2040 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3237/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 2 (§ 26 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 2):

Hierbei handelt es sich um eine legistische Klarstellung, da auch diplomierte Pflegefachkräfte in den Einstufungsprozess einbezogen werden können.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bedrana Ribo, MA die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Mag. Christian Ragger, Mag. Ernst Gödl, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Markus Koza und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (§ 21h Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts der pflegebedürftigen Person und der/des pflegenden Angehörigen entfallen. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass pflegende Angehörige auch dann häufig Pflegetätigkeiten erbringen, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Zu Z 2 bis 4 (§ 21h Abs. 6 Z 2, § 21h Abs. 9 und 11):

Redaktionelle Anpassungen

Zu Z 7 (§ 48g Abs. 9):

Der Angehörigenbonus soll nur einmal für eine pflegebedürftige Person gebühren. Aus diesem Grund soll durch die vorgeschlagene Änderung normiert werden, dass ein Anspruch nach § 21g BPGG dem Anspruch nach § 21h BPGG vorgeht.

Zu Z 7 (§ 48g Abs. 10):

In Abs. 10 soll vorgesehen werden, dass die Entscheidungsträger die angeführten Datenarten zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs als auch zu statistischen Auswertungen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln haben.

Zu Z 8 (§ 49 Abs. 35):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft treten.“


 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 05 11

                             Bedrana Ribo, MA                                                             Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann