Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1 soll die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aktualisieren sowie einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union schaffen; sie ist von Österreich bis 31. Jänner 2023 umzusetzen. Art. 133 dieser Richtlinie enthält einige Änderungen der Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, die Art. 86l und 160l der Richtlinie regeln die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen bzw. Spaltungen.

In der Praxis ist es im Zusammenhang mit § 1159 Abs. 2 und 4 dritter Satz Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu Auslegungsproblemen gekommen. Die Kollektivvertragspartner sollen daher zusätzlich die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen ab dem 1. Jänner 2018 über den Bereich der Saisonbranchen hinaus Ausnahmeregelungen für Kündigungsfristen und -termine festlegen zu können.

 

Ziele

-       Aktualisierungen des Rechtes auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen;

-       Schaffung eines Rechtes auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Umwandlungen oder Spaltungen hervorgehen;

-       Umsetzung der Artikel 86l, 133 und 160l der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121;

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält der Entwurf für den Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen vor allem Bestimmungen über:

-       Neudefinition jener aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121 anzuwenden ist,

-       Änderung der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorherige Verhandlungen im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen,

-       weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen.

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält der Entwurf für den Fall grenzüberschreitender Umwandlungen bzw. Spaltungen vor allem Bestimmungen über:

-       Definition jener aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw. Spaltungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 86l bzw. Artikel 160l der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121anzuwenden ist,

-       Definition der im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen umzuwandelnden Gesellschaften, ihrer Tochtergesellschaften sowie der von diesen Umwandlungen betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe,

-       Definition der im Fall grenzüberschreitender Spaltungen begünstigten Gesellschaften sowie ihrer Tochtergesellschaften,

-       Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,

-       Mindestinhalte der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der umzuwandelnden bzw. begünstigten Gesellschaft abzuschließenden Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung bzw. Spaltung hervorgehenden Gesellschaft,

-       Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen, falls Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,

-       Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium,

-       Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,

-       weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen,

-       Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw. Spaltungen hervorgehenden Gesellschaft für die sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Aktualisierung bzw. Schaffung eines Mitbestimmungsrechtes der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen hervorgehen, gewährleistet auf grenzüberschreitender Ebene ein Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung an unternehmerischen Maßnahmen und Entscheidungen.

Die Einbindung der Arbeitnehmer in unternehmerische Entscheidungsprozesse ermöglicht diesen die Einbringung eigener Standpunkte, Vorschläge und Anregungen und kann so einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Qualität unternehmerischer Maßnahmen leisten. Dies wird jedenfalls einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung förderlich sein.

Gesellschaften, die an grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw. Spaltungen beteiligt sind, werden auf Grund der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums durch die für die Tätigkeit dieses Organs bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel (Geschäftsführungskosten und Sacherfordernisse) Kosten erwachsen. Eine allgemeine Aussage über die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht treffen, da diese von der Struktur der beteiligten Gesellschaften (Anzahl der Betriebe und Unternehmen dieser Gesellschaften, Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer), der Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ähnlichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängig sind. Durch die im Gesetz normierte Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erforderlichen Kosten und das angemessene Ausmaß dieser Kosten sollte eine überschießende Kostenbelastung der Unternehmen aber vermieden werden können. Hinsichtlich der Sacherfordernisse ist außerdem anzunehmen, dass diese zum Teil schon durch die Sachbereitstellung für die nationalen Organe der Arbeitnehmerschaft abgedeckt sein werden.

Das den Arbeitnehmern eingeräumte Mitbestimmungsrecht auf grenzüberschreitender Ebene hat – in Ergänzung der gesetzlichen Betriebsverfassung – die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ziel. Dieser betriebliche Interessenausgleich war in der Vergangenheit einer der maßgeblichen Garanten für den sozialen Frieden und die Vermeidung von Arbeitskämpfen; er kann insoweit zur Vermeidung kostenmäßiger Belastungen der Unternehmen durch Arbeitskämpfe und damit zu einer positiven Bewertung des Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht im Wesentlichen ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Der Entwurf bezweckt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2121 (CELEX-Nr. 32019L2121).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 604745145).