Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Auch in Österreich sind Frauen nach wie vor von geschlechtsspezifischer Gewalt[1] betroffen. In einer vom Bundeskanzleramt beauftragten im Jänner 2023 veröffentlichten Prävalenzstudie[2] gaben 34,1 % aller befragten Frauen an, im Laufe ihres Lebens bereits Opfer einer Form von körperlicher und/oder sexueller Gewalt[3] geworden zu sein. Im Hinblick auf Partnerschaftsgewalt gaben 16,41 % der befragten Frauen an, bereits von körperlicher und/oder sexueller Gewalt und 36,92% von psychischer Gewalt durch ihren Partner oder Expartner betroffen gewesen zu sein.
Neben dem Gewaltschutzgesetz, das als eines der ersten in Europa den Schutz vor häuslicher Gewalt in Österreich umfassend gesetzlich verankert hat, stellt sicherer und betreuter Wohnraum einen wesentlichen weiteren Eckpunkt im österreichischen System des Gewaltschutzes und der (weiteren) Gewaltprävention dar.
Abhängig vom Schutz- und Unterstützungsbedarf stehen betroffenen Frauen österreichweit unterschiedliche Angebote von sicherem und betreutem Wohnraum zur Verfügung. Gemeinsam ist ihnen das Ziel, betroffene Frauen und deren Kinder vor weiterer Gewalt zu schützen und sie in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben zu begleiten.
In der vorliegenden Vereinbarung werden zur Erfassung der unterschiedlichen Angebote und Bezeichnungen[4] Begriffsdefinitionen vorgenommen. Der Begriff „Schutzunterkunft“ wird als Überbegriff für alle in der Praxis bestehenden Angebote von vorübergehendem Wohnraum für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder verwendet. Diese Bezeichnung entspricht auch der in der Istanbul Konvention verwendeten Begrifflichkeit[5].
Der Überbegriff Schutzunterkunft wird in der Vereinbarung in zwei Unterkategorien ausdifferenziert: Einerseits der Begriff „Frauenhaus“, für Angebote für Frauen mit (noch) hohem Schutzbedarf. Sie verfügen über ein auch für Hochrisikofälle geeignetes Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept. Andererseits der Begriff „Übergangwohnungen“, mit dem das verbleibende Spektrum an Schutzunterkünften abgedeckt wird. Übergangswohnungen bieten die Möglichkeit, gewaltbetroffenen Frauen, deren Gefährdungsgrad keine Unterbringung in einem Frauenhaus verlangt, vorübergehenden Wohnraum mit begleitender Beratung und Betreuung zur Verfügung zu stellen und sie nachhaltig auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben zu begleiten.
In der Praxis besteht nach wie vor ein hoher regionaler Bedarf an sogenannten Übergangswohnungen, weshalb der Fokus dieser Vereinbarung auf der Schaffung von zusätzlichen Übergangswohnungen liegt. Die Vereinbarung ist jedoch von dem Bestreben getragen eine bedarfsgerechte Vorgehensweise sicherzustellen und sieht somit auch die Möglichkeit vor, etwa zusätzliche Plätze in Frauenhäusern zu schaffen.
Um zu gewährleisten, dass der zusätzlich geschaffene Wohnraum auch betroffenen Frauen mit Kindern zur Verfügung steht, wird in der Vereinbarung vorgesehen, dass mit jedem zusätzlich geschaffenen Platz für eine betroffene Frau, sogenannter Frauenplatz, zumindest auch ein zusätzlicher Platz für ein (mit)betroffenes Kind geschaffen wird - in der Vereinbarung Kinderplatz genannt.
Als weitere Mindeststandards werden in gegenständlicher Vereinbarung die bedarfsgerechte Ausstattung, ein bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres sowie die Gewährleistung der fachlichen Eignung des Trägers und dessen Kooperation mit relevanten Einrichtungen vorgesehen.
Mit dem gewährten Zweckzuschuss des Bundes sollen österreichweit mindestens 90 zusätzliche Frauenplätze und mindestens 90 zusätzliche Kinderplätze – insgesamt also mindestens 180 neue Plätze – in Schutzunterkünften, insbesondere Übergangswohnungen, geschaffen werden. Zusätzlich wird mit dem Zweckzuschuss des Bundes ein erheblicher Beitrag zum weiteren Ausbau des Beratungs- und Betreuungsangebots im Kontext von Schutzunterkünften geleistet.
Ein Teil des Zweckzuschusses ist zudem dem Erhalt des bereits bestehenden Angebots an Schutzunterkünften gewidmet.
Ein weiterer Eckpunkt der Vereinbarung ist die Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle[6]. Mit dieser soll der bundesweite und institutionalisierte Fachaustausch, die Zielerreichung der gegenständlichen Vereinbarung sowie die kontinuierliche, bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften inklusive einheitlicher Qualitätsstandards angestrebt werden.
Zudem wird die im Regierungsprogramm 2020–2024 vorgesehene Bereitstellung von Start- und Übergangswohnungen umgesetzt.
Kompetenzgrundlage:
Rechtsgrundlage der Vereinbarung ist Art. 15a Abs. 1 B-VG, wonach Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen können. Die Kompetenz der Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Schutzunterkünften kommt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG den Ländern zu.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen):
Abs. 1 Z 1: Diese Bestimmung dient der Klarstellung und hat keinen eigenständigen normativen Gehalt. Die Zurverfügungstellung von Schutzunterkünften für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder sowie deren Beratung und Begleitung fallen in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder. Ausgenommen davon sind Einrichtungen mit bundesweiter Zuständigkeit, wie etwa die auf Grundlage von § 25 Abs. 3 SPG beauftragten Gewaltschutzzentren. Die genannte bisherige Landeszuständigkeit bleibt durch die gegenständliche Art. 15a Vereinbarung unberührt.
Abs. 1. Z 4: Durch dieses Bekenntnis wird klargestellt, dass Schutzunterkünfte auch auf die Bedürfnisse von Frauen, die über ihre Gewalterfahrung hinaus - beispielsweise aufgrund von Mehrfachdiskriminierung – besonders vulnerabel sind, ausgerichtet sein sollen.
Solch besonders vulnerable Gruppen sind insbesondere gewaltbetroffene Frauen, die etwa aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, Geschlechtsidentität, dem Alter, Gesundheitszustand, einer Behinderung, dem Familienstand, oder einem Migranten- oder Flüchtlingsstatus von weiterer Diskriminierung betroffen sein können.[7]
In der Vereinbarung besonders hervorgehoben wird die Gruppe der Frauen und Mädchen mit Behinderungen.[8]
Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen):
Z 1: Die Gewaltdefinition ist an die Begriffsbestimmung der Istanbul Konvention angelehnt (vgl. Art. 3 lit. a Istanbul Konvention). Der Begriff „geschlechtsspezifisch“ bezeichnet Gewaltformen, die gegen eine Frau gerichtet sind, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betreffen (vgl. Art. 3 lit. d Istanbul Konvention).
Z 4 - 6: Der in dieser Vereinbarung verwendete Überbegriff Schutzunterkunft umfasst das gesamte Spektrum an zeitlich begrenzten Wohnmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder, die über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert werden.
Darüber hinaus wird eine abstrakte Einteilung der Schutzunterkünfte in Übergangswohnungen und Frauenhäuser vorgenommen.
Die Einordnung einer konkreten Unterkunft als Schutzunterkunft bzw. Frauenhaus oder Übergangswohnung obliegt den Ländern. Dabei ist auf objektive und nachvollziehbare Kriterien abzustellen, etwa die in den Statuten eines Vereins oder im Vertrag zwischen dem Land und einem Träger festgehaltene ausschließliche oder vorrangige Widmung der Unterkunft für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder.
Z 5: Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung eines Frauenhauses von einer Übergangswohnung ist das für Hochrisikofälle geeignete Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept. In Österreich bestehen derzeit allerdings noch keine gemeinsamen bundesweiten Mindeststandards für Frauenhäuser und auch keine einheitliche Definition eines Hochrisikofalls. Die Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses in diesen Punkten ist unter anderem Gegenstand der Steuerungsgruppe (vgl. Art. 6).
Nach der derzeitigen Praxis verwenden die Träger, mit denen die Länder kooperieren, wissenschaftlich anerkannte Risikoeinschätzungstools, wie zum Beispiel DyRiAS (Dynamischen Risiko Analyse Systeme) oder den Campell-Fragebogen.
Z 6: Von der näheren Definition eines „bedarfsgerechten“ Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepts“ wurde abgesehen, da in der Praxis unterschiedliche Konzepte zur Anwendung gelangen. Ein gemeinsames Verständnis in diesem Punkt ist ebenfalls Gegenstand der Steuerungsgruppe (vgl. Art. 6).
Z 7: Der Begriff des „Beratungs- und Betreuungsangebots“ ist umfassend zu verstehen. So ist beispielsweise auch juristische oder psychologische Beratung sowie Beratung in finanziellen Belangen umfasst. Die Leistungen können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingesetzten Träger aber etwa auch durch selbstständige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Psychologinnen und Psychologen für den Träger auf Honorarbasis erbracht und in weiterer Folge durch den Träger abgerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen im Kontext der Wohnversorgung von Frauen und deren Kindern in Schutzunterkünften im Sinne der Vereinbarung notwendig sind. Beratungs- und Betreuungsleistungen im Vorfeld eines geplanten Aufenthalts in einer Schutzunterkunft sind dabei nicht ausgeschlossen.
Z 8 und 9: Als „Basisjahr“ wurde das Jahr vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 und als „Basisstichtag“ der 30. Juni 2023 festgelegt. Das Basisjahr sowie der Basisstichtag dienen als Vergleichszeitraum bzw. Vergleichszeitpunkt im Rahmen der Berichtspflichten nach Art. 11 bis 13 sowie zur Beurteilung der Erreichung der Zielzustände – insbesondere der neu zu schaffenden Frauenplätze. Die Länder können daher ab dem 1. Juli 2023 notwendige Aufträge zur Umsetzung dieser Vereinbarung erteilen und mit Mitteln des Bundeszuschusses neu geschaffenes bzw. erhaltenes Angebot kann ab diesem Zeitpunkt als Umsetzungsmaßnahme im Rahmen der Berichtspflichten berücksichtigt werden.
Die Festlegung des Basisjahres sowie Basisstichtags erfolgt in Übereinstimmung mit dem 1. Juli 2023 als rückwirkendes Inkrafttretensdatum. Zu den Erwägungen hinsichtlich eines rückwirkenden Inkrafttretens wird auf die Erläuterungen zu Art. 17 verwiesen.
Zu Artikel 3 (Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger):
Für die gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 8 neu auszubauenden Frauenplätze werden Mindeststandards festgelegt. Deren Erfüllung ist Voraussetzung dafür, dass sie als neues Angebot (Ausbau) im Sinne dieser Vereinbarung berücksichtigt werden können. Diese Mindeststandards finden hingegen keine Anwendung auf bereits bestehende Frauenplätze im Sinne von Art. 5.
Z 3: Das angeführte Beratungs- und Betreuungsangebot im Ausmaß von durchschnittlich mindestens 4 Wochenstunden bezieht sich auf einen Frauenplatz im jährlichen Durchschnitt und besteht unabhängig davon, für wie viele Kinder eine Mitaufnahmekapazität geschaffen wird. Die konkrete Inanspruchnahme durch wohnversorgte Frauen und deren Kinder soll bedarfsgerecht erfolgen.
Abs. 2: Relevante Stellen werden als solche verstanden, die potentiell gewaltbetroffene Frauen unterstützen, wie beispielsweise Frauen- und Mädchenberatungsstellen oder die Kinder- und Jugendwohlfahrt.
Maßnahmen zur Bekanntmachung des Angebots sind neben Foldern und Flyern auch sonstige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, über das vorhandene Angebot zu informieren und potentiell betroffene Frauen zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern und ist im notwendigen Ausmaß auch in den Förderbedingungen mit den Trägern festzuhalten.
Abs. 3: Die Länder haben bei der Bereitstellung der Schutzunterkünfte sicherzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 1 festgelegten Mindeststandards eingehalten werden. Dabei ist insbesondere auch auf die notwendige Expertise der eingesetzten Träger Bedacht zu nehmen.
Abs. 4: Die fachlich gebotene Kooperation umfasst etwa die Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice, Frauenhäusern, Gewaltschutzzentren, Kinderschutzeinrichtungen oder opferschutzorientiert arbeitenden Männerberatungsstellen, jeweils mit dem Ziel der bestmöglichen Unterstützung der Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes Leben.
Zu Artikel 4 (Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen):
Als Ausbau gelten Maßnahmen, die zum Basisstichtag bzw. im Basisjahr noch nicht bestanden, dies gilt sowohl im Hinblick auf neue Frauen- inklusive Kinderplätze als auch auf zusätzliche Beratungs- und Betreuungsangebote.
Abs. 1: Soweit für neue Frauen- inklusive Kinderplätze über das festgelegte durchschnittliche Mindestausmaß von 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres weitere Beratungs- und Betreuungsstunden geschaffen werden, sind diese dem Ausbau von Frauenplätzen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Z 1 zuzurechnen.
Abs. 1 Z 3: Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen, für die von Opferschutzeinrichtungen besonderer Bedarf rückgemeldet wird. Dementsprechend liegen der Kalkulation die Kosten für Plätze in Übergangswohnungen, die die Mindeststandards gemäß Art. 3 erfüllen, zugrunde. Die Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze soll sich in der Umsetzung jedoch stets am konkreten Bedarf orientieren. Siehe dazu die Ausführungen zu Absatz 2.
Abs. 2: Unter besonders betreuungsintensiven Plätzen werden insbesondere Plätze in Frauenhäusern oder anderen 24-Stunden betreuten Einrichtungen, wie etwa für von Zwangsheirat bedrohte Frauen und Mädchen, verstanden. Besteht vordringlicher Bedarf an solchen Plätzen, könnte sich daraus ergeben, dass mit den Mitteln des Zweckzuschusses die gemäß Art. 8 Abs. 2 festgelegte Mindestzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen von einem Land nicht erreicht wird.
In diesem Fall gilt der Zielzustand gemäß Art. 8 Abs. 2 dennoch als erreicht, wenn das jeweilige Land dies dem Bund im Voraus und unter Vorlage einer schriftlichen Begründung des vordringlichen Bedarfs bekannt gibt und der Bund dieser Begründung in Form einer schriftlichen Genehmigung folgt. Andernfalls besteht ein Rückforderungsanspruch des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2.
Abs. 3: Festgehalten wird, dass soweit in einem Land kein Bedarf an weiteren Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 jeweils angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, das Beratungs- und Betreuungsangebot für bereits bestehende Frauen- inklusive Kinderplätze durch das Land ausgebaut werden kann. Dies kann zeitlich bereits vor Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 jeweils festgelegten Mindestanzahl geschehen. Die Beurteilung des Bedarfs sowie die Verantwortung für die Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mindestanzahl und Einhaltung des Aufteilungsschlüssels gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 obliegt den Ländern.
Zu Artikel 5 (Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen):
Maßnahmen zum Erhalt umfassen das zum Basisstichtag bzw. im Basisjahr bereits bestehende Angebot an Frauen- inklusive Kinderplätzen sowie an Beratungs- und Betreuungsstunden. Für den Erhalt dieses Angebots kann gemäß Art. 8 Abs. 3 Z 2 bis zu maximal 20% des Zweckzuschusses verwendet werden.
Abs. 1 und 2: Eine Reduktion der Plätze oder des Beratungs- und Betreuungsangebots verletzt die Erhaltungspflicht der Länder gemäß Art. 5 nicht, soweit diese nicht im Einflussbereich des betroffenen Landes liegt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn eine andere Stelle ihre Mittel für eine gemeinsam mit dem Land ko-finanzierte Schutzunterkunft erheblich reduziert.
Generell gilt, dass eine sachlich gerechtfertigte vorübergehende oder bedarfsorientierte Änderung des Angebots nicht schadet, soweit es dadurch zu keiner Gesamtreduktion der Landesmittel für Schutzunterkünfte gegenüber dem Basisjahr kommt.
Zu Artikel 6 (Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe):
Die Steuerungsgruppe dient der bundesweiten fachlichen Vernetzung und Erarbeitung von Empfehlungen im Sinne eines bedarfsorientierten und qualitätsvollen Angebots an Schutzunterkünften in Österreich. Ein Fortbestand der Steuerungsgruppe über die Geltungsdauer der Vereinbarung hinaus wird angestrebt.
Abs. 1: Die Nationale Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention ist in der Abteilung Gewaltprävention und Gewaltschutz der Sektion Frauenangelegenheiten und Gleichstellung im Bundeskanzleramt angesiedelt. Durch die Einrichtung der bundesweiten Steuerungsgruppe kommt die Republik Österreich auch ihrer Verpflichtung nach einer landesweit koordinierten Vorgangsweise gemäß Art. 7 der Istanbul Konvention nach.
Abs. 5 Z 3: Die Vertragsparteien erarbeiten auf Grundlage der bestehenden Qualitätsstandards im Sinne von Abs. 5 Z 1 und der Vorgaben gemäß Art. 3 gemeinsame Grundsätze zum Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften. Diese Grundsätze können etwa auch unter Angabe einer Bandbreite an konkreten Beispielen für eine Umsetzung im Sinne der Zielgruppe formuliert werden.
Abs. 5 Z 4: Der Abschlussbericht wird auf der Website der Nationalen Koordinierungsstelle veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Bedachtnahme auf gesetzliche Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsbestimmungen, insbesondere Art. 20 B-VG, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 und dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.
Abs. 6: Stimmberechtigte Mitglieder werden durch die Vertragsparteien nominiert und sollen über die notwendige Fachexpertise verfügen. Entscheidungen der Steuerungsgruppe werden einstimmig getroffen. Über den Inhalt der Sitzungen erstellt die Leitung in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern interne Sitzungsprotokolle.
Zu Artikel 7 (Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften):
Als Qualitätssicherungsmaßnahme ist die anonyme Befragung jener Frauen vorgesehen, die in einer durch diese Vereinbarung (mit)finanzierten Einrichtung aufgenommen wurden. Die Länder haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Träger jeder aufgenommenen Frau die Befragung gemäß Anlage D freiwillig und anonym ermöglichen. Dabei ist eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.
Aus Datenschutzgründen erfolgt die Übermittlung der Daten direkt an den Bund. Auf diese Weise kann eine potentielle Rückführbarkeit der beantworteten Fragenbögen auf Einzelpersonen vermieden werden.
Abs. 2: Die Länder haben sicherzustellen, dass die Träger organisatorische Maßnahmen setzen, die die tatsächliche Anonymität der befragten Personen gewährleisten, wie zum Beispiel durch entsprechende Vorgaben in den Förderbedingungen. Dies kann etwa durch die Bereitstellung von Plätzen, an denen der Fragebogen unbeobachtet ausgefüllt werden kann, die Bereitstellung von unbeobachteten Einwurfmöglichkeiten bzw. Abgabe- oder Ausfüllmöglichkeiten zu Hause samt vorfrankierten Absendekuverts zur Postaufgabe erfolgen.
Zu Artikel 8 (Zweckzuschuss des Bundes):
Bei der Zuwendung des Bundes handelt es sich um einem Zweckzuschuss gemäß § 12 Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 — F-VG 1948) BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB). Die Modalitäten für die Verwendung sowie Einsatzbereiche des Zweckzuschusses richten sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Abs. 1: Der Bund hat den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 zu gewähren. Die Auszahlung erfolgt gemäß Art. 16 – sohin 3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024 bis 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
Abs. 2: Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt auf Basis der prozentuellen Verteilung der weiblichen Bevölkerung ab 18 Jahren in Österreich zu Beginn des Jahres 2022 (Quelle: STATCube). Zur Kostenschätzung für eine Übergangswohnung für eine Frau inklusive Kind und durchschnittlich 4 Beratungs- und Betreuungsstunden pro Woche im Durchrechnungszeitraums eines Jahres wurden folgende Kosten eingerechnet (Basisquellen: Statistik Austria, Gehaltsschema des Bundes und WIFO): Immobilienkosten je nach Land inklusive Energiekosten und Haushaltsversicherung abzüglich 40% Kostenbeitrag für die aufgenommenen Frauen und deren Kinder, Grundausstattung (Küche und Grundmobiliar), Personalkosten für Beratungs- und Betreuungsstunden, sonstige Sachkosten (u.a. Reparatur) sowie Overheadkosten (u.a. Administration). Zudem wurden Inflation und übliche Kostensteigerungen für die Umsetzungsjahre 2023 bis 2027 in der Kalkulation berücksichtigt.
Abs. 3 und 4: Das Aufteilungsverhältnis der Mittel von mindestens 80 Prozent für Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 4 und maximal 20 Prozent für Erhaltungsmaßnahmen gemäß Art. 5 ist auf jedes Land gesondert anzuwenden. Dieser Aufteilungsschlüssel ist nicht jährlich, sondern über die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung betrachtet zu erreichen.
Zu Artikel 9 (Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder):
Abs. 2: Klarstellend festgehalten wird, dass der Zweckzuschuss auch für Neubauten sowie Immobilienkäufe zur Schaffung von zusätzlichen Frauen- inklusive Kinderplätzen eingesetzt werden kann.
Abs. 5 Z 1: Ein etwaiger, im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und Vorgangsweisen eingenommener Kostenbeitrag aufgenommener Frauen und Kinder – sowohl in Form von Sach- als auch Geldleistungen – kann gegenüber dem Bund nicht verrechnet werden.
Abs. 5 Z 3: Die jeweils in den einschlägigen beihilferechtlichen Rechtsakten vorgesehenen Fristen zur widmungsgemäßen Verwendung, die über die Laufzeit der Vereinbarung hinausgehen können, sind jedenfalls einzuhalten und von den Ländern sicherzustellen.
Zu Artikel 10 (Zielzustände):
Die Vertragsparteien halten zusätzlich zu den vereinbarten Zielzuständen folgende Kalkulationsgrößen fest:
Mit den finanziellen Mitteln des Zweckzuschusses des Bundes für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden kann entweder das Stundenausmaß über den Mindeststandard gemäß Art. 3 Abs. 1 hinaus erhöht werden oder das Stundenausmaß für bereits bestehende Frauenplätze gemäß Art. 4 Abs. 3 angehoben werden. Daraus folgt, dass in den Umsetzungsjahren 2023 bis 2027 für Beratungs- bzw. Betreuungsleistungen durchschnittlich jährlich zusätzlich 11 Vollzeitäquivalente und damit durchschnittlich zusätzlich 22.190 Beratungs- bzw. Betreuungsstunden finanziert werden können (unter Zugrundelegung von jährlich 1.680 Stunden Standard-Arbeitszeiten). Folglich können durch das zusätzliche Beratungsangebot bei einer angenommenen durchschnittlichen Beratungszeit von 4 Wochenstunden mindestens 925 Frauen und deren Kinder zusätzlich beraten und betreut werden.
Mit den Mitteln für Erhaltungsmaßnahmen gemäß Art. 5 können in den Umsetzungsjahren 2023 bis 2027 durchschnittlich 28 bereits bestehende Frauenplätze sowie 28 bestehende Kinderplätze, insgesamt somit 56 Plätze, aus Mitteln des Zweckzuschusses finanziert werden.
Festgehalten wird, dass es sich dabei um Planungswerte bzw. Kalkulationen handelt, die sich während der Umsetzungsdauer der Vereinbarung verändern können.
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Indikatorenübersicht 2023-2027 |
||||||||
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Umsetzungsjahre |
2023/24 |
2025 |
2026 |
2027 |
Zielzustände |
Mittel-verw. |
||
|
NEU geschaffene Frauen- inkl. Kinderplätze |
fixe Zielzahl |
90 |
180 |
180 |
180 |
180 |
NEUE Frauen- inkl. Kinderplätze |
80% AUSBAU |
|
NEUE Beratungs- und Betreuungsstunden |
durch-schnittl |
22.644 |
23.212 |
21.359 |
21.546 |
22.190 |
durchschnittl. Beratungs- und Betreuungs-stunden/Jahr = 11 VZÄ |
|
|
Erhalt bestehende Frauen- inkl. Kinderplätze |
durch-schnittl |
116 |
102 |
10 |
2 |
56 |
durchschnittl. erhaltene Frauen- inkl. Kinderplätze 2023-2027 |
20% ERHALT |
Abs. 1 Z 1: Jedes Land strebt an, bis spätestens 31. Dezember 2024 die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 angeführten neu auszubauenden Frauenplätze zu erreichen. Nicht gerade teilbare Zielzahlen sind aufzurunden.
Abs. 1 Z 2: Die Zufriedenheitsquote von 65% ergibt sich aus langjähriger Erfahrung der Länder als ausreichend hoher Zielzustand im Kontext von Schutzunterkünften.
Klarstellend wird angemerkt, dass die Nichterreichung der Zufriedenheitsquote von 65% nicht mit finanziellen Auswirkungen verbunden ist, sondern der Qualitätskontrolle dient.
Abs. 2: Mit den für den Ausbau zur Verfügung gestellten Mitteln sind jedenfalls mindestens 90 neue Frauenplätze und mindestens 90 neue Kinderplätze bis 31. Dezember 2025 zu schaffen. Ein Beispiel für eine mögliche sachliche Rechtfertigung für die zeitlich nicht fristgerechte Erreichung der Zielzustände stellen bauliche Verzögerungen dar, die trotz eines zielgerichteten Mitteleinsatzes nicht im direkten Einflussbereich des Landes liegen.
Zu Artikel 11 (Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands):
Festgehalten wird, dass die Angaben gemäß Art. 11 bis 13 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied – im Wege der Sektion Frauenangelegenheiten und Gleichstellung – zu übermitteln sind und dieses auch für die Abnahme der übermittelten Unterlagen zuständig ist.
Abs. 3: Anlage A hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden und durch das Land finanzierten oder ko-finanzierten Schutzunterkünfte zu enthalten, unabhängig davon, ob für diese ein Zweckzuschuss aus dieser Vereinbarung eingesetzt wird und ist aus mehreren Gründen sachlich erforderlich. Zum Zeitpunkt der Ist-Zustandserhebung steht noch nicht mit Sicherheit fest, für welche bereits bestehenden Schutzunterkünfte Zweckzuschüsse während der Laufzeit der Vereinbarung verwendet werden. Darüber hinaus dienen diese Angaben dem Nachweis des Erhalts bereits bestehender Plätze gemäß Art. 5.
Überdies stellen diese Daten eine zentrale Arbeitsgrundlage für die Steuerungsgruppe dar, da sie einen bundesweiten Überblick ermöglichen und dem Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen zur Schaffung ausreichender Schutzunterkünften gemäß der Istanbul Konvention, dienen.
Zu Artikel 12 (Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen [Statistik]):
Zu den Gründen für die Datenerhebung wird auf die Erläuterungen zu Art. 11 verwiesen.
Zu Artikel 13 (Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände):
Die nicht fristgerecht oder ordnungsgemäße Übermittlung kann durch den Bund gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 3 mit einer Rückzahlungsverpflichtung einhergehen.
Zu Artikel 14 (Controlling):
Abs. 1: Wird – dem Bund oder einem Land – eine potentiell widmungswidrige Verwendung bekannt oder zur Kenntnis gebracht, hat das Land den Bund umgehend und umfassend schriftlich zu informieren und Auskunft zu erteilen.
Abs. 2: Bestehen seitens des Bundes begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Auskünften und Informationen betreffend die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse, so ist der Bund berechtigt, gemeinsam mit dem Land Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen. Begründete bzw. berechtigte Zweifel liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objective test) feststellbare Umstände vorliegen, die die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Informationen in Zweifel ziehen (OGH 03.11.2005, 6 Ob 235/05k).
Klarstellend wird angemerkt, dass gemäß §§ 13 und 15 Rechnungshofgesetz 1948 ein Prüfrecht und eine Prüfpflicht des Rechnungshofes besteht.
Zu Artikel 15 (Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten):
Abs. 1 und 4: Die nicht fristgerechte oder ordnungsgemäße Übermittlung von Angaben umfasst zeitliche, formale oder inhaltliche Mängel im Sinne der in dieser Vereinbarung getroffenen Vorgaben. Die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben obliegt dem Bund (vertreten durch die Sektion Frauenangelegenheiten und Gleichstellung), der dabei dem Sachlichkeitsgebot zu folgen hat.
Abs. 4: Bei Vorliegen der aufgelisteten Zustände hat die Aufforderung zur Rückzahlung der Mittel durch den Bund so zeitnah wie möglich zu erfolgen. Den Ländern ist hierfür eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist zu gewähren.
Zu Artikel 16 (Auszahlungen des Bundes):
Abs. 1 Z 3: Um die im BVA für 2023 vorgesehenen Budgetmittel für Maßnahmen im Kontext von Schutzwohnungen möglichst im vollen Umfang im Sinne der Zielgruppe nutzen zu können, wird die Auszahlung der ersten Tranche noch im Jahr 2023 auf alle Bundesländer ausgedehnt, die nach dem 27. November aber noch vor dem 7. Dezember (also spätestens bis 6. Dezember) die Voraussetzungen gem. Art. 17 Abs. 2 erfüllen.
Zu Art. 15 und 16:
Bund und Länder kommen überein, einander zeitgerecht über Rückforderungen und Mittelverbrauch sowie damit im Zusammenhang stehenden Rückzahlungen zu informieren, um sowohl auf Bundes- als auch Landesseite den Ressourceneinsatz bestmöglich planen zu können.
Zu Artikel 17 (Inkrafttreten und Vorbehalte):
Abs. 1 und 2: Das früheste mögliche Inkrafttretensdatum der Vereinbarung wird rückwirkend mit 1. Juli 2023 festgelegt. Gemäß Abs. 2 tritt die Vereinbarung auch rückwirkend mit 1. Juli 2023 gegenüber jenen Ländern in Kraft, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erst später erfüllen.
Dies ermöglicht den Ländern bereits mit 1. Juli 2023 Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung zu setzen.
Abs. 3: Ein subsidiäres Inkrafttreten der Vereinbarung – sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen – ist jeweils mit dem nächstfolgenden Monatsersten jenes Monats vorgesehen, an dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.
Abs. 6: Die Abgabe von Vorbehalten unter Berufung auf Art. 15a Abs. 3 B-VG in Verbindung mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK), BGBl. Nr. 40/1980, ist unzulässig.
Zu Artikel 18 (Außerkrafttreten und Kündigungsverzicht):
Abs. 1: Die Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 4 außer Kraft. Die letzte Bestätigung nach Art. 13 ist bis spätestens 30. September 2028 an den Bund zu übermitteln. Ein Abschluss der Prüfung inklusive Abnahme erfolgt voraussichtlich Anfang des Jahres 2029.
Abs. 3: Bei einer optionalen Fortführung der Vereinbarung können die gem. Art. 6 Abs. 5 Z 3 erarbeiteten Leitlinien als Gesprächsgrundlage herangezogen werden.
[1] Zur Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt siehe Art. 3 lit. d der Istanbul Konvention sowie die Erläuterungen hierzu.
[2] https://www.statistik.at/services/tools/services/publikationen/detail/1461.
[3] 8,7% der befragten Frauen gaben an, bereits Opfer von einer Vergewaltigung, 4,83% von einer versuchten Vergewaltigung und 20,9% von einer anderen Form von sexueller Gewalt gewesen zu sein.
[4] Wie beispielsweise Frauenhaus, Schutz, Krisen- und Notwohnung.
[5] Siehe dazu Art. 23 der Istanbul Konvention.
[6] Die nationale Koordinierungsstelle wurde in Umsetzung von Art. 10 der Istanbul Konvention im Jahr 2015 in der Frauensektion des Bundeskanzleramtes eingerichtet.
[7] vgl. EB zu Art. 4, Abs. 53 der Istanbul Konvention.
[8] Die besondere Betroffenheit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zeigen z.B. die Studien „Erfahrungen und Prävention von Gewalt an Menschen mit Behinderungen“ aus 2019 sowie „Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen“ aus 2014 auf.