2012 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 3292/A der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf für ein Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) bündelt einen mehrjährigen Diskussionsprozess über eine Neugestaltung der Förderung im Print- und Online-Medien-Bereich. Insb. im Rahmen von ‚Medienkonferenzen‘, die im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2022 auf Initiative der für Medien zuständigen Bundesministerin stattfanden, sind unter breiter Einbindung der relevanten Interessenskreise die wesentlichen Eckpunkte für eine Neugestaltung der Förderung erarbeitet worden.

Der Entwurf verfolgt die Zielsetzung, vorwiegend in Medien im Print- und Online-Bereich tätige Journalistinnen und Journalisten und von diesen geschaffene Inhalte als wesentliches Struktur- und Funktionsprinzip für die Demokratie unter veränderten ökonomischen und medialen Rahmenbedingungen nachhaltig abzusichern.

Der Entwurf sieht folgende Förderbereiche vor:

-       Journalismus-Förderung (Grundbetrag samt möglicher Zusatzbeträge für Redaktionsstatut, Fehlermanagementsystem, Qualitätssicherungssystem und Gleichstellungs- und Frauenförderpläne);

-       Inhaltsvielfalts-Förderung (für regionale Berichterstattung und internationale- und EU-Berichterstattung);

-       Förderung der Aus- und Fortbildung im Print- und Online-Bereich;

-       Medienkompetenz-Förderung (für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen sowie für die Verteilung kostenfreier Abonnements);

-       Förderung der Selbstkontrolle im Print- und Online-Bereich, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten.

Journalismus-Förderung (2. Abschnitt)

Ziel dieses neuen Förderbereichs ist die Förderung von für Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen tätige Journalistinnen und Journalisten. Mit dieser Fördermaßnahme soll insb. auf die zunehmend schwierigere ökonomische Situation Einfluss genommen werden, der sich professionelle Journalistinnen und Journalisten und Medieninhaber ausgesetzt sehen.

Die Journalismus-Förderung besteht aus einem Grundbetrag, den Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen für jede Journalistin bzw. jeden Journalisten, die bzw. der in ihrem Medium beschäftigt ist (degressive Gestaltung) und für jeden angestellten Auslandskorrespondenten erhalten können.

Neben diesem Grundbetrag können Medieninhaber zusätzliche Fördermittel erhalten, die gleichsam als qualitätsstärkende ‚Anreizförderungen‘ konzipiert sind. Als Anreize fungieren das Vorhandensein eines Redaktionsstatutes (im Entwurf findet sich ein expliziter Verweis auf § 5 MedienG), eines Fehlermanagementsystems, eines Qualitätssicherungssystems und eines Gleichstellungs- und Frauenförderplanes im Medienunternehmen. Die Berechnung der Höhe der jeweiligen Zusatzförderungen ist mit jeweils 10 vH an den für das jeweilige Medium ermittelten Grundbetrag gekoppelt.

Inhaltsvielfalts-Förderung (3. Abschnitt)

In diesem Abschnitt finden sich Förderelemente zur Stärkung der Inhaltsvielfalt in Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen. Die Hauptintention dieses Abschnittes besteht darin, dass Medien auch weiterhin eine möglichst breite und vielfältige Palette an redaktionellen Inhalten herstellen.

Förderung der Aus- und Fortbildung (4. Abschnitt)

Der Entwurf legt einen stärkeren Fokus auf die Aus- und Fortbildung als dies bisher im PresseFG 2004 vorgesehen war. So werden die bereits bestehenden Fördermöglichkeiten im Bereich der redaktionsinternen Ausbildung für Nachwuchsjournalisten im Printbereich um den Online-Bereich erweitert, dh technologieneutral ausgestaltet. Die Kriterien für auf die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung spezialisierte Einrichtungen werden modernisiert, um den geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungsprofilen Rechnung zu tragen. Überdies werden auch die in diesen Einrichtungen durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen förderbar.

Medienkompetenz-Förderung (5. Abschnitt)

Die Fördermaßnahmen übernehmen die bisherige ‚Leseförderung‘ des PresseFG 2004 und weiten sie auf digitale Medien aus. Wesentlich ist, das Interesse der Schülerinnen und Schüler auf journalistische Produkte (sowohl analog als auch digital) zu richten. Der Fokus liegt auf dem kritisch-reflektierten Umgang mit Medien (‚media literacy‘).

Förderung der Selbstkontrolle der Presse, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten (6. Abschnitt)

Die bislang im PresseFG 2004 vorgesehene Förderung repräsentativer Einrichtungen im Bereich der Selbstkontrolle der Presse wird um den Online-Bereich erweitert; auch Presseclubs und Medienforschungs-Projekte können wie bisher unterstützt werden.

Kompetenzgrundlage:

Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Fördermaßnahmen (QJF-G) vor, die – soweit sie nicht unter existierende beihilfenrechtliche Instrumente subsumiert werden können – einer weitergehenden Konsultation mit der Europäischen Kommission mit dem Ziel der beihilfenrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erlassung des Journalismus- und Qualitäts-Förderungs-Gesetzes):

Zu § 1:

Als Zielbestimmung ausgestaltet, bringt die Regelung zum Ausdruck, dass der Gesetzentwurf einen Schwerpunkt auf die Vielfalt der ‚textbasierten Nachrichtenmedien‘ legt (offline wie online) und dass deren Bedeutung für die öffentliche Debatte maßgeblich auf das ‚System Journalismus‘ (‚von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte‘) angewiesen ist.

Zu § 2:

Die Bestimmung dient – auch im Sinne der sprachlichen Vereinfachung und zur Vermeidung von Wiederholungen – der Klärung des Inhalts von mehrfach verwendeten Begriffen. Der in Z 1 definierte Begriff des ‚E-Paper‘ wird in § 4 Abs. 5 für ein Ausschlusskriterium herangezogen und in § 13 zur Klarstellung verwendet, dass auch diese ‚Medienform‘ im Wege von Abonnements für Schülerinnen und Schüler Verteilung finden soll. Für die Frage, welche Art solcher Abonnements ‚förderfähig‘ sein sollen, wird auch der Begriff des ‚Magazins‘ in Z 3 näher beschrieben. Überdies wird iVm § 4 Abs. 6 verdeutlicht, dass alle Publikationen, die eine geringere Erscheinungshäufigkeit als Wochenzeitungen aufweisen, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als ‚Magazine‘ bezeichnet werden, sofern sie mindestens viermal pro Jahr erscheinen.

Z 2 definiert, was unter ‚hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist‘ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Die Textierung orientiert sich an den Richtlinien zur Förderung der digitalen Transformation bei Medienunternehmen (3a. Abschnitt KOG), ein analoges Vorgehen erscheint im Sinne der Kongruenz und Praktikabilität sinnvoll (vgl https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/digitaletransformation/richtlinien/richtlinien_2022.de.html unter Punkt 12: ‚Die Richtlinienkonformität der damit verbundenen Gehälter und damit die Anrechenbarkeit der entsprechenden Anzahl an angestellten Personen ist mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen oder anderwärtig hinreichend glaubhaft zu machen.‘). ‚Freie‘ Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von Medienunternehmen fallen nicht unter die Definition ‚hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist‘.

Z 4 legt in den lit. a bis c detailliert fest, welche Kriterien (insb. nachprüfbare Daten hinsichtlich redaktioneller Inhaltsangebote und deren Aktualisierung sowie Nutzungs-Zugriffe) zu erfüllen sind, um ein förderbares ‚Online-Medium‘ im Sinne dieses Gesetzes zu sein. In Bezug auf die ‚vollständige Aktualisierung‘ (lit. b) wird mit dem Gliedsatz insofern eine Einschränkung normiert, wonach hier auch ‚ältere Inhalte‘ hinzuzuzählen sind, sofern sie mit Aktuellen im Zusammenhang stehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Online-Medien relevante Inhalte zum besseren Verständnis der Berichterstattung nicht löschen müssen, sondern erhalten können (‚Archiv‘), ohne gegen das ‚Aktualisierungsgebot‘ zu verstoßen. Überdies werden Bild-, Video- und Audio-Inhalte bei der in Z 4 angesprochenen Vergleichbarkeit von Online-Medien mit der ‚Aufmachung einer Zeitung oder einem Magazin‘ entsprechend zu berücksichtigen sein.

Z 5 dient der eindeutigen Klarstellung, dass entgeltliche Veröffentlichungen im Sinne von § 26 MedienG nicht zum redaktionellen Teil zu rechnen sind. Wird ein Entgelt bezahlt, kommt es auf die inhaltliche Einflussnahme nicht an. Eine entgeltliche Veröffentlichung liegt folglich auch dann vor, wenn sie zwar unter alleiniger redaktioneller Verantwortung erfolgt, dafür aber ein Entgelt geleistet wurde, wie dies etwa bei ‚Medienkooperationen‘ der Fall sein könnte.

Zu § 3:

Abs. 1 legt die unterschiedlichen Förderbereiche, deren anteilsmäßige Aufgliederung in spezifische Förderzwecke sowie die maximale Förderhöhe pro Förderbereich fest. Auf diese Weise wird von sechs unterschiedlichen Förderbereichen ausgegangen, die jeweils mit einer maximalen Förderhöhe versehen werden. Überdies wird für drei dieser Förderbereiche als Verdeutlichung der Schwerpunkte der erfassten Förderzwecke zur Verteilung der so bereitstehenden Mittel ein spezifischer prozentueller Schlüssel gesetzlich vorgegeben.

Mit der Anordnung in Abs. 2 ist sichergestellt, dass einerseits (Satz 1) eine Ausschöpfung durch Gewährung an einen oder einige wenige Förderwerber ausgeschlossen wird und folglich alle als zulässig angesehenen Förderansuchen gefördert werden können. Andererseits wird (mit Satz 2) dem in der Praxis vielfach von unterschiedlicher Seite formulierten Anliegen Rechnung getragen, unverbrauchte Mittel auch anderen Förderbereichen oder -zwecken ‚zuzuteilen‘. Um der KommAustria dabei sachliche Anknüpfungspunkte zu bieten, sieht der Gesetzentwurf hiefür die Befassung des Fachbeirates vor. Überdies wird (mit Satz 3) klargestellt, dass – sollten Fördermittel trotz der in Satz 2 eingeräumten Möglickeiten nicht verbraucht werden können – diese Mittel nicht verfallen, sondern auch im Folgejahr zur Verteilung kommen können. Die Zuteilung dieser ‚übriggebliebenen‘ Fördermittel auf die in Abs. 1 genannten Förderbereiche soll in Relation zu den für diese Bereiche vorgesehenen Mitteln erfolgen.

Zu § 4:

Bei diesen Anordnungen ist zwischen den Fördervoraussetzungen nach Abs. 1, die alle Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazine zu erfüllen haben, wenn deren Medieninhaber um eine Förderung ansuchen, und jenen Anordnungen in Abs. 2 bis 6 zu unterscheiden, die auf die spezifischen ‚Erscheinungsformen‘ von Medien abstellen.

Die in Abs. 1 Z 1 normierten Voraussetzungen sind bereits Bestandteil der nach dem PresseFG 2004 geltenden Rechtslage (in § 2 Abs. 1 Z 1). Durch die Hinzufügung des Begriffs ‚Universalmedium‘ wird deutlich gemacht, dass eine breite inhaltliche Themenvielfalt vorausgesetzt wird und der Inhalt über den Kreis des reinen ‚Fachmediums‘ (vgl § 2 Abs. 1 Z 1 PresseFG 2004 ‚Fachpresse‘) hinausgehen muss. Überdies ist Abs. 1 Z 1 als demonstrative Aufzählung von Bereichen zu verstehen. Um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, muss es folglich nicht alle angeführten Bereiche abdecken, wohl aber mehrere. Z 2 stellt klar, dass eine Grundbedingung für den Erhalt von Förderungen für Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien das Vorhandensein einer Redaktion und eines/er Chefredakteurs/in ist. Die Anforderung nach Z 3 entspricht inhaltlich der bisher in § 2 Abs. 1 Z 7 PresseFG 2004 vorzufindenden Anordnung. Von ‚nicht bloß lokaler Bedeutung‘ ist bei einer Tages-, Wochenzeitung oder einem Magazin dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden. Z 4 legt für den redaktionellen Teil der Inhalte von Medien eine Mindestgröße fest. Z 5 übernimmt den Regelungsgehalt der bislang in § 2 Abs. 1 Z 3 PresseFG 2004 vorzufindenden Bestimmung. Z 6 erfasst den Inhalt der bislang in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004 normierten Voraussetzung der überwiegenden Verbreitung in Österreich (‚zumindest die Hälfte‘), adaptiert um eine Bestimmung für die Online-Medien, die aufgrund der Eigenart des Mediums nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich (‚zumindest die Hälfte‘) abstellt.

Für Tageszeitungen wird gemäß Abs. 2 eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 240 Tagen verlangt und als weitere Voraussetzung eine Mindestanzahl von sechs hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten vorgesehen – beide Erfordernisse fanden sich bereits bisher in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004.

Für Wochenzeitungen gilt nach Abs. 3 eine Erscheinungshäufigkeit von 41 mal jährlich (wie bereits derzeit in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004) und eine Mindestanzahl von zwei hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (wie bereits derzeit in § 2 Abs. 1 Z 5 PresseFG 2004).

Da die Förderungen nach diesem Bundesgesetz generell auch für Gratismedien offenstehen sollen, wurden die Erfordernisse ‚vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnement‘, wie bisher in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004, nicht übernommen.

Die Regelung in Abs. 4 präzisiert die bislang in § 2 Abs. 7 PresseFG 2004 vorzufindende Anordnung und soll ausschließen, dass für ein Printprodukt bloß aufgrund geringfügiger Änderungen unter mehreren Titeln um Förderung angesucht werden kann. Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und für die auch eigene regionale Redaktionen bestehen. Hierbei wird auch im Einzelfall das wirtschaftliche und journalistische Naheverhältnis zu der als Stammblatt fungierenden Zeitung zu berücksichtigen sein. Mutationen wiederum sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich selbständige Zeitungen qualifiziert werden können. Unter Mutation versteht man im Druckbereich das Austauschen einer oder mehrerer Seiten einer Zeitungsausgabe, wenn etwa generell verschiedene Versionen einer Zeitung vorgesehen sind (zB bei gesonderten Abend- und Morgenausgaben oder regional verschiedenen Ausgaben). Näheres dazu ist wie bisher im Wege der Richtlinien der KommAustria festzulegen.

Abs. 5 legt als weitere Voraussetzung für Online-Medien eine Mindestanzahl von drei hauptberuflich tätigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern fest. Überdies wird klargestellt, dass ‚Online-Auftritte‘ oder ‚E-Paper‘ von Tages-, Wochenzeitungen oder Magazinen kein Online-Medium im Sinne dieses Bundesgesetzes sind.

Abs. 6 befasst sich mit den Voraussetzungen für Magazine, für die eine Mindestanzahl von zwei hauptberuflich tätigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern festgelegt ist und eine Mindesterscheinung von vier Ausgaben pro Jahr.

Zu § 5:

Schon nach der bislang geltenden Rechtslage waren Gebietskörperschaften (und Unternehmen, an denen diese beteiligt sind, wie etwa die ‚Wiener Zeitung‘) von der Förderung ausgeschlossen (vgl  § 2 Abs. 1 Z 6 PresseFG 2004). Dieser Ausschlussgrund wird nunmehr generell auf Körperschaften öffentlichen Rechts ausgedehnt. Damit sind jedenfalls Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, Hochschülerschaft und Sozialversicherungsträger erfasst. Wenn nicht ein Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich bei einem Rechtsträger auf seine Eigenschaft als ‚Körperschaft öffentliche Rechts‘ hinweist, so ist dies im Lichte der Rechtsprechung zu beurteilen (vgl etwa VwGH 22.1.1974, 0399/73). So kann die Eigenschaft aufgrund landesgesetzlicher Regelungen auch bei Verbänden und diversen Genossenschaften gegeben sein. Zugleich wird aber auch eine Ausnahme von diesen Ausschlussgründen aufgenommen, nämlich ‚Kirchen und Religionsgemeinschaften‘, wie dies auch schon in den einschlägigen Bestimmungen des PrR-G, des AMD-G und des PubFG der Fall ist.

Z 3 normiert, dass ‚Parteimedien‘, dh wenn politische Parteien (im umfassenden Sinne nach dem PartG) oder parlamentarische Klubs als Medieninhaber fungieren, von Förderungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind – mit der Ausnahme von parteinahen ‚Vereinigungen der Journalistenausbildung‘ (vgl  § 9 Abs. 1) –, ebenso wie Nachrichtenagenturen (vgl  Z 4), das sind Unternehmen, die Informationen über aktuelle Ereignisse als vorgefertigte Meldungen in Text, Audio- oder Filmmaterial, sowie in Form von Bildern für Massenmedien liefen (derartige Dienste stellen Mediendienste im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 7 des MedienG dar).

Die Regelungen in Abs. 2 und 3 sollen sicherstellen, dass demokratiefeindliche Medien von der Förderung ausgeschlossen sind. Der Ausschlussgrund wird als erfüllt anzusehen sein, wenn ein Medium wiederholt innerhalb eines Jahres einen Tatbestand nach Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt.

Ein Ausschlussgrund im Sinne von Abs. 4 liegt insb. dann vor, wenn der Inhalt, dessentwegen die Verurteilung ausgesprochen wurde, von einem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medienunternehmens zu verantworten ist, nicht aber, wenn die Verurteilung über Dritte ausgesprochen wurde und keinem Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, diesbezüglich die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

Zu § 6:

Die Bestimmung enthält die Berechnungsformeln für die nach der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten bemessene Förderung als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands.

Hierbei wird zwischen einem Grundbetrag nach Abs. 3 und ‚modulartig‘ hinzutretenden Zusatzförderungen nach Abs. 4 unterschieden. Der Grundbetrag setzt sich aus der Anzahl der Journalistinnen bzw. Journalisten und der Auslandskorrepondentinnen bzw. Auslandskorrespondenten zusammen – gefördert werden sämtliche im jeweiligen Medium hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten, wobei eine degressiv ausgestaltete Staffelung normiert wird.

Im Ansuchen um Förderung nach diesem Abschnitt haben Medieninhaber die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten pro Medium in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben. Der Entwurf legt fest, dass 1 VZÄ 38 Wochenstunden entspricht und alle als Teilzeit-Beschäftigte entsprechend in VZÄ umzurechnen sind. Folglich entsprechen zB mit 19 Wochenstunden Beschäftigte 0,5 VZÄ, mit 9,5 Stunden Beschäftigte 0,25 VZÄ, usw. Überdies wird der maximal zu erhaltene Grundbetrag pro Medium mit EUR 1,5 Millionen begrenzt.

Bei der Feststellung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten können auch jene Journalistinnen bzw. Journalisten angerechnet werden, die ein Medieninhaber für die inhaltlich idente elektronische Ausgabe und für den die Zeitung begleitenden/ergänzenden/unterstützenden ‚Online-Auftritt‘ beschäftigt, auch dann, wenn sie in einem eigenen Unternehmen desselben Unternehmensverbundes tätig sind.

Eine Zusatzförderung (in der Höhe von 10 vH des Grundbetrages) nach Abs. 4 Z 1 wird gewährt, wenn ein Redaktionsstatut zur Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten abgeschlossen wurde. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Medieninhaber und Medienmitarbeiterinnen bzw. Medienmitarbeitern und auch die Organisation innerredaktioneller Belange im Wege von Statuten nachvollziehbarer zu gestalten (vgl auch die Überlegungen in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar Mediengesetz3, 64f zum Inhalt des Redaktionsstatuts wie etwa zu Fragen des journalistischen Niveaus, Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte).

Abs. 4 Z 2 bis 4 normieren weitere Zusatzförderungen, die Medieninhabern gewährt werden können, wenn sie spezifische redaktionelle (Fehlermagement- und Qualitätssicherungsystem) und ‚gesellschaftspolitische‘ Anforderungen (Gleichstellungs- und Frauenförderpläne) erfüllen.

Abs. 5 normiert, dass die Kriterien für die Zusatzförderungen nach Abs. 4 in den Richtlinien festzulegen sind und listet in den Z 1 bis 3 einige Parameter auf, die dabei insb. zu berücksichtigen sein werden.

Zu den §§ 7 und 8:

Diese Bestimmungen bilden einen weiteren Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs, der in der Aufrechterhaltung und Förderung einer inhaltlichen Vielfalt zu sehen ist. Angesichts schwieriger Objektivierbarkeit des Begriffsinhalts und somit insb. verfassungsrechtlicher Überlegungen im Lichte von Art. 10 EMRK wird ganz bewusst auf die Festlegung von spezifischen Qualitätsmerkmalen oder ‑maßstäben verzichtet. Vielmehr sollen die Förderbereiche der §§ 7 und 8 den Anreiz bieten, sich mit den angesprochenen Themenschwerpunkten intensiv(er) auseinanderzusetzen und so zum in § 1 angesprochenen ‚öffentlichen Diskurs‘ beizutragen. Im Entwurf wurde von detaillierten Vorgaben, welche konkreten Inhalte unter den entsprechenden Themenbereichen behandelt werden, bewusst Abstand genommen. Vielmehr obliegt es dem Medieninhaber, darüber zu entscheiden, ob er zB durch die ‚Produktion‘ von Inhalten aus den eindeutig umschriebenen Bereichen ‚Regionale Berichterstattung‘ sowie ‚Internationale und EU-Berichterstattung‘ Fördergelder erlangen möchte. Der für die Gewährung der Förderungen nach den §§ 7 und 8 vorausgesetzte Umfang (20 vH) stellt auch keine unsachliche oder unerreichbare Hürde für die Erlangung einer Förderung dar. Durch den jeweils letzten Satz in den §§ 7 und 8 wird einerseits verdeutlicht, was bereits in § 2 Z 5 zum Ausdruck kommt: Der Inhalt von entgeltlichen Veröffentlichungen, auch in der Gestalt von Medienkooperationen, kann nicht zum redaktionellen Inhalt gezählt werden. Auch bloße Touristeninformationen, wie über Öffnungszeiten, Preise und Erreichbarkeit touristischer Anziehungspunkte oder Hinweise auf Restaurants, Freizeitaktivitäten udgl, sind aus der ‚Berechnung‘ herauszunehmen. Andererseits wird im Wege des letzten Elements auch hervorgehoben, dass die Übernahme von Agenturmeldungen nach der ‚Copy and Paste‘ Methode oder auch deren bloße Zusammenstellung für die Berechnung des Anteils nicht als redaktioneller Inhalt – weil wenig bis gar nicht kreativ, schöpferisch im Sinne des Begriffs ‚redaktionell‘ – gewertet wird. Der Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte ist von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen (vgl § 20 Abs. 3).

So wie bei den bereits in § 6 Abs. 4 vorgesehenen ‚Zusatzförderungen‘ wird auch die Inhaltsvielfalts-Förderung nach diesem Abschnitt mit einem Vomhundertsatz (20 vH für ‚regionale Berichterstattung‘ und 10 vH für ‚Internationale und EU-Berichterstattung‘) an den Grundbetrag gekoppelt. Insgesamt werden für Förderungen nach diesem Abschnitt EUR 2,5 Millionen zur Verfügung gestellt (vgl § 3 Abs. 1 Z 2).

Zu den §§ 9 bis 11:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen des 4. Abschnittes entsprechen in einigen Punkten den schon derzeit in § 10 PresseFG 2004 vorzufindenden Fördermöglichkeiten, setzen aber einen größeren Schwerpunkt sowohl in Bezug auf die Maßnahmen als auch in budgetärer Hinsicht. Für die Aufteilung zwischen mehreren, eine berufsbegleitende Aus- und Fortbildung anbietenden Einrichtungen (bislang in § 10 Abs. 2 PresseFG 2004, nunmehr in § 9) wurden präzisere Kriterien in § 9 Abs. 4 formuliert, wobei Z 1 lit a und b als demonstrative Aufzählung von Bereichen zu verstehen ist.

Die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung (§ 10) in derartigen Einrichtungen ist neu, die hiefür den Medienunternehmen entstehenden Kosten (Kosten der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit sowie an Einrichtungen gemäß § 9 geleistete Teilnahmeentgelte) sind mit bis zu EUR 50 000  pro Medium förderbar. Der Ausschluss von Aspirantinnen und Aspiranten dient der Abgrenzung zu § 11: Die Ausbildung der Aspirantinnen und Aspiranten ist nicht nach § 10 förderbar, sondern ausschließlich nach § 11.

In Anerkennung des Nutzens der In-House-Ausbildung als Beitrag zur Qualität der journalistischen Arbeit bleibt die entsprechende Fördermöglichkeit für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw.Nachwuchsjournalisten (bislang in § 10 Abs. 1 PresseFG 2004) erhalten, wird aber auch um den Online-Bereich als eigenständige Ausbildungsschiene erweitert (§ 11). Wie bisher bezieht sich diese Förderung auf die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten. Auch in Bezug auf Aspirantinnen und Asprianten sind an Einrichtungen gemäß § 9 geleistete Teilnahmeentgelte als externe Kosten förderbar.

Zu den §§ 12 und 13:

Auch die bislang in § 11 Abs. 2 PresseFG 2004 vorgesehenen Maßnahmen unter dem Titel der ‚Leseförderung‘ haben sich bewährt, sodass hier kein Anlass für eine grundlegende Änderung bestand, wenngleich auch in dieser Hinsicht eine Ergänzung um den Online-Bereich erforderlich war: Zum einen in Hinblick auf das Angebot bei der Vermittlung des Wissens um den Einsatz, die Verwendung digitaler Medienangebote und insb. den kritischen Umgang mit Quellen (vgl dazu den Förderbereich in § 12) und zum anderen in Bezug auf die Bereitstellung ‚digitaler Abonnements‘ (vgl § 13). Im Vordergrund steht bei der Tätigkeit von Medienpädagogik-Einrichtungen, dass diese geeignete Konzepte präsentieren können, um im Unterricht die in § 12 umschriebene ‚media literacy‘ auch begleitend zu den Lehrinhalten zu vermitteln. § 12 Abs. 2 sieht vor, dass an einer geförderten Einrichtung der Medienpädagogik auch eine Vielfalt von textbasierten Nachrichtenmedien mitwirkt. Die Mitwirkung kann insbesondere durch Mitgliedschaft beim Rechtsträger der Einrichtung (zB Verein) erfolgen. Um die Vielfalt der österreichischen Medienlandschaft auch im Rahmen der Medienpädagogik entsprechend abzubilden, ist die Vielfat der bundesweit und bundeslandweit verbreiteten Tages- und Wochenzeitungen in der förderwerbenden repräsentativen Einrichtung bestmöglich abzubilden.

Zu den §§ 14 bis 16:

Auch der Inhalt dieser Bestimmungen findet sich bereits in § 12a PresseFG 2004, soweit es den Bereich der Selbstkontrolle betrifft, in § 11 Abs. 4 PresseFG 2004, wenn es um die Presseclubs geht, und in § 11 Abs. 3 in Bezug auf die Medienforschungs-Projekte. Die Höhe der Förderung für die Einrichtung der Selbstkontrolle beläuft sich auf EUR 187 500 (bisher EUR 150 000) inklusive allfälliger Rücklagen und Zinsen (vgl § 3 Abs.1 Z 5a iVm § 14 Abs. 1). Falls mehrere repräsentative Einrichtungen ansuchen, dann wird normiert, dass die Richtlinien einen Verteilungsschlüssel vorzusehen haben, der sich insb. an der Anzahl der teilnehmenden Medien zu orientieren hat. Die Dotierung für Presseclubs wird von EUR 50 000 auf EUR 62 500 erhöht, jene für Medienforschungs-Projekte bleibt mit EUR 50 000 unverändert.

Hervorzuheben (und der Gesamtintention des Entwurfes folgend) ist die Erweiterung der Selbstkontrolle auf den Online-Bereich; dies vor allem deshalb, weil die in den letzten Jahren geförderte Einrichtung (‚Österreichischer Presserat‘) in ihrem Fokus vorwiegend Printmedien hatte bzw. als ‚teilnehmende Medien‘, die die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserates in einem Beschwerdeverfahren generell anerkennen, (bislang noch) keine Online-Medien im Sinne des Gesetzentwurfes haben – sehr wohl aber zB nicht-kommerzielle Radio- und Fernsehveranstalter.

In § 15 (Presseclubs) wurde im Vergleich zur bislang geltenden Rechtslage ergänzt, dass die Richtlinien nähere durch das Gesetz bereits beispielhaft beschriebene Bestimmungen über die sachliche Differenzierung bei der Fördervergabe zu enthalten haben.

Zu den §§ 17 bis 19:

Die Vergabe von Fördermitteln durch die KommAustria hat sich in fachlicher und organisatorischer Hinsicht bewährt. Es ergibt sich aus den Regelungen des KOG, dass die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, weiterhin die Funktion der Geschäftsstelle auch in diesem Bereich ausübt. Unter der Anforderung der Veröffentlichung der Förderergebnisse ‚in geeigneter Weise auf ihrer Website‘ (§ 17 Abs. 2) wird jedenfalls zu verstehen sein, dass insb. der Medieninhaber samt Anschrift, der Medientitel, die Höhe und die Zusammensetzung des Förderbetrages sowie allfällige Ablehungsgründe anzugeben sind.

Das Instrumentarium der Förderrichtlinien erweist sich auch weiterhin als notwendig, um die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Gewährung der Förderungen näher auszugestalten. § 18 Abs. 2 hebt nun einzelne ‚Fragestellungen‘, bei denen eine Ausdifferenzierung erforderlich ist, spezifisch hervor, ohne dass es damit ausgeschlossen wäre, auch andere Fragen, die sich im Rahmen der Vollziehung der neuen Bestimmungen ergeben, in den Richtlinien zu behandeln.

Es ist auch weiterhin im Sinne der Einbeziehung von umfassender zusätzlicher Expertise angebracht, der KommAustria ein beratendes Gremium zur Seite zu stellen. Dieser Fachbeirat soll vor allem in sensiblen Fragen (wie zB jenen der Förderrichtlinien, des Vorliegens der an verschiedenen Stellen im Gesetz normierten verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen oder aber auch zu konkreten Förderansuchen) eine Stellungnahme abgeben, mit der sich die KommAustria insb. im Falle der Abweichung besonders auseinanderzusetzen hat. Die Auflistung in § 19 Abs. 2 ist demonstrativ und die KommAustria kann daher die Empfehlung des Beirats auch in anderen Sachfragen einholen. In organisatorischer Hinsicht wurden, um die Unabhängigkeit der, nunmehr explizit aus dem Kreis fachkundiger Personen mit mehrjähriger einschlägiger Praxis aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu bestellenden Mitglieder zu betonen und zu gewährleisten, die Unvereinbarkeitsbestimmung (Abs. 5 letzter Satz) umfassend formuliert und auch die Auschließungsgründe (Abs. 6) sowie die Beendigungsgründe für die Mitgliedschaft (Abs. 7) taxativ aufgezählt. Im Sinne einer gewissen Kontinuität ist die Funktionsperiode für drei Jahre festgelegt mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Weiters finden sich die auch in anderen Bereichen für Beiräte üblichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften und objektiven Ausübung der Funktion (Abs. 3).

Zu den §§ 20 bis 24:

Auf die Gewährung von Förderungen (vgl § 20 Abs. 1) bestand schon bislang kein Rechtsanspruch. Die Förderwerber sind verpflichtet, alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung der Förderwürdigkeit relevant sein können (vgl § 20 Abs. 2 bis 5). Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für Förderungen gemäß §§ 7 und 8 müssen von einem/r unabhängigen Wirtschaftsprüfer/in bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt sein. Der Zusatz ‚unabhängig‘ wird so zu verstehen sein, dass der/die Wirtschaftsprüfer/in bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insb. in keiner geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Beziehung zum Medieninhaber steht und die Tätigkeit entsprechend den in § 71 Wirtschafstreuhandsberufsgesetz, BGBl. I Nr. 137/2017, normierten Standards ausübt. Zur Reduktion des administrativen Aufwands wird die Verpflichtung zur Darlegung der Eigentumsverhältnisse und die verpflichtende Vorlage einer Erklärung, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach § 282a StGB oder § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz 1947 vorliegt, normiert.

§ 21 Abs. 1 entspricht dem bisher in § 14 Abs. 1 PresseFG 2004 vorzufindenden Regelungsgehalt. In § 21 Abs. 2 wurde gegenüber der geltenden Rechtslage eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass zwei Auszahlungstermine angeführt sind, um eine bessere Planbarkeit zu erzielen. Abweichend davon wird normiert, dass die Auszahlung der Förderung für die Einrichtung der Selbstkontrolle spätestens bis 31. Mai zu erfolgen hat. Für 2023 wird in § 24 Abs. 3 eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die zugleich auch eine Verwaltungsvereinfachung für Förderwerber darstellt: Ansuchen, die bis Ende März 2022 bei der KommAustria eingelangt sind und sich auf Förderungen nach dem IV. Abschnitt des PresseFG 2004 bezogen haben, gelten als Anträge nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Sollte die KommAustria Förderansuchen, die nach dem IV. Abschnitt des PresseFG 2004 gestellt wurden, bereits bearbeitet und Fördermittel ausbezahlt haben, so sind diese Fördermittel bei der Berechnung von Förderungen nach dem 4. bis 6. Abschnitt gegenzurechen.

Zu Artikel 2 (Änderung des PresseFG 2004)

Im Lichte dessen, dass mit der Integration des Abschnitts IV (‚Qualitätsförderung und Zukunftssicherung‘) des PresseFG 2004 in das QJF-G im PresseFG 2004 lediglich die bisherige ‚Vertriebsförderung‘ für Tages- und Wochenzeitungen und die ‚Besondere Förderung für die Regionale Vielfalt‘ für Tageszeitungen verbleiben, finden sich in Artikel 2 die notwendigen ‚redaktionellen‘ Anordnungen. Gleichzeitig werden die Bestimmungen für einen Ausschluss von der Förderung ergänzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des KOG)

Die durch das QJF-G neu übertragenen Aufgaben im Bereich der Medienförderung werden in den entsprechenden Bestimmungen des KOG aufgenommen. Insb. dienen die Anpassungen der Sicherstellung der Finanzierung des bei der Vollziehung entstehenden Aufwands. Der nach § 35 Abs. 1 zu leistende Bundesanteil wird ab 1. Jänner 2024 erhöht. Im Wege des § 45 Abs. 19 wird einmalig für das interne Setup für ein neues Portal (QJF-G) sowie zur Abdeckung der administrativen Kosten der der Regulierungsbehörde und ihrer Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben für das zweite Halbjahr 2023 ein zusätzlicher Betrag vorgesehen (zur Berechnung des neuen Betrags in § 35 Abs. 1, der nachfolgend erstmals wieder im Jahr 2025 zu valorisieren sein wird, siehe Vorblatt und WFA). Überdies wird, da die in § 35 Abs. 1 genannten Beträge valorisiert dargestellt werden (Annahme voraussichtliche Jahresinflation für 2022 und 2023 von jeweils 8 %), der Beginn der neuerlichen Valorisierung mit dem Jahr 2025 neu festgelegt.

Bei den dieser Änderung zugrundeliegenden Überlegungen spielten auch die zu beachtenden Vorgaben in den Darlegungen des VfGH im Erkenntnis VfSlg 17.326/2004 eine tragende Rolle.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. April 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Eva Blimlinger, Henrike Brandstötter, Sabine Schatz, Christian Hafenecker, MA, Mag. Christian Drobits sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger und Mag. Eva Blimlinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Ein redaktionelles Versehen wird bereinigt.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger und Mag. Eva Blimlinger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Singer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 04 19

                                  Johann Singer                                                           Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann