2068 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 3429/A der Abgeordneten Kira Grünberg, Heike Grebien, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG) erlassen wird

Die Abgeordneten Kira Grünberg, Heike Grebien, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Hilfsaktion Licht ins Dunkel feiert ihr fünfzigjähriges Bestehen. Aus diesem Anlass sollen die Spenden, die von 18. November 2022 bis 24. Dezember 2022 dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zugegangen und zugesagt worden sind, nämlich 14.431.349,32 Euro, verdoppelt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nunmehr die notwendige gesetzliche Grundlage für diese Bundeszuwendung geschaffen werden.

Diese gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um die Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sicherzustellen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II NR 208/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist aufgrund dieser sondergesetzlichen Regelung nicht anzuwenden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17
B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In § 1 wird die Höhe der Überweisung sowie deren Zweckbindung geregelt. Es werden einmalig 14.431.349,32 Euro an Bundesmitteln überwiesen und dieser Betrag darf ausschließlich für Projekte für Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit sozialer Benachteiligung verwendet werden. Nach Vorbild des Jubiläumsfonds aus dem Jahr 2022 sollen mit den Bundesmitteln durch den Verein vorrangig inklusive Projekte, die den Zielen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, entsprechen, gefördert werden.

Der Betrag in Höhe von 14.431.349,32 ergibt sich aus Spendeneingängen von 18. November 2022 bis 24. Dezember 2022 in Höhe von 8.773.806,31 Euro und Spendenzusagen im selben Zeitraum, die bis Ende des Geschäftsjahres des Vereins am 31. März 2023 auch tatsächlich eingegangen sind, in Höhe von 5.657.543,01 Euro.

Etwaige andere Förderungen und Geldleistungen an die Mitgliederorganisationen des Vereins durch den Bund bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Durch Abs. 2 sollen das fünfzigjährige Bestehen der Hilfsaktion Licht ins Dunkel finanziell gewürdigt und zusätzliche Mittel zu den bereits in der Untergliederung 21 des Bundesvoranschlags 2023 vorgesehenen Budgetmitteln der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugewiesen werden.

Zu § 2:

Um den in § 1 definierten Betrag zu erhalten, muss der Verein eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine Überweisung der Bundesmitteln hat jedenfalls erst nach Einlangen der Verpflichtungserklärung zu erfolgen. Durch Abgabe der Verpflichtungserklärung besteht keine Notwendigkeit für einen gesonderten Fördervertrag zwischen Bund und Verein. Die Verpflichtungserklärung hat die Bereiterklärung seitens des Vereins zu beinhalten, dass die Mittel zweckmäßig verwendet werden sowie eine jährliche Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung gemäß § 3 vorgelegt und eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung durch den Bund ermöglicht wird. Weiters hat der Verein im Rahmen der Verpflichtungserklärung den Rückzahlungsmodalitätengemäß § 4 zuzustimmen.

Zu § 3:

Um den administrativen Aufwand einer umfangreichen Prüfung für den Verein möglichst klein zu halten, hat dieser sich vor der Überweisung der Mittel dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Das Datum ergibt sich hierbei aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs des Vereins.

Die Kosten der Beauftragung einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers sind vom Verein ohne Einbeziehung der Mittel gemäß § 1 aufzubringen.

Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit selbst oder durch eine beauftragte Stelle zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

Zu § 4:

Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind die vollständigen Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind jedoch nur noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten.

Der Zinsfuß von 3 vH über dem Basiszinssatz wurde an die Regelung in § 50 Abs. 2 Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, aufgrund der ähnlichen Rechtsmaterie angelehnt.

Zu § 5:

Um eine allfällige Prüfung durch den Bund oder eine durch diesen beauftragte Stelle gemäß § 3 zu ermöglichen, wird in § 5 eine Ermächtigung zur notwendigen Datenverarbeitung, samt taxativer Aufzählung der Datenkategorien geschaffen. Aufgrund der Ähnlichkeit der möglichen Begünstigten wurden die Datenkategorien an § 53 Abs. 3 BBG angelehnt.

Zu § 6:

Es wird damit gerechnet, dass die vollständige Auszahlung der Mittel, sowie eine allfällige Überprüfung durch den Bund mit spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein sollte, da eine Förderung von Projekten mit einer Laufzeit von maximal 3 Jahren seitens des Vereins nach Vorbild des Jubiläumsfonds aus dem Jahr 2022 und die Einführung eines eigenen Rechnungskreises geplant sind. Aufgrund einer angestrebten Klärung des Rechtsbestandes wurde daher als Datum des Außerkrafttretens der 31. Dezembers 2028 gewählt.

Zu § 7:

Dieses Bundesgesetz wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vollzogen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 06. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Kira Grünberg die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Alois Stöger, diplômé und der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Beseitigung eines redaktionellen Versehens.“

 

Ein im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Kai Jan Krainer gestellter Vertagungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 06

                                 Kira Grünberg                                                           Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann