2062 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Familie und Jugend
über den Antrag 3430/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird
Die Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu § 3d Abs. 1:
Einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen soll für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus Bundesmitteln eine Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat zukommen. In Bezug auf den Status als alleinverdienende oder alleinerziehenden Person und die Einkommensverhältnisse, soll auf die Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres abgestellt werden. Begünstigt sollen somit sein:
- Für die Monate Juli bis Dezember 2023: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2022 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.300 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2022.
- Für die Monate Jänner bis Dezember 2024: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2023 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.600 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2023.
Bei Nichtüberschreiten der jeweiligen Einkünftegrenzen können somit Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2022 für das Jahr 2023 und Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2023 für das Jahr 2024 die Förderung erhalten. Das Abstellen auf Verhältnisse des jeweiligen Vorjahres ermöglicht eine vollautomatische Abwicklung durch Rückgriff auf die Daten aus der Einkommensteuerveranlagung. Maßgebend sollen dabei Bescheide sein, die bis längstens 30. Juni 2025 (für das Jahr 2022 oder 2023) erlassen wurden. Es soll stets auf den rechtskräftigen Bescheid zugegriffen werden; nachträgliche Änderungen sollen unberücksichtigt bleiben.
Zu § 3d Abs. 2:
Aus Bundesmitteln soll arbeitslosen Personen für jedes von diesen betreute und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, sofern es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich ein Betrag in Höhe von 60 Euro gewährt werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass der Leistungsbezieher bzw. die Leistungsbezieherin an mindestens 16 Tagen des jeweiligen Monates (somit überwiegend) auch eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat. Die Regelung gilt für Leistungsbezüge im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024.
Zu § 3d Abs. 3
Im Rahmen des von der Bundesregierung am 17. Mai 2023 im Ministerrat beschlossenen Anti-Teuerungspakets für Familien ist u. a. vorgesehen, dass für Familien mit Kindern bis Ende 2024 automatisiert und ohne Antrag monatlich 60 Euro ausbezahlt werden sollen, wenn ein Bezug von Ausgleichszulage vorliegt. Mit der vorgeschlagenen Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Kind, für das der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (und dem Parallelrecht) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll diese Maßnahme beginnend mit Juli 2023 umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind die für die Auszahlung dieser Sonderzuwendung erforderlichen Daten des betroffenen Personenkreises von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung monatlich an das Bundesrechenzentrum zu übermitteln.
Zu § 3e
Es wird sowohl eine verwaltungstechnische als auch datenschutzrechtliche Basis für das notwendige IKT-Verfahren geschaffen. Die Buchhaltungsagentur wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Leistung beauftragt. Die BRZ GmbH wird als gesetzlicher Dienstleister verpflichtet.“
Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Michael Bernhard, Nikolaus Prinz, Petra Wimmer, Rosa Ecker, MBA und Christian Oxonitsch sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt MMag.a Dr.in Susanne Raab.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 06 06
Mag. Markus Koza Norbert Sieber
Berichterstattung Obmann