Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten­Ausgleichs­Gesetz­LWA­G) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten­Ausgleichs­Gesetzes – LWA­G

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten­Ausgleichs­Gesetz – LWA­G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende der Z 2 und werden nach der Z 2 folgende Ziffern angefügt:

         „3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)

           4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)

           5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c).“

2. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hierfür werden

           1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,

           2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und

           3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro

zur Verfügung gestellt.“

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ab dem Jahr 2024“.

4. Nach dem § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c samt Überschriften eingefügt:

„Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§ 3a. (1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.

(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief­, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.

(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.

(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler

§ 3b. (1) Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. beginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie

           2. beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.

(2) Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.

(3) Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

§ 3c. Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.“

5. In § 5 lauten die Absätze 2 und 3:

„(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden.

(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.“

7. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“