2051 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (1774 der Beilagen): Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblich gestiegener Strompreiskosten besonders belastet sind (Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022)

Im Zusammenhang mit den infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gestiegenen Strompreisen soll mit diesem Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, energieintensiven Unternehmen einen finanziellen Ausgleich zur gewähren und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu reduzieren. Die auf diese Weise gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Tanja Graf die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Lukas Hammer und Tanja Graf einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Titel), Z 2 (§ 1) und Z 20 (Überschrift zu Anhang 1):

Der Titel und der Wortlaut der § 1 wird stärker auf die inhaltliche Ausrichtung der Förderung abgestellt. Analog wird auch die Überschrift des Anhang 1 angepasst.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 6), Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 9), Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 2), Z 11 (§ 4 Abs. 2), Z 12 (§ 5), Z 13 (§ 6 Abs. 1), Z 16 (§ 8 Abs. 1), Z 17 (§ 8 Abs. 2), Z 19 (§ 11) und Z 21 (Anhang 1):

Die Änderungen sind ausschließlich redaktioneller bzw. klarstellender Natur.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8), Z 8 (§ 3 Abs. 3) und Z 23 (Anhang 2):

Die Änderungen betreffen eine vereinfachte Darstellung für die auf das Jahr 2022 abstellenden Formeln zur Berechnung der Förderhöhe bzw. den Zeitraum der förderbaren Kosten.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 10)

Nach Rücksprache mit der EK ergibt die richtige Umsetzung dieser Formel den Wert 79,128 dahingehend wurde dieser Wert angepasst.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 1):

Das auf gesetzlicher Ebene vorgesehene Verbot der Förderfähigkeit von indirekten CO2-Kosten verbundener Unternehmen entfällt, sodass Umfang und Grenzen dieser Option im Rahmen der beihilfenrechtlichen Genehmigung zu regeln sein werden.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 4):

Die Kombination der Förderungen nach dem SAG 2022 mit anderen als Beihilfen einzustufenden Förderungen soll innerhalb der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen möglich sein.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 2):

Der Förderungsgegenstand bleibt materiell unverändert. Insbesondere bleibt aufrecht, dass in Übereinstimmung mit den beihilfenrechtlichen Vorgaben sowie § 2 Abs. 1 die Förderung nicht daran geknüpft ist, dass die konkrete Anlage dem europäischen Emissionshandel für Treibhausgasemissionen unterliegt.

Zu Z 12 (§ 5):

Der Zeitraum für die Einbringung der Ansuchen wird in zeitlicher Hinsicht angepasst.

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 1):

Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ansuchenden Unternehmens ist nur dann zweckmäßig, wenn die in Aussicht stehende Förderung vom Förderungsansuchen abweicht. Dementsprechend wird § 7 Abs. 1 ergänzt.

Zu Z 15 (§ 7 Abs. 5):

Die Änderung stellt eine formaljuristische Korrektur dar.

Zu Z 18 (§ 9 Abs. 1):

Die Förderungsrichtlinien werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen erlassen. Ein Entwurf der Förderungsrichtlinien soll nach dem Inkrafttreten des SAG 2022 binnen vier Wochen der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zu Z 22 (Anhang 1) und Z 23 (Anhang 2):

Die Änderung trägt den Umstand Rechnung, dass in Selbstbindungsgesetzen Festlegungen nicht im Rahmen von Verordnungen zu erfolgen haben.

Für die Erweiterung der begünstigten Branchen (Anhang 1) haben die Voraussetzungen analog zu den bereits gelisteten Sektoren einschließlich der notwendigen beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vorzuliegen. Ein Beispiel dafür ist der Sektor NACE 20.60 (Herstellung von Chemiefaser), für den im Jahr 2022 eine vergleichbare erhöhte Kostenbelastung aus indirekten CO2-Kosten gegeben ist. Für den Fall, dass die EU-Kommission dieser Auffassung teilt und dem in beihilfenrechtlicher Hinsicht keine Einwände entgegenhält, besteht die Absicht, die Liste der begünstigten Sektoren um NACE 20.60 zu erweitern.

Diese Festlegungen sind im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 01

                                     Tanja Graf                                                                     Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann