Vorblatt
Ziel(e)
- Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich innerhalb des EU-Binnenmarktes
- Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei nutzbar
- Effektive Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsgesetz durch die Unternehmen
Mit dem Vorhaben sollen EU-weit einheitlich festgelegte Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festgelegt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Informations- und Kommunikationstechnologie. Zu den vom Barrierefreiheitsgesetz umfassten Produkten gehören beispielsweise PCs, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Router, Modems, Smart-TV-Geräte und E-Reader. Dienstleistungen, die unter dieses Vorhaben fallen, sind beispielsweise E-Ticketing, E-Banking, E-Commerce, E-Books, Internetzugangsdienste, SMS-Dienste, Videotelefonie, Online-Messengerdienste und Online-Fernsehdienste.
Unternehmen werden verpflichtet, nur mehr barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, weiters in Fällen, in denen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Unternehmen führen.
Zur effektiven Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ist eine Marktüberwachung vorgesehen, die durch das Sozialministeriumservice durchgeführt wird.
Dieses Vorhaben stellt auch einen wichtigen Schritt zur Umsetzung einer zentralen Verpflichtung der UN-Behindertenrechtskonvention dar, nämlich der Herstellung umfassender Barrierefreiheit.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen
- Verpflichtung der Unternehmen, nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.
- Einrichtung einer Marktüberwachung
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben führt zu laufenden Personalkosten für den Bund.
Das Vorhaben führt auch zu einer Mehrbelastung für die Wirtschaft, die jedoch durch mehrere Faktoren kompensiert wird:
Die barrierefreie Gestaltung der Produkte und Dienstleistungen führt zu wachsender Nachfrage und einem größeren Abnehmer- und Abnehmerinnenkreis, für Unternehmen eröffnet sich ein größerer Markt, weiters fallen Kosten weg, die bisher durch die innerhalb der Union uneinheitlichen Rechtsvorschriften entstanden sind.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Barrierefreiheitsgesetz tritt mit 28.06.2025 in Kraft. Mit der Novelle des Sozialministeriumservicegesetzes kann das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung durchführen. Ab 2026 ist die Vollbesetzung der Marktüberwachung erreicht. Zur Abdeckung des sich aus dem Rechtsmittelverfahren ergebenden personellen Mehrbedarfs wird ab 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine richterliche Vollzeitkapazität benötigt. Für die Jahre ab 2026 gilt für die finanziellen Auswirkungen jährlich die Valorisierung mittels des in der Anlage der Verordnung für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen festgelegten Prozentsatzes. Die Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes verursacht insgesamt einen zusätzlichen Personalaufwand von 11 VBÄ.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
-236 |
‑760 |
-1.156 |
‑1.179 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält vier neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 674.000,- pro Jahr verursacht.
Das Gesetz sieht eine technische Dokumentation und Durchführung der Konformitätsbewertung für Produkte analog dem bereits bestehenden Marktüberwachungsrecht vor. Für Dienstleistungserbringer sind eine Informationspflicht betreffend die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der Dienstleistung sowie betreffend die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt von Selbstbedienungsterminals festgelegt. Weiters können Unternehmen eine Beurteilung erstellen, falls die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. In diesen Fällen gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht oder nur beschränkt.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Die Herstellung der Barrierefreiheit führt einmalig zu einer Mehrbelastung. Langfristig sinken durch einheitliche Regelungen aber die Kosten, da keine aufwändigen Recherchen, Einarbeitung in unterschiedliche nationale Gesetze und daraus folgende unterschiedliche Anpassung an nationale Regelungen erforderlich sind. Zusätzliche Erlöse sind vor allem im Bereich der IT-Dienstleistungsbranche zu erwarten. Im Übrigen werden die Unternehmen durch die lange Übergangsfrist für die Selbstbedienungsterminals sowie die Ausnahmen betreffend die Geltung bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen wirtschaftlich entlastet.
Soziale Auswirkungen:
Das Barrierefreiheitsgesetz stärkt in vielen Bereichen für Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Insbesondere Menschen mit Sehbehinderungen oder Hörbehinderungen, aber auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen werden von der barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnologie besonders profitieren. Zudem ist zu erwarten, dass durch die EU-weite Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen mehr Wettbewerb unter den Anbietern entsteht, Nachfrage und Angebot steigen und barrierefreie Produkte und Dienstleistungen kostengünstiger zur Verfügung stehen werden.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Verbrauchern und Verbraucherinnen wird zukünftig ein größeres Angebot an barrierefrei nutzbaren Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Weiters haben sie eine gesetzlich vorgeschriebene, niedrigschwellige Möglichkeit, sich an die Marktüberwachungsbehörde zu wenden, um die Befolgung der Vorgaben und Vorschriften des Barrierefreiheitsgesetzes herbeizuführen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Mit diesem Vorhaben ist kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbunden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2025 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Umfassende, barrierefreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts mit fehlenden bzw. unterschiedlichen nationalen Barrierefreiheitsvorgaben hat Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zur Folge. Derzeit entstehen Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten verkaufen oder anbieten möchten, zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Anpassung an die Anforderungen eines bestimmten nationalen Marktes. Beispielsweise sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit so unterschiedlich, dass Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, nicht dieselben barrierefreien Geldautomaten installieren können. Unterschiedliche Regelungen führen zudem auch zu Rechtsunsicherheit.
Die Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen, die Produkte herstellen bzw. Dienstleistungen anbieten, die unter den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes fallen, ist nicht ermittelbar. Im Bereich der Produkte sind in erster Linie Hersteller von Selbstbedienungsterminals für Banken und Verkehrsbetreiber betroffen. Bei den Dienstleistungen sind es hauptsächlich Banken, Verkehrsbetreiber und Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) betreiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass als Dienstleistungserbringer nur kleine, mittlere und große Unternehmen betroffen sind, nicht jedoch Kleinstunternehmen. Diese fallen unter das BaFG nur im Zusammenhang mit Produkten (als Hersteller, Importeure oder Händler).
Wie im Impact Assessment der Europäischen Kommission zum European Accessibility Act festgehalten, kommt es durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Selbstbedienungsterminals zwar einmalig zu einer Mehrbelastung, langfristig sind aber Einsparungen zu erwarten, da Unternehmen keine Kosten mehr durch entsprechende unterschiedliche Anpassung an nationale Regelungen entstehen.
Für IT-Dienstleister (12.700 Unternehmen laut Leistungs-und Strukturstatistik 2020 der Statistik Austria) sind zusätzliche Erlöse, insbesondere durch Entwicklung und Verkauf neuer barrierefreier Software, aber auch durch Prüfung der IKT-Barrierefreiheit von bestehenden Dienstleistungen und Produkten zu erwarten. Von digitaler Barrierefreiheit können alle Unternehmen profitieren. Barrierefreie Websites werden durch Suchmaschinen besser aufgefunden, Unternehmen erreichen mit ihren Angeboten eine wesentlich größere Zielgruppe, auch durch die Zugänglichkeit für mobile Endgeräte, insbesondere für Smartphones.
Auch für Verbraucher und Verbraucherinnen hat die derzeitige Fragmentierung negative Auswirkungen. Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß und wird voraussichtlich nicht zuletzt aufgrund einer älter werdenden Bevölkerung noch weiter steigen. Das gegenständliche Vorhaben wird zu einem größeren Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen führen und stellt somit auch einen wichtigen Schritt zur Umsetzung einer zentralen Verpflichtung der UN-Behindertenrechtskonvention dar, nämlich der Herstellung umfassender Barrierefreiheit.
Direkt betroffen sind ca. 216.000 Menschen mit Sehbehinderungen, ca. 157.000 Menschen mit Hörbehinderungen sowie ca. 60.000 Menschen mit kognitiven Behinderungen (laut Behindertenbericht 2016, Sozialministerium). Die betroffenen Personengruppen können in Zukunft die unter das BaFG fallenden Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzen, und zwar im gesamten EU-Raum. Weiters profitieren auch Menschen mit schlechten Sprachkenntnissen und ältere Menschen mit Beeinträchtigungen von den verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG.
Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sieht daher die Harmonisierung der Vorschriften betreffend bestimmter Produkte und Dienstleistungen vor. Sie folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren, was den Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend einschränkt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die RL (EU) 2019/882 ist umzusetzen. Bei Nicht-Umsetzung droht ein Vertragsverletzungsverfahren.
Die Beibehaltung des Status Quo, das heißt des Weiterbestandes von EU-weit unterschiedlichen bzw. nicht vorhandenen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, würde Unternehmen weiterhin mit Kosten für die Anpassung an nationale Regelungen belasten. Die unterschiedlichen Regelungen führen derzeit noch zu Rechtsunsicherheit und erschweren insgesamt die Teilnahme am Binnenmarkt.
Weiterhin fehlende Barrierefreiheitsanforderungen – und damit ein nicht ausreichendes Angebot von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen – würden Verbraucher und Verbraucherinnen mit Behinderungen in ihrer selbständigen Teilhabe am Leben beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere so zentrale Bereiche wie die barrierefreie Nutzung von Selbstbedienungsterminals im Bank- und im Verkehrsbereich, barrierefreies E-Banking und schließlich die Möglichkeit, Online-Einkäufe barrierefrei zu tätigen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Das Impact Assessment der Europäischen Kommission vom 02.12.2015 konnte nur tlw. zur Schätzung von Kosten herangezogen werden (SWD(2015) 264 final).
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2029
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Rahmen einer Studie erfolgen. Für die Evaluierung wurde das spätestmögliche Datum gewählt, um anhand der aus der Marktüberwachung vorhandenen Daten eine erste Analyse erstellen und das Gesetz evaluieren zu können.
Ziele
Ziel 1: Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich innerhalb des EU-Binnenmarktes
Beschreibung des Ziels:
Österreichische Unternehmen können ihre Produkte und Dienstleistungen ohne Einschränkungen EU-weit anbieten und bei entsprechenden EU-weiten öffentlichen Auftragsverfahren teilnehmen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit müssen Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen an unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den EU-Mitgliedstaaten anpassen, was zu zusätzlichen Kosten führt und auch Rechtsunsicherheit bewirken kann. |
Unbeschränkte Teilnahme österreichischer Unternehmen am Binnenmarkt und an EU-weiten Vergabeverfahren. |
Ziel 2: Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei nutzbar
Beschreibung des Ziels:
Menschen mit Behinderungen können die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Da es keine verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen gibt, stehen zu wenige barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung. |
Die auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienstleistungen entsprechen – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen – den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen und sind damit für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar. Bei öffentlichen Ausschreibungen wird vermehrt Bezug genommen auf die verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG. |
Ziel 3: Effektive Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsgesetz durch die Unternehmen
Beschreibung des Ziels:
Es bestehen Kontroll- und Sanktionsstrukturen, die eine effektive Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsgesetz, insbesondere die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, ermöglichen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gibt es keine Kontrolle der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. |
Es bestehen gesetzliche Rahmenbedingungen für eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsgesetz. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen
Beschreibung der Maßnahme:
Das Barrierefreiheitsgesetz regelt die Verpflichtung zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen. In der Anlage 1 zum BaFG werden die funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen detailliert beschrieben.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gibt es keine nationalen Vorgaben zur Barrierefreiheit. |
Für alle Produkte und Dienstleistungen liegen detaillierte Vorgaben zu den verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen vor. |
Maßnahme 2: Verpflichtung der Unternehmen, nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.
Beschreibung der Maßnahme:
Das Barrierefreiheitsgesetz regelt klar die Verpflichtungen der Unternehmen, insbesondere, dass Unternehmen nur Produkte und Dienstleistungen auf den Markt bringen dürfen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gibt es keine Verpflichtung, Produkte barrierefrei herzustellen und Dienstleistungen nur mittels barrierefreier Produkte bzw. Websites und Apps anzubieten bzw. durchzuführen. |
Unternehmen bringen barrierefreie Produkte auf den Markt und erbringen ihre Dienstleistungen barrierefrei. |
Maßnahme 3: Einrichtung einer Marktüberwachung
Beschreibung der Maßnahme:
Dem Sozialministeriumservice (SMS) wird die Aufgabe übertragen, die Marktüberwachung für die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen durchzuführen.
Umsetzung von Ziel 3, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gibt derzeit keine staatliche Kontrolle der Barrierefreiheit der unter das Barrierefreiheitsgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen. |
Durchführung der Marktüberwachung durch das mit den dafür erforderlichen Ressourcen ausgestattete Sozialministeriumservice. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Personalaufwand |
0 |
175 |
563 |
856 |
873 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
61 |
197 |
300 |
306 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
236 |
760 |
1.156 |
1.179 |
Die Marktüberwachung nach dem Barrierefreiheitsgesetz ist ein neuer und komplexer Tätigkeitsbereich. Der Geltungsbereich ist umfangreich, er beinhaltet Querverbindungen zu anderen Rechtsbereichen, wie insbesondere Telekommunikation, audiovisuelle Medien, Personenverkehrsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen und E-Commerce. Das Sozialministeriumservice ist befugt, bereits ab dem 1. Jänner 2024 organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung, wie insbesondere die Einstellung des erforderlichen Personals durchzuführen.
Um den Aufbau der bundesweiten Marktüberwachung zeitgerecht vorbereiten zu können, sollen daher folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialministeriumservice und im BMSGPK aufgenommen werden:
Im Sozialministeriumservice:
Ab 1. Juli 2024:
- 2 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a für die Abteilungsleitung
- 2 VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b mit Ausbildung im IT-Bereich (zB entsprechender HTL-Abschluss)
Ab 1. Juni 2025:
- 1 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a
- 3 VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b mit Ausbildung im IT-Bereich (zB entsprechender HTL-Abschluss)
Im BMSGPK:
Ab 1. Juli 2024:
- 1 VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b mit Ausbildung im IT-Bereich (zB entsprechender HTL-Abschluss)
Ab 1. Juni 2025:
- 1 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a
Mit 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft, Sozialministeriumservice und BMSGPK müssen ihre Tätigkeiten in Umsetzung des BaFG effektiv vornehmen können.
Im BVwG soll ab 1. Juni 2026 ein Richter bzw. eine Richterin für den Mehrbedarf aufgrund von Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialministeriumservice aufgenommen werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und Bürgerinnen sowie für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistungen |
Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, § 15 Abs. 2 BaFG |
374 |
2 |
Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung |
Art. 7 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, § 9 Abs. 2 BaFG |
1 |
3 |
Beurteilung im Zusammenhang mit grundlegenden Veränderungen oder unverhältnismäßigen Belastungen |
Art. 14 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, §§ 17, 18 BaFG |
0 |
4 |
Information über die bauliche Umwelt von bestimmten Selbstbedienungsterminals. |
§ 16 BaFG |
298 |
Die Informationsverpflichtungen haben vor allem das Ziel, die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu dokumentieren. Daraus entsteht in erster Linie ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Dies trifft auch auf die Verpflichtung zu, Informationen über die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt von Selbstbedienungsterminals bereit zu stellen.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
1. Zusätzliche Kosten für Unternehmen, die Produkte herstellen:
Was die zusätzlichen Kosten für Produkte betrifft, so sind in Österreich vor allem Unternehmen betroffen, die Hardware und Software von Selbstbedienungsterminals herstellen. Andere Produkte werden – soweit bekannt – in Österreich nicht in nennenswertem Umfang hergestellt. Aus dem Impact Assessment der Europäischen Kommission ergibt sich, dass durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Selbstbedienungsterminals Einsparungen zu erwarten sind. Die Herstellung der Barrierefreiheit würde zwar einmalig zu einer Mehrbelastung führen. Langfristig würden einheitliche Regelungen aber die Kosten senken, da Unternehmen keine Kosten mehr für Recherche, Verständnis unterschiedlicher nationaler Gesetze und daraus folgender unterschiedlicher Anpassung an nationale Regelungen entstehen würden (Impact Assessment, Pkt. 5.5, siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52015SC0264&qid=1651475712567).
Eine genaue Anzahl der Selbstbedienungsautomaten in Österreich ist nicht ermittelbar. Folgende Informationen sind bekannt:
- Im letzten Quartal 2021 gab es in Österreich 9.165 Geldausgabeautomaten (Quelle: Österreichische Nationalbank, siehe: https://www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=5.4.1).
- Ende 2019 gab es in Österreich ca. 158.000 Zahlungsterminals, an denen bargeldlos bezahlt werden konnte. (Quelle: statista.de, siehe: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/476551/umfrage/anzahl-der-point-of-sale-terminals-in-oesterreich/)
- Die ÖBB betreibt rund 1.000 Ticketautomaten in Bahnhöfen und Haltestellen in Österreich. (Quelle: https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/am-bahnhof/ticketautomat#:~:text=Damit%20unsere%20Kund%3Ainnen%20%C3%BCberall,einer%20neuen%2C%20zeitgem%C3%A4%C3%9Fen%20Oberfl%C3%A4che%20ausgestattet.).
Die Ablöse der aktuellen, 1999 beschafften ÖBB-Fahrkartenautomaten, durch barrierefreie Automaten ist ab dem Jahr 2022, also bereits vor Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes, geplant (https://konzern.oebb.at/de/dam/jcr:92868cfe-5fe5-400c-9a12-543f91ebdbba/Barrierefreiheit-Umsetzungsplan-2025.pdf, S. 38).
Fahrtkartenautomaten, die als integrale Bestandteile in öffentlichen Verkehrsmitteln eingebaut sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des BaFG.
Nach der Übergangsbestimmung des § 37 BaFG dürfen zudem Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter eingesetzt werden. Diese Übergangsfrist ermöglicht es den Dienstleistungserbringern, schrittweise neue barrierefreie Selbstbedienungsterminals anzuschaffen.
In der Zusammenschau von Übergangsbestimmung und zu erwartenden Einsparungen durch europaweit einheitliche Regelungen ist von einer Kompensation der einmalig entstehenden Mehrkosten für die Herstellung der Barrierefreiheit von Selbstbedienungsterminals auszugehen.
2. Zusätzliche Kosten für Dienstleistungserbringer
Im Bereich der Dienstleistungen sind vor allem Unternehmen betroffen, die unter das BaFG fallende Dienstleistungen über ihre Website oder App (zB E-Banking, E-Ticketing, E-Book und E-Commerce) oder über Selbstbedienungsterminals (siehe Pkt. 1.) anbieten. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, fallen nicht unter den Geltungsbereich des BaFG.
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen bereits jetzt gemäß den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) diskriminierungsfrei, das heißt auch ohne Barrieren, angeboten werden, es sei denn, die Herstellung der Barrierefreiheit wäre nicht zumutbar. Wird die Leistung nicht barrierefrei angeboten und werden dadurch die allgemeinen Interessen der Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, so kann auch eine Verbandsklage nach dem BGStG eingebracht werden. Bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches ist auch eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung der Barriere möglich.
Viele große Verkehrsdienstleister, wie bspw. die ÖBB oder städtische Verkehrsbetriebe, unterliegen auch dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, das verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für öffentliche Websites und Apps enthält. Die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG bzgl. Websites und Apps basieren auf demselben Standard wie das Web-Zugänglichkeit-Gesetz und spiegeln den schon seit längerem bekannten Stand der Technik wider.
Die Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die unter den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes fallen, ist nicht ermittelbar. Die Zahl der Unternehmen steigt kontinuierlich, da der Bereich E-Commerce jedenfalls stetig wächst. Da auch nicht bekannt und nicht ermittelbar ist, inwiefern bzw. in welchem Ausmaß die Websites und Apps der Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, können die durch das BaFG entstehenden Kosten nicht vollständig ermittelt und auch nicht geschätzt werden.
3. Ausnahmen bei grundlegenden Veränderungen und unverhältnismäßigen Belastungen
In Ausnahmefällen müssen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich angewendet werden. Dies gilt zum einen für Barrierefreiheitsanforderungen, die die Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern, sodass der ursprüngliche, intendierte Zweck eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht mehr erreicht wird. Zum anderen gibt es diese Ausnahmen auch in den Fällen, wo die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Damit werden unzumutbare Kosten für die Wirtschaft vermieden.
4. Zusätzliche Erlöse:
Die Erfahrung zeigt, dass gut durchdachte Digitalisierung für die Kundinnen und Kunden einen großen Nutzen bietet, was sich letztendlich in einer Steigerung der Verkaufszahlen niederschlägt. So hat sich bspw. seit dem Start des neuen ÖBB-App-Designs Ende 2015 der Umsatz im Ticketverkauf per App verdoppelt (https://futurezone.at/digital-life/oebb-ticket-automaten-bekommen-neue-benutzeroberflaeche/264.487.797#:~:text=Einf%C3%BChrung%20ab%20Sommer%202017,angenehm%20wie%20m%C3%B6glich%20zu%20gestalten9).
Weiters sind zusätzliche Erlöse für die IT-Dienstleistungsbranche zu erwarten. Dies insbesondere durch Entwicklung und Verkauf neuer barrierefreier Software, aber auch durch Prüfung der IKT-Barrierefreiheit von bestehenden Dienstleistungen und Produkten. Die zu erwartenden Erlöse können allerdings mangels Datengrundlage nicht beziffert werden.
Auswirkungen auf die Internationalisierung
Das Barrierefreiheitsgesetz ermöglicht es Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen EU-weit auf den Markt zu bringen bzw. anzubieten. Die klaren Vorgaben in Bezug auf Barrierefreiheitserfordernisse dienen der Rechtssicherheit und ermöglichen auch die unbeschränkte Teilnahme an EU-weiten Vergabeverfahren.
Quantitative Auswirkungen auf die Internationalisierung
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Unternehmen, die E-Commerce betreiben |
10.000 |
Quelle: Statistik Austria: IKT-EINSATZ IN UNTERNEHMEN Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen 2020; S 59; www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/informationsgesellschaft/ikt-einsatz_in_unternehmen/index.html |
IT-Dienstleister |
12.700 |
Quelle: Statistik Austria, file:///C:/Users/mk2/Downloads/leistungs-_und_strukturstatistik_2020_-_vorlaeufige_ergebnisse%20(1).pdf |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Das Barrierefreiheitsgesetz legt erstmals einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen – mit Schwerpunkt auf Informations- und Kommunikationstechnologie – für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest. Die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen hat Sanktionen zur Folge. Damit soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen die unter das BaFG fallenden Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzen können. Insbesondere auch ältere Personen mit Behinderungen und alle Personen mit geringer Erfahrung oder Fähigkeit im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien können von den einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen profitieren.
Da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist, werden derzeit für den Ankauf von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen sowie von assistiven Technologien hohe Preise verlangt. Durch die EU-weite Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen werden Nachfrage und Angebot steigen und es ist zu erwarten, dass barrierefreie Produkte und Dienstleistungen kostengünstiger zur Verfügung stehen werden.
Das Barrierefreiheitsgesetz stärkt daher in vielen Bereichen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere Menschen mit Sehbehinderungen oder Hörbehinderungen, aber auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen werden von der barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnologie besonders profitieren. Das BaFG fördert auch ihre Mobilität, da die Barrierefreiheitsanforderungen EU-weit einheitlich gelten. Eine EU-weit vorhandene barrierefreie Bedienung von Check-in-Automaten, Fahrscheinautomaten oder Geldautomaten, der barrierefreie online-Kauf von Fahrkarten oder Flugtickets sowie barrierefreie Buchungsportale erleichtern das Reisen für Menschen mit Behinderungen.
Mit dem Barrierefreiheitsgesetz wird somit ein wichtiger Schritt zur Umsetzung einer zentralen Verpflichtung der UN-Behindertenrechtskonvention gesetzt, nämlich der Herstellung umfassender Barrierefreiheit.
Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle Erläuterung |
Menschen mit Sehbehinderungen |
216.000 |
Behindertenbericht 2016 – S. 239, siehe: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=428 |
Menschen mit Hörbehinderungen |
157.000 |
Behindertenbericht 2016 – S. 239, siehe: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=428 |
Menschen mit kognitiven Behinderungen |
60.000 |
Behindertenbericht 2016 – S. 239, siehe: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=428 |
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen
Sowohl das Angebot von als auch die Nachfrage nach barrierefreien Produkten und Dienstleistungen wird durch die EU-weit vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen steigen. Die Wirtschaftsakteure werden eine größere Zielgruppe, insbesondere Verbraucher und Verbraucherinnen mit Behinderungen, aber auch ältere Menschen mit Beeinträchtigungen, erreichen.
Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen und Konsumenten
Verbraucher und Verbraucherinnen sowie auch der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen. Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und muss binnen acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format, darüber informieren, ob ein Verfahren nach dem BaFG durchgeführt wird oder ob von einem Verfahren abgesehen und aus welchen Gründen von einem Verfahren abgesehen wird.
Weiters haben Verbraucher und Verbraucherinnen das Recht, die dem Sozialministeriumservice vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durch einen Wirtschaftsakteur in barrierefreiem Format vom Sozialministeriumservice zu erhalten. Dazu gehören auch die Beurteilungen des Wirtschaftsakteurs betreffend grundlegende Veränderungen bzw. unverhältnismäßige Belastungen, die sich aus der Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen ergeben würden.
Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von Konsumenten und Konsumentinnen und Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Verbraucher und Verbraucherinnen mit Seh-, Hör- oder kognitiven Behinderungen |
433.000 |
Behindertenbericht 2016 – S. 239, siehe: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=428 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Auszahlungen/zu bedeckender Betrag |
|
236 |
760 |
1.156 |
1.179 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
gem. BFRG/BFG |
21.01.01 Zentralstelle |
|
|
40 |
150 |
203 |
207 |
gem. BFRG/BFG |
21.01.02 Bundesamt Sozial.Beh |
|
|
196 |
610 |
778 |
794 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.07 BVwG |
|
|
|
|
175 |
178 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt grundsätzlich aus den jeweiligen Detailbudgets. Es ist in Aussicht genommen, dass der Personalaufwand (inkl. arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand) in den Verhandlungen zum jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz Berücksichtigung finden wird.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
|
|
174,67 |
2,50 |
562,98 |
7,90 |
856,15 |
11,00 |
873,27 |
11,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gemäß der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Maßnahme/Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
SMS: zwei Juristen bzw. Juristinnen (Leitung) für Vorbereitung und Aufbau der Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
1,00 |
|
|
|
SMS: zwei IT-Techniker bzw. -Technikerin für Vorbereitung und Aufbau der Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
1,00 |
|
|
|
BMSGPK: IT-Techniker bzw. -Technikerin für Fachaufsicht, Mitwirkung in EU-Gremien |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
0,50 |
|
|
|
SMS: zwei Juristen bzw. Juristinnen (Leitung): lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
2,00 |
|
|
SMS: zwei IT-Techniker bzw. IT-Technikerinnen: lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
2,00 |
|
|
BMSGPK: IT-Techniker bzw. IT-Technikerin für Fachaufsicht, Mitwirkung in EU-Gremien |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
1,00 |
|
|
SMS: ein Jurist bzw. eine Juristin: Tätigkeit in Marktüberwachung ab 01.06.2025 |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
0,58 |
|
|
SMS: drei IT-Techniker bzw. drei IT-Technikerinnen: Tätigkeit in Marktüberwachung ab 01.06.2025 |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
1,74 |
|
|
BMSGPK: ein Jurist bzw. eine Juristin: Fachaufsicht, Legistik, Analyse Judikatur ab 01.06.2025 |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
0,58 |
|
|
SMS: zwei Juristen bzw. Juristinnen (Leitung): lfd. Tätigkeit Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
2,00 |
|
SMS: fünf IT-Techniker bzw. IT-Technikerinnen: lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
|
5,00 |
5,00 |
BMSGPK: 1 IT-Techniker bzw. -Technikerin: Mitwirkung EU-Gremien, Fachaufsicht IT |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
|
1,00 |
|
SMS: ein Jurist bzw. eine Juristin: lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
1,00 |
|
BMSGPK: ein Jurist bzw. eine Juristin: Fachaufsicht, Legistik, Analyse EU- und nat. Judikatur |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
1,00 |
|
BVwG: 1 Richter bzw. Richterin |
Bund |
RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw. |
|
|
|
1,00 |
1,00 |
SMS: zwei Juristen bzw. Juristinnen (Leitung): lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
|
2,00 |
BMSGPK: ein IT-Techniker bzw. eine -Technikerin: Mitwirkung EU-Gremien, Fachaufsicht IT |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
|
|
|
|
1,00 |
SMS: ein Jurist bzw. eine Juristin: lfd. Tätigkeit in Marktüberwachung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
|
1,00 |
BMSGPK: 1 Jurist bzw. Juristin: Fachaufsicht, Legistik, Analyse EU- und nat. Judikatur |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
|
|
|
|
1,00 |
Das Barrierefreiheitsgesetz tritt mit 28.06.2025 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt muss die neue Marktüberwachung voll funktionsfähig sein und ihre Tätigkeit aufnehmen. Der Aufbau der neuen Marktüberwachung erfordert eine ausreichende Vorbereitung. Daher sollen mit 01.07.2024 im Sozialministeriumservice zwei leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sowie zwei IT-Techniker bzw. -Technikerinnen für Vorbereitung und Aufbau der Marktüberwachung aufgenommen werden. Ebenfalls mit 01.07.2024 soll auch im BMSGPK (Oberbehörde) ein IT-Techniker bzw. eine IT-Technikerin für die Fachaufsicht betr. IT-Technik und die Mitwirkung in EU-Gremien eingestellt werden. Mit 01.06.2025 sollen im Sozialministeriumservice weitere vier Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgenommen werden (drei IT-Techniker bzw. IT-Technikerinnen und ein Jurist bzw. eine Juristin); sowie im BMSGPK ein Jurist bzw. eine Juristin. Ab 2026 liegt somit Vollbesetzung vor, alle zehn VBÄ werden in den folgenden Jahren weiterbeschäftigt.
Zum Aufbau der Marktüberwachung gehören insbesondere:
- Einarbeitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alle relevanten Rechtsbereiche sowie in die Praxis der Marktüberwachung
- Planung und Entwicklung von Methoden und Verfahren der Marktüberwachung, insbesondere im Bereich der Überwachung der Dienstleistungen und Selbstbedienungsterminals
- Aufbau eines Qualitätsmanagements für die Prozesse der Marktüberwachung
- Barrierefreie Information der Öffentlichkeit über die neue Marktüberwachung
- Kommunikation und Planung der Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungsbehörden
- Erstellung eines Planes für die Marktüberwachungstätigkeiten 2025 gemeinsam mit dem BMSGPK
- Vertretung in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen betreffend Marktüberwachung
Die laufende Tätigkeit der Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice ab 28.06.2025 umfasst insbesondere:
- Kontrolle der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und der sonstigen Verpflichtungen der Unternehmen
- Aufforderung zur Stellungnahme, Setzung von Maßnahmen (Ausstellung von Bescheiden)
- Verhängung von Verwaltungsstrafen
- Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen an die Verbraucher und Verbraucherinnen auf deren Verlangen
- Strategische Planung und Gestaltung der Marktüberwachung
- Planung der jährlichen Marktüberwachungsaktivitäten (Marktüberwachungsprogramm) gemeinsam mit BMSGPK
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zoll
- Vertretung in nationalen Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppen auf EU-Ebene betreffend Marktüberwachung
- Anwendung des europäischen Informations- und Kommunikationstools der Marktüberwachung ICSMS
Für das BMSGPK ergeben sich in Umsetzung der RL (EU) 2019/882 insbesondere folgende zusätzlichen Aufgaben:
- Information, Auskunftserteilung und Austausch auf EU-Ebene, Teilnahme an Kontaktpersonentreffen (BMSGPK ist die gegenüber EK und anderen Mitgliedstaaten nominierte Kontaktstelle für die Umsetzung der RL (EU) 2019/882)
- Mitwirkung bei der Erarbeitung der nach der RL (EU) 2019/882 vorgesehenen delegierten Rechtsakte (Art. 12 Abs. 3, Art. 14 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 9) und der möglichen Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 15 Abs. 3
- Mitwirkung an EU-Rechtssetzungsverfahren im Bereich der Marktüberwachung
- Mitwirkung an der Arbeitsgruppe gemäß Art. 28 der RL (EU) 2019/882
- Information und Berichterstattung an die Europäische Kommission
- Analyse der Judikatur des EuGH und der nationalen Judikatur
- Legistik
- Fachaufsicht (juristisch und IT-technisch)
- Planung der jährlichen Marktüberwachungsaktivitäten (Marktüberwachungsprogramm) gemeinsam mit Sozialministeriumservice unter Beachtung der internationalen und nationalen Entwicklungen
- Amtsrevision gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof
Beim BVwG ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialministeriumservice im Rahmen der Marktüberwachung eine richterliche Vollzeitkapazität erforderlich.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Bund |
|
61.132,77 |
197.043,13 |
299.651,03 |
305.644,06 |
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistungen |
Art. 13 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, § 15 Abs. 2 BaFG |
neue IVP |
International |
374.255 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Unternehmen haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oä. Dokumenten anzugeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BaFG erfüllt.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die E-Commerce betreiben |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistung |
05:00 |
37 |
0,00 |
0 |
185 |
185 |
Unternehmensanzahl |
9.000 |
Frequenz |
0,2 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für Unternehmen, die E-Commerce betreiben, entsteht im Wesentlichen ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Sie müssen gemäß der Anlage 3 zum BaFG zusätzlich zu den allgemeinen Verbraucherinformationen gemäß RL 2011/83/EU darüber informieren, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllt. Kleinstunternehmen sind nicht betroffen.
In der Kalkulation wurde der einmalige Verwaltungsaufwand auf 5 Jahre aufgeteilt.
Unternehmensgruppierung 2: Unternehmen, die Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen anbieten |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistung |
05:00 |
37 |
0,00 |
0 |
185 |
185 |
Fallzahl |
20 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für Bankdienstleister entsteht im Wesentlichen ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Sie müssen gemäß der Anlage 3 zum BaFG darüber informieren, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllt.
Im 1. Quartal 2022 gab es in Österreich 3.829 Kreditinstitute (Haupt- und Zweiganstalten). 1.649 gehören dem Raiffeisensektor, 813 dem Sparkassensektor und 242 dem Volksbankensektor an. Pro Sektor gibt es jeweils eine einheitliche Website und einheitliche Apps. Aus dem Sektor der Aktienbanken ist von der Bank Austria bekannt, dass sie über rd. 120 Filialen (2020: 122 Filialen) verfügt. Auch andere Banken verfügen in der Regel über etliche Zweigstellen. Die Anzahl der barrierefrei zu gestaltenden Websites und Apps ist somit um ein Vielfaches geringer als die Anzahl der Kreditinstitute. Die Kalkulation geht daher von maximal 100 Fällen aus (Websites und Apps). Der einmalige Verwaltungsaufwand wurde auf 5 Jahre aufgeteilt.
Unternehmensgruppierung 3: Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten sowie Unternehmen, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Information über die Barrierefreiheit von Dienstleistungen |
03:00 |
37 |
0,00 |
0 |
111 |
111 |
Fallzahl |
5 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten sowie Unternehmen, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, entsteht im Wesentlichen ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Sie müssen gemäß der Anlage 3 zum BaFG zusätzlich zu den allgemeinen Verbraucherinformationen gemäß Richtlinie 2011/83/EU darüber informieren, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllt.
Unter die betroffenen Unternehmen fallen alle, die zB folgende Dienstleistungen anbieten: Internetzugang, Online-Messengerdienste (zB WhatsApp, Signal, Skype), auf Set-Top-Boxen basierende Anwendungen (zB für Amazon Fire TV, Apple TV) sowie online-Fernsehdienste. Kleinstunternehmen sind nicht betroffen.
In der Kalkulation wurde der einmalige Verwaltungsaufwand auf 5 Jahre aufgeteilt.
Unternehmensgruppierung 4: Unternehmen, die Personenverkehrsdienste anbieten |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Information über die Barrierefreiheit von Dienstleistungen |
05:00 |
37 |
0,00 |
0 |
185 |
185 |
Unternehmensanzahl |
1.000 |
Frequenz |
0,2 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für Unternehmen, die Personenverkehrsdienste anbieten, entsteht im Wesentlichen ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Sie müssen gemäß der Anlage 3 zum BaFG zusätzlich zu den allgemeinen Verbraucherinformationen gemäß RL 2011/83/EU darüber informieren, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllt.
Ein beträchtlicher Teil der großen Verkehrsbetreiber muss bereits derzeit die Anforderungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes erfüllen, wonach eine Barrierefreiheitserklärung für Websites und Apps zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Dies betrifft alle Verkehrsbetreiber, die in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 fallen (wie zB die ÖBB, Graz Linien, Innsbrucker Verkehrsbetriebe GmbH, Linz Linien GmbH, Salzburg AG, Stadtwerke Klagenfurt AG und Wiener Linien GmbH & Co KG). Für diese Unternehmen ist daher nur ein geringer, einmaliger Zusatzaufwand zu erwarten.
Kleinstunternehmen sind nicht betroffen. In der Kalkulation wurde der einmalige Verwaltungsaufwand auf 5 Jahre aufgeteilt.
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung |
Art. 7 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, § 9 Abs. 2 BaFG |
neue IVP |
International |
1.150 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Hersteller von Produkten ist verpflichtet, eine technische Dokumentation im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu erstellen und die Konformitätsbewertung durchzuführen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Hersteller von Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und interaktiven SB-Terminals zur Bereitstellung von Informationen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung der technischen Dokumentation und Durchführung der Konformitätsbewertung |
05:00 |
46 |
0,00 |
0 |
230 |
230 |
Fallzahl |
5 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Trotz umfangreicher Recherche konnte weder die Anzahl der Unternehmen, die entsprechende Selbstbedienungsterminals (Hardware inkl. Software) produzieren, noch die Anzahl der in Österreich hergestellten Selbstbedienungsterminals ermittelt werden. Aufgrund der langen Lebensdauer der Selbstbedienungsterminals und der nicht allzu großen Produktpalette wird insgesamt von durchschnittlich 3 Fällen pro Jahr ausgegangen.
Andere Produkte, die unter das BaFG fallen (zB PC, Tablet, Router, Modem) werden – soweit bekannt – nicht in nennenswertem Umfang in Österreich hergestellt.
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Beurteilung im Zusammenhang mit grundlegenden Veränderungen oder unverhältnismäßigen Belastungen |
Art. 14 Abs. 2 RL (EU) 2019/882, §§ 17, 18 BaFG |
neue IVP |
International |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Unternehmen haben ggf. eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung mit sich bringt und zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde (in diesen Fällen gelten die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht oder nur beschränkt).
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Alle Hersteller von Produkten und Anbieter von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des BaFG fallen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beurteilung betr. grundlegenden Veränderungen oder unverhältnismäßigen Belastungen |
05:00 |
37 |
‑185,00 |
0 |
0 |
0 |
Fallzahl |
50 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Die Gesamtanzahl der Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des BaFG fallen, sowie die Zahl der Unternehmen, die die Ausnahmeregelung der §§ 17 und 18 BaFG in Anspruch nehmen werden, ist weder bekannt, noch kann sie ermittelt werden.
Der mit der Beurteilung verbundene finanzielle Aufwand wird durch die Kostenersparnis aufgewogen, die daraus resultiert, dass die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht oder nur beschränkt umgesetzt werden müssen.
Informationsverpflichtung 4 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Information über die bauliche Umwelt von bestimmten Selbstbedienungsterminals |
§ 16 BaFG |
neue IVP |
National |
298.146 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Dienstleistungserbringer müssen Informationen über die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt der von ihnen verwendeten Selbstbedienungsterminals für die Öffentlichkeit bereitstellen. Diese Verpflichtung gilt aber nur insofern, als die Gestaltung der baulichen Umwelt in die Verantwortung der Dienstleistungserbringer fällt.
Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Kreditinstitute |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibung der Barrierefreiheit der baulichen Umwelt |
02:00 |
37 |
0,00 |
0 |
74 |
74 |
Fallzahl |
3.829 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Im 1. Quartal 2022 gab es in Österreich 3829 Kreditinstitute (Haupt- und Zweiganstalten). Es wird davon ausgegangen, dass die bauliche Umwelt der außerhalb von Haupt- und Zweiganstalten aufgestellten Geldautomaten nicht in die Verantwortung der Bankdienstleistungserbringer fällt. Grundlage für die Schätzung war daher die Anzahl der Bankfilialen.
Der einmalige Aufwand wurde auf 5 Jahre aufgeteilt.
Unternehmensgruppierung 2: Verkehrsunternehmen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibung der Barrierefreiheit der baulichen Umwelt |
01:00 |
37 |
0,00 |
0 |
37 |
37 |
Fallzahl |
400 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Es wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen die bauliche Umwelt von Fahrkartenautomaten in Bahnhöfen in die Verantwortung der Verkehrsdienstleistungserbringer fällt. Die Gesamtzahl der Bahnhöfe bzw. betroffenen Haltestellen in Österreich ist nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. Von der ÖBB ist bekannt, dass es rund 1000 Bahnhöfe und Haltestellen gibt.
Bei der Berechnung des Aufwandes war zu berücksichtigen, dass Verkehrsunternehmen – insbesondere aus den von ihnen gemäß § 19 Abs. 10 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes erstellten Etappenplänen – bereits über Daten zur Barrierefreiheit von Bahnhöfen und Haltestellen verfügen.
Der einmalige Aufwand wurde auf 5 Jahre aufgeteilt (als Fallzahl wurde insgesamt von 2000 Bahnhöfen und Haltestellen ausgegangen).
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des
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Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung des BMSGPK sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Konsumenten- schutzpolitik |
Finanzielle Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle Konsumenten und Konsumentinnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA-Tools erstellt (Hash-ID: 393126958).