2080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!“

BARGELD bedeutet Freiheit und darf weder beschränkt noch abgeschafft werden. Die Intentionen der EU und mehrerer Parteien in Österreich, Bargeld-Zahlungen auf 10.000,- bis 15.000,- Euro zu beschränken, sind ein unzulässiger Eingriff in unsere demokratischen Rechte und strikt abzulehnen!

 

Es wird daher der Beschluss eines Bundes(verfassungs)gesetzes zur dauerhaften Absicherung von uneingeschränkten Bargeldzahlungen gefordert!

Begründung:

Die UnterstützerInnen dieses Volksbegehrens lehnen eine Beschränkung oder Abschaffung des Bargeldes ab. Nur ein diesbezüglich klares Bundesverfassungsgesetz trägt diesem Anliegen ausreichend Rechnung.

 

Ein gleichzeitig registriertes Volksbegehren, das die betragsmäßige Beschränkung von Bargeldzahlungen gefordert hat, erhielt so wenige Unterstützer, dass eine Einleitung nicht möglich war. Dadurch kam der demokratische Wille der Bevölkerung, über mehrere Monate vom Innenministerium erhoben, klar zum Ausdruck.

 

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Werner Bolek

1. Stellvertreter(in)

Anatolij Volk

2. Stellvertreter(in)

Mag. Iris Friedrich

3. Stellvertreter(in)

Josef Andreas Baumgartner

4. Stellvertreter(in)

Mag. Marcus Hohenecker

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.340.639

Volksbegehren „BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.186

4.443

1,91

Kärnten

432.699

7.554

1,75

Niederösterreich

1.292.692

30.777

2,38

Oberösterreich

1.097.199

22.618

2,06

Salzburg

391.406

7.158

1,83

Steiermark

952.310

18.070

1,90

Tirol

539.305

8.217

1,52

Vorarlberg

274.735

3.606

1,31

Wien

1.131.938

18.907

1,67

Österreich

6.345.470

121.350

1,91

 

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               Mag. Gregor Wenda, MBA


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.186

4.443

1,91 %

1.749

2.694

Kärnten

432.699

7.554

1,75 %

3.159

4.395

Niederösterreich

1.292.692

30.777

2,38 %

12.939

17.838

Oberösterreich

1.097.199

22.618

2,06 %

8.722

13.896

Salzburg

391.406

7.158

1,83 %

2.791

4.367

Steiermark

952.310

18.070

1,90 %

7.115

10.955

Tirol

539.305

8.217

1,52 %

3.366

4.851

Vorarlberg

274.735

3.606

1,31 %

1.625

1.981

Wien

1.131.938

18.907

1,67 %

8.321

10.586

Österreich

6.345.470

121.350

1,91 %

49.787

71.563