Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die „Stiftung Forum Verfassung“

Errichtung der Stiftung

§ 1. (1) Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(4) Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.

(5) Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. (1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:

           1. Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates, des Bundesstaates, der Gewaltentrennung und der Freiheit gegründeten Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;

           2. Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;

           3. Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;

           4. Vermittlung der Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verfassungsrecht;

           5. Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit.

           6. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 4.

Erreichung des Stiftungszweckes

§ 3. (1) Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

           1. niederschwellige bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;

           2. Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;

           3. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof;

           4. Verleihung des Verfassungspreises zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit.

(2) Zur Erreichung des Stiftungszwecks ist die Stiftung angehalten, mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches, gesetzlichen Interessenvertretungen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit bereits in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Verfassungspreis

§ 4. (1) Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Internetseite der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten bzw. die Kandidatin als Preisträger bzw. Preisträgerin geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind Einreichungen für andere Kandidaten und Kandidatinnen.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu übermitteln. Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Bewerbungen innerhalb von vier Wochen auszuwerten und nach Einholung einer Stellungnahme des Stiftungsvorstandes dem Kuratorium einen schriftlich begründeten Vorschlag für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen zu unterbreiten. Der Vorschlag hat mindestens fünf Kandidaten bzw. Kandidatinnen und kann eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen (Abs. 3) können die übrigen Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in alle Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet über die Preisträger bzw. Preisträgerinnen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Die Kuratoriumsmitglieder sind nicht an den Vorschlag (Abs. 3) gebunden. Die Entscheidung samt Begründung ist auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger bzw. Preisträgerinnen sollen im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes erfolgen. Der Verfassungspreis ist mit 40.000 Euro dotiert, wobei zumindest ein Preisträger bzw. eine Preisträgerin und höchstens zwei Preisträger bzw. Preisträgerinnen für die Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit und zumindest ein Preisträger bzw. eine Preisträgerin und höchstens zwei Preisträger bzw. Preisträgerinnen für die wissenschaftliche Arbeit über die Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit auszuzeichnen sind.

(7) Die Stiftung hat ein Verzeichnis aller Preisträger und Preisträgerinnen des Verfassungspreises zu führen und dieses auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(8) Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Verfassungsgerichtshofs sowie Mitgliedern der Organe der Stiftung kann der Verfassungspreis nicht verliehen werden. Ebenso ausgeschlossen sind nahestehende Angehörige von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder des Kuratoriums.

Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel

§ 5. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind jährlich auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

(3) Als Fördermittel können

           1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,

           2. allfällige Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie

           3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015

ausgeschüttet werden.

(4) Abgesehen von § 7 Abs. 2 dürfen aus den Mitteln der Stiftung keine Zuwendungen

           1. an den Verfassungsgerichtshof sowie an seine Mitglieder und Ersatzmitglieder,

           2. an Mitglieder der Organe der Stiftung,

           3. an Bedienstete der Stiftung und des Verfassungsgerichtshofes, sofern es sich nicht um Leistungen aus einem Dienstverhältnis handelt, und

           4. an nahestehende Angehörige von den unter Z 1 bis 3 genannten Personen

geleistet werden.

Rechnungslegung

§ 6. § 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 Abs. 5 BStFG hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres den für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. die für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin zu verständigen.

Organe

§ 7. (1) Die Organe der Stiftung sind

           1. der Stiftungsvorstand (§ 8),

           2. das Kuratorium (§ 9) sowie

           3. der Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin (§ 10).

(2) Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin üben die Mitglieder der Organe ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Stiftungsvorstand

§ 8. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Diese werden auf Vorschlag von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, die auf Vorschlag der uniko – Österreichische Universitätenkonferenz – und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt werden.

(2) Die Stellung als Mitglied des Stiftungsvorstandes ist mit dem Amt des Mitglieds der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin, eines Mitgliedes einer Landesregierung und eines Mitgliedes des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages unvereinbar. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist sicherzustellen.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, sofern nicht eine Wiederbestellung erfolgt;

           2. durch Verzicht;

           3. durch Beginn der Ausübung eines Amtes gemäß Abs. 2 1. Satz;

           4. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

(4) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin auf Beschluss des Kuratoriums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt

           1. die dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion;

           2. eine grobe Pflichtverletzung.

(5) Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ihm obliegt die Auswahl der Projekte zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäß § 3.

(6) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(8) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Stiftungsvorstands vertretungsbefugt. Zur passiven Vertretung der Stiftung ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstands allein befugt.

(9) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln. Zur ersten Sitzung des Stiftungsvorstandes lädt das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsvorstandes ein. Er bzw. sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

(10) Der Stiftungsvorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen über die Wahl eines Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, Regelungen über das Verfahren der Beschlüsse im Stiftungsvorstand sowie Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten.

(11) Der Stiftungsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

(12) Der Stiftungsvorstand erstattet dem Kuratorium jährlich bis spätestens 1. April jeden Jahres einen Bericht über alle Tätigkeiten der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr samt Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht. Dieser Bericht ist auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

(13) Der Stiftungsvorstand hat spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Jahres das Kuratorium über alle für das kommende Kalenderjahr in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Ebenso hat der Stiftungsvorstand bis zum Ende des zweiten Quartals eines Jahres die im letzten Jahr durchgeführten Maßnahmen zu evaluieren und dem Kuratorium über die Evaluation zu berichten. Das Kuratorium genehmigt die in Aussicht genommenen Maßnahmen und kann zur Evaluation Stellung nehmen.

(14) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann in einer Sitzung des Kuratoriums dem Stiftungsvorstand begründete Vorschläge betreffend Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks schriftlich unterbreiten. Der Stiftungsvorstand hat zu so einem Vorschlag begründet binnen Monatsfrist Stellung zu nehmen.

Kuratorium

§ 9. (1) Dem Kuratorium gehören an:

           1. der Präsident bzw. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, der bzw. die sich durch einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           2. der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           3. der Präsident bzw. die Präsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, der bzw. die sich durch einen stellvertretenden Präsidenten bzw. durch eine stellvertretende Präsidentin vertreten lassen kann;

           4. der Präsident bzw. die Präsidentin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           5. der Leiter bzw. die Leiterin des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;

           6. der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdirektion, der bzw. die sich vertreten lassen kann;

           7. der Präsident bzw. die Präsidentin des Museumsbundes Österreich der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           8. zwei Mitglieder, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes entsendet werden;

           9. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, der bzw. die dem Verfassungsausschuss des Nationalrates als Mitglied angehören soll und sich vertreten lassen kann;

        10. fünf Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, jedenfalls aus den Bereichen der Rechtswissenschaften, der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik, der (Fach)Didaktik, die von der uniko-Österreichische Universitätenkonferenz entsendet werden, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist;

        11. ein leitender Bediensteter bzw. eine leitende Bedienstete des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, das im Bundesrat den Vorsitz führt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;

        12. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird, und ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 endet mit Ausscheiden aus dem Amt oder Beendigung der Tätigkeit. Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 ist – sofern sie nicht vorher widerrufen wird – auf fünf Jahre befristet, wobei eine einmalige Wiederbestellung zulässig ist.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können dem Kuratorium nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Kuratoriums zu laden und haben an diesen teilzunehmen.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln. Zur ersten Sitzung des Stiftungsvorstandes lädt das an Jahren älteste Mitglied des Kuratoriums ein. Er bzw. sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums.

(6) Das Kuratorium gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

(7) Abgesehen von den Aufgaben gemäß § 4 sowie § 8 Abs. 1, 4, 12 und 13 berät das Kuratorium den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke gemäß § 3. Es fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

Stiftungsprüfer oder Stiftungsprüferin

§ 10. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen bestellt mindestens einen Stiftungsprüfer bzw. eine Stiftungsprüferin. Auf die Bestellung ist § 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auflösung der Stiftung

§ 12. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Valorisierungsregel

§ 13. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der gemäß § 4 Abs. 1 jährlich der Stiftung zur Verfügung zu stellende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Für das Jahr 2023 reduziert sich der in § 5 Abs. 1 genannte jährliche Betrag um die Hälfte.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 5 und 10 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 8 der für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesminister bzw. die für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesministerin;

           3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres.