2071 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 3428/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird

Die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 7. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Ing. Martin Litschauer, Julia Elisabeth Herr, Johannes Schmuckenschlager, Michael Bernhard, Dietmar Keck, Walter Rauch sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Lukas Hammer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Mit der vorliegenden Novelle sollen inhaltliche Klarstellungen im Klimabonusgesetz (KliBG) getroffen und redaktionelle Änderungen durchgeführt werden.

Zu § 2 Abs. 1:

Mit dieser Anpassung wird klargestellt, dass für die Zwecke der Anspruchsfeststellung des Klimabonus eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a des Meldegesetzes einer Hauptwohnsitzmeldung nach § 19 Meldegesetz gleichgestellt ist. Die Möglichkeit, eine Hauptwohnsitzbestätigung zu erhalten, wird insb. von obdachlosen Menschen in Anspruch genommen.

Des Weiteren werden durch die Anpassung Personen die sich im jeweiligen Anspruchsjahr für mehr als 183 Tage in Haft befinden, vom Bezug des regionalen Klimabonus ausgeschlossen. Dies ist sachlich insofern gerechtfertigt, als für diese Personen angenommen werden kann, dass sie keiner bzw. nur einem Teil der Belastung durch die CO2-Bepreisung, für welche der regionale Klimabonus ja Kompensation leisten soll, ausgesetzt sind. Sohin werden Strafgefangene Personen gleichgestellt, die keine mehr als 183 Tage andauernde Hauptwohnsitzmeldung im Inland vorweisen können.

Zu § 2 Abs. 5:

Durch die Anpassung wird neben einer redaktionellen Änderung der Tatbestand des unrechtmäßigen Bezugs des Klimabonus erweitert. Bisher war die Rückzahlung eines unrechtmäßig bezogenen Klimabonus nur für einen nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründeten Hauptwohnsitz vorgesehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Klimabonus wird nun erweitert und findet nun auch auf die Erschleichung des Klimabonus durch sonstige wissentlich falsch gemachter Angaben Anwendung.

Zu § 2 Abs. 6:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 3 Abs. 1 und 4:

Mit dieser Bestimmung wird die Sonderregelung für den Klimabonus aus dem Jahr 2022, demnach Auszahlung eines Pauschalbetrags ohne Anwendung der Regionalkategorisierung, gestrichen. Für das Jahr 2023 wird ein Klimabonus-Sockelbetrag festgelegt und eine Anwendbarkeit des § 4 betreffend die Regionalkategorisierung normiert. Ab dem Jahr 2024 soll der Klimabonus-Sockelbetrag per Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegt werden.

Mit der Vorgabe zur Aufrundung auf volle fünf Euro wird eine technische Ergänzung eingefügt, die eine Vereinfachung der Auszahlung insbesondere im Hinblick auf die ab dem Jahr 2023 durchzuführende regionale Kategorisierung (§ 4) des Klimabonus bezweckt. Die Rundung auf 5 Euro ist insbesondere deshalb notwendig, weil eine kleinere Stückelung im Rahmen der Barauszahlung durch die Bankpartner, aber auch im Hinblick auf Produktion und Verteilung von Auszahlungen mittels Gutschein, zu einem hohen personellen und finanziellen Aufwand führen würde.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Ergänzung, dass die in § 5 Abs. 1 genannten Datensätze nur auf Verlangen an die BMK zu übermitteln sind, bezweckt, dass nur Daten an die BMK übermittelt werden, für welche eine Anbindung über eine geeignete elektronische Schnittstelle für die Abwicklung des Klimabonus im Hinblick Quantität und Qualität der Datensätze einen Effizienzvorteil darstellt.

In Z 1 werden die vonseiten der Meldebehörden abgefragten Datensätze um die Information zum Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft ergänzt, um eine effiziente Abwicklung der Vorgaben des § 2 Abs. 4 zu ermöglichen. Eine Prüfung gemäß § 2 Abs. 4 muss so nur für Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen. Zudem erfolgt eine Ergänzung betreffend die Wohnsitzqualität einer Person sowie betreffend das Vorliegen einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 um auch Personen mit einer Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a des Meldegesetzes datenmäßig erfassen zu können. Die Ergänzungen zu Statistik Austria (vbPK-AS) sowie Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD) sind technischer Natur und dienen einer verbesserten Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus.

In Z 2 wird bei den vonseiten des Bundesministers für Finanzen abgefragten Datensätzen der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung um das „Datum der Eintragung“ ergänzt. Diese Anpassung erfolgt, um neben aktualisierten Daten auch neu eingetragene Daten korrekt erfassen zu können.

Die neu eingefügten Z 3 und 4 dienen dazu, die durch die Novellierung des § 2 Abs. 1 vom Bezug des Klimabonus ausgeschlossenen Personen, welche sich an mehr als 183 Tagen des jeweiligen Anspruchsjahres in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, auch datentechnisch erfassen zu können.

Die Anpassungen in Z 4 erfolgen einerseits, um bei Bedarf eine Rechtsgrundlage für die datenmäßige Anbindung auch anderer Sozialversicherungsträger als den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu schaffen. Des Weiteren soll mit der Anpassung die Datenqualität insbesondere der Kontodaten und damit der Treffsicherheit der Überweisungen des Klimabonus verbessert werden.

Zu § 5 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Nennung der Bundesministerin für Justiz ist aufgrund der Anpassungen in § 5 Abs. 1 notwendig.

Zu § 7, § 8, § 10

Die Streichung des letzten Satzes in § 7 und des gesamten § 8 erfolgt zur Bereinigung der Sonderregelung für das Jahr 2022 betreffend den Anti-Teuerungsbonus. In § 9 (neu) wird diese Streichung durch Entfernung der Kompetenzbestimmung des Bundesministers für Finanzen nachgezogen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 07

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                                       Lukas Hammer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann