2000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung

über den Antrag 3236/A der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird

Die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Da die Kosten der zur Etablierung eines öffentlichen Warnsystems in Pflicht genommenen Unternehmen nicht unerheblich sein werden, ist die einschlägige Judikatur des VfGH zur Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zu beachten. Dies gilt umso mehr, als das TKG 2021 keine Belastungsgrenze vorsieht, die Anbieter im Rahmen der Mitwirkung am öffentlichen Warnsystem kein Eigeninteresse haben und vom Betrieb der Anbieter keine Gefährdung ausgeht (vgl. VfSlg. 16.808/2003). In VfSlg. 16.808/2003 führt der Verfassungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Eigentum in VfSlg. 12.227/1989 entwickelte Rechtsprechungslinie konsequent fort. So stellte er in VfSlg. 12.227/1989 bereits klar: „(…) der Bund [hat] seine im Allgemeininteresse gelegenen finanziellen Verpflichtungen aus dem Steueraufkommen, sohin aus Mitteln abzudecken (…), die auch von der Allgemeinheit stammen. Es ist dem Gesetzgeber auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes aus betrachtet nicht gestattet, eine dem Staat kraft Gesetz erwachsende oder von ihm übernommene finanzielle Verpflichtung durch die (…) unsachlichen Eingriffe in die Privatautonomie …… abzuwenden.“ Zu einer ähnlichen Schlussfolgerung kommt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.326/2004 (betreffend die Finanzierung der RTR GmbH gemäß § 10 KommAustria-Gesetz): Demnach „müsste (…) die Finanzierung einer [im Interesse der Allgemeinheit liegenden] Aufgabe durch die Allgemeinheit, (…) aus Steuermitteln, erfolgen.“ Daher kam auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zum Schluss, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen Anbietern grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenersatz zustehen sollte, wenn sie dazu verpflichtet werden, an der Etablierung eines öffentlichen Warnsystems mitzuwirken und dabei nicht nur unerhebliche Bereitstellungskosten anfallen.

Da es sich bei der Etablierung des gegenständlichen Warnsystems um eine vollumfänglich im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe handelt, ist, den obigen Ausführungen folgend, eine entsprechende Kostenersatzregelung vorzusehen.

Die hier im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vorgesehene Regelung bezieht sich auf die aus der Umsetzung der Verordnung nach § 125 (5) TKG 2021 entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten.

Die den belasteten Unternehmen entstehenden Investitionskosten werden sich Schätzungen zur Folge gesamthaft im Bereich von € 6 Mio. bewegen.

Regelungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs werden aus kompetenzrechtlichen Gründen anderen gesetzlichen Bestimmungen aus dem Zuständigkeitsbereich „Katastrophenschutz“ vorbehalten.

Zu § 125 Abs. 6:

Diese Bestimmung schafft die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotene Grundlage für den Kostenersatz für Investitionskosten, die von den verpflichteten Unternehmen im Zuge der Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 aufgewendet werden müssen. Die Bestimmung ist erforderlich, da es sich bei den übertragenen Aufgaben vollumfänglich um Aufgaben im öffentlichen Interesse handelt und daher ein Kostenersatz vorgesehen werden muss. Es werden auf dieser Grundlage die nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten ersetzt. Zudem wird ausgeführt, welche Kostenarten dabei insbesondere zu berücksichtigen sind.“

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordnete Melanie Erasim, MSc, und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Florian Tursky, MBA MSc.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag soll nunmehr auch hinsichtlich der Finanzierung des laufenden Betriebes eine entsprechende Kostenersatzregelung geschaffen werden, damit die aus der Umsetzung der Verordnung nach § 125 Abs. 5 TKG 2021 nachweislich entstandenen und unbedingt erforderlichen zusätzlichen Kosten für den Betrieb des öffentlichen Warnsystems abgegolten werden können.

Mit der gegenständlichen Kostenersatzregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die verpflichteten Unternehmen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, nach der Herstellung des Warnsystems auch dessen unterbrechungsfreien Betrieb und Verfügbarkeit laufend zu gewährleisten haben. Gleichermaßen soll der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH die zusätzlich entstandenen Personal- und Sachaufwendungen ersetzt werden können. Da außerdem Behörden der Bundesländer am öffentlichen Warnsystem beteiligt sind, soll auch diesen im Fall der Bereitstellung von notwendigen Systemkomponenten für die Vernetzung der Behörden mit den Mobilfunkbetreibern, die von Bund und Ländern gemeinsam genutzt werden, der zusätzliche Aufwand abgegolten werden.

Der Kostenersatz kann jedes Jahr für die nachweislich entstandenen und unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- bzw. Sachaufwendungen beantragt werden.

Die den verpflichteten Unternehmen jährlich entstehenden Betriebskosten werden sich schätzungsweise auf € 0,6 Mio. belaufen. Der Aufwand der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH ist mit ca. € 0,128 Mio. jährlich anzusetzen. Der weitere Aufwand für die Vernetzung der am Warnsystem beteiligten Behörden ist mit € 0,1 Mio. jährlich anzunehmen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 04 12

                  Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                        Christian Hafenecker, MA

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann