Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1 ("Mobilitäts-Richtlinie"), ist bis 31. Jänner 2023 im nationalen Recht umzusetzen. Im österreichischen Recht ist bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ausdrücklich geregelt, wobei die geltenden Bestimmungen auch nur teilweise der Mobilitäts-Richtlinie entsprechen. Gesetzliche Regelungen über die grenzüberschreitende Umwandlung (grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes) und über die grenzüberschreitende Spaltung bestehen derzeit nicht.

 

Ziel(e)

Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sollen entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie gesetzlich geregelt werden. Dazu bedarf es einerseits einer inhaltlichen Anpassung der bestehenden Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung; andererseits sind erstmals auch Regelungen für die grenzüberschreitende Umwandlung und die grenzüberschreitende Spaltung zu schaffen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Bestimmungen über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sollen sich künftig in einem einheitlichen Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) finden. Das bisherige Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG) kann dann aufgehoben werden.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Grenzüberschreitende Verschmelzungen und grenzüberschreitende Umwandlungen, die auch ohne sekundärrechtliche Regelung aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zulässig waren, konnten schon bisher durchgeführt werden; wegen der weitergehenden Harmonisierung wird bei diesen Maßnahmen künftig aber noch größere Rechtssicherheit bestehen. Zusätzlich werden auch grenzüberschreitende Spaltungen möglich sein, wobei ein ähnliches Ergebnis schon bislang über eine innerstaatliche Spaltung und eine anschließende grenzüberschreitende Verschmelzung oder Umwandlung erreicht werden konnte.

Es ist daher zu erwarten, dass die Anzahl der grenzüberschreitenden Umgründungen unter Beteiligung einer österreichischen Kapitalgesellschaft von derzeit durchschnittlich etwa 70 Fällen pro Jahr (Quelle: BRZ) nach Inkrafttreten des EU-UmgrG zwar merklich, aber nicht exorbitant ansteigen wird. Mittelfristig ist jährlich mit rund 90 Fällen zu rechnen, was einer Steigerung von knapp 30% entspricht. Die dadurch bei den Firmenbuchgerichten entstehenden Personalmehrkosten sind durch entsprechende Mehreinnahmen aus Gerichtsgebühren gedeckt; ein in richterlichen Vollbeschäftigtenäquivalenten darstellbarer personeller Mehrbedarf resultiert daraus nicht.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 445116581).