2078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„Unabhängige JUSTIZ sichern“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „Unabhängige JUSTIZ sichern“

Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge die Unabhängigkeit der Justiz sichern. Die Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher

1.     Untersuchungsrichter wieder einsetzen (wurde 2008 abgeschafft)

2.     Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in die Verfassung

3.     Eine unabhängige Bundesstaatsanwaltschaft

Begründung:

Die drei Forderungen des Volksbegehrens sind zentral für die Sicherstellung eines unabhängigen Justizsystems in einem demokratischen Rechtstaat. Diese werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

1. Untersuchungsrichter wieder einführen:

 

Um im Bereich der Strafjustiz ein politisch unbeeinflusstes Verfahren bereits in der vielfach zentralen Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens sicherzustellen, sollten die entsprechenden Beschlüsse und Weisungen von einem/einer RichterIn stammen. Nur die richterlichen Eigenschaften (auf Dauer ernannt, weisungsungebunden, nicht absetzbar und nicht versetzbar) garantieren, dass das bereits das Ermittlungsverfahren ausschließlich so geführt wird, dass dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) möglichst Genüge getan wird.

 

2. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in die Verfassung

 

Dieses Volksbegehren fordert, den gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung der WkStA durch Beschluss eines Gesetzes im Verfassungsrang erhöhte Bestandkraft zu verleihen.

 

3. Eine unabhängige Bundesstaatsanwaltschaft

 

Dieses Volksbegehren fordert die Einrichtung eines unabhängigen Bundes-/Generalstaatsanwalts. Die Unabhängigkeit dieser Behörde soll etwa durch Unabhängigkeit im Bestellungsverfahren, Unabhängigkeit der Person, sowie Kontinuität gesichert werden. Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament soll sich strikt auf nachträgliche Auskunftspflicht über abgeschlossene Verfahren beschränken. Dadurch soll bereits jeder Anschein der Möglichkeit politischer Einflussnahme auf laufende Ermittlungen ausgeschlossen werden.

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Mag. Marcus Hohenecker

1. Stellvertreter(in)

Anatolij Volk

2. Stellvertreter(in)

Mag. Iris Friedrich

3. Stellvertreter(in)

Josef Andreas Baumgartner

4. Stellvertreter(in)

Werner Bolek

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.340.639

Volksbegehren „Unabhängige JUSTIZ sichern“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „Unabhängige JUSTIZ sichern“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.186

4.141

1,78

Kärnten

432.699

8.014

1,85

Niederösterreich

1.292.692

31.417

2,43

Oberösterreich

1.097.199

27.054

2,47

Salzburg

391.406

7.835

2,00

Steiermark

952.310

19.486

2,05

Tirol

539.305

9.586

1,78

Vorarlberg

274.735

5.058

1,84

Wien

1.131.938

30.626

2,71

Österreich

6.345.470

143.217

2,26

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               Mag. Gregor Wenda, MBA


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.186

4.141

1,78 %

2.865

1.276

Kärnten

432.699

8.014

1,85 %

5.685

2.329

Niederösterreich

1.292.692

31.417

2,43 %

22.469

8.948

Oberösterreich

1.097.199

27.054

2,47 %

19.441

7.613

Salzburg

391.406

7.835

2,00 %

5.546

2.289

Steiermark

952.310

19.486

2,05 %

13.738

5.748

Tirol

539.305

9.586

1,78 %

7.007

2.579

Vorarlberg

274.735

5.058

1,84 %

3.814

1.244

Wien

1.131.938

30.626

2,71 %

23.722

6.904

Österreich

6.345.470

143.217

2,26 %

104.287

38.930