2077 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„Lieferkettengesetz Volksbegehren“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „Lieferkettengesetz Volksbegehren“

Der Verfassungsgesetzgeber möge dem Beispiel Deutschlands folgend ein Lieferkettengesetz beschließen, das Unternehmen und Konzerne verpflichtet,

1.     den Produktionsprozess inkl. Transportwesen ihrer Waren lückenlos zu dokumentieren und transparent offenzulegen und

2.     Menschenrechts-, Arbeits-, Tier- und Umweltschutz entlang der Lieferkette ebenso zu garantieren, wie bei in Österreich produzierten Produkten.

Verletzungen dieser Sorgfaltspflichten müssen wirksame Sanktionen nach sich ziehen.

Begründung:

Die Anzahl der UnterstützerInnen dieses Volksbegehrens zeigt, dass die Bevölkerung möchte, dass Österreich dem Beispiel Deutschlands folgend ein Lieferkettengesetz beschließt.

 

Entlang der gesamten Lieferkette von in Österreich vertriebenen Waren, ist die Einhaltung der Menschenrechte, Arbeits-, Tier und Umweltschutz ebenso zu sichern, wie wenn die Waren direkt in Österreich hergestellt worden wären.

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Mag. Marcus HOHENECKER

1. Stellvertreter(in)

Anatolij VOLK

2. Stellvertreter(in)

Mag. Iris FRIEDRICH

3. Stellvertreter(in)

Josef Andreas BAUMGARTNER

4. Stellvertreter(in)

Werner BOLEK

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.340.639

Volksbegehren „Lieferkettengesetz Volksbegehren“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „Lieferkettengesetz Volksbegehren“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.186

3.333

1,43

Kärnten

432.699

6.118

1,41

Niederösterreich

1.292.692

26.292

2,03

Oberösterreich

1.097.199

21.168

1,93

Salzburg

391.406

6.477

1,65

Steiermark

952.310

16.054

1,69

Tirol

539.305

7.671

1,42

Vorarlberg

274.735

3.828

1,39

Wien

1.131.938

29.456

2,60

Österreich

6.345.470

120.397

1,90

 

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vorliegt.

 

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Mag. Gregor Wenda, MBA


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.186

3.333

1,43 %

2.266

1.067

Kärnten

432.699

6.118

1,41 %

4.104

2.014

Niederösterreich

1.292.692

26.292

2,03 %

18.452

7.840

Oberösterreich

1.097.199

21.168

1,93 %

14.585

6.583

Salzburg

391.406

6.477

1,65 %

4.529

1.948

Steiermark

952.310

16.054

1,69 %

11.077

4.977

Tirol

539.305

7.671

1,42 %

5.511

2.160

Vorarlberg

274.735

3.828

1,39 %

2.763

1.065

Wien

1.131.938

29.456

2,60 %

23.415

6.041

Österreich

6.345.470

120.397

1,90 %

86.702

33.695