2011 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2722/A der Abgeordneten Johann Singer, Katharina Kucharowits, Ing. Norbert Hofer, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Katharina Kucharowits, Ing. Norbert Hofer, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Inhalt des bisherigen § 3 Abs. 2 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze aufgegliedert.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. April 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Johann Singer, Werner Herbert, Mag. Christian Drobits und Dr. Nikolaus Scherak, MA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Jörg Leichtfried, Werner Herbert, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1a):

Durch die Änderung des mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2019 eingefügten Abs. 1a wird klargestellt, dass auf die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einer Fraktion des Bundesrates das gesamte Gesetz sinngemäß anzuwenden ist. Zudem wird klargestellt, dass die Bestimmungen über das vorzeitige Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Nationalrat (§ 3 Abs. 2b, § 6 Abs. 3) im Bereich des Bundesrates dann zur Anwendung kommen, wenn die Funktion des Vorsitzes einer Fraktion im Bundesrat endet.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 2, 2a und 2b):

Der Inhalt des bisherigen Abs. 2 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in drei Absätze aufgegliedert.

Abs. 2b erster Satz (derzeit Abs. 2 letzter Satz) wird insbesondere dahingehend ergänzt, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Nationalrates die Vergütung (auch) weiter gebührt, soweit bzw. solange Ansprüche auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 Z 1). Ebenso wie Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist können derartige Ansprüche im Hinblick auf § 5 Z 1 längstens bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode bestehen.

Abs. 2b zweiter Satz trifft eine klarstellende Regelung für den Fall der „Übernahme“ einer parlamen­tarischen Mitarbeiterin bzw. eines parlamentarischen Mitarbeiters durch ein anderes Mitglied des Nationalrates, ohne dass eine einvernehmliche Auflösung des ursprünglichen Dienstverhältnisses erfolgt. So soll bei einem während laufender Kündigungsfrist gemäß § 5 Z 2 neu abgeschlossenen Dienstvertrag der Vergütungsanspruch in Bezug auf dieses Dienstverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beste­hen, wenn bzw. soweit dadurch die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 überschritten wird.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3 und 4):

Die (sonder-)arbeitsrechtliche Regelung eines gesetzlichen Kündigungsautomatismus im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Nationalrates bzw. im Falle des Endes der Vorsitzfunktion eines Vorsitzenden einer Fraktion im Bundesrates (§ 14 Geschäftsordnung des Bundesrates) wird in § 6 („Arbeitsrechtliche Bestimmungen“) aufgenommen. Ein solcher Kündigungsautomatismus wird im Hinblick auf die spezifische Natur des Dienstverhältnisses parlamentarischer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (vgl. die Erläuterungen zur Stammfassung der §§ 5 und 6 ParlMG: IA 329/A XVIII. GP, 16 ff.) sowie aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als auch für die Mitglieder des Nationalrates für erforderlich erachtet. Der Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst (implizit) auch den bisher nicht geregelten Todesfall eines Mitgliedes des Nationalrates; dieser ist dem Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Nationalrat gleichzuhalten.

Der Kündigungsautomatismus gemäß Abs. 3 bewirkt, dass die Kündigung als am Tag des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Nationalrat ausgesprochen gilt, sofern sie nicht bereits zuvor ausgesprochen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Dabei gelten die Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß § 5 Z 2. Im Falle einer früheren Kündigung bzw. einvernehmlichen Auflösung ist weiterhin zu beachten, dass diese Umstände unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates mitzuteilen sind (§ 7 Abs. 2).

Die Vergütungsfähigkeit des Entgeltanspruches (samt Abgaben und sonstigen Kosten) während einer laufenden Kündigungsfrist ist auch bei Anwendung des Kündigungsautomatismus durch die derzeitige Formulierung des § 3 Abs. 2 letzter Satz (nunmehr § 3 Abs. 2b erster Satz) bereits abgedeckt.

Abs. 4 Z 1 nimmt jene Fälle aus, in denen ein gesetzlicher (besonderer bzw. individueller) Kündigungs­schutz besteht. Der Kündigungsautomatismus soll solange nicht zur Anwendung gelangen, als ein allfälliger Kündigungsschutz besteht. Das Dienstverhältnis endet somit (vorerst) nicht automatisch, sondern es ist einzelfallbezogen nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. 461/1969, und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683/1991 idF BGBl. Nr. 163/1993 (jeweils idgF). Zur Vergütungsfähigkeit des Entgelt­anspruches während eines gesetzlichen Kündigungsschutzes siehe bereits oben (§ 3 Abs. 2b erster Satz).

Abs. 4 Z 2 schafft darüber hinaus eine Ausnahme für den Fall, dass das Mitglied des Nationalrates einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 4 angehört und den Vergütungsanspruch übertragen hat, wobei das vereinbarte Ausmaß der Übertragung zu berücksichtigen ist. Insoweit soll der Kündigungsautomatismus ebenso wenig zur Anwendung gelangen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Jörg Leichtfried, Werner Herbert, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 04 19

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                             Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann