Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll in das Dauerrecht übernommen werden.

Dabei sind die unterschiedlichen Zielsetzungen der geltenden im Vergleich zur vorgeschlagenen Rechtslage zu beachten: Während mit dem COVID-19-VwBG gesichert werden sollte, dass Verhandlungen trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen überhaupt stattfinden können und es somit auch während der Pandemie zu keinem Stillstand bei der Führung von Verwaltungsverfahren kommt, soll die in diesem Entwurf vorgeschlagene Regelung in erster Linie die Verfahrenseffizienz fördern. Entsprechende Möglichkeiten sollen im behördlichen Verfahren eingeräumt werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll diese Möglichkeit eröffnet werden, wobei sichergestellt werden soll, dass das (Grund-)Recht auf ein faires Verfahren (gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: GRC) in jedem Fall gewährleistet ist.

Außerdem sollen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit“) und Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“, „Verwaltungsstrafverfahren“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 21):

Es soll eine legistische Anpassung vorgenommen werden (vgl. die Nennung des Zustellgesetzes in dem in Z 2 vorgeschlagenen § 33 Abs. 3).

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 3):

Im Hinblick auf den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten beschränkende organisationsrechtliche Regelungen (vgl. § 13 Abs. 2 und 5 AVG) kann es derzeit zur Fristenwahrung erforderlich sein, elektronische Anbringen (zB E-Mail oder Telefax) sowie – im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof – Schriftsätze, insb. solche, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, so rechtzeitig einzubringen, dass sie am letzten Tag der Frist noch vor dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde (beim Gericht) einlangen (vgl. VfSlg. 19.849/2014; VwSlg. 19.247 A/2015). Demgegenüber gilt für durch einen Zustelldienst erfolgende Übermittlungen das „Postlaufprivileg“: Die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde sind in die Frist nicht einzurechnen (§ 33 Abs. 3 AVG).

Vor diesem Hintergrund hat der Nationalrat bereits in einer früheren Gesetzgebungsperiode in einer einstimmig angenommenen Entschließung den Bundeskanzler aufgefordert, „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleichbehandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben“ (216/E XXV. GP). Auch von der Praxis wurde die geltende Rechtslage des Öfteren kritisiert.

Durch die vorgeschlagene Regelung sollen im elektronischen Verkehr übermittelte Anbringen (E-Mail, Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) sowie – im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 17 und § 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, letzterer iVm. § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) und dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 62 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985) – Schriftsätze, insb. solche, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, durch einen Zustelldienst übermittelten Anbringen (Schriftsätzen) gleichgestellt werden. Zur Wahrung von (verfahrensrechtlichen) Fristen soll es künftig ausreichend sein, wenn das Anbringen (der Schriftsatz) am letzten Tag der Frist an die Behörde (an das Gericht) versendet worden ist. Ob diese Versendung während der Amtsstunden oder nach ihrem Ende erfolgt ist und wann das Anbringen (der Schriftsatz) bei der Behörde (beim Gericht) eingelangt ist, soll künftig für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne Belang sein, vorausgesetzt, das Anbringen (der Schriftsatz) langt überhaupt bei der Behörde (beim Gericht) ein und geht nicht auf dem Übermittlungsweg „verloren“. Die Gefahr des „Verlustes“ des Anbringens (des Schriftsatzes) auf dem Übermittlungsweg soll also, ebenso wie bei durch einen Zustelldienst übermittelten Anbringen (Schriftsätzen), nach wie vor der Einschreiter zu tragen haben.

Zwar soll der elektronische Verkehr nach wie vor auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung und auf bestimmte elektronische Adressen beschränkt werden können (siehe zu alledem näher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 8 ff.). Zu faktischen Verkürzungen der Frist durch Regelungen, wonach am letzten Tag der Frist nach dem Ende der Amtsstunden eingelangte elektronische Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden am nächsten Arbeitstag als „eingebracht“ gelten (vgl. demgegenüber die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 10: „Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen“), soll es jedoch künftig nicht mehr kommen können. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des (fristgebundenen) elektronischen Anbringens (Schriftsatzes) bei der Behörde (beim Gericht) oder ein fiktives Einlangen zu einem späteren Zeitpunkt kommt es nach der vorgeschlagenen Neuregelung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ebenso wenig an wie nach geltender Rechtslage bei durch einen Zustelldienst übermittelten Sendungen. Durch entsprechende (organisatorische) Beschränkungen kann allerdings weiterhin der Beginn von allfälligen Pflichten der Behörde verschoben werden, da diese in der Regel an das Einlangen anknüpfen (etwa § 73). Bestimmungen – wie etwa § 19 Abs. 2 BVwGG – die trotz bestehender Regelungen über Amtsstunden fingieren, dass elektronische Anbringen auch bei Einlangen (bzw. Einbringung) nach Ende der Amtsstunden als an diesem Tag eingelangt (bzw. eingebracht) gelten, Pflichten jedoch erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst werden, sollen künftig überflüssig sein. Sind Amtsstunden festgelegt, so gilt (wie bisher, sofern keine Sonderbestimmungen bestehen) ein Anbringen erst mit deren Wiederbeginn als eingelangt; an das Einlangen anknüpfende Pflichten beginnen daher erst zu diesem Zeitpunkt (siehe beispielhaft für kurze Entscheidungsfristen etwa § 352 Abs. 2 BVergG 2018). Das elektronische Anbringen gilt gemäß dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 aber auch bei Versendung am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden als rechtzeitig, weil die Zeit bis zum Einlangen bei der Behörde nicht einzurechnen ist.

Sofern bei Behörden Bedenken hinsichtlich der Manipulierbarkeit des Versendungszeitpunktes insbesondere hinsichtlich E-Mails und Telefaxes bestehen, steht es diesen weiterhin frei, E-Mail als zulässige Übermittlungsform auszuschließen (so etwa in § 1 Abs. 1 Schlussteil der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 360/2014), und sind diese aufgrund des AVG nicht zur Herstellung eines Telefaxanschlusses verpflichtet (siehe dazu schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 9).

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die vorgeschlagene Änderung für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen gemäß § 42 Abs. 1 zu keiner Änderung führt, weil in § 42 Abs. 1 ein Zeitpunkt festgelegt und keine Frist bestimmt wird (siehe dazu schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 294 d. B. XXIII. GP, 15). Schriftliche Einwendungen müssen daher weiterhin spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde einlangen.

Zu Z 3 (§ 41 Abs. 2):

Ein Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Zu Z 4 (§§ 43a und 44):

Um eine Einfügung der Bestimmung über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an systematisch passender Stelle zu ermöglichen, soll der bisherige § 44 (zu § 43a) umnummeriert werden.

Der vorgeschlagene § 44 enthält an das AVG angepasste Bestimmungen über die Durchführung von Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, die der Behörde einen ausreichend großen Spielraum zur Handhabung im Einzelfall bieten sollen. Besondere Regelungen erscheinen deswegen erforderlich, weil die allgemeinen Bestimmungen auf eine Verhandlung abstellen, zu der alle Personen persönlich erscheinen. Soweit § 44 keine Sonderbestimmungen enthält, sollen die (auch systematisch vorgelagerten) allgemeinen Bestimmungen über Verhandlungen anwendbar sein. Der Behörde obliegt auch die Entscheidung über den Umfang der Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung; es soll also auch möglich sein, nur bestimmte beizuziehende Personen zur Verhandlung „zuzuschalten“ (siehe auch den klarstellenden Einschub „allenfalls auch nur teilweise“).

Als Verhandlungsort soll (auch) bei Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung der Ort anzusehen sein, an dem der Verhandlungsleiter diese führt. Bei der Auswahl dieses Ortes ist § 40 („sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint“) anzuwenden. In der Praxis dürften bereits bisher die meisten Verhandlungen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung abgehalten werden, „hybrid“ stattfinden, also am Sitz der jeweiligen Behörde nur teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufgrund der Pandemiesituation am Sitz der Behörden mittlerweile eine entsprechende Infrastruktur besteht und daher Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung dort am effizientesten abgehalten werden können. Inwieweit auch bei Augenscheinsverhandlungen die Voraussetzungen für eine Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfüllt sind und inwiefern auch andere Orte „nach der Sachlage am zweckmäßigsten“ erscheinen können, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Gemäß § 44 Abs. 2 soll eine Vertretung gemäß § 10 bei der Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nur zulässig sein, wenn (in der Ladung) nicht ausdrücklich verlangt wird, dass diese Teilnahme durch die jeweilige Person selbst zu erfolgen hat. Ein derartiges Verlangen wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Vernehmung derjenigen Person vorgesehen ist. Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch bei einer „virtuellen“ Teilnahme (§ 10 Abs. 1 erster Satz stellt nur auf das persönliche Erscheinen ab) grundsätzlich eine Teilnahme durch die jeweilige Person selbst verlangt werden kann (siehe auch die entsprechende in § 44 Abs. 3 enthaltene lex specialis zu § 19 Abs. 2 [iVm § 41 Abs. 2]). Darüber hinaus sollen die Bestimmungen über die Vertretung unberührt bleiben, insbesondere soll weiterhin die gemeinsame Teilnahme mit einem bevollmächtigten Vertreter möglich bleiben.

§ 44 Abs. 3 enthält Bestimmungen über Verständigungen, Kundmachungen und Ladungen zu Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen und legt gleichzeitig fest, in welchen Formen eine Teilnahme an einer solchen Verhandlung zu erfolgen hat bzw. möglich ist. Bei der Beurteilung der Frage, welche Person in welcher Form beigezogen werden soll, soll die Behörde darauf abzustellen haben, ob das persönliche Erscheinen vor der Behörde unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dabei sollen die zu erwartenden Auswirkungen einer bestimmten Form der Beiziehung auf den Ablauf der Verhandlung bzw., allgemeiner formuliert, auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens (§ 37) ein wesentliches Kriterium bilden.

Bei der Entscheidung über die Form der Verhandlung bzw. Beiziehung wird etwa auf die Eigenschaft der beizuziehenden Person abzustellen sein und ein Kriterium wird darstellen, ob im Rahmen der Verhandlung die Glaubhaftigkeit von Aussagen dieser Person zu überprüfen ist. Bei Sachverständigen und Dolmetschern ist dies in der Regel nicht der Fall, sodass – jedenfalls in dieser Hinsicht – nichts dagegenspricht, diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Verhandlung „zuzuschalten“. Bei Zeugen, bei denen es um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geht, wird dem persönlichen Erscheinen ein höheres Gewicht beizumessen sein.

Die Verfahrensökonomie stellt einen weiteren Aspekt dar: So kann es etwa zur Erleichterung von Rückfragen an einen Dolmetscher oder zur nachvollziehbaren Erläuterung eines Gutachtens beispielsweise anhand von Planunterlagen zweckmäßig sein, das persönliche Erscheinen zu verlangen; umgekehrt kann eine Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung Erleichterungen für gebrechliche oder weit entfernt wohnhafte Zeugen mit sich bringen oder überhaupt erst deren Teilnahme ermöglichen.

Bei Kindern und Angehörigen vulnerabler Gruppen kann eine differenzierende Betrachtung geboten sein. Daraus ergibt sich, dass etwa im Falle der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen mit diesen vorweg abzuklären ist, ob für sie ein barrierefreier Zugang zu technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vorhanden ist, damit ihre Verfahrensrechte gewahrt sind; anderenfalls kommt eine Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht in Betracht. Wird eine Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mit Beteiligung von Menschen mit Behinderungen abgehalten, so hat die Behörde bei der Verhandlungsführung, soweit es die Art der Behinderung erfordert, besonderes Augenmerk auf eine deutliche und klare Erklärung und Anleitung des Verhandlungsablaufs zu legen, etwa durch eindeutige Vorstellung aller beigezogenen Personen sowie Darlegung von deren Rollen und Funktionen, Wiederholungen des Gesagten und nötigenfalls mehrfache Nachfrage, ob das Gesagte auch verstanden worden ist. Auch der Ort, an dem sich die Person befindet, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilnehmen soll, kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.

Die Behörde wird auch alle anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, wobei die Beurteilung immer anhand der Kriterien des Abs. 1 zu erfolgen hat.

Auch wenn die Verhandlung (zumindest teilweise) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt wird, sollen die Beteiligten das Recht haben, an ihr persönlich teilzunehmen. Es einem Beteiligten zu überlassen, ob er, nach seiner Wahl, entweder persönlich erscheint oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnimmt, kommt allerdings voraussetzungsgemäß dann nicht in Betracht, wenn sein persönliches Erscheinen nötig ist. Soll dem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, soll ihm die Behörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen haben, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. Bei Beurteilung der Frage, welche Frist für die Erhebung eines solchen Widerspruchs „angemessen“ ist, wird etwa auch zu berücksichtigen sein, ob der Beteiligte der deutschen Sprache hinreichend kundig ist (vgl. VwGH 21.06.2001, 99/20/0462). Ob er Widerspruch erhebt oder nicht, soll der Beteiligte völlig frei entscheiden können: Weder liegt in der Erhebung eines solchen Widerspruchs eine Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, noch darf der Umstand, dass der Beteiligte Widerspruch erhoben hat, im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen werden.

Abs. 3 soll weiters Sonderregeln für Verständigungen, Kundmachungen und Ladungen zur Teilnahme an Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vorsehen. Die allgemeinen Bestimmungen über Ladungen (§§ 19, 20 und 41 f) sind anzuwenden. Da unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung beizuziehende Personen nicht am Verhandlungsort erscheinen müssen, sollen in der Verständigung, Kundmachung oder Ladung die zur Teilnahme erforderlichen näheren Angaben enthalten sein. Das können etwa Angaben zum zu verwendenden Computerprogramm und den entsprechenden Daten zur Teilnahme an der Verhandlung (Passwort etc.) sein oder, insbesondere bei Personen, die nicht über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, Angaben über den Ort, von dem aus die Person teilnehmen kann. Die Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an einem von der Behörde bestimmten Ort kann aber etwa auch geboten sein, um die Möglichkeit der Beeinflussung bei der Vernehmung auszuschließen. Da § 19 Abs. 2 auf die Unterscheidung zwischen persönlichem Erscheinen und Entsendung eines Vertreters abstellt, soll durch die im vorgeschlagenen § 44 Abs. 3 vorgesehene Angabe, ob der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, eine lex specialis eingeführt werden, die auch auf die Möglichkeit der Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung Bedacht nimmt.

Grundsätzlich kann auch bei einer ordnungsgemäßen Ladung zur Teilnahme an Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 42 Präklusion eintreten (siehe bereits oben die Ausführungen zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über Verhandlungen). Wird allerdings in einer Verständigung nur eine Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vorgesehen, so soll eine solche nur als ordnungsgemäß anzusehen sein, wenn der betroffene Beteiligte über entsprechende technische Einrichtungen verfügt, weil nur in diesem Fall ein rechtzeitiges und vorbereitetes Erscheinen möglich ist. Auch im Fall einer Ladung läge beim Fehlen entsprechender technischer Einrichtungen ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 vor, sodass nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung auszugehen wäre (vgl. dazu VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342). In der Praxis wird es daher, sofern dies nicht ohnehin bekannt ist, in der Regel sinnvoll sein, im Vorhinein abzuklären, ob die beizuziehende Person über entsprechende technische Einrichtungen verfügt. Da sich die Kundmachung nicht an bekannte Beteiligte richtet (und somit unklar ist, ob diese über entsprechende technische Einrichtungen verfügen), soll darin jedenfalls auch das persönliche Erscheinen als Form der Teilnahme vorgesehen werden; es kann also nur das persönliche Erscheinen vorgesehen werden oder ein Wahlrecht des Beteiligten, persönlich zu erscheinen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.

Im Gegensatz zur Rechtslage nach dem COVID-19-VwBG soll somit (abgesehen vom Fall der Quasi-Wiedereinsetzung gemäß § 42 Abs. 3) unmittelbar nach der Verhandlung feststehen, wer präkludiert ist. Da nach den vorgeschlagenen Bestimmungen den Parteien und sonst Beteiligten eine Teilnahme an der Verhandlung jedenfalls möglich sein soll, erübrigen sich Bestimmungen über die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung von Einwendungen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorführung zu einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, soweit nicht eine derartige Teilnahme an einem von der Behörde bestimmten Ort stattfinden soll, nicht möglich ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer Teilnahme an einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht in nachvollziehbarer Weise möglich ist und eine solche daher bereits im Vorfeld übermittelt werden müsste, wenn die geladene Person sich einer nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person als Vertreter bedienen will.

Die Ausnahme von der Beschränkung der Ladungsbefugnis auf Personen mit Aufenthalt (Sitz) im Amtsbereich der Behörde soll (ohne Weiteres) nur für das Inland gelten. Da bereits die Zustellung der Ladung im Ausland und auch die Verhandlungsteilnahme im Ausland hoheitliche Handlungen darstellen, die in die territoriale Souveränität des betroffenen Staates eingreifen, ist eine solche grundsätzlich nur mit Zustimmung dieses Staates zulässig. Sollte sich eine derartige Teilnahme dennoch im Einzelfall als notwendig erweisen, wäre mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten abzuklären, inwieweit eine Zustimmung des betroffenen Staates (etwa in Form eines Abkommens) besteht oder eingeholt werden kann.

§ 44 Abs. 4 soll als lex specialis zu § 14 Abs. 5 erster Satz die notwendigen Unterschriften für Niederschriften im Anwendungsbereich des § 44 festlegen; die übrigen Bestimmungen über Niederschriften (wie insbesondere § 14 Abs. 5 dritter Satz oder auch § 14 Abs. 3 bezüglich der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen) sollen weiterhin anwendbar bleiben.

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 1 Z 1):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass eine Versäumung der Verhandlung bereits dann vorliegt, wenn die Partei Teile davon versäumt. Diese Problematik wurde in der Lehre bisher im Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen Erscheinen bei einer Verhandlung sowie dem frühzeitigen Verlassen derselben erörtert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 71, 72 Rz. 28 [Stand März 2020] mwH). Sie kann sich jedoch in gleicher Weise auch bei Durchführung einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung stellen (dann nämlich, wenn eine Verbindung entweder nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann oder abbricht und nicht wiederhergestellt werden kann).

Auch § 33 Abs. 1 VwGVG wird künftig in diesem Sinne zu verstehen sein (von einer – wörtlich unveränderten – Neuerlassung dieser Bestimmung soll jedoch abgesehen werden).

Zu Z 6 (§ 71 Abs. 2):

Ein Redaktionsversehen soll bereinigt werden (vgl. § 71 Abs. 1 Z 2).

Zu Z 7 (§ 78a Z 2):

Da im AVG (seit der Abschaffung der unabhängigen Verwaltungssenate) keine Gebühren für Zeugen oder Beteiligte mehr vorgesehen sind, soll die Bestimmung entsprechend angepasst werden.

Zu Z 8 (§ 82 Abs. 24):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 1):

Der Beschuldigte soll im Verwaltungsstrafverfahren auch weiterhin die Möglichkeit haben, persönlich zur Vernehmung zu erscheinen. Alternativ soll ihm die Behörde jedoch auch eine Durchführung der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vorschlagen können. Angesichts der Wahlmöglichkeit des Beschuldigten zwischen schriftlicher Rechtfertigung, persönlichem Erscheinen zur Vernehmung und einer Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erscheinen weitere Kriterien entbehrlich. Auf sonstige beizuziehende Personen sollen § 44 AVG (neu) iVm. § 24 anzuwenden sein.

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 21 und 22):

Abs. 22 soll das Inkrafttreten regeln; außerdem soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 25a) und Z 2 (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 48a):

Das Inhaltsverzeichnis soll um die Einträge für die vorgeschlagenen Bestimmungen ergänzt werden.

Zu Z 3 (Entfall des § 9 Abs. 3) und Z 6 (§ 27):

Mit der an § 28 Abs. 2 VwGG angelehnten Bestimmung sollte darauf Bedacht genommen werden, dass bei Amtsparteien eine Verletzung in Rechten von vornherein nicht in Betracht kommt. Da allerdings auch objektive Rechtswidrigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 begründet werden können, soll die Bestimmung ersatzlos entfallen. Dadurch soll klargestellt werden, dass auch Amtsparteien ihre Beschwerde zu begründen haben. § 27 soll entsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 (Entfall des § 25 Abs. 6b):

Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Durchführung von Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verbleibt für § 25 Abs. 6b kein Anwendungsbereich mehr und er soll daher entfallen. Für außerhalb einer Verhandlung durchgeführte Vernehmungen kann § 51a AVG iVm. § 17 sinngemäß angewendet werden.

Zu Z 5 (§ 25a samt Überschrift):

In § 25a sollen besondere Regelungen für Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung getroffen werden. Allgemein kann dazu auf die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 4 (§§ 43a und 44 AVG) verwiesen werden, weshalb im Folgenden lediglich auf die Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingegangen wird.

Durch die Öffnungsklausel in Abs. 1 entfällt die Prüfung am Maßstab des Art. 136 Abs. 2 B-VG („Erforderlichkeit“) und soll somit die Schaffung von individuellen Lösungen für die mannigfaltigen Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts erleichtert werden. Dadurch sollen einerseits abweichende Regelungen, aber auch eine nähere Konkretisierung ermöglicht werden (so könnten beispielsweise im Epidemierecht gesetzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die die Problematik von abgesonderten Beschwerdeführern berücksichtigen).

Die Orientierung an den grundrechtlichen Maßstäben der Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC soll einerseits einen ausreichend großen Spielraum zur Handhabung im Einzelfall bieten und andererseits sicherstellen, dass der „evolutiven“ Auslegung dieser Bestimmungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) und den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ohne Weiteres Rechnung getragen werden kann.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll als Verhandlungsort bei Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung der Ort anzusehen sein, an dem der Verhandlungsleiter diese führt und auch § 40 AVG soll bei der Wahl des Verhandlungsortes zu beachten sein. Es ist allerdings zusätzlich das in Art. 6 EMRK enthaltene Erfordernis der (Volks‑)Öffentlichkeit zu beachten. Dazu reicht es nicht aus, der Öffentlichkeit eine Teilnahme am Verhandlungsort zu ermöglichen, sondern es muss auch gewährleistet sein, dass die Öffentlichkeit der gesamten Verhandlung, also auch soweit diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt wird, folgen kann. Da bei den Verwaltungsgerichten die „hybride“ Verhandlung den Regelfall darstellen dürfte und somit ohnehin am Verhandlungsort dafür gesorgt werden muss, dass die dort der Verhandlung beigezogenen Personen der Verhandlung folgen können, dürfte es am effizientesten sein, auch dort die Öffentlichkeit sicherzustellen. Konkrete Vorgaben, wie dem Erfordernis der Öffentlichkeit entsprochen werden kann, enthält § 25a (ebenso wie die allgemeinen Bestimmungen über Verhandlungen im VwGVG) allerdings nicht.

Abs. 3 enthält Bestimmungen über Ladungen zu Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen und legt gleichzeitig fest, in welchen Formen eine Teilnahme an einer solchen Verhandlung zu erfolgen hat bzw. möglich ist. Bei der Entscheidung darüber, welche Person in welcher Form beigezogen werden soll, soll sich das Verwaltungsgericht an den in Abs. 1 festgelegten Maßstäben zu orientieren haben. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen und festzulegen.

Der EGMR hat zu Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung festgehalten, dass eine derartige Form der Teilnahme an einer Verhandlung nicht per se gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt, aber in jedem Fall einem gerechtfertigten Ziel dienen muss und dabei die Beweisaufnahme den für ein faires Verfahren vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen muss (vgl. zur Teilnahme durch einen Beschuldigten EGMR 5.10.2006, Marcello Viola/Italien, Nr. 45106/04, Rz. 67).

Bei der Entscheidung über die Form der Beiziehung der Person soll das Verwaltungsgericht auch auf die in den Erläuterungen zu Artikel 1 Z 4 (§§ 43a und 44 AVG) näher dargestellten Kriterien der Eigenschaft der beizuziehenden Person und der Verfahrensökonomie abzustellen haben.

Der EGMR stellt bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, zudem auf die Bedeutung für die zu entscheidende Sache ab. Auch dies wird bei der Entscheidung über die Form der Beiziehung der Person vom Verwaltungsgericht derart zu berücksichtigen sein, dass für die Begründung der Entscheidung tragende Vernehmungen (etwa des Hauptbelastungszeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren) eher am Verhandlungsort stattzufinden haben als solche, die nur unwesentliche Details betreffen.

Das Verwaltungsgericht wird auch alle anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, wobei die Beurteilung immer anhand der Kriterien des Abs. 1 zu erfolgen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch § 23 als allgemeine Ladungsbestimmung zur Anwendung kommen soll.

Zu den Abweichungen von Artikel 1 Z 4 (§§ 43a und 44 AVG) in Abs. 4 wird auf § 25 Abs. 6c hingewiesen.

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 1) und Z 8 (§ 40 Abs. 2):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 9 (§ 46 Abs. 3 Z 1):

Da eine Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine höhere Unmittelbarkeit gewährleistet als eine Verlesung von Niederschriften, soll dieser Möglichkeit der Vorrang eingeräumt werden. Eine Verlesung von Niederschriften soll auch bei Zumutbarkeit einer solchen (für die beizuziehende Person im Allgemeinen mit einem geringeren Aufwand als das persönliche Erscheinen verbundenen) Teilnahme unzulässig sein. Durch den Hinweis auf den Inlandsaufenthalt soll sichergestellt werden, dass die Verlesung von Aussagen im Ausland aufhältiger Personen, deren Teilnahme an der Verhandlung in der Regel nicht erzwungen werden kann, weiterhin zulässig bleibt. Die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, einen im Ausland aufhältigen Zeugen zu laden zu versuchen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012), wird dadurch nicht berührt.

Zu Z 10 (§ 48a samt Überschrift):

Angesichts der auch vom EGMR betonten besonderen Bedeutung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Strafverfahren soll klargestellt werden, dass dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung ermöglicht werden soll. Sofern der Beschwerdeführer auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat, kann das Verwaltungsgericht ihn auch zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung laden; die Entscheidung über die Form der Teilnahme verbleibt beim Verwaltungsgericht. Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Voraussetzungen, ein solcher kann also beispielsweise in der Beschwerde oder auch während des Verfahrens abgegeben werden.

Auch im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sollen auf Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über Verhandlungen anwendbar sein. Ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten ist klarerweise nur bei Durchführung einer Verhandlung möglich; unter den in § 44 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Voraussetzungen soll es weiterhin zulässig bleiben, dass keine solche Verhandlung stattfindet. In Anbetracht der erhöhten Bedeutung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Strafverfahren ist im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren auch bei der Anwendung von § 25a Abs. 1 und 2 ein strengerer Maßstab anzulegen. Auch die in Art. 6 Abs. 3 (insbesondere: lit. d) EMRK festgelegten, als spezifische Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehenden (vgl. EGMR 15.12.2015, Schatschaschwili/Deutschland, Nr. 9154/10, mwN) Garantien sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. In diesem Sinne sollen Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, möglichst persönlich vorzuladen sein, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet (vgl. § 48 Abs. 1).

Da in § 45 Abs. 1 auf das Verhandlungszimmer abgestellt wird, sollen Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, bis zu ihrer Vernehmung nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfen, um mögliche Einflüsse auf den Inhalt ihrer Aussage zu vermeiden.

Zu Z 11 (§ 59 Abs. 8):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 30c), Z 5 (Überschrift des § 30c) und Z 6 (§ 30c):

Die von den Verwaltungsgerichten vorzulegenden Verfahrensakten und allenfalls vom Verwaltungsgerichtshof angeforderte sonstige Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nicht Teil des Verfahrensaktes des Verwaltungsgerichtshofes und daher nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes an das jeweilige Gericht bzw. die jeweilige Verwaltungsbehörde zurückzustellen. Im Falle elektronischer Übermittlung dieser Akten kommt eine Zurückstellung nicht in Betracht; im Hinblick auf das Gebot, Daten nicht über das erforderliche Maß hinaus zu speichern (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), soll klargestellt werden, dass derartige elektronisch übermittelten Akten nach Beendigung des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei diesem zu löschen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge nur seine eigenen Verfahrensakten aufzubewahren.

Da der vorgeschlagene § 30c nicht mehr bloß die Aktenvorlage regeln soll, sind auch die Überschrift und das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 25a Abs. 4a), Z 3 (§ 30a Abs. 8), Z 4 (§ 30b Abs. 2), Z 7 (§ 44 Abs. 2) und Z 8 (§ 47 Abs. 4):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 9 (§ 79 Abs. 25):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) und Z 4 (§ 74 Abs. 3):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 2 (§ 57a Abs. 1 Z 4, 5, 9 und 10) und Z 3 (§ 62a Abs. 1 Z 9):

Zweck der vorgeschlagenen Anpassungen in § 57a Abs. 1 ist die Herstellung einer verfassungsmäßigen Gesetzeslage. Da der Verfassungsgerichtshof einzelne Tatbestände des (Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. d B-VG betreffenden) § 62a Abs. 1 als verfassungswidrig aufgehoben hat, sind nämlich auch die analogen Tatbestände des (Anträge gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG betreffenden) § 57a Abs. 1 mit derselben Verfassungswidrigkeit belastet.

Die Anpassung des § 62a Abs. 1 Z 9 ist redaktioneller Natur.

Zu Z 5 (§ 94 Abs. 38):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.