Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 149 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „genannten Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „genannte Krankenanstalt“ ersetzt.
2. Im § 149 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „vorangegangen Jahr“ durch den Ausdruck „vorangegangenen Jahr“ ersetzt.
3. Im § 776 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4. Im § 776 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 299a“ eingefügt.
5. Nach § 782 wird folgender § 783 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023
§ 783. (1) § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach § 26“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlagen nach den §§ 25 und 26“ ersetzt.
2. Im § 402 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
3. Im § 402 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 156a“ eingefügt.
4. Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023
§ 407. (1) § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
2. Im § 118b Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „GSVG“ durch den Ausdruck „GSVG/FSVG“ ersetzt.
3. Im § 396 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt.
4. Im § 396 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ der Ausdruck „ , der Bonus nach § 147a“ eingefügt.
5. Nach § 401 wird folgender § 402 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023
§ 402. (1) § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 109 wird folgender Abs. 92 angefügt:
„(92) Nachzahlungen, die auf Grund von § 95i in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:
Dem § 60 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:
„Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“