Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Problemanalyse

Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt, würde aber nach dem Ende der Pandemie (bzw. der Abschaffung der Sonderbestimmungen) wieder entfallen. Die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Vorteile könnten nicht mehr genutzt werden. Für mit der Post eingebrachte Anbringen reicht zur Fristwahrung die Postaufgabe (genauer: die Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) am letzten Tag der Frist, weil die Tage bis zum Einlangen bei der Behörde nicht in die Frist eingerechnet werden. Bei im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen ist dies derzeit nicht der Fall und diese müssen am letzten Tag der Frist bei der Behörde einlangen, wobei für das Einlangen aufgrund von organisatorischen Beschränkungen (Amtsstunden) je nach Behörde unterschiedliche Voraussetzungen bestehen können.

Ziel(e)

Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr

Beschreibung des Ziels:

Anbringen mit der Post und im elektronischen Verkehr sind hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt.

Umsetzung durch:

Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs

Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie

Beschreibung des Ziels:

Mit der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Durchführung von Amtshandlungen können Vorteile für die Behörden und die diesen Amtshandlungen beizuziehenden Personen verbunden sein (etwa die Vermeidung von Reisekosten). Den Behörden soll es ermöglicht werden, diese Technologie zu nutzen, soweit damit (voraussichtlich) die Verwaltungsökonomie gefördert werden kann.

Umsetzung durch:

Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen

Beschreibung der Maßnahme:

Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten soll es ermöglicht werden, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.

Umsetzung von:

Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie

Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs

Beschreibung der Maßnahme:

Für im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen soll künftig die Zeit von der Versendung eines solchen an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist eingerechnet werden.

Umsetzung von:

Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Da mit dem Entwurf nur eine Möglichkeit zur Steigerung der Verwaltungsökonomie eingeführt und die Fristberechnung bei im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen angepasst werden soll, ist mit keinen (unmittelbaren) wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1356490158).