Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

 

(3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. XX/2023, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß §§ 21 ff BaFG.

(4) ...

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

Aufgaben des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin

§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für

           1. bis 4. …

§ 4. (1) Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschätfsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesondere zu sorgen für

           1. bis 4. …

 

           5. die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den §§ 21 ff BaFG.

Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin

Aufgaben des Landesstellenleiters bzw. der Landesstellenleiterin

§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.

(2) …

§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) …

Übertragung von Aufgaben

§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.

Geschäftsordnung und -einteilung zur internen Organisation des Sozialministeriumservice

§ 6. Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung an eine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.

 

Vorbereitung der Marktüberwachung

§ 10. Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

           1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;

           2. Sachaufwendungen;

           3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;

           4. Öffentlichkeitsarbeit.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) bis (10) …

§ 11. (1) bis (10) …

(11) Die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungsteil, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift sowie § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(12) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 3a und § 4 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 28. Juni 2025 in Kraft.

§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden.