1998 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung

über die Regierungsvorlage (1903 der Beilagen): Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (im Folgenden: Protokoll) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Vor dem Hintergrund der Reform des europäischen Patentsystems und der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. III Nr. 13/2022; im Folgenden: Übereinkommen) hat sich Österreich gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 20. Jänner 2015 (sh. Pkt. 15 des Beschl. Prot. Nr. 46) dazu entschlossen, eine Lokalkammer des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts zu errichten. Die Errichtung einer Lokalkammer eines internationalen Gerichts in Österreich trägt zur Stärkung des Amtssitzes Wien bei.

Der derzeit fragmentierte Patentmarkt und die beträchtlichen Unterschiede zwischen den nationalen Gerichtssystemen wirken sich nachteilig auf die Innovation aus. Mit der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts wird einem langjährigen Wunsch der europäischen Wirtschaft Rechnung getragen. Es wird sichergestellt, dass die Patentinhaber und die Patentinhaberinnen ihre Patente vor einem einzigen Gericht – dem Einheitlichen Patentgericht – durchsetzen und verteidigen können.

Im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat, in dem eine Lokalkammer errichtet wird, während der ersten sieben Jahre eine Einrichtung und auch Verwaltungspersonal zur Verfügung stellt (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens), wird die Lokalkammer in Österreich im Arbeits- und Sozialgericht Wien eingerichtet sein. Das Österreichische Patentamt wird zwei Personen als Verwaltungspersonal, eine Person für den IT-Support sowie HR-Personal für die Lokalkammer zur Verfügung stellen. Alle diese Personen werden nur einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Agenden der Lokalkammer aufwenden.

Dem Einheitlichen Patentgericht, das in jedem Vertragsstaat Rechtspersönlichkeit genießt, sollen mit dem Protokoll im üblichen Rahmen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Dazu gehören Regelungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, der Befreiung des Gerichts und seiner Bediensteten von der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten sowie Steuerbefreiungen. Das Einheitliche Patentgericht soll seine Arbeit im Frühjahr 2023 aufnehmen. Die Vorrechte und Immunitäten sollen dem Gericht und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beginn an zur Verfügung stehen.

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung im Budget des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer

dem Berichterstatter Abgeordneter Joachim Schnabel der Abgeordnete Maximilian Köllner, MA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (1903 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2023 04 12

                              Joachim Schnabel                                                    Christian Hafenecker, MA

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann