2036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (1929 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 erlassen wird und das Energie-Control-Gesetz geändert wird (Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 – EEff-RefG 2023)

Das vorliegende Gesetzespaket enthält ein neu zu erlassendes Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) und Änderungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in Anpassung an die neuen Bestimmungen des EEffG 2023. Diese Gesetze bilden das Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 (EEff-RefG 2023).

1. Hauptgesichtspunkte

Das EEffG 2014 ist in wesentlichen Teilen bis 31. Dezember 2020 befristet und soll an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2018/2002/EU angepasst werden. Zudem soll das bisher geltende Energieeffizienzsystem verbessert und effektiver gestaltet werden.

Zwischen November 2017 und April 2018 wurde seitens des zuständigen Fachressorts eine Reihe von „Energieeffizienz-Dialogen“ mit unterschiedlichen Stakeholdern aus betroffenen und interessierten Branchen durchgeführt, um das gesamte EEffG 2014 umfassend zu evaluieren. Die Abschlussveranstaltung der nationalen Evaluierung fand am 25. Juni 2019 statt.

Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung sind zusammengefasst:

a) Mangelnde Rechtssicherheit bezüglich der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM)

Der rechtliche Status der NEEM wurde als unklar bewertet. Dies resultierte vor allem aus dem Umstand, dass die NEEM mit zivilrechtlichen Befugnissen ausgestattet war und es keine hoheitlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahren gab. Zudem wurden die Überprüfungsfristen der NEEM für Maßnahmen des Verpflichtungssystems als zu lang angesehen.

b) Reduzierung von Bürokratie

Der Dokumentationsaufwand für Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu groß und teilweise nicht zielführend angesehen. Die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu aufwändig und nicht praxisnah bewertet. Die Datenbank, und insbesondere die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, sollte vereinfacht werden.

c) Erhöhung der Effektivität von Energieeffizienzmaßnahmen

Es wurde ein Konfliktbereich zwischen realen Einsparungen im Verhältnis zu gemeldeten Einsparungen festgestellt. Die Energieeffizienzmaßnahmen im Haushaltsbereich sind nicht einfach zu setzen, überdies verfügen nicht alle verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten über Haushaltskunden. Es gab einen Preisverfall von Energieeffizienzmaßnahmen, das Anreizsystem sollte deshalb hinterfragt werden.

2. Energieeffizienzsystem 2014 bis 2020

Mit dem EEffG 2014 wurde ein kombinierter Ansatz aus Verpflichtungssystem und alternativen strategischen Maßnahmen gewählt.

Für die Jahre 2014 bis 2019 ergingen insgesamt 42.049 aktive Energieeffizienzmaßnahmenmeldungen an die NEEM. 37.564 Meldungen gingen auf verpflichtete Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie auf Bund und Länder im Rahmen der strategischen Maßnahmen zurück. Die restlichen Meldungen stammten von nicht verpflichteten Unternehmen, wie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß §  Abs. 3 EEffG 2014, oder von Gemeinden.

Das kumulierte Endenergieeffizienzziel von 310 PJ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EEffG 2014 wurde mit dem Kalenderjahr 2019 erreicht. Der Zielwert bezogen auf ein Regeljahr im Kalenderjahr 2020 liegt nach endgültigen Daten der Energiebilanz bei gerundet 1.053 Petajoule. Der Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EEffG 2014 wurde mit 1.050 Petajoule festgelegt. Obwohl das Ziel des EEffG 2014 mit 3 Petajoule nur knapp verfehlt wurde, ist der gegenwärtige Pfad jedenfalls nicht kompatibel mit aktuellen europäischen und nationalen Klimaschutzzielen. Im Jahr 2020 ist aufgrund der COVID-Krise ein deutlicher Einbruch des Energieverbrauchs zu verzeichnen und bei gleichbleibender wirtschaftlicher Entwicklung wie in den Vorjahren hätte der Endenergieverbrauch rund 1.140 PJ im Jahr 2020 betragen.

Der Energieverbrauch ist in Österreich in längerfristiger Betrachtung durch stetige Zuwächse gekennzeichnet; erst in der jüngeren Vergangenheit seit 2005 konnte eine weitgehende Stagnation festgestellt werden.

Die Energieeffizienz ist hingegen langfristig deutlich verbessert worden. Bezogen auf die Entwicklung der Wirtschaftsleistung weist diese – mit Ausnahme der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 – einen steigenden Trend auf. Die folgende Abbildung veranschaulicht eine deutlich sinkende Tendenz der Energieintensität (BIV pro BIP). Betrachtet seit 2005 hat sich die Energieintensität um insgesamt 16,3 % bzw. um rund 1,3 % jährlich verbessert, stieg aber zuletzt im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 wieder deutlich an.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Gesamtenergieintensität und des Energieverbrauchs je BIP in Österreich seit dem Jahr 2005 bis 2021 auf:

3. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum EEffG 2014

a)     Stärkung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“.

b)     Ausschließlicher Ansatz durch alternative strategische Maßnahmen, ein Verpflichtungssystem ist nicht mehr vorgesehen.

c)     Festlegung einer indikativen absoluten Endenergieverbrauchszielverpflichtung von maximal 920 Petajoule im Kalenderjahr 2030 und Einführung eines gesamtstaatlichen linearen Zielpfades.

d)     Festlegung eines kumulierten Endenergieeinsparungsziels von mindestens 650 Petajoule im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030.

e)     Festlegung einer gesamtstaatlichen Aufteilung der Energieeffizienzziele.

f)      Betrauung einer Behörde mit dem Vollzug von gesetzlich klar definierten Aufgaben.

g)     Bürokratieabbau durch klare Vorgaben.

h)     Bereinigung des Katalogs der anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen unter dem Aspekt der Effektivität und Einschränkung bei der Anrechenbarkeit von fossilen Energieträgern, um negative Lock-in-Effekte zu vermeiden.

i)      Reduzierung der Mindestangaben und standardisiertes Reporting bei Energieaudits und anerkannten Managementsystemen.

j)      Reduzierung nicht notwendiger Anforderungen bei anerkannten Managementsystemen.

k)     Stärkung der Vorbildfunktion des Bundes, insbesondere durch die Erweiterung 2 von 35 1929 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen der Kompetenzen von Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und neuen Aufgaben im Bereich der klimaneutralen Verwaltung

l)      Erweiterung des Kreises bei begünstigten Haushalten zur Förderung sozial schwacher und energiearmer Haushalte und

m)    Festlegung von Vorschriften für fernablesbare individuelle Verbrauchszähler für den Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserbereich („Einzelverbrauchserfassung“).

4. Europäische Vorgaben

a) Energie- und Klimaunion

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, soll mit dieser die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz geschaffen werden, mit dem die bis 2030 und darüber hinaus langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden sollen.

Gemäß Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 soll die Energieunion fünf Dimensionen abdecken:

aa)   Sicherheit der Energieversorgung;

bb)   Energiebinnenmarkt;

cc)   Energieeffizienz;

dd)   Dekarbonisierung sowie Forschung;

ee)   Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Gemäß Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist es Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion, die Verbraucherinnen und Verbraucher der Europäischen Union, einschließlich der Haushalte und Unternehmen, mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der Europäischen Union. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen.

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, soll die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch zum Umweltschutz beitragen, die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit verbessern, die Treibhausgasemissionen verringern, die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern erhöhen, die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen mindern, Energiearmut senken, die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt erhöhen und so die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessern.

Gemäß Erwägungsgrund 2 soll die Richtlinie 2018/2002/EU zur Verwirklichung der Energieunion beitragen, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Energieeffizienzaspekte sollen bei allen Planungsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiesystem berücksichtigt werden. Zudem sollen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies soll dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Europäische Union zu realisieren.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2018/2002/EU soll die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und/oder Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, in Form eines Ziels von mindestens 32,5 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Prognosen aus dem Jahr 2007 zeigten einen Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 von 887 Millionen t RÖE und einen Energieendverbrauch von 1 16 Millionen t RÖE auf. Eine Reduzierung von 32,5 % ergibt jeweils 1 273 Millionen t RÖE und 956 Millionen t RÖE in 2030. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen, soll weiterhin nicht beschränkt werden.

Aktuell erfolgen Anpassungen der unionsweiten Energieeffizienzvorgaben im Rahmen des „Green Deal/Fit for 55“-Legislativpaketes der Europäischen Kommission.

b) Umsetzung von Unionsrecht

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, CELEX Nr. 32018L2002, und in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, CELEX Nr. 32018R1999, erfolgen.

c) Grundüberlegungen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU

Die Umsetzung soll durch ein vollständig neues Gesetz erfolgen, das an die Stelle des bisherigen EEffG 2014 treten soll, da eine vollständige Adaptierung eines bestehenden Gesetzes an die EU-Richtlinie regelungstechnisch wesentlich komplexer und aufwändiger wäre als die schlichte Schaffung eines neuen Gesetzes. Der geringere Regelungsaufwand und der Ansatz, ein in sich konsistentes und anwendungsfreundliches Regelwerk zu schaffen, geben den Ausschlag für eine gänzliche Neuerlassung.

5. Kompetenzgrundlage

Energieeffizienz oder Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen fällt nach Art. 15 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung, in die Zuständigkeit der Länder, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art. 10 Abs. 1 B-VG beispielsweise auf folgende Kompetenztatbestände stützen: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 in Verbindung mit Anhang XIV BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

Der Bund agiert im Rahmen seiner Vorbildfunktion im Rahmen des EEffG 2023 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Träger von Privatrechten. Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

Im Rahmen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe), abrufbar unter https://www.nabe.gv.at, sind neben der Verbesserung der Energieeffizienz, der Umwelt- und Klimaschutz sowie ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und Natur zentrale Ziele der österreichischen Bundesverwaltung, die insbesondere im Bereich der klimagerechten und klimaneutralen Verwaltung ihre Vorbildwirkung aktiv wahrnimmt.

Um eine klare Bundeskompetenz im Umfang des neu zu erlassenden Bundes-Energieeffizienzgesetzes zu begründen, soll eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes beschlossen werden. Bereits das EEffG 2014 enthält eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes.

Das E-ControlG enthält eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes, die aufgrund der vorgesehenen Änderungen neu beschlossen werden soll.

6. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

Das vorgeschlagene Gesetzespaket enthält neben den Kompetenzdeckungsklauseln des Bundes weitere Verfassungsbestimmungen.

7. Zieltrias „Klimaschutz – Ausbau erneuerbarer Energieträger – Energieeffizienz“

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz sind die Regelungen zum Klimaschutz und der Umstieg auf erneuerbare Energieträger zentrale Schlüsselaspekte, die miteinander verbunden sind. Unter dem Dach des Klima- und Umweltschutzes wirken Energieeffizienz und der Ausbau sowie der völlige Umstieg auf erneuerbare Energieträger zur Herbeiführung der Energiewende verschränkt zur gemeinsamen Zielerreichung: Die Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040.

a) Klimaschutz

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Gemäß dem Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, haben alle Staaten aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge zum Klimaschutz einzuhalten, um die Langfristziele des Übereinkommens zu erreichen. Zu den Langfristzielen in Art. 2 des Übereinkommens zählen (a) die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperaturen auf deutlich unter zwei bzw. nach Möglichkeit 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau, (b) Maßnahmen zur Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels zu steigern sowie (c) Finanzmittelflüsse in Einklang mit einem Weg hin zu einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, hat Österreich seine Treibhausgasemissionen bis 2030 (außerhalb des EU-Emissionshandels) um 36 % gegenüber den Werten des Jahres 2005 zu senken. Es ist zu erwarten, dass dieses Ziel im Rahmen des neuen Unionsziels einer Reduktion der Treibhausgasemissionen von mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 in den nächsten zwei Jahren weiter angehoben werden wird.

In einem neu zu überarbeitenden Klimaschutzgesetz sollen insbesondere wirkungsvolle Treibhausgasbudgets und Sektorziele vorgesehen werden, welche die Einhaltung dieser Zielvorgaben ermöglichen. Das Einhalten der Obergrenzen der Treibhausgasbudgets und Sektorziele soll durch ein regelmäßig zu überarbeitendes Klimaschutz-Aktionsprogramm sichergestellt werden.

b) Ausbau der erneuerbaren Energieträger

Mit dem Maßnahmenpaket der Europäischen Union „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde die Erreichung eines Anteils von mindestens 32 % an Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 als verbindliches Ziel der Union festgelegt.

Eingebettet in den europäischen Rechtsrahmen und als Beitrag zur Umsetzung der Unionsziele ist es das Ziel der österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen. Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien.

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket), BGBl. I Nr. 150/2021, werden das bestehende Ökostrom-Fördersystem an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben angepasst und wesentliche Regelungsbereiche des „Saubere Energie für alle Europäer“-Paketes, insbesondere die Vorgaben zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Richtlinie (EU) 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11, und Teile der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8, umgesetzt. Damit einhergehend werden auch wichtige Systeminnovationen implementiert.

Eine der zentralen Systeminnovationen ist die Einbringung von erneuerbarem Gas und Wasserstoff in das Energiesystem, indem mittels Investitionsförderungen für Produktionsanlagen der Anteil von erneuerbarem Gas im österreichischen Gasnetz erhöht werden soll. Weitere Systeminnovationen sind die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften und die Schaffung von regulatorischen Freiräumen („Sandboxes“) zur Erprobung von innovativen Ideen im Bereich erneuerbarer Energien.

c) Energieeffizienz

Das vorliegende Gesetzespaket soll insbesondere einen absoluten Energieverbrauchswert und eine kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 festlegen. Bezweckt werden sollen Energieeinsparungen und damit verbunden eine Reduktion des Energieverbrauchs. Dies ist notwendig zur Forcierung der Energiewende und damit verbunden ein essenzieller Beitrag zum nationalen, unionsweiten und globalen Klimaschutz sowie zur Erreichung der nationalen Klimaneutralität bis 2040.

d) Wechselwirkungen „Energieeffizienz – Treibhausgase – Erneuerbare“

Prinzipiell besteht ein Zusammenhang zwischen Treibhausgasemissionen und dem fossilen Energieeinsatz. Bei Energieeffizienzmaßnahmen ist ein erhöhter Ausstoß von Treibhausgasen (THG) die Ausnahme; es kann aber grundsätzlich bei einem Wechsel auf Technologien, bei denen stärker emittierende Energieträger eingesetzt werden, zu diesem unerwünschten Effekt kommen. Dies würde beispielsweise beim Umstieg von einem Biomassekessel auf einen energieeffizienteren, aber mit fossiler Energie befeuerten, Brennwertkessel passieren. Maßnahmen, die Lock-in-Effekte bewirken können und damit die Erreichung der Klimaziele erschweren oder verhindern, sollen im Rahmen dieses Gesetzesvorschlags prinzipiell nicht als Energieeffizienzmaßnahme anerkannt werden.

Energieeffizienzmaßnahmen können positive Effekte auf den Anteil erneuerbarer Energieträger erzielen. Durch die Einsparung fossiler Energieträger verringert sich gesamtheitlich betrachtet der Bruttoendenergieverbrauch. Zusätzlich führt ein Wechsel auf erneuerbare Technologien zu einer direkten Erhöhung der Menge und damit des Anteils der Erneuerbaren. Effizienzmaßnahmen bei erneuerbar betrieben Anlagen resultieren in einer Verringerung des Verbrauchs erneuerbarer Energieträger.

Die Auswirkungen auf die THG und die Erneuerbaren wurden in einer Kurzstudie der Umweltbundesamt GmbH (UBA) untersucht. Dafür wurden repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen, wie beispielsweise Abwärmenutzung, Bauteilsanierung, Heizungscheck oder Null-Emissions-Fahrzeuge („Zero-Emissions-Vehicles“), bewertet, die für die Energieeffizienzverpflichtung relevant sind und gemeinsam ein Einsparungspotenzial von 338 PJ (93.807 GWh) kumuliert von 2021 bis 2030 aufweisen. Die Ergebnisse, bezogen auf die Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr, stellen sich wie folgt dar:

 

Industrie

Gebäude

Verkehr

Δ-Anteil erneuerbarer Energieträger auf das Gesamtziel (%)

0,43

0,43

0,43

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

599

727

97

Endenergieeinsparung (GWh/a)

667

1 039

48

Die erste Zeile zeigt die Auswirkungen der Maßnahmen im jeweiligen Sektor auf das Gesamtziel im Bereich erneuerbarer Energieträger auf. Der Anteil an Erneuerbaren erhöht sich somit im Sektor Industrie aufgrund des berechneten Potenzials der berechneten Maßnahmen um 0,43 %. Die zweite und dritte Zeile zeigen die Einsparung pro Jahr an CO2-Emissionen/Endenergie.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Einsparpotenziale durch repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen an Energie und CO2-Emissionen:

 

Potenzial/a

Potenzial/a

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

1 423

 

Energieeinsparung (GWh/a oder GWh)

1 754

93 807

8. Energieeffizienzsystem 2021 bis 2030

Mit dem EEffG 2023 wird ein ausschließlicher Ansatz aus alternativen strategischen Maßnahmen gewählt.

Die nachfolgende Grafik zeigt die notwendigen Einsparungen gemäß der Richtlinie 2018/2002/EU im Vergleich zu einem „Business as Usual“-Szenario („BAU“ bzw. Primes 2007)

Österreich setzt sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Einsparung von Energie im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz ein. Diese Maßnahmen betreffen auch die Bereiche Forschung, technologische Entwicklung, Verbreitung von Informationen und finanzielle Anreize für die Umsetzung von geeigneten Energieeffizienzmaßnahmen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Artikel 1 – Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes 2023

Zu § 5 Abs. 2 und 5 (Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 7 Abs. 1 und 2 (Beratungsstellen):

Redaktionelle Anpassungen zur Klarstellung, dass Beratungen nach Abs. 1 und 2 kostenlos sein sollen und die Begriffe „wesentliche Energieeffizienzinformationen“ in Abs. 1 und 2 gleichlautend definiert werden sollen.

Zu § 8 samt Inhaltsverzeichnis (Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut):

Diese Bestimmung hat die Bekämpfung von Energiearmut zum zentralen Gegenstand. Zusätzlich zu Abs. 1, mit dem eine verbindliche Haushaltsquote festgelegt wird, soll eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden, die in den Abs. 2 bis 7 hinsichtlich Finanzierung, Aufgaben und Governance näher konkretisiert wird. Die weitere Funktions- und Arbeitsweise der Geschäftsstelle und der Kommission können über eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

Diese Koordinierungsstelle soll alle Aspekte der Energiearmut zentral bündeln und bestehende Angebote transparent darlegen. Die Vernetzung aller involvierten und berührten Akteure ist zur zielgerichteten Bekämpfung von Energiearmut unerlässlich.

Diese Bestimmung entspricht insbesondere Art. 3 Abs. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2018/19999 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 11 und Art. 7b der Richtlinie 2018/2002/EU.

Die aktuelle Studie der Statistik Austria (Hrsg), Dimensionen der Energiearmut in Österreich – Hohe Energiekosten bzw. Nicht-Leistbarkeit von Energie für Wohnen (2022), https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Dimensionen-der-Energiearmut-2020-2021_barrierefrei.pdf, zeigt unter anderem, dass Energiearmut bis zu Beginn der Energiekrise ab Ende 2021 relativ stabil war. Erste verfügbare Daten weisen auf einen deutlichen Anstieg der Betroffenheit von Energiearmut hin. Umso wichtiger ist es, energiearme Haushalte gezielt zu unterstützen. Energiearmut kommt grundsätzlichen in verschiedenen Formen, aber tendenziell in denselben Bevölkerungsgruppen vor. Der Anteil der energiearmen Haushalte in kleinen, Ein-Personen-Haushalten ist bereits deutlich höher als im Bevölkerungsdurchschnitt. Auch bei der Wohnsituation gibt es klare Unterschiede zwischen energiearmen und nicht-energiearmen Haushalten. So befinden sich energiearme Haushalte generell öfter in älteren Gebäuden, Mehrfamilienhäusern, kleineren Wohnungen und bei Miete.

Zu § 9 Abs. 4 (Anwendungsbereich):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 3 EEffG 2014 und soll Meldemöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen. Kleine und mittlere Unternehmen können die Erkenntnisse freiwillig selbst melden oder durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter melden lassen.

Zu § 28 Abs. 4 (Meldepflichten):

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b) (Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen):

Diese Änderung entspricht Anhang V Z 2 Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU und soll klarstellen, dass bei Bestandsgeräten oder -anlagen, die durch bestimmte Energieeffizienzmaßnahmen auf den Stand der Technik aufgewertet werden, diese Maßnahmen anrechenbar sind. Beispielsweise würde bei einer Einregulierung eines Heizsystems die Funktionsweise verbessert werden, obwohl das Heizsystem erst nach dieser Maßnahme dem Stand der Technik entspricht, wie das beim hydraulischen Abgleich der Fall wäre. Weitere konkretisierende Bestimmungen zu Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sollen in der zu erlassenden „Maßnahmen-Verordnung“ enthalten sein.

Zu § 30 Abs. 5 (Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen):

Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass die Prüfpflicht unabhängig von einem allfälligen Anpassungsbedarf der Verordnung besteht.

Zu § 37 Abs. 1 Z 1 (Finanzierung und Kostenvorschreibungen):

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 43 Abs. 8 (Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023):

Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass auch Abs. 4 von der Übergangsbestimmung erfasst sein soll.

Zu § 45 Abs. 1 (Verweisungen):

Redaktionelle Anpassung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrags der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 05 10

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann