Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle des Weingesetzes sollen bei drei spezifischen Themenbereichen Anpassungen bzw. Ergänzungen vorgenommen werden. Diese Themenbereiche sind als einzelne Bereiche zu sehen und hängen nicht miteinander zusammen. Bezüglich der geschützten Ursprungsbezeichnungen mit der Zusatzbezeichnung „DAC“ bzw. „Districtus Austriae Controllatus“ wird mit Verweis auf das bezughabende EU-Recht klargestellt, dass durch diese Regelungen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht berührt wird. Weiters werden die Bestimmungen zu den obligatorischen Meldungen an das in Ausarbeitung befindliche online-System angepasst und gleichzeitg die (derzeit zahnlosen) Sanktionen rigider gefasst. Schlussendlich wird die geografische Ebene der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde etabliert; ein Begriff, der vermehrt in der Herkunftsbezeichnung österr. Weine Verwendung findet.

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 4

Es handelt sich um Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der ggstl. Änderung des Weingesetzes. Der Entfall der §§ 38 bis 40 im Inhaltsverzeichnis holt den bereits früher erfolgten Entfall dieser Bestimmungen nach..

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 7):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann gem. § 34 des Weingesetzes durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen. Diese Weine werden in weiterer Folge gem. § 10 Abs. 7 des Weingesetzes unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht. Weiters normiert § 10 Abs. 7, dass für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden dürfen, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist. Als konkretes Beispiel sei hier ein Wein aus der Rebsorte Zweigelt genannt, dessen Trauben zwar im Weinbaugebiet „Weinviertel“ geerntet wurden, der aber dennoch nur unter der Herkunftsbezeichnung „Niederösterreich“ in Verkehr gebracht werden darf, da in der DAC-Verordnung „Weinviertel“ festgelegt ist, dass nur bestimmte Weine aus Trauben der Rebsorte „Grüner Veltliner“ mit der Herkunftsbezeichnung „Weinviertel“ in Verkehr gebracht werden dürfen. Der genannte § 10 Abs. 7 des Weingesetzes schafft sogar die Möglichkeit, dass kleinere geografische Einheiten wie zB die Bezeichnungen von Gemeinden oder Rieden den DAC-Weinen vorbehalten bleiben, wenn das Regionale Weinkomitee (das ist die eingangs erwähnte Branchenorganisation gem. § 34 Weingesetz) den diesbezüglichen Beschluss einstimmig fasst.

Ein Gutachten der WKÖ hat die Frage aufgeworfen, ob eine derartige Bestimmung gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt, da die Einschränkung möglicherweise weder im öffentlichen Interesse liegt noch verhältnismäßig ist.

Das EU-Recht gibt mit seinen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen, insb. mit dem Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dem Mitgliedstaat umfangreiche Möglichkeiten, Ursprungsbezeichnungen zu definieren und bei der Europäischen Kommission einen umfassenden Schutz dieser definierten Herkunftsbezeichnungen zu erlangen. Die vorgeschlagene Definition der Ursprungsbezeichnung (die sog. „Produktspezifikation“ gem. Art. 94 der VO 1308/2013) kann zahlreiche Einschränkungen und Spezifikationen bei der Verwendung der zu schützenden Ursprungsbezeichnung vorsehen, zB bei den Rebsorten, bei den önologischen Verfahren, im Bezeichnungsrecht oder eben auch bei den kleineren geografischen Angaben. Nach der positiven Entscheidung der Europäischen Kommission über den Schutz der Ursprungsbezeichnung darf diese dann nur mehr unter Einhaltung der in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen verwendet werden – woraus keine Einschränkung der Erwerbsfreiheit abgeleitet werden kann.

Aus diesem Grund wird in den § 10 Abs. 7 des Weingesetzes ein Bezug zu den Bestimmungen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen gem. der VO (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen.

Zu den Z 6 bis 8 (§ 21):

Die möglichen kleineren geografischen Einheiten für österreichischen Wein werden in § 21 Abs. 1 des Weingesetzes festgelegt. Im Zuge der Entwicklung der Bedingungen für die einzelnen DAC-Weine wird nun eine zusätzliche kleinere geografische Einheit etabliert, welche sich aus mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen zusammensetzt, jedoch den Namen einer dieser Gemeinden bzw. eines dieser Gemeindeteile trägt (zB die DAC-Verordnungen zu den steirischen Weinbaugebieten, die DAC-Verordnung „Wagram“, die DAC-Verordnung „Wachau“ oder die geplante DAC-Verordnung „Thermenregion“). Obwohl es der § 21 Abs. 1 bereits derzeit ermöglicht, Gemeinden bzw. Gemeindeteile – ohne nähere Spezifizierung – als kleinere geografische Einheiten zu verwenden, empfiehlt es sich dennoch, den speziellen Fall der „Zusammenfassung“ mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeteile eigens in § 21 Abs. 1 als „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ zu verankern.

Damit ist es auch erforderlich, diese „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ in all den Fällen zu verankern, in denen das Weingesetz bereits jetzt die (zusätzliche) Angabe einer Gemeinde vorschreibt; somit in § 21 Abs. 1 neue Z 6 (Angabe einer Riede). Auch in der 85%-Regel bezgl. der Herkunft der Trauben (§ 21 Abs. 6) ist die neue „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ zu berücksichtigen.

Die Definition der „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ folgt im neuen § 21 Abs. 8 in starker Anlehnung an die Definition einer Großlage gem. § 21 Abs. 4.

Bis dato konnte die Nennung der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils, in dem eine Riede liegt, am Etikett entfallen, wenn der Name der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils aus der Abfüllerangabe ersichtlich war. Um das Herkunftselement „Riede“ zukünftig beim Konsumenten transparenter und besser nachvollziehbar zu machen, soll diese Ausnahme entfallen. Damit ist in jedem Fall der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils oder (nach diesbezgl. Änderung des Weingesetzes) auch der Name der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde) in Verbindung mit der Riede am Etikett anzuführen. Diese Bestimmung soll für Weine ab dem Jahrgang 2023 gelten, wobei vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden dürfen.

Zu den Z 9 und 10 (§ 27 und § 29):

Gem. § 26a Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, bestimmte Daten für die Zwecke der Führung einer automationsunterstützten Weindatenbank zu verarbeiten. Dies erfolgt derzeit in Form der Datenbank „Wein online“. Da nach der Etablierung des Weinbaukatasters (auf Basis des jeweiligen Landesweinbaugesetzes) die Daten aus dem Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem der EU (Invekos) im Weinsektor zur Verfügung stehen, werden u.a. auch die in der Datenbank „Wein online“ zu erfassenden Meldungen (Erntemeldung, Bestandsmeldung) auf Invekos-Basis umgestellt. Dies ermöglicht zukünftig eine wesentlich präzisere und mit dem Rebflächenverzeichnis verknüpfte Erhebung der Daten, bedingt jedoch die ausschließliche Abgabe dieser Meldungen in elektronischer Form (keine Abgabe in Papierform bei der Gemeinde mehr möglich). Auch die jährliche Aktualisierung der Stammdaten durch Abgabe eines Stammdatenerhebungsblattes kann entfallen, da die Stammdaten von Invekos bei der AMA aktualisiert werden. Nachdem korrekt und vollständig abgegebene Ernte- bzw. Bestandsmeldungen die Basis für eine erfolgreiche und den fairen Wettbewerb sichernde Kontrolltätigkeit der Bundeskellereiinspektion bilden, wird die aktuelle Sanktion für den Fall einer wiederholten Zuwiderhandlung (keine Prüfnummer) auf die bereits einmalige Zuwiderhandlung ausgedehnt. Die Bundeskellereiinspektion wird jedoch vor Verhängung der Sanktion die betreffenden Betriebe konktaktieren und zur umgehenden Abgabe der Meldung auffordern.

Im Zuge der Neuformulierung wird der § 29 vereinfacht und die Redundanzen zwischen Abs. 2 und 3 beseitigt.

Zu Z 11 (§ 74):

Nachdem es derzeit noch nicht absehbar ist, bis wann die Arbeiten an der Neugestaltung von „Wein online“ abgeschlossen werden können, wird bei den Inkrafttretensbestimmungen zwischen § 29 und den anderen §§ der vorliegenden Änderung des Weingesetzes unterschieden. Dadurch ist sichergestellt, dass die aktuellen Bestimmungen zu Ernte- und Bestandsmeldung bis zur Etablierung des neuen Systems (welche durch VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen ist) anwendbar bleiben. Bezgl. der geänderten Bestimmungen in § 21 Abs. 1 Z 6 wurde ebenfalls eine Übergangsbestimmung eingefügt.