Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

 

Abschnitt 5

 

Organzuständigkeit

 

Kompetenzabgrenzung

§ 113. (1) ...

§ 113. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

        12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247).

        12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);

 

        13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);

 

        14. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).

[...]

[...]

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247).

        11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);

 

        12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);

 

        13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).

(5) ...

(5) ...

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247).

        11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 iVm §§ 217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 bzw. § 261 iVm § 247);

 

        12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);

 

        13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).

[...]

[...]

§ 218. (1) bis (3) ...

§ 218. (1) bis (3) ...

 

(3a) Wenn in keinem österreichischen Betrieb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe ein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt die Entsendung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

(4) ...

(4) ...

VIII. Teil

VIII. Teil

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften

 

1. Hauptstück

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 258. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

§ 258. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

           1. in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 212 Abs. 4 besteht, oder

           1. in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern an der Verschmelzung eine Europäische Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft beteiligt ist. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern an der Verschmelzung eine Europäische Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft beteiligt ist. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

 

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 259. (1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Teiles sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.

§ 259. (1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Hauptstückes sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

 

§ 261. (1) Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können beschließen, keine Verhandlungen gemäß § 260 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des VI. Teiles zu führen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, so gelten in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VI. Teiles mit Ausnahme des § 244.

§ 261. (1) Sofern in mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 besteht, können die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften beschließen, keine Verhandlungen gemäß § 261 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des VI. Teiles zu führen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, so gelten in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VI. Teiles mit Ausnahme des § 244.

(2) ...

(2) ...

(3) Das besondere Entsendungsgremium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das besondere Verhandlungsgremium (§ 216 Abs. 1) zu errichten. Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Entsendungsgremium erfolgt gemäß § 217.

(3) Das besondere Entsendungsgremium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das besondere Verhandlungsgremium (§ 216) zu errichten. Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Entsendungsgremium erfolgt gemäß § 217.

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzungen

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

§ 262. Wenn die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft in der Folge mit einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich verschmolzen wird, gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung

§ 262. (1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

hervorgehende Gesellschaft § 110, es sei denn, dass dessen

           1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,

 

           2. im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.

Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde. In diesem Fall gelten für diese Gesellschaft für eine Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung jene Mitbestimmungsregelungen weiter, die bisher für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft maßgeblich waren.

(2) Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

 

2. Hauptstück

 

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

 

Geltungsbereich

§ 263.

§ 263. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

 

           1. die umzuwandelnde Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Umwandlungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder

 

           2. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestanden hat, oder

 

           3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.

 

(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.

 

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 264. (1) Unter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellschaft zu verstehen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vornimmt.

 

(2) Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

 

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

 

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

 

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

 

§ 265. (1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 263 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sie sich auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

 

(2) Wenn innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die §§ 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.

 

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst, so sind auf die umgewandelte Gesellschaft die Bestimmungen des VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft gehandelt hat. In allen übrigen Fällen ist auf die umgewandelte Gesellschaft § 110 anzuwenden. § 227 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

 

(4) § 251 Abs. 2 kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

 

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

 

§ 266. (1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 263 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

 

           1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,

 

           2. im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.

 

(2) Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

 

3. Hauptstück

 

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften

 

Geltungsbereich

 

§ 267. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn

 

           1. die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Spaltungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder

 

           2. das österreichische Recht für die begünstigte Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestanden hat, oder

 

           3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.

 

(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.

 

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der begünstigten Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Spaltung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 268. (1) Unter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.

 

(2) Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

 

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.

 

(4) Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.

 

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

 

§ 269. (1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 267 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

 

(2) Wenn innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die §§ 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.

 

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst, so sind auf die begünstigte Gesellschaft die Bestimmungen des VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei dieser um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen Fällen ist auf die begünstigte Gesellschaft § 110 anzuwenden. § 227 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

 

(4) § 251 Abs. 2 kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

 

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

 

§ 270. (1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 267 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

 

           1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,

 

           2. im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.

 

(2) Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung die für die begünstigte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

 

Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 271. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) § 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 23, 50 Abs. 3, 55 Abs. 4a, 69 Abs. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 2, 81 Abs. 3, 88a Abs. 2 letzter Satz, 97 Abs. 1 Z 25, 125 Abs. 4 und 131b Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 272. (1) § 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 23, 50 Abs. 3, 55 Abs. 4a, 69 Abs. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 2, 81 Abs. 3, 88a Abs. 2 letzter Satz, 97 Abs. 1 Z 25, 125 Abs. 4 und 131b Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) bis (37) ...

(1a) bis (37) ...

 

(38) § 113 Abs. 2 Z 13 und 14, Abs. 4 Z 12 und 13, Abs. 5 Z 12 und 13, § 218 Abs. 3a, die Überschrift des VIII. Teiles, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstückes des VIII. Teiles, § 258 Abs. 1 Einleitungsteil, Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 259 Abs. 1 und 2, § 261 Abs. 1 und 3, § 262 samt Überschrift, die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des VIII. Teiles sowie die Paragraphenbezeichnungen der §§ 271 und 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

           1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

           1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

           2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG gemäß § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

           2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 98. (1) bis (31) ...

§ 98. (1) bis (31) ...

 

(32) § 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1 August 2023 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Juli 2023 eingebracht wird.

 

Artikel 3

 

Umsetzungshinweis

 

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.

 


 

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Kündigung

Kündigung

§ 1159. (1) ...

§ 1159. (1) ...

(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus können abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 getroffen wurden.

(3) ...

(3) ...

(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus können abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 getroffen wurden.

(5) ...

(5) ...

Fünftes Hauptstück

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) bis (19) ...

§ 1503. (1) bis (19) ...

(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

 

(21) § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.