2010 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 3077/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Begründung – Allgemeiner Teil

Im Jahr 2020 jährte sich zum 100. Mal der Tag der Beschlussfassung der österreichischen Bundesverfassung und damit auch der Errichtung des Verfassungsgerichtshofes. Rund um dieses Jubiläum fanden auf verschiedenen Ebenen zahlreiche Veranstaltungen statt, in denen die Öffentlichkeit über die Entstehung und Bedeutung von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit informiert wurde. Diese Initiativen stießen auf große Resonanz.

Die Information über Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein internationaler Trend, der Verfassungsgerichtshöfe in ganz Europa betrifft, und von diesen auch zunehmend wahrgenommen wird.

Um diese Informations- und Vermittlungsaufgabe auf eine dauerhaft gesicherte Grundlage zu stellen, soll eine öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Diese Stiftung mit dem Namen ‚Stiftung Forum Verfassung‘ soll der Vermittlung von Wissen und der Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit dienen.

Die Stiftungszwecke sollen durch bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit, Ausstellungen und Führungen, Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten sowie durch die Verleihung des Verfassungspreises erreicht werden.

Ein Schwerpunkt soll die Vermittlung der Rolle und Arbeit des Verfassungsgerichtshofes an Jugendliche (Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten) sein, aber natürlich soll die interessierte allgemeine Öffentlichkeit auch berücksichtigt werden.

Der Aufbau einer Ausstellung (mit digitalem Schwerpunkt) soll die inhaltlichen Fakten über die Verfassung, den Verfassungsgerichtshof und die konkreten Rechte für die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Die Einbeziehung der Personen soll durch Guides erfolgen, die durch die Ausstellung führen. Dabei sollen Personen individuell oder in Kleingruppen durch digitale und analoge Ausstellungsmittel auch eigenständig Problemstellungen lösen und Inhalte erarbeiten können.

Mit der Ausstellung sowie des Einsatzes von Guides für die Führungen soll einerseits eine qualitativ hochwertige und auf die Interessierten zugeschnittene Wissensvermittlung erreicht werden. Andererseits kann mit dieser Organisationsform die stets steigende Nachfrage nach Führungen in zeitgemäßer Form nachhaltig sichergestellt werden. Bisher wurden Führungen von Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes zusätzlich zu ihren Aufgaben durchgeführt, was zu beschränkten Kapazitäten führt und die Nachfrage nicht mehr abdecken kann.

Sonderausstellungen sollen dabei auch immer wieder auf abwechselnde inhaltliche Schwerpunkte oder Jahrestage und Jubiläen im Zusammenhang mit unserer Verfassung eingehen, und die Dauerausstellung somit laufend ergänzen.

Für Schulen sollen auch Lerninhalte zum Thema entwickelt und angeboten werden, die im Unterricht eigenständig oder als Vorbereitung zu einem Besuch der Ausstellung verwendet werden können. Auch hier entwickelt sich eine immer stärker steigende Nachfrage, die der Verfassungsgerichtshof bisher durch das Projekt ‚Verfassung macht Schule‘ abzudecken versucht hat.

Neben dem Schwerpunkt der Wissensvermittlung soll das Thema der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit noch stärker bewusstgemacht werden. Dies soll durch die Verleihung eines Verfassungspreises an Personen oder Institutionen erfolgen, die sich in dieser Hinsicht besonders engagieren und Ideen zur Förderung des Demokratie- und Rechtsstaatsverständnisses entwickeln und umsetzen.

Die Finanzierung erfolgt aus dem laufenden Bundeshaushalt. Räumlichkeiten, die für die Zweckverfolgung benötigt werden (z.B. für Ausstellungen), werden von der Stiftung entweder direkt angemietet oder, sollte der Verfassungsgerichtshof über entsprechende Räumlichkeiten verfügen, vom Verfassungsgerichtshof zu einem marktüblichen Mietzins angemietet.

Aufgrund der vielfältigen Projekte des Verfassungsgerichtshofes rund um die Feierlichkeiten betreffend 100 Jahre B-VG verfügen bereits jetzt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichthofes über wertvolles inhaltliches und organisatorisches Wissen; dieses Wissen soll der Stiftung zugutekommen. Daher ist in Aussicht genommen, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigung gemäß BDG 1979 und VBG im Ausmaß der auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden noch offenen Stundenanzahl bei der Stiftung angestellt sein können, wobei die Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach den einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Die Angestellten der Stiftung unterliegen den Bestimmungen des VBG (§1 Abs. 2 VBG). Die Stiftung kann ihrerseits Personen mit privatrechtlichem Vertrag gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen anstellen oder beauftragen, wobei auch auf diese Vertragsverhältnisse die Gehaltsansätze des VBG Anwendung finden.

Begründung – Besonderer Teil

Zu §§ 1 bis 3, 5 bis 6 und 11 bis 14:

Zur Vermittlung von Informationen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit soll die ‚Stiftung Forum Verfassung‘ als gemeinnützige öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands als errichtet; sie kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Die Stiftung ist in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen. Stiftungs- und Fondsbehörde ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.

Die Stiftung ist gemeinnützig. Zur einmaligen Anschubfinanzierung ist der Stiftung seitens des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen ein Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen; darüber hinaus erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen in Höhe von mindestens 700.000 Euro. Diese Mittel sind im entsprechenden Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zu berücksichtigen und sollen jährlich nach dem VPI indexiert sein.

§ 3 regelt, für welche Maßnahmen die Mittel der Stiftung verwendet werden. Aus den Mitteln der Stiftung sind auch die Verwaltungskosten und der Verfassungspreis zu decken.

Damit schon der Anschein ausgeschlossen ist, die objektive und unbeeinflusste Amtsführung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes wäre durch Zuwendungen Dritter in Frage gestellt, darf die Stiftung nur Zuwendungen Dritter annehmen, wenn diese in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter sind und der Erreichung des Stiftungszwecks dienen. Dies gilt auch für Erbschaften, wenn etwa einschlägige Literatur der Stiftung vermacht werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 8 Abs. 9 hinzuweisen: Gemäß dieser Bestimmung gibt sich der Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung, die Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten hat. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sind die Zuwendungen in geeigneter Weise auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt die Vergabe des Verfassungspreises.

Laut dem vorliegenden Entwurf soll die Stiftung die Aufgabe der Verleihung des Verfassungspreises übertragen werden, der alle zwei Jahre an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie verliehen werden soll.

Als Preisträger oder Preisträgerin des Verfassungspreises kommen auch juristische Personen und Personengruppen in Betracht. Eine Verleihung posthum soll nicht möglich sein.

Der Vorstand der Stiftung soll dem Kuratorium einen Vorschlag für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen unterbreiten. Dieser Vorschlag kann bis zu fünf Preisträgerinnen und Preisträger umfassen.

Der Vorstand besorgt die administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit der Verleihung des Verfassungspreises, d.h. er initiiert die jährliche Ausschreibung und bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags des Vorstandes über die Preisträger oder Preisträgerinnen des Verfassungspreises, d.h. es wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die Preisträger bzw. Preisträgerinnen aus; dabei ist es nicht an die Reihung gebunden, die allenfalls im Vorschlag des Vorstandes enthalten ist. Für den Beschluss des Kuratoriums über die Preisträger und Preisträgerinnen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

Der Verfassungspreis ist mit 40 000 Euro dotiert. Diese Summe soll verteilt sein zwischen Preisträgerinnen und Preisträgern aus dem Bereich Vermittlung und Wissenschaft, wobei sich aus dem Zweck der Stiftung ergibt, dass die Auszeichnung für Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie im Vordergrund steht.

Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger bzw. Preisträgerinnen erfolgt im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes. Die Preisträger bzw. Preisträgerinnen sind in einem Verzeichnis auf der Website des Verfassungsgerichtshofes auszuweisen.

Zu §§ 7 bis 10:

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, das Kuratorium sowie der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin.

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nominieren aus ihrem Kreis einen Bestellungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit, auf Grund dessen der für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesministerin nach Anhörung des Kuratoriums die Bestellung vornimmt, wobei in diesem Zusammenhang Punkt (2) 1. der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird (BGBl. II. 17/2020), zu berücksichtigen ist. Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Das Kuratorium besteht z.B. aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichtsbarkeit, der Wissenschaft, der Verwaltung des Bundes und der Länder, der Gesetzgebung und des Rechtsanwaltskammertages sowie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Vertretungsregeln sind vorgesehen. Das Kuratorium hat in erster Linie beratende Funktion und entscheidet über den Verfassungspreis. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

Der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin wird vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen bestellt. Die Aufgaben des Stiftungsprüfers oder der Stiftungsprüferin ergeben sich aus § 20 BStFG.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag zunächst in seiner Sitzung am 24. Jänner 2023 in Verhandlung genommen. Zu Wort gemeldet hat sich der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Verhandlungsgegenstand wurde einer Ausschussbegutachtung gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR unterzogen. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Die Verhandlungen wurden am 22. Februar 2023 wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Selma Yildirim und Mag. Georg Bürstmayr. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag abermals in seiner Sitzung am 19. April 2023 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Verfassungsschuss einstimmig, den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Univ. Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter, als Auskunftsperson beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Harald Stefan, Mag. Selma Yildirim, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Friedrich Ofenauer und die Auskunftsperson Univ. Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Begründung – Allgemeiner Teil

Im Jahr 2020 jährte sich zum 100. Mal der Tag der Beschlussfassung der österreichischen Bundesverfassung und damit auch der Errichtung des Verfassungsgerichtshofes. Rund um dieses Jubiläum fanden auf verschiedenen Ebenen zahlreiche Veranstaltungen statt, in denen die Öffentlichkeit über die Entstehung und Bedeutung von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit informiert wurde. Diese Initiativen stießen auf große Resonanz.

Die Information über Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein internationaler Trend, der Verfassungsgerichtshöfe in ganz Europa betrifft, und von diesen auch zunehmend wahrgenommen wird.

Um diese Informations- und Vermittlungsaufgabe auf eine dauerhaft gesicherte Grundlage zu stellen, soll eine öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Diese Stiftung mit dem Namen ‚Stiftung Forum Verfassung‘ soll der Vermittlung von Wissen und der Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit dienen.

Soweit zweckmäßig soll die Stiftung, um einerseits Doppelgleisigkeiten zu verhindern und um andererseits Synergien zu nützen, mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches, gesetzlichen Interessenvertretungen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit bereits in diesem Bereich tätigen Organisationen (z.B. Hans Kelsen-Institut) zusammenarbeiten.

Die Stiftungszwecke sollen durch niederschwellige bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit, Ausstellungen und Führungen, Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und durch die Verleihung des Verfassungspreises erreicht werden.

Im Zentrum dabei steht die Vermittlung der Bedeutung der Bundesverfassung und der Rolle und Arbeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Vermittlungstätigkeit muss zielgruppenspezifisch für unterschiedliche Personengruppen entwickelt werden, wobei die Arbeit mit Jugendlichen (Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Studentinnen und Studenten) eine besondere Bedeutung einzuräumen sein wird. Außerdem ist auf barrierefreie Zugänglichkeit und Sprache Rücksicht zu nehmen.

Der Aufbau einer Ausstellung (mit digitalem Schwerpunkt) soll die inhaltlichen Fakten über die Verfassung, den Verfassungsgerichtshof und die konkreten Rechte für die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Die Einbeziehung der Personen soll durch Guides erfolgen, die durch die Ausstellung führen. Dabei sollen Personen individuell oder in Kleingruppen durch digitale und analoge Ausstellungsmittel auch eigenständig Problemstellungen lösen und Inhalte erarbeiten können.

Mit der Ausstellung sowie dem Einsatz von Guides für die Führungen soll einerseits eine qualitativ hochwertige und auf die Interessierten zugeschnittene Wissensvermittlung erreicht werden. Andererseits kann mit dieser Organisationsform die stets steigende Nachfrage nach Führungen in zeitgemäßer Form nachhaltig gedeckt werden. Bisher wurden Führungen von Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes zusätzlich zu ihren Aufgaben durchgeführt, was zu beschränkten Kapazitäten führt und die Nachfrage nicht mehr abdecken kann.

Sonderausstellungen sollen dabei auch immer wieder auf abwechselnde inhaltliche Schwerpunkte oder Jahrestage und Jubiläen im Zusammenhang mit unserer Verfassung eingehen, und die Dauerausstellung somit laufend ergänzen.

Für Schulen sollen auch Lerninhalte zum Thema entwickelt und angeboten werden, die im Unterricht eigenständig oder als Vorbereitung zu einem Besuch der Ausstellung verwendet werden können. Auch hier entwickelt sich eine immer stärker steigende Nachfrage, die der Verfassungsgerichtshof bisher durch das Projekt ‚Verfassung macht Schule‘ abzudecken versucht hat.

Neben dem Schwerpunkt der niederschwelligen Wissensvermittlung soll die Stiftung den Verfassungspreis an Personen oder Institutionen verleihen. Dabei wird einerseits ein Preis für die Vermittlung der Bedeutung der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit und anderer­seits für wissenschaftliche Arbeiten über die Darstellung der Bedeutung der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen. Ausgezeichnet werden sollen Personen oder Institutionen, die sich in dieser Hinsicht besonders engagieren und Ideen zur Förderung des Demokratie- und Rechtsstaatsverständnisses entwickeln und umsetzen.

Die Finanzierung erfolgt aus dem laufenden Bundeshaushalt.

Mit folgenden laufenden Kosten der Stiftung ist ca. jährlich zu rechnen: Personal samt z.B. Stiftungsprüfer bzw. -prüferin, Guides, Sicherheit und Reinigung 235.000 Euro; Sachaufwand samt z.B. Miete, Betriebskosten, Betrieb der Ausstellungsdatenbank, Wartung und Austausch technischer Geräte, Materialien für Besucher und Besucherinnen, Reisekosten, Verfassungspreis und Sonderausstellungen 465.000 Euro.

Mit folgenden einmaligen Kosten bei der Errichtung der Stiftung ist zu rechnen: Konzeption, Projektleitung, Architekt, Grafik, Lichtplaner, Einrichtung Ausstellungsraum, Technik, Medientechnik, Lichtsystem, bauliche Maßnahmen, bauliche Anpassungen, Inhalte wie z.B. Medienwand, Medienstationen, barrierefreie Maßnahmen, Produktion Videos und Lektorat, Lizenzen, sowie Mindest-Grundkapital der Stiftung 710.000 Euro.

Diese Beträge sind geschätzt aufgrund der Annahme einer Anzahl von Führungen, Erfahrungen aus den Kosten der Entwicklung der VfGH-Container-Ausstellung anlässlich des 100-Jahre-Jubiläums, sowie Erfahrungswerten anderer Institutionen.

Räumlichkeiten, die für die Zweckverfolgung benötigt werden (z.B. für Ausstellungen), werden von der Stiftung entweder direkt oder, sollte der Verfassungsgerichtshof über entsprechende Räumlichkeiten verfügen, vom Verfassungsgerichtshof zu einem marktüblichen Mietzins angemietet.

Aufgrund der vielfältigen Projekte des Verfassungsgerichtshofes rund um die Feierlichkeiten betreffend 100 Jahre B-VG verfügen bereits jetzt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichthofes über wertvolles inhaltliches und organisatorisches Wissen; dieses Wissen soll der Stiftung zugutekommen. Daher ist in Aussicht genommen, dass auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigung gemäß BDG 1979 und VBG im Ausmaß der auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden noch offenen Stundenanzahl bei der Stiftung angestellt sein können, wobei die Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach den einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Die Angestellten der Stiftung unterliegen den Bestimmungen des VBG (§ 1 Abs. 2 VBG).

Begründung – Besonderer Teil

Zu §§ 1 bis 3, 5 bis 6 und 11 bis 14:

Zur Vermittlung von Informationen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit soll die ‚Stiftung Forum Verfassung‘ als gemeinnützige öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Sie kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Stiftungs- und Fondsbehörde ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres.

Die Stiftung ist gemeinnützig. Zur einmaligen Anschubfinanzierung ist der Stiftung seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen ein Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen; darüber hinaus erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen in Höhe von mindestens 700.000 Euro. Diese Mittel sind im entsprechenden Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zu berücksichtigen und sollen jährlich nach dem VPI indexiert sein.

§ 3 regelt, für welche Maßnahmen die Mittel der Stiftung verwendet werden. Aus den Mitteln der Stiftung sind auch die Verwaltungskosten und der Verfassungspreis zu decken.

Damit schon der Anschein ausgeschlossen ist, die objektive und unbeeinflusste Amtsführung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes wäre durch Zuwendungen Dritter in Frage gestellt, darf die Stiftung nur Zuwendungen Dritter annehmen, wenn diese in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter sind und der Erreichung des Stiftungszwecks dienen (§ 5 Abs. 2).

Dies gilt auch für Erbschaften, wenn etwa einschlägige Literatur der Stiftung vermacht werden soll, sowie die Übertragung immaterieller Rechte. Die Definition der geringfügigen Wirtschaftsgüter richtet sich nach § 13 EStG.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 10 hinzuweisen. Beide Bestimmungen dienen dem Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sind die Zuwendungen an die Stiftung in geeigneter Weise auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt die Vergabe des Verfassungspreises.

Laut dem vorliegenden Entwurf soll die Stiftung die Aufgabe der Verleihung des Verfassungspreises übertragen werden, der alle zwei Jahre an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen werden soll.

Als Preisträger bzw. Preisträgerin des Verfassungspreises kommen auch juristische Personen und Personengruppen in Betracht. Eine Verleihung posthum soll nicht möglich sein.

Der bzw. die Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen – nach Einholung einer Stellungnahme des Stiftungsvorstandes – dem Kuratorium einen Vorschlag für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen unterbreiten. Dieser Vorschlag hat mindestens fünf Preisträgerinnen und Preisträger zu umfassen. Das Kuratorium entscheidet über die Preisträger bzw. Preisträgerinnen des Verfassungspreises, d.h. es wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die Preisträger bzw. Preisträgerinnen aus; dabei ist es weder an die Reihung, die allenfalls im Vorschlag enthalten ist, noch an den Vorschlag selbst gebunden. Für den Beschluss des Kuratoriums über die Preisträger und Preisträgerinnen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

Der Verfassungspreis ist mit 40 000 Euro dotiert. Diese Summe soll verteilt sein zwischen Preisträgern und Preisträgerinnen aus dem Bereich Vermittlung und Wissenschaft, wobei sich aus dem Zweck der Stiftung ergibt, dass die Auszeichnung für Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der individuellen Freiheit, des Rechtsstaates, des Föderalismus und der Gewaltentrennung gegründeten pluralistischen demokratischen Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit im Vordergrund steht.

Mit der Auszeichnung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der individuellen Freiheit, des Rechtsstaates, des Föderalismus und der Gewaltentrennung gegründeten pluralistischen demokratischen Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit sollen weniger Arbeiten betreffend einzelne Aspekte des Verfassungsrechts, sondern soll die Auseinandersetzung mit grundsätzlichen Fragen – wie z.B. die Rolle der Verfassung als zentrales Rechtsdokument, die Grundsätze des organisatorischen Staatsaufbaus und der Staatsgewalten, die Staatsaufgaben und -ziele, die territoriale Gliederung, die Beziehung zu den Gliedstaaten und zu anderen Staaten, das Verhältnis zu den Staatsbürgern und -bürgerinnen und deren wichtigste Rechte und Pflichten sowie die Stellung der Verfassung im Normengefüge – gewürdigt werden.

Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger bzw. Preisträgerinnen erfolgt im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. Die Preisträger bzw. Preisträgerinnen sind in einem Verzeichnis auf der Internetseite der Stiftung auszuweisen.

Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Verfassungsgerichtshofs sowie Mitgliedern der Organe der Stiftung soll der Verfassungspreis nicht verliehen werden können. Dies soll auch für diesen nahestehende Angehörige gelten, wobei unter nahestehender Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ehemann bzw. die Ehefrau, der eingetragene Partner bzw. die eigetragene Partnerin, der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin sowie die in direkter Linie verwandten Personen zu verstehen sind.

Zu §§ 7 bis 10:

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, das Kuratorium sowie der Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin.

Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern (drei Mitglieder des Verfassungs­gerichtshofes und zwei Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten). Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes obliegt dem bzw. der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. Bundesministerin (vgl. Punkt (2) 1. der Entschließung des Bundespräsidenten BGBl. II. 17/2020), der bzw. die zu diesem Zweck einen von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unterstützenden Bestellungsvorschlag bzw. einen Vorschlag von der uniko – Österreichische Universitätenkonferenz – und die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen hat. Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also mit drei von fünf Stimmen.

Das Kuratorium besteht z.B. aus Vertretern und Vertreterinnen der Gerichtsbarkeit, der Wissenschaft, der Verwaltung des Bundes und der Länder sowie der Parlamentsverwaltung, der Gesetzgebung und des Rechtsanwaltskammertages sowie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Vertretungsregeln sind vorgesehen. Das Kuratorium hat beratende Funktion, wobei Mitglieder des Kuratoriums auch Vorschläge betreffend konkrete Projekte machen können. Außerdem entscheidet es über den Verfassungspreis. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.

Die vorgesehene Mitwirkung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes an der Bestellung der Organe der Stiftung stellt sich als Angelegenheit der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes iSd Art. 147 Abs. 6 iVm Art. 87 Abs. 2 B-VG dar. Voraussetzung für diese Qualifikation ist, dass die Tätigkeit zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat (VfSlg. 7.376/1974, 8.158/1977). Diese Voraussetzung ist zweifellos erfüllt.

Der Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin wird vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Finanzen bestellt. Die Aufgaben des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin ergeben sich aus § 20 BStFG.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 04 19

                       Mag. Michaela Steinacker                                                Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann