Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B‑VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

2. In § 7 wird die Wortfolge „im Sinne des § 4“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.“

4. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.“

5. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 1. Juni 2023;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 1. Juni 2023.“