Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zu Artikel 1 (ORF-Gesetz):
Der Österreichische Rundfunk (ORF) als größtes Medienunternehmen des Landes ist auf Grund seines gesetzlichen Auftrags zu einer objektiven und vielfältigen Information sowie einem breiten Programmangebot auf allen technischen Verbreitungswegen verpflichtet.
Seit der letzten umfassenden gesetzlichen Anpassung der Rahmenbedingungen für den ORF (BGBl. I Nr. 50/2010) ist mehr als ein Jahrzehnt vergangen, ein Jahrzehnt, in dem sich die Medienmärkte rasant verändert haben. Global operierende digitale Plattformen ziehen immer mehr Werbeerlöse und Publikum an sich, mit massiven ökonomischen Folgen für traditionelle Medien, auch in Österreich.
Für die Sicherstellung einer unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft in Österreich hat die Bundesregierung daher zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für österreichische Medienunternehmen gesetzt. Für private Medienakteure im Print- und Online-Bereich wie im Rundfunkbereich sind durch höhere Dotierung bestehender Förderschienen und durch Schaffung neuer Anreizsysteme wesentliche Maßnahmen gesetzt worden, um sowohl den digitalen Transformationsprozess zu unterstützen als auch den Qualitätsjournalismus bzw. journalistische Arbeitsplätze nachhaltig abzusichern.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden nunmehr auch die entsprechenden Anpassungen der Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgelegt, um den öffentlich-rechtlichen Auftrag an das digitale Zeitalter anzupassen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten Medien und der europarechtlichen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig war bei der Umgestaltung besonders auf die Festigung des dualen Mediensystems und damit einhergehende Stärkung des Medienstandorts Bedacht zu nehmen. Um den ORF für die Zukunft konkurrenzfähig zu erhalten, wird der besondere Auftrag für die Online-Angebote des ORF (§ 4e ORF-G) adaptiert. Beispielhaft zählen dazu der Entfall der Sieben-Tage-Bereitstellungsfrist von Sendungen auf der ORF-Plattform, die Ermöglichung von Online-only-Inhalten, von Online-first-Inhalten und die Bereitstellung eines speziell für die Zielgruppe der unmündig Minderjährigen produzierten linearen Online-Angebots. Mit diesen gesetzlichen Anpassungen soll der ORF im Wettbewerb mit großen, nicht-linearen Anbietern von audiovisuellen Inhalten als wichtige österreichische Stimme konkurrenzfähig bleiben. Zugleich wird mit dem Entwurf klargestellt, dass sich das öffentlich-rechtliche Programmangebot im Online-Bereich von jenem der privaten Medienunternehmen zu unterscheiden hat. Im Entwurf finden sich daher Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der nationale Wettbewerb durch die neu geschaffenen Möglichkeiten des ORF im Online-Bereich nicht unverhältnismäßig verzerrt wird.
Auch die Kooperation des ORF mit privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern wird – wie im Regierungsprogramm gefordert (vgl. „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, S.41: „Notwendig ist die gesetzliche Verankerung der stärkeren Zusammenarbeit zwischen ORF und Privaten“) – geregelt: So hat der ORF auf seiner Online-Plattform – wenn das von den privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern gewünscht wird – auch Programme dieser Veranstalter – gegen entsprechende Kostenerstattung – bereitzustellen; überdies können private Fernsehveranstalter aktuelle ORF-Sendungen ausschnittsweise verwenden und vom ORF ausgewählte und produzierte Sendungen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung mindestens sieben Jahre zurückliegt, in ihrem linearen Fernsehangebot verbreiten.
In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12 – wird – wie zu Artikel 2 noch weiter ausgeführt – die Finanzierung des ORF nachhaltig neu geregelt. Im Entwurf wird daher der § 31 ORF-G, in dem bisher die Festlegung des Programmentgelts normiert wird, entsprechend angepasst. Ausgehend vom bisherigen System – basierend auf den Vorgaben der Europäischen Kommission, wonach der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß zu begrenzen ist, das zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist („Verbot der Überkompensation“) – werden die Modalitäten der Festlegung sowie die Höhe des ORF-Beitrags (anstelle des bisherigen Programmentgelts) geregelt.
Im Hinblick auf die Entscheidung K(2009) 8113 im Beihilfenverfahren E 2/2008 wird der vorliegende Entwurf der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht.
Zu Artikel 2 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024):
Die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks („ORF“) muss aufgrund der Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Verpflichtung zur Entrichtung des bisherigen „Programmentgelts“ durch den Verfassungsgerichtshof unter Beachtung rundfunkverfassungsrechtlicher Vorgaben neu geregelt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12, die Wortfolge „jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als verfassungswidrig aufgehoben.
In seinem Erkenntnis stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass den Bundesgesetzgeber nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), BGBl. Nr. 396/1974, die Pflicht trifft, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „zur Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (in der Terminologie des ORF-Gesetzes: seines ‚öffentlich-rechtlichen Auftrags‘)“ zu gewährleisten.
Eine bestimmte Form der Finanzierung sieht das BVG Rundfunk dabei nach Ansicht des VfGH nicht vor, sodass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Gestaltungsspielraum hat. Der VfGH hob in seinem Erkenntnis jedoch hervor, dass die Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, „auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt“ hat. Entsprechende Unabhängigkeitsgarantien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich im BVG Rundfunk verankert.
Bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ist es nach Ansicht des VfGH wesentlich, dass „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird.“ Der VfGH betonte affirmativ, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten (nämlich den Konsum der Programme des ORF über das Internet) von dieser Finanzierungsverpflichtung ausnehmen darf, „weil er damit die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks […] maßgeblich ungleich verteilt.“
Es ist daher unter Beachtung dieser Vorgaben des VfGH eine Neuregelung der Finanzierung des Österreichischen Rundfunks erforderlich. Dabei konnte auch berücksichtigt werden, dass der VfGH betont hat, der Gesetzgeber könne – solange eine den Vorgaben des BVG Rundfunk insgesamt entsprechende Finanzierung des ORF gewährleistet ist – grundsätzlich bei der Abgrenzung der Personen, die er für eine entsprechend staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzieht, „etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen“.
Die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen – an deren Einhebung der Kunstförderungsbeitrag, die Landesabgaben und das Programmentgelt des ORF derzeit anknüpfen – sollen entfallen. Künftig wird in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ein Beitrag zur Finanzierung der Nettokosten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF eingehoben, der vom durch den VfGH in seinem oben zitierten Erkenntnis näher umschriebenen Personenkreis zu entrichten ist, um im Sinne der Überlegungen des VfGH die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit gleich zu verteilen. Der Kunstförderungsbeitrag soll als Bundesabgabe entfallen, stattdessen sollen entsprechende finanzielle Mittel künftig im Bundesfinanzgesetz für die Kunst- und Kulturförderung bereitgestellt werden. Den Landesgesetzgebern soll wie bisher die Möglichkeit offenstehen, von den Gegenständen, an die die Beitragspflicht anknüpft, Abgaben zu erheben. Die Erhebung des ORF-Beitrages und der damit wie bisher verbundenen Landesabgaben soll im Vergleich zum Rundfunkgebührengesetz deutlich vereinfacht und effizienter werden.
Der Entwurf orientiert sich am Modell des Rundfunkbeitrags nach dem deutschen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
Der Entwurf geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
1. Die Finanzierung des ORF durch staatlich garantierte Finanzmittel (VfGH 30.06.2022, G 226/2021) im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfolgt – statt bisher durch ein Programmentgelt – künftig durch den ORF-Beitrag.
2. Der ORF-Beitrag ist als Geldleistungsverpflichtung, die ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat, konzipiert. Die Höhe des ORF-Beitrags wird weiterhin nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, in der durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 im Verfahren Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF geprägten Systematik in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 festgesetzt. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht.
3. In Anlehnung an das deutsche Modell knüpft die Erhebung des ORF-Beitrags einerseits an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz („Beitragspflicht im privaten Bereich“) bzw. andererseits an das Vorliegen einer Steuerschuld nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 („Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“) an. Dem Begriff der Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass im Sinne des zitierten VfGH Erkenntnisses „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können,“ in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, soweit nicht spezifische Ausnahme- oder Befreiungstatbestände zur Anwendung kommen.
4. Im privaten Bereich besteht die Beitragspflicht – wie nach der bisher geltenden Rechtslage – auch dann nur einmal, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen sind. Im betrieblichen Bereich ist eine Staffelung vorgesehen, um dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot zu entsprechen.
5. Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind für Anträge bis 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge, die für Anträge ab dem 1. Jänner 2026 gelten sollen, werden vereinfacht und sind direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt.
6. Der derzeit mit der Einhebung der Rundfunkgebühren und damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelte betraute Rechtsträger, die GIS Gebühren Info Service GmbH, bleibt bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort. Die GIS Gebühren Info Service GmbH wird umbenannt in ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: die „Gesellschaft“) und wird die der neuen Aufgabe entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und organisatorischen Vorkehrungen treffen müssen. Die Erhebung des ORF-Beitrags durch ein beliehenes Unternehmen, das mit dem Vollzug des gesamten Erhebungsvorgangs betraut ist, soll ein kostengünstiges und effizientes Beitragsmanagement gewährleisten.
7. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) ist weiterhin anzuwenden.
8. Die gesetzlich angeordnete Übermittlung von Melde- und Kommunalsteuerdaten an die Gesellschaft soll es dieser ermöglichen, alle Beitragsschuldner mit geringem administrativen Aufwand und, soweit wie möglich, automatisiert erfassen zu können. In Verfahren über Befreiungsanträge soll die Gesellschaft Abfragen aus der Transparenzdatenbank vornehmen können, um Befreiungsanträge rasch und effizient zu erledigen.
9. Durch Übergangsregelungen soll sichergestellt werden, dass der administrative Aufwand beim Übergang vom RGG auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowohl bei den Rechtsunterworfenen als auch bei der Gesellschaft möglichst gering gehalten wird.
10. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gewährleisten, dass die datenschutzrechtliche Rollenverteilung geklärt ist, die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG eingehalten werden und unter anderem nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden.
Zu Artikel 3 (Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes):
Anlässlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, das die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags vollumfänglich neu regelt, kann das derzeit geltende Rundfunkgebührengesetz außer Kraft treten.
Zu Artikel 4 (Änderung der Fernmeldegebührenordnung):
Die Fernmeldegebührenordnung ist anlässlich des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes anzupassen. Zudem sollen die in der Fernmeldegebührenordnung geregelten Befreiungstatbestände um jenen der Lehrlinge, die in einem Lehrverhältnis nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes stehen, erweitert werden.
Zu Artikel 5 (Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes):
Da die ab 1. Jänner 2026 maßgeblichen Tatbestände der Beitragsbefreiung sowie das diesbezügliche Verfahren direkt im neuen ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden, kann das Fernmeldegebührengesetz mit 1. Jänner 2026 außer Kraft treten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):
Die Änderungen im Fernsprechentgeltzuschussgesetz ergeben sich anlässlich der Änderungen im RGG und der Fernmeldegebührenordnung.
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2027):
Mit der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz werden die sich aus der Umstellung der ORF-Finanzierung ergebenden Anpassungen umgesetzt:
- Die bisherige Ermächtigung der Länder für die Erhebung von Landes(Gemeinde)abgaben auf Rundfunkempfangseinrichtungen wird durch eine Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ersetzt.
- Der Ersatz des Vorsteuerabzuges durch eine Kompensation an den ORF wird durch einen Vorwegabzug bei der Umsatzsteuer finanzausgleichsrechtlich neutralisiert.
Zu Artikel 8 bis 10 (Änderung des KommAustria-Gesetzes, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes):
Alle Änderungen resultieren aus der Änderung der Begrifflichkeiten („ORF-Beitrag“ statt „Programmentgelt“) und der Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes.
Zu Art. 11 (Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981) und Art. 12 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes):
Im Zuge der geplanten Umstellung der bisherigen Finanzierung des ORF durch eine Entkoppelung von Rundfunkempfang und Rundfunkgebühren im Sinne einer Ausgestaltung als Haushaltsabgabe soll der bisher im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geregelte Kunstförderungsbeitrag als Bundesabgabe entfallen und entsprechende finanzielle Mittel im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die Kunst- und Kulturförderung bereitgestellt werden. Die ebenfalls im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 verankerten Regelungen betreffend die Bundesabgaben zur Finanzierung der Aufgaben des Künstler-Sozialversicherungsfonds sollen direkt in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz übernommen werden, sodass das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 entfallen kann.
Der Kunstförderungsbeitrag stellt wichtige Mittel für die Förderung der österreichischen Kunst und Kultur bereit und trägt damit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens bei. Er fließt zum größten Teil in die Förderprogramme des für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministeriums. Der Entfall des Kunstförderungsbeitrages führt zu keiner Mittelreduktion in der „Untergliederung 32: Kunst und Kultur“, da seitens des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der Bundesfinanzgesetze und des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes Budgetmittel in vergleichbarer Höhe (durchschnittlich jährlich 12 Millionen Euro auf Basis der Werte 2010 bis 2022) zur Verfügung gestellt werden.
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde mit dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000, errichtet, um für alle selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu fördern und für die notwendigen Mittel hierzu aufzukommen.
Zur Finanzierung des Aufwands des Fonds für diese Beitragszuschüsse wurde mit BGBl. I Nr. 132/2000 im Kunstförderungsbeitragsgesetz die betreffende Grundlage für einerseits eine Abgabe für Betreiber einer Kabelrundfunkanlage und andererseits eine Gerätabgabe verankert. Diese Regelungen sollen nun im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz selbst verankert werden. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen werden daher vom Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz übernommen und darin die Systematik der geltenden Abgabenpflicht fortgeführt.
Kompetenzgrundlagen:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht auf den Kompetenztatbeständen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“) und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) sowie § 13 Abs. 1 B-VG („Abgabenwesen“) und auf §§ 7 und 8 F-VG 1948.
Hinsichtlich des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 und des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) und aus den §§ 3 ff F-VG 1948 („Abgabenwesen“) und hinsichtlich des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des ORF-Gesetzes)
Zu § 1a Z 12 bis 15:
Der Begriff der „Nachrichtensendung“ findet sich bereits wiederholt im ORF-G und hat bislang insbesondere bei der Frage, welche Art von Sendungen gesponsert werden oder Produktplatzierung enthalten dürfen, in der Spruchpraxis zum Werberecht eine bedeutende Rolle gespielt. Aus dieser – auch im Einklang mit dem unionsrechtlich geprägten Verständnis nach der Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie stehenden – Spruchpraxis resultiert, dass darunter nicht jedwede Form der Berichterstattung über tatsächlich Geschehenes zu subsumieren ist, sondern nur jene Nachrichten und Sendungen, bei denen ein „erhöhtes Schutzbedürfnis“ besteht, dass „jeder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie zB Politik durch werbetreibende Dritte von vorneherein ausgeschlossen ist“ (vgl. dazu im Detail Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 218ff). Exakt dieses Verständnis ist nunmehr auch für die Änderungen im Hinblick auf die Bereitstellungsdauer beim Abrufdienst (vgl. § 4e Abs. 4 bis 6) zugrundezulegen. Es ist daher aus legistischer Sicht erforderlich, den so geprägten Begriffsinhalt in Z 5a auch zur Klarstellung in einer eigenen Ziffer zu bestimmen. Während der Begriff „Nachrichten“ die allgemeine inhaltliche Beschreibung darstellt, handelt es sich bei der Nachrichtensendung um die elektronische Erscheinungsform dieses Inhalts, die sich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch aus mehreren verschiedenen „Beiträgen“ verschiedener nachrichtenmäßig dargestellter Ereignisse oder Vorkommnisse zusammensetzt. Nach diesem allgemeinen Verständnis handelt es sich folglich bei monothematischen Sendungen nicht um derartige „Nachrichtensendungen“, sondern allenfalls um eine Sendung zur politischen Information. Die Begriffsbestimmung schließt es nicht aus, dass auch wissenschaftliche Ereignisse Gegenstand einer Nachrichtensendung sind.
Die Ergänzungen der Z 12 bis 15 dienen der Erläuterung der in der Werbe- und Marktetingfachsprache nahezu ausschließlich in Englisch verwendeten Begriffe. Unter den Begriff„Ad Impression“ fällt Displaywerbung (zB Banner) und auch Audio- und Video-Werbespots, die in Onlineangebote (Streaming und On Demand) integriert werden und dazu zählen folglich als Beispiele für Audio- und Videospots auch Pre-, Mid- und Post-Roll-Spots.
Die Einfügung der den Begriffsbestimmungen in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen) nachgebildeten Definition von „Überkompensation“ dient der Klarstellung des in § 31 Abs. 10a von der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Darstellungen über die Nettokosten zu prüfenden Kriteriums.
Zu § 2 Abs. 1:
Die Ergänzung in Z 2 ist zur Verdeutlichung, welche Tätigkeitsfelder im Rahmen des dem ORF Erlaubten („Zulässigen“) liegen, erforderlich. Die Regelung wird um einen Verweis auf den Versorgungsauftrag ergänzt, in dem abweichend vom grundsätzlichen Verbot weiterer online verfügbarer Programme ausdrücklich anderes geregelt werden kann. In dieser Hinsicht ist auch auf Darstellungen zu § 3 Abs. 5 Z 2 und § 4e Abs. 8 zu verweisen. Da es sich beim von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vom 15. Februar 2023 auf der Grundlage des Erkenntnisses des VwGH Ro 2020/03/0005 vom 5. Oktober 2021 genehmigten Angebot von Ö3 Visual um kein „eigenständiges“ Radioprogramm handelt, sondern dieses Angebot ohne das dadurch ergänzte Radioprogramm schon denklogisch gar nicht möglich ist, ist dieses Programm von der Beschränkung im Unternehmensgegenstand und im Versorgungsauftrag nicht erfasst.
Mit der neuen Z 5 wird der Unternehmensgegenstand, das heißt der dem ORF und seinen Tochtergesellschaften grundsätzlich erlaubte Tätigkeitsbereich, erweitert. Mit dieser Ergänzung wird die Vorsorge getroffen, dass der ORF auf seiner Online-Plattform auch die Programme privater Hörfunkveranstalter transportieren darf (vgl. dazu auch die idente Ergänzung im Versorgungsauftrag zur Klarstellung, dass der ORF dazu auch verpflichtet ist). Gleiches gilt für die neue Z 6 im Hinblick auf die Fernsehprogramme. Aus dieser „Ermächtigung“ (und der damit korrespondierenden Verpflichtung in § 3) lässt sich andererseits kein Verbot ableiten, dass ORF-Inhalte auch auf Plattformen privater Medienunternehmen zu finden sind.
Zu § 3 Abs. 4a und 5 und § 3a:
Die Einfügung von „Tausch“ bringt schon nach dem Wortlaut deutlich zum Ausdruck, dass nur jener Fall erfasst ist, bei dem ein Element, das seinem Inhalt nach als kommerzielle Kommunikation (vgl. die Definition in § 1a Z 6 ORF-G) zu beurteilen ist, gegen eine anderes als kommerzielle Kommunikation zu qualifizierendes Element ausgetauscht wird, nicht aber ein redaktioneller Teil ausgetauscht oder eingefügt werden kann und darf. Mit der Erweiterung der Z 2 in Abs. 5 wird in Verbindung mit der Anpassung des Unternehmensgegenstands und der Ergänzung des Katalogs in § 4e Abs. 1 deutlich gemacht, dass die Möglichkeit im Online-Bereich, lineare Inhalte, dh. „Programme“ zu gestalten, abschließend geregelt ist. Das nun neu zum Versorgungsauftrag zu zählende aber nur online zu verbreitende Fernsehprogramm wird schon im an sich sonst technischen „Versorgungsauftrag“ dahingehend inhaltlich determiniert, als es sich auf die Zielgruppe der bis 14-Jährigen zu beziehen hat. Die weiteren inhaltlichen Vorgaben finden sich in § 4e Abs. 8.
Die Regelungen der Z 3 und 4 verwirklichen gemeinsam mit § 31d die Idee der Kooperation zwischen ORF und privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern (vgl. das Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, S.41: „Notwendig ist die gesetzliche Verankerung der stärkeren Zusammenarbeit zwischen ORF und Privaten“).
Anders als in Z 3 für Radioprogramme (und nicht für einzelne Sendungen) Privater wird der diesbezügliche Auftrag – um die Verpflichtung des ORF nicht ausufern zu lassen – bei den Fernsehprogrammen von Veranstaltern nach dem AMD-G (dh. solchen mit einer Zulassung oder Anzeige) zunächst auf Vollprogramme eingeschränkt (vgl. die Definition in § 2 Z 38 AMD-G: Programm „mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;“). Als weitere inhaltliche, ebenfalls mit Bedachtnahme auf den Umfang der „Transport“-Verpflichtung des ORF formulierte Komponente gilt für die linearen Inhalte, dass diese auf das österreichische Publikum ausgerichtet sein müssen (vgl. das ähnliche inhaltliche Kriterium in § 20 und § 60 AMD-G). Soweit es sich um die Bereitstellung einzelner Sendungen der vorstehend beschriebenen Programme privater Veranstalter handelt, besteht die Verpflichtung (auf Nachfrage, vgl. dazu gleich nachfolgend) nur insoweit, als es sich bei den zu transportierenden Inhalten um solche von näher determinierter Relevanz für Österreich handelt. Negativ formuliert geht es bei dieser Bestimmung nicht darum, den ORF dazu zu verhalten, bloße Unterhaltungssendungen Privater auf seiner Plattform „auszuspielen“. Im Vordergrund der Regelung steht nämlich die Stärkung des von österreichischen Inhalten geprägten Angebots.
Die Regelung in §. 3a normiert die Bedingungen für die Bereitstellung der Inhalte Privater auf der ORF-Plattform. Der ORF muss hier, wie schon in § 2 Abs. 4 mit dem Gleichbehandlungsgebot aufgetragen, nach sachlichen Kriterien vorgehen, d.h. er darf die von diesen Veranstaltern bereitgestellten Inhalte – etwa im Hinblick auf ihre Auffindbarkeit – nicht auf unsachliche Weise diskriminieren. Das Erfordernis „angemessener Bedingungen“ beinhaltet einerseits die Vorgabe, dass der ORF den privaten Kooperationspartner nicht mit Konditionen belasten darf, die den Zugang zur Plattform erschweren könnten und andererseits die Einschränkung, dass auch der private Anbieter keine unangemessenen – nämlich im Vergleich zu den Bedingungen für die Darstellung der Angebote des ORF und der Inhalte anderer Privater unsachlichen und erhöhten – Forderungen an den ORF bei der Präsentation der Inhalte auf der Plattform stellen darf. Voraussetzung für die Bereitstellung ist eine Nachfrage des betreffenden Veranstalters (der ORF ist nicht von sich aus gehalten, die Programme aller potentiell in Frage kommenden Veranstalter auf seiner Plattform „auszuspielen“) und der Ersatz der dem ORF mit der Aufnahme und Darstellung entstehenden marktüblichen und fairen Kosten.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Übernahme der (technischen) Bereitstellung der privaten Programme keine inhaltliche Verantwortung des ORF begründet, sodass diese Programme und ihre Inhalte weiterhin ausschließlich nach den jeweiligen rechtlichen Grundlagen des PrR-G und des AMD-G zu beurteilen und zu „regulieren“ sind. Auch insbesondere in urheberrechtlicher oder medienrechtlicher Hinsicht bewirkt die Bereitstellung der Inhalte der anderen Veranstalter (nach dem PrR-G und dem AMD-G) nicht die Verantwortlichkeit des ORF für diese Inhalte, sondern diese verbleibt vollumfänglich bei den privaten Veranstaltern. Die Umsetzung dieser Ergänzung des „technischen“ Versorgungsauftrags ist nicht von einer Änderung oder Genehmigung eines Angebotskonzepts abhängig, sondern kann unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Anordnung veranlasst werden. Um auch für die Nutzerinnen und Nutzern der Inhalte dieser Plattform deutlich zu machen, von wem die Inhalte stammen ist in Abs. 2 eine entsprechende (auch im Interesse der privaten Veranstalter zur Identifikation ihrer Inhalte gelegene) Kennzeichnung vorgesehen.
Der neu eingefügte Auftrag begründet für den ORF auch im Bereich der audiovisuellen Inhalte nicht die Eigenschaft eines den Regelungen nach dem 9b. Abschnitt des AMD (§§ 54c ff leg.cit.) unterliegenden Video-Sharing-Plattform-Anbieters. Die vorliegende Konstruktion unterscheidet sich vielmehr in ihren rechtlichen Bedingungen und Auswirkungen zunächst schon dahingehend, dass sie anders als bei der Video-Sharing-Plattform eine dem ORF im Rahmen des Versorgungsauftrags aufgetragene Verpflichtung schafft, die Inhalte zu verbreiten. Ein weiterer essentieller Unterschied liegt darin, dass nicht jede/r beliebige Dritte nach eigenem Belieben wie bei einer Video-Sharing-Plattform Zugang zu der ORF-Plattform hat, sondern nur eine bestimmte Kategorie an Veranstaltern, nämlich die nach dem PrR-G und dem AMD-G der Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde KommAustria unterliegenden Veranstalter, deren rechtliche inhaltliche Verantwortung wie oben bereits dargetan in vollem Umfang aufrechterhalten wird. Insofern bedarf es daher – anders als bei Video-Sharing-Plattformen – keiner gesonderten Anwendung wie etwa von § 54d AMD-G über verbotene und schädliche Inhalte, weil sich diese inhaltlichen Anforderungen schon für die Erstverbreitung durch die betreffenden audiovisuellen Mediendiensteanbieter aus dem 7. Abschnitt des AMD-G ergeben (vgl. in diesem Sinne ErwG 3 der Richtlinie 2018/1808, wonach diesfalls die redaktionelle dh. inhaltliche Verantwortung ausschließlich bei diesen Mediendiensteanbietern liegt). Schließlich besteht auch anders als auf Video-Sharing-Plattformen keine unbeschränkte Wahlfreiheit der den Bestimmungen des AMD-G unterliegenden Veranstalter, welche Programme und Sendungen sie über die ORF-Plattform verbreiten können: Vielmehr werden die Inhalte, denen dieser erleichterte Zugang zugutekommen sollen im Vorhinein näher in § 3 Abs. 3 Z 6 determiniert. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen stellt folglich diese Bereitstellungsplattform keine den für private Video-Sharing-Plattformen geltenden Regelungen zu unterwerfende Plattform dar, zumal sie nicht „um das gleiche Publikum“ wie die darauf verbreiteten audiovisuellen Mediendienste und auch nicht „um die gleichen Einnahmen konkurriert (Hervorhebung nicht im Original)“ (vgl. ErwG 4 der Richtlinie 2018/1808), sondern eine zusätzliche Verbreitungsmöglichkeit für diese audiovisuellen Dienste schafft, (auch) um deren Bekanntheit zu steigern. Die Einfügung stellt auch nicht die von der Regulierungsbehörde in der Vergangenheit unbeanstandet gelassenen Teilnahmemöglichkeiten an anderen österreichischen Plattformen in Frage (vgl dazu zB ergänzend auch die jüngst zusätzlich auch von der Bundeswettbewerbsbehörde genehmigte Audiostreamingplattform).
Im Hinblick auf die Frage der Prüfung und Eingrenzung sowie Durchsetzung des Rechts auf Zugänglichmachung wurde im Begutachtungsverfahren sowohl von der Regulierungsbehörde als auch von den durch die Regelung begünstigten Veranstaltern die Einfügung einer Bestimmung zur Möglichkeit der Befassung der Regulierungsbehörde angeregt. Die dementsprechende Anordnung in Abs. 3 nimmt Anleihe bei § 5 Abs. 7 FERG, verzichtet aber auf ein Schlichtungsverfahren. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen hat die Behörde die in Abs. 1 genannten angemessenen Bedingungen zu prüfen.
Zu § 4 Abs. 1:
Mit dieser Änderung des „Auslagerungsverbots“ wird (vgl zur gesetzgeberischen Motivation die RV 611 BlgNR, XXIV. GP zum Schlusssatz in § 4 Abs. 1) Vorsorge getroffen, dass der ORF mit dem Online-Programm für unmündige Minderjährige nicht entbunden wird, in seinen anderen (terrestrisch verbreiteten) Fernsehprogrammen eine ausgewogenes und vielfältiges Angebot im Einklang mit den in § 4 normierten Zielen bereitzustellen.
Zu § 4 Abs. 8, § 21 Abs. 1 und §§ 33 sowie 34:
Die Änderungen in den Begrifflichkeiten tragen der Neuordnung des Redaktionsstatutes des ORF im Jahr 2022 und den damit einhergehenden sprachlichen Anpassungen Rechnung, ua weil nach dem jüngsten Gleichstellungsbericht auch fast 55 % der Beschäftigten in der Programmdirektion Frauen sind.
Zu § 4b:
Die Änderungen in § 4b Abs. 1 und 2 bewirken, dass der ORF jedenfalls verpflichtet ist, das betreffende Sport-Spartenprogramm zu veranstalten und für eine Einstellung nicht (mehr) ins Treffen führen könnte, dass die Veranstaltung des Programms über Satellit wirtschaftlich nicht tragbar ist (so derzeit die Textierung in Abs. 1 iVm Abs. 2). Durch die Änderung in der Textierung von Abs. 2 wird nämlich deutlich gemacht, dass der Aspekt der „Tragbarkeit“ zukünftig nur mehr für die Frage eine Rolle spielt, ob die Ausstrahlung über Satellit wirtschaftlich tragbar ist. Gelangt der ORF nach sachlicher Analyse zur Auffassung, dass diese nicht mehr der Fall ist, so muss er das lineare Angebot jedenfalls online verfügbar machen. Da es sich bei der Bereitstellung des inhaltlichen Sendungsspektrums um die Erfüllung des bereits seit 2010 existierenden zwingenden gesetzlichen Auftrags handelt, bedarf die allfällige aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigte Umstellung der Verbreitung über Satellit auf ein lineares Online-Angebot keiner Auftragsvorprüfung.
Zu § 4e:
Die Regelungen in § 4e betreffen, was schon die Erl zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP zur dem Abschluss des Beihilfenverfahrens E 2/2008 mit der Entscheidung K(2009) 8113 dienenden Novelle BGBl. I Nr. 50/2010, betonen, einen ganz sensiblen Bereich der Ausgestaltung des wettbewerblichen Umfelds. Es muss dem ORF ein präziser und taxativ definierter Auftrag für Online-Angebote auferlegt sein, über dessen Rahmen nur im Wege des § 4f und damit, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, einer Auftragsvorprüfung hinausgegangen werden kann. Es gilt weiterhin, dass dieser Online-Auftrag sicherstellen soll, dass der ORF seine wesentliche Informationsfunktion auch im Internet wahrnehmen, seine Radio- und Fernsehsendungen im Internet begleiten kann sowie über einen angemessenen Spielraum verfügt, von ihm ausgestrahlte Sendungen zukünftig aber auch nicht nur solche Sendungen zum Abruf im Internet bereit zu stellen. Die exakte Determinierung erfolgt aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen: Anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind, existiert im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ bestimmt werden; dieses Ziel verfolgt weiterhin der nunmehr teilweise neugefasste vorgeschlagene § 4e. Die Ergänzung um den Verweis auf das online verbreitete Programm für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen stellt klar, dass auch eine Sendungsbegleitung erfolgen kann und die ORF-TVthek auch die Sendungen dieses Programms umfassen darf.
Zu Abs. 1:
Zunächst wird als Ergebnis intensiver Verhandlungsrunden mit den Marktteilnehmern zur eindeutigen und abschließenden Festlegung, was der ORF in seinem öffentlich-rechtlichen Online-Auftrag tun muss und darf, der Katalog erweitert. Zukünftig soll es dem ORF auch möglich sein, Sendungen ausschließlich online anzubieten (Abs. 1 Z 5) und auch bestimmte Sendungen vorab online bereitzustellen (Abs. 1 Z 6). Die nähere inhaltliche Eingrenzung ist dazu in jeweils spezifisch für diese Möglichkeiten neu eingefügten Absätzen zu entnehmen. Aus dem Zusammenhalt von Abs. 1 Z 7 mit § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 5 Z 2 ergibt sich, dass dem ORF im Online-Bereich nur die Bereitstellung eines (einzigen) linearen Fernsehprogramms gestattet ist, er aber nicht weitere lineare Radio- und Fernsehprogramme anbieten darf.
Zu Abs. 2:
Die neue Textierung verdeutlicht die ohnehin bereits geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Hintanhaltung der „Zeitungsähnlichkeit“ (vgl. dazu daher schon die Erl. zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP zu den Überlegungen, dass es sich um kein Angebot handeln darf, das „mit dem Online- Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar“ ist. Es können daher zum Verständnis dieser eine klarere Eingrenzung vornehmenden Regelungen auch die Überlegungen aus den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien herangezogen werden. Die Neufassung und Ergänzung des Abs. 2, die Einfügung des Abs. 2a (der einen Teil der bisher in Abs. 2 enthaltenen Vorgaben präzisiert und erweitert) und die Hinzufügung des Abs. 2b dienen dieser Verdeutlichung. In Abs. 2 wird durch die Aufnahme von Verhältniszahlen, die künftig für die Gewichtung zwischen Text- und audiovisuellen Beiträgen einzuhalten sind, für eine prononcierte Verschiebung zugunsten des Schwerpunkts auf den audiovisuellen Inhalten, gesorgt. Ausgangsbasis für die Beurteilung ist – wie der Gesetzestext schon ausführt – die Gesamtanzahl der in einer Kalenderwoche auf der Start- und Übersichtsseite des betreffenden Überblicksberichterstattungs-Online-Angebots vorzufindenden Beiträge (Text + Audiovisuell). Gleichzeitig wird die zulässige Höchstdauer der Bereitstellung derartiger Beiträge von bisher sieben auf nunmehr 14 Tage angehoben.
Zu betonen ist schon im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen und das herzustellende Verhältnis (30:70) sowie zur Beschränkung der Anzahl der Textbeiträge, dass allfällige zur Herstellung der Barrierefreiheit hinzugefügte Texte nicht in die Berechnung einzubeziehen sind und ein audiovisueller Beitrag nicht zum Textbeitrag wird, weil er barrierefrei zugänglich gemacht wird.
Zu Abs. 2a:
Die Bestimmung normiert größtenteils (jedenfalls im Hinblick auf die Anforderungen zur Aufmachung und Gestaltung der Beiträge) schon bisher geltende (bisher in Abs. 2 vorzufindende) Vorgaben zum Verbot der Vergleichbarkeit (Ähnlichkeit) mit dem Angebot der oben bei Abs. 2 erwähnten Printbranche. Neu hinzugekommen ist zur Verdeutlichung des gesetzgeberischen Anliegens die an die Textierung im FERG angelehnte Formulierung über die nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung und die Einschränkung auf die Vermittlung des wesentlichen Informationsgehalts. Hinzugekommen ist auch, dass neben der Gestaltung und Aufmachung auch explizit auf die „Anordnung“ (dh. die Systematik in der Darstellung auf der betreffenden Seite) der Beiträge für die Beurteilung der Ähnlichkeit abgestellt werden muss.
Zu Abs. 2b:
Die Neuregelung dient ebenfalls der Akzentuierung der Ausrichtung der Überblicksberichterstattung auf audiovisuelle Inhalte, indem die Begleitung mit einer Überschrift und einem auch inhaltlich näher eingegrenzten Textteil mit Maximallänge ermöglicht wird. Auch hier gilt, dass allfällige zur Herstellung der Barrierefreiheit hinzugefügte Texte nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
Zu Abs. 3:
Die Ergänzung stellt sicher, dass die sendungsbegleitenden Inhalte genauso lange verfügbar sein dürfen wie die jeweils begleitete Sendung. Durch die eindeutigen inhaltlichen Vorgaben für die Sendungsbegleitung wird weiterhin sichergestellt, dass es sich bei derartigen Inhalten keinesfalls um eigenständige, von der begleiteten konkreten Sendung losgelöste Angebote handeln darf und es auch untersagt ist, unter dem Titel der Sendungsbegleitung vertiefende Angebote aus spezifischen Bereichen zusätzlich bereitzustellen.
Zu Abs. 4:
Bisher betrug die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer (abgesehen von der unbegrenzten Dauer für Archive und der kürzeren 24-stündigen Dauer für Premiumsport) sieben Tage. Die einzelnen, im Gesetz vorgenommenen Kategorisierungen hinsichtlich der nunmehr vorgesehenen Ausdehnung der Zeitspanne zur Bereitstellung zum Abruf ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) für die vom ORF selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellten Sendungen bedürfen keiner zusätzlichen Erläuterung.
Zu Abs. 5 und 6:
Die beiden Regelungen beschreiben das Angebot, das der ORF – sowohl im Audiobereich als auch bei den audiovisuellen Inhalten – zukünftig „online only“ bereitstellen darf. Zum Schutz der Marktchancen der mit dem ORF in Konkurrenz stehenden anderen Anbieter sind mehrere zeitliche und inhaltliche Grenzen vorgesehen. So darf sich das Angebot nur auf bestimmte, besonders vom öffentlich-rechtlichen Qualitäts- und Bildungsauftrag geprägte Sendungskategorien beziehen und ist auch Anzahl und Dauer der so bereitgestellten Inhalte im Fall von Nachrichten und Sendungen der politischen Information mehrfach begrenzt. Wie sich aus der Textierung in Abs. 5 schon aus dem Wort „einzelne“ ergibt, handelt es sich bei einem Nachrichtenbeitrag um einen auf ein bestimmtes einziges Thema beschränkten Beitrag (eine einzelne Nachricht), während eine Nachrichtensendung schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Zusammenstellung zumeist mehrerer verschiedener Beiträge über verschiedene Nachrichten umfasst. Aus dem Zusammenhalt mit § 5 ergibt sich, dass das diesbezügliche Angebot angesichts seiner Auswirkungen auf die sensible Wettbewerbssituation einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen ist.
Zu Abs. 7:
Die Bestimmung beschreibt jenen Bereich, in dem der ORF sein Angebot „online first“ bereitstellen darf. Hinsichtlich des Verständnisses und Begriffsinhalts der einzelnen Sendungskategorien ist auf die Begriffsbestimmungen und den Zusammenhang mit den inhaltlichen Vorgaben in § 4 und 10 zu verweisen. Die Möglichkeit bezieht sich ausschließlich auf vom ORF selbst oder in seinem Auftrag hergestellte Sendungen. Die übrigen Vorgaben dieses Absatzes sind selbsterklärend.
Zu Abs. 8:
Diese Bestimmung enthält die inhaltlichen Determinanten für das entsprechende lineare Angebot. Schon aus der Zielgruppenvorgabe hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen (im Versorgungsauftrag und in Abs. 1 Z 7) ergibt sich eine eindeutige Abgrenzung zum derzeit am österreichischen Markt verfügbaren Programmspektrum. Der Programmgestaltung wird weiters die Vorgabe gemacht, dass die Inhalte auch puncto Gestaltung und Aufbereitung auf die verschiedenen Altersklassen angepasst, dh. altersadäquat gestaltet sein müssen. Der Begriff „qualitativ hochstehend“ ist dem ORF schon aus § 4 Abs. 4 ORF-G vertraut, während sich die Vorgabe der Vielfältigkeit (vgl. dazu schon § 4 Abs. 2) auch auf die verschiedenen Sendungskategorien bezieht; schon mit dieser Formulierung ist daher ein auf Unterhaltung fokussiertes Programm ausgeschlossen. Zusätzlich sollen sich gerade Sendungen dieses Programms in den in Abs. 8 genannten Bereichen als auch pädagogisch qualifiziertes Angebot auch an Unterhaltung präsentieren. Dem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechend ist hier auch an § 4 Abs. 3 zu erinnern sowie an die inhaltlichen Grundsätze in § 10. Schon in § 18 Abs. 1 erster Satz ist angeordnet, dass die Regelungen dieses Bundesgesetzes (und damit auch die auf kommerzielle Kommunikation bezogenen Bestimmungen insbesondere der §§ 13 bis 17) uneingeschränkt auf die Online-Angebote Anwendung finden. Folglich ist im Programm nach Abs. 8 auch Produktplatzierung unzulässig, sodass zum weitergehenderen Schutz vor Beeinflussung – wie schon in § 16 Abs. 2 zweiter Satz geregelt – auch das Verbot der kostenlosen Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zur Einbeziehung in die Sendung zu ergänzen war.
Zu Abs. 9:
Die Änderung bewirkt, dass das „online first“ Angebot (Abs. 7) und das online verbreitete, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen (0 bis 14 Jahre) gerichtete Fernsehangebot (Abs. 4c) keiner Auftragsvorprüfung bedürfen, sie aber erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts bereitgestellt werden dürfen. Auch in diesem Fall wird folglich auf das etablierte und erprobte, der Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission zugrundeliegende System zurückgegriffen.
So wie bisher hat dieser Absatz klarstellende Funktion, dass (nunmehr) für die auf Grundlage und im Rahmen von § 4e Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 und 8 erbrachten Angebote die Verpflichtung zur Auftragsvorprüfung (§ 6a) wegen ihrer präzisen Abgrenzung nicht gilt. Um die entsprechenden Angebote aber wie schon im Jahr 2010 den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechend näher zu determinieren und – insbesondere auch den Mitbewerbern des ORF – vorhersehbar zu machen, sieht Abs. 9 die verpflichtende Erstellung eines Angebotskonzepts gemäß § 5a vor der Erbringung (und, wie sich aus § 5a Abs. 2 ergibt, auch bei jeder nicht bloß geringfügigen Angebotsänderung) vor. Der Inhalt dieser Angebotsbeschreibung ergibt sich aus § 5a Abs. 1. Erneut kann zum Verständnis dieses nun schon mehr als 10 Jahre erprobten und reibungslos funktionierenden Systems auf die Erl zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP verwiesen werden. Die Notwendigkeit der Auftragsvorprüfung für die Angebote nach Abs. 5 und 6 wurde bereits bei den darauf bezogenen Erläuterungen oben festgehalten.
Zu § 4f:
Mit § 4f Abs. 1 letzter Satz wird klargestellt, dass über § 4e hinausgehende Online-Angebote, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten, abgesehen von der Entrichtung des ORF-Beitrags nur mehr kostenlos bereitgestellt werden dürfen. Die Regelung findet ab dem in § 49 geregelten Inkrafttreten auf alle Aktivitäten Anwendung.
Die Änderung in Z 28 greift den von einer Reihe von Institutionen, die sich auch dem Engagement für soziale Anliegen widmen, unterbreiteten Vorschlag auf, dem ORF die Möglichkeit einzuräumen, technische Applikationen und Anwendungen zu entwickeln und zu gestalten, die den barrierefreien Zugang zu den audiovisuellen Inhalten des ORF ermöglichen, unterstützen und erleichtern. Die Ergänzung schafft keine Möglichkeit, ein neues Inhaltsangebot bereitzustellen, sondern bezieht sich auf die Bereitstellung eines Zusatzdienstes, mit dem der barrierefreie Konsum bereits erstellter Inhalte verbessert wird. Dabei ist etwa an Apps zu denken, mit denen Sprache (in Audio und Video) in Text umgewandelt werden kann, um am Smart-Phone Untertitel bereitzustellen
Zu § 5 Abs. 2:
Mit dieser Änderung bei den Bestimmungen zur Barrierefreiheit wird einer Anregung der Regulierungsbehörde Rechnung getragen, dass der Online-Kinderkanal unter dem Aspekt der Barrierefreiheit in die Aufzählung in § 5 Abs. 2 aufzunehmen wäre.
Zu § 7a:
Durch die Neugestaltung des Finanzierungssystems in Entsprechung mit den vom VfGH formulierten Anforderungen (vgl. den Allgemeinen Teil) geht mit der Einführung einer alle Österreicherinnen und Österreicher gleichermaßen treffenden Beitragspflicht ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an den Aktivitäten des ORF und insbesondere an der Verwendung der dem ORF auf diese Weise zukommenden finanziellen Mittel einher. Dieses Interesse besteht unabhängig von der Tatsache, dass durch das in § 31 ORF-G vorgesehene, unionsrechtlich zwingende zu prüfende Nettokostenprinzip eine Überkompensation des ORF ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Bestimmung dient dem Zweck, der Öffentlichkeit eine gründlichere Antwort auf die für die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit durch die Umstellung in der Finanzierung sensibler gewordene Frage der Verwendung der Mittel zu geben, als dies bislang mit der Darstellung des Einzel- und Konzernabschlusses (samt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) in Kombination mit dem in § 7 geregelten Jahresbericht und den sonstigen Veröffentlichungsverpflichtungen nach dem ORF-G bewerkstelligt wird.
Zu Abs. 2:
Dieser Absatz beschreibt den von den Transparenzregelungen der folgenden Absätze 3 bis 6 erfassten Personenkreis und schließt im Sinne einer umfassenden Herangehensweise auch die freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein.
Zu Abs. 3:
Die Regelung trägt ähnlich wie – aber vertiefender als – der regelmäßige Bericht des Rechnungshofes über „Durchschnittliche Einkommen und zusätzliche Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes“ (zuletzt für 2019 und 2020, Reihe Einkommen 2021/1; vgl. darin die Darstellungen zum ORF und seinen einzelnen Tochtergesellschaften insbes. auf den Seiten 211 ff. und 299 ff.) zur umfassenderen Darstellung der „Einkommenssituation“ im Konzern ORF bei. Die Regelung soll dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information, wie viele Einkommen in welcher Höhe mit ihren ORF-Beiträgen mitfinanziert werden, Rechnung tragen und in verhältnismäßiger Weise durch die Zusammenfassung in Einkommensgruppen die auch für die Beurteilung der Sachgerechtigkeit des Einsatzes der Mittel erforderliche Transparenz gewährleisten.
Zu Abs. 4:
Auch Abs. 4 ergänzt ebenfalls, wie schon bei der Bestimmung in Abs. 3 ausgeführt, die aus dem Bericht des Rechnungshofes zu beziehende Information über in der öffentlichen Wahrnehmung als hohe Einkommen empfundene Bezüge. Der Anordnung dieses Absatzes liegt folglich besonders die Überlegung zugrunde, dass die Öffentlichkeit bei einem von ihr direkt über den ORF-Beitrag mitfinanzierten Unternehmen eine besonders hohe Erwartungshaltung hat, dass mit den eingesetzten Mitteln auf allen Ebenen und hierbei insbesondere auch bei den Einkommen der mit der Besorgung der Aufgaben betrauten Personen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig umgegangen wird. Diese direkte Beitragsfinanzierung unterscheidet den ORF – selbstverständlich abgesehen von seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag und seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit – von anderen „Unternehmen“ im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes. Gerade weil eine unmittelbare Einflussnahme auf die Gebarung des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters verfassungsrechtlich unter allen Umständen ausgeschlossen ist, ist es daher andererseits gerechtfertigt, ab einer qualifizierten Einkommenshöhe stärkere Transparenz im Verständnis einer Rechtfertigung des sorgsamen Umgangs mit den Beiträgen der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Die insofern dem Transparenzbericht grundgelegte Intention liegt daher darin, die Beitragszahlerinnen und -zahler darüber zu informieren, wohin die finanziellen Mittel fließen. Auch auf diese Weise soll ergänzend zum Ziel beigetragen werden, eine sparsame und sachgerechte Verwendung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die vorliegende Regelung ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass es im europäischen Kontext keineswegs ungewöhnlich ist, ab einer bestimmten Einkommenshöhe eine Offenlegung sicherzustellen. In dieser Hinsicht kann etwa auf das Beispiel der BBC (vgl. den Bericht „100 Years of Our BBC“, BBC Group Annual Report and Accounts auf Seite 90 ff., abrufbar unter https://downloads.bbc.co.uk/aboutthebbc/reports/annualreport/ara-2021-22.pdf#page=6, zuletzt abgerufen am 27.4.2023) oder etwa auch das Beispiel der RAI unter (der zuletzt am 27. April 2023 abgerufenen URL) https://shorturl.at/pzHU4 (mit einer Offenlegung ab 200 000 Euro) verwiesen werden.
In diesem Sinn weisen auch die Corporate Governance Berichte „öffentlicher“ Unternehmen in Österreich (vgl. etwa zur ÖBB Holding AG die URL https://konzern.oebb.at/dam/jcr:dde18651-dccf-4408-b63b-8cb7e26ab011/OEBB_CGB2021.pdf, zuletzt abgerufen am 27.4.2023) oder der RTR-GmbH (https://www.rtr.at/rtr/wer_wir_sind/Aufsichtsrat/Corporate_Governance_Berichte/Corporate_Governance_Bericht_der_RTR-GmbH_fuer_das_Jahr_2020.pdf, zuletzt abgerufen am 27.4.2023) die Gehälter der namentlich genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer aus.
Aus den soeben dargelegten Gründen erscheint der durch die vorliegende Regelung bewirkte Eingriff in die Rechte Einzelner daher trotz der in VfSlg. 17.065/2003 vertretenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gerechtfertigt.
Zusätzlich soll für diese Personen auch die Offenlegung der Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen erfolgen. Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die betreffende Person außerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses beim ORF oder bei einer seiner Tochtergesellschaften ausübt. Das Wissen um den Umfang von und insbes. das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen der Personen mit höheren Gehältern gibt der Öffentlichkeit auch die Möglichkeit, sich eine Meinung darüber zu bilden, inwieweit auf der Ebene der mit der Besorgung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Auftrags betrauten Personen den Anforderungen in § 10 Abs. 6 Rechnung getragen wird. Diese noch vom ORF-Weisenrat im Jahr 2001 anlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 formulierte Bestimmung erklärt es auch zur „Pflicht“ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht nur von Staats- und Parteieneinfluss unabhängig zu sein, sondern setzt auch die Unabhängigkeit von anderen Medien und von wirtschaftlichen Lobbys voraus. Insofern erscheint es nicht unvertretbar, aus dem Umfang der Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen im Verhältnis zum Einkommen beim ORF auf potentielle Abhängigkeitsverhältnisse gegenüber Dritten zu schließen.
Zu den Abs. 5 und 6:
Diese Anordnungen folgen in der Struktur und in den einzelnen an Wertgrenzen orientierten Kategorien dem Vorbild in § 6 Abs. 4 und 5 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz. Die Regelungen beziehen sich auf die Darstellung der Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und soll gegliedert nach und im unmittelbaren darstellerischen Zusammenhang mit den (Informationen über die) in Abs. 3 angeführten Personengruppen den Ausweis der Nebenbeschäftigung umfassen. Auf diesem Weg wird im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Regelung gewährleistet, dass keine weiteren als die in der Darstellung nach Abs. 3 anzugebenden Einkommensdaten auf einzelne Personen zurückgeführt werden können.
Zu Abs. 7 und 8:
Hinter den diesbezüglichen beiden Regelungen steht das Interesse der Öffentlichkeit, sich jedenfalls auch über die generell zur Anwendung gelangenden Gehaltstabellen und Zulagensysteme (je nach Verwendungsgruppe) ein Bild machen zu können. Gleichzeitig dient die Darstellung der Aufklärung darüber, welche Tätigkeiten mit welcher Einstufung in Verbindung zu bringen sind. Diese Form der Präsentation unterscheidet sich nicht prinzipiell von der Darstellungsweise, wie sie für die im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten jederzeit zugänglich (gesammelt etwa für den Bundesdienst unter https://oeffentlicherdienst.gv.at/personalmanagement/arbeitsplatz-und-besoldung/basisinformationen-besoldung-im-bundesdienst/) zur Verfügung stehen. Da im ORF verschiedene freie Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge zur Anwendung kommen, war auf diese Tatsache bei der Formulierung der Vorgabe Bedacht zu nehmen. Die Regelung erstreckt sich – ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die Tätigkeit in den niedrigeren Verwendungsgruppen für den Erfolg und die Unternehmen von geringerer Bedeutung wären – auf die höchsten vier Verwendungsgruppen.
Zu Abs. 9:
Ähnlich wie bisher soll der ORF zu Veranschaulichung und auch zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit, welche Beliebtheitswerte seine Angebote aufweisen, die Reichweiten darstellen. Anders als nach der bisher geltenden Rechtslage wird neben den einzelnen Programmen dabei auch ausdrücklich das Online-Angebot (auch durch den Begriff der „Nutzung“) erfasst, sodass unter der Bedingung der Erhebung nach wissenschaftlichen Methoden künftig auch die Anzahl der Page Impressions, Visits sowie die Anzahl der Unique User und die Verweildauer darzustellen sein werden. Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend wurde die Bestimmung auch dahingehend ergänzt, dass eine Aufschlüsselung nach den marktüblichen Altersgruppen erfolgen soll. Hinsichtlich der Marktüblichkeit ist diesbezüglich etwa auf die von der AGTT und beim Radiotest erhobenen Altersgruppen Bezug zu nehmen. Durch das Abstellen auf die Halbejahreswerte ist auch sichergestellt, dass die Geschäftsmodelle der Anbieter von Verfahren zur Erhebung des Nutzungsverhaltens nicht konterkariert werden.
Zu Abs. 10:
Diese Anordnung beinhaltet die Verpflichtung, nicht nur – wie in Abs. 14 geregelt – über die Preisgestaltung Auskunft zu geben, sondern – anders als bisher – auch besser aufzuschlüsseln, aus welcher Form der kommerziellen Kommunikation der ORF getrennt nach allen seinen Programmen und seinen Online-Angeboten Einnahmen lukriert. Einem Vorschlag im Begutachtungsverfahren folgend wurde die Regelung um die Darstellung der ausgespielten Werbemengen ergänzt. Die Definition der kommerziellen Kommunikation findet sich in § 1a Z 6. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung personenbezogener Daten etwa im Hinblick auf die einzelnen Werbekunden oder Sponsoren nicht vorgesehen ist, sondern eine gesamthafte Darstellung nach den Einnahmen pro Form pro Angebot/Kanal/Programm.
Zu Abs. 11:
Mit dieser neuen Regelung wird vom ORF eine nachvollziehbare und nach Art, (finanziellem) Umfang und Aufwand der Aktivität aufgegliederte Darstellung verlangt, mittels welcher verschiedener Maßnahmen (zB. jegliche Form von Sponsoring, Medienkooperationen, Plakatwerbung, Veranstaltungen zur Vermarktung seiner Aktivitäten oÄ) die einzelnen Konzernunternehmen „Eigenwerbung“ (nicht nur im Sinne der Begriffsbestimmungen des ORF-G verstanden) betreiben. Auch hier steht der Gedanke im Vordergrund, dass der ORF nicht nur gegenüber seinem Aufsichtsrat oder der Regulierungsbehörde und ihrer Prüfungskommission, sondern vor allem auch gegenüber der Öffentlichkeit, die nun umfassend zu seiner Finanzierung beiträgt, zu erklären hat, welche Mittel er – um seinem Inhaltsangebot die für die Werbewirtschaft, auf deren Einnahme der ORF weiterhin angewiesen ist, essentielle Reichweite zu verschaffen – nicht in die Inhalteproduktion, sondern in die Bewerbung seiner Leistungen oder seiner Tätigkeiten etc. investiert. Die Begriffsbestimmung dieser Eigenwerbeaktivitäten orientiert sich an der Definition von Sponsoring.
Zu Abs. 12:
Diese Bestimmung verfolgt in ihrem ersten Satz zunächst das Ziel, der Öffentlichkeit auch näherzubringen, wie stark sich der ORF in Verfolgung des in § 10 Abs. 8 normierten Anforderungsprofils, als Kultursender auch eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst zu sein, im Bereich der Produktion engagiert. Die Darstellung über Gegenstand, Entgelt und Laufzeit von Beraterverträgen, von Beschaffungs-Rahmenverträgen sowie von Werkverträgen dient der Transparenz in der Frage, welche Leistungen der ORF in welcher Höhe und für welchen Zweck nicht durch Leistungen im Unternehmen abdecken oder abdeckt, sondern extern zukauft. Für die Darstellung genügt die Bezeichnung und die Art der beauftragten Leistung, ohne dass es erforderlich wäre, personenbezogene Daten anzugeben. Die Aufschlüsselung hat deswegen nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung zu erfolgen, weil damit deutlicher wird, in welchen Bereichen der ORF besonders von Leistungen Dritter abhängig ist. Hierbei ist insbes. an Auftragsstudien und Forschungsberichte im Bereich Publikumsforschung sowie Markt- und Medienforschung zu denken.
Zu Abs. 13:
Auch dieser spezifische Bericht samt Anlagen soll Gegenstand der Erörterung im Nationalrat und im Bundesrat sein und ist vorher vom Bundeskanzler auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Wie der Bericht nach § 7 muss auch dieser Bericht vom ORF leicht auffindbar auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Zu Abs. 14:
Die betreffende Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung in § 31 Abs. 19, wird aber aus ihrem bisherigen Zusammenhang mit den Regelungen über die Festlegung des von den einzelnen Personen zu entrichtenden Beitrags herausgelöst und in die Anordnungen über die Transparenz integriert. Der Kern der Regelung über die Veröffentlichung des Tarifwerks geht schon zurück auf das Rundfunkgesetz in der Fassung der Wiederverlautbarung mit BGBl. Nr. 379/1984. Die Bestimmung hat allerdings erstmals mit der Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 eine stärkere Ausrichtung im Hinblick auf die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere den anderen Marktteilnehmern erfahren. Seitdem sind zusätzlich der (Fach)Öffentlichkeit auch die allgemeinen Preisgestaltungskriterien offenzulegen und auch in Ausführung des Diskriminierungsverbots in § 2 Abs. 4 detailliertere Angaben zu den Möglichkeiten und Bedingungen bei „Gegengeschäften“ erforderlich. Zur Erhöhung der Transparenz wird – einem Vorschlag aus dem Begutachtungsverfahren folgend – die Darstellung der Rabatte dahingehend erweitert, dass sowohl absatzmengenbezogene wie auch zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte auszuweisen sind.
Zu § 8a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 und § 39c:
Mit der Einführung des ORF-Beitrags (vgl. § 31) bedarf es auch einer Änderung der Terminologie in allen anderen, bislang auf das „Programmentgelt“ abstellenden Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
Zu § 14:
Die Änderungen in Abs. 4 bewirken eine gegenüber der bisherigen Rechtslage insofern eingeschränkte Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen aus Hörfunkwerbung als einerseits die tägliche Maximaldauer von insgesamt 172 Minuten auf 155 Minuten reduziert wird und andererseits hinsichtlich der Maximaldauer der insgesamt zulässigen Werbezeit der der Durchschnittsberechnung zugrundeliegenden Betrachtungszeitraum auf ein Kalendermonat (statt bisher ein Jahr) reduziert wird. Dadurch ergibt sich ein geringerer Spielraum für den ORF beim Ausgleich der Werbezeiten. Der Beobachtungszeitraum (für die Durchschnittsberechnung) wurde weiters auch bei der Betrachtung der Werbezeit in einem einzelnen Programm reduziert.
Einer Anregung der Regulierungsbehörde und auch der privaten Mitbewerber des ORF folgend wird das in Abs. 7 enthaltene „Cross-Promotion“-Verbot auch auf das Verhältnis zwischen dem Online-only- sowie Online-first-Angebot und dem Programmangebot übertragen (vgl zur zugrundeliegenden Motivation die Materialien in der RV 634 BlgNR, XXI. GP zu § 13 Abs. 9). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 17006/2002 das Verbot der Cross-Promotion durch den ORF als geeignete und verfassungskonforme Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber angesehen. Das Verbot betrifft nicht auch die „reine Information“, sondern lediglich die „Bewerbung“.
Zu § 18:
Die Änderungen in Abs. 1 und 4 sind im Zusammenhalt mit der Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 1a zu lesen. Durch die Änderungen in Abs. 1 wird eine auf den aktuellen Stand der Abrechnungsmethoden im Bereich des Online-Marketings abgestimmte Begrenzung der Einnahmen vorgenommen; zur Motivation für die Einschränkung im Hinblick auf das sensible Wettbewerbsverhältnis zu privaten Mitbewerbern vgl. schon die Überlegungen im AÄA 126, XXIV. GP zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP.
Die Bestimmung in Abs. 4 wird – um derartige Einnahmemöglichkeiten angesichts der Teilfinanzierung des ORF durch ORF-Beiträge den privaten Mitbewerbern vorzubehalten – durch ein Verbot des Behavioral- und des Geo-Targetings ergänzt. Indem bei der Neuregelung in Abs. 4 auf die „Zielgruppensegmentierung“ als Basis für die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbeform abgestellt wird, ist folglich klassische Umfeldwerbung (z. B. Sportwerbung auf der Sportseite) nicht vom Verbot erfasst.
Zu § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5 und § 45 Abs. 4:
§ 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (kurz WZEVI-Gesetz) regelt, dass bisher in Bundesgesetz angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf EVI zu erfolgen haben. Die Änderungen dienen daher der Anpassung an diese Vorgabe.
Zu § 30k Abs. 5:
Mit der Ergänzung der durch die Verfahrensordnung zu regelnden Rechte des/der das Verfahren durch einen Antrag in Gang setzenden Betroffenen wird einer Anregung der Gleichbehandlungsanwaltschaft Rechnung getragen.
Zu § 31:
Zur Neufassung dieser Bestimmung kann zunächst auf die bereits zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Allgemeinen Teil ausgeführten Überlegungen zur umfassenden Neugestaltung des Beitragssystems unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12, verwiesen werden.
Basierend auf der unverändert gebliebenen Ausgangslage über die zentrale Anforderung der Einhaltung des Nettokostenprinzips (vgl. dazu schon die Erl zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP) wird das etablierte und beihilfenrechtlich von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung K (2009) 8113 im Beihilfenverfahren E 2/2008 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten vollinhaltlich übertragen. Zum tieferen Verständnis dieses komplexen Systems kann daher uneingeschränkt auch auf die Materialien der zuvor zitierten Regierungsvorlage verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung der (und die Erläuterungen zur) Berechnung der Nettokosten, wie sie in der erwähnten Regierungsvorlage bei § 31 Abs. 3 ausgewiesen ist.
Insofern beschränken sich die nunmehrigen Änderungen in den Abs. 1 bis 8 auf terminologische Anpassungen. Vor dem Hintergrund der vom VfGH in seinem den Anlass für die Neugestaltung bildenden Erkenntnis erneut hervorgehobenen Bedeutung der Absicherung der Unabhängigkeit des ORF soll auch an der Einbindung des Stiftungsrates des ORF bei der Festlegung der Höhe des von den einzelnen Personen zu entrichtenden Finanzierungsbeitrags festgehalten werden.
Angesichts der im Verhältnis zu den privaten Mitbewerberinnen und Mitbewerbern im Bereich der Audioinhalte, der audiovisuellen Inhalte und des Onlineangebots vorrangigen Bedeutung des Nettokostenprinzips wird mit der vorliegenden Änderung auch die Rolle der Regulierungsbehörde gestärkt. Die Akzentuierung dieses Rollenverständnisses findet zunächst schon ihren Ausdruck in Abs. 9, der dahingehend abgeändert wird, dass es nunmehr einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates durch die Regulierungsbehörde (innerhalb einer Frist von vier Monaten) bedarf, während bislang eine förmliche Erledigung in Bescheidform nicht vorgesehen war, sondern mit Ablauf einer Dreimonatsfrist ex lege die Wirksamkeit des Beschlusses des Stiftungsrates über die Festlegung der Höhe des einzelnen Beitrags eintrat (vgl. zuletzt https://www.rtr.at/medien/presse/pressemitteilungen/presseinformationen_2022/PI01172022KOA_ORF-Programmentgelt.de.html).
Abs. 10 entspricht der bisher geltenden Rechtslage im zweiten das Verfahren und die Fristen betreffenden Teil des bisherigen Abs. 9. Die Abs. 10a bis 10e setzen konsequent den soeben dargestellten Gedanken der stärkeren Einbindung der Regulierungsbehörde fort.
Allgemeines zum System der Abs. 11 bis Abs. 16:
Die Regelungen haben ihr Vorbild in den für die Jahre 2010 bis 2013 angewendeten und insofern bewährten Regelungen der Abs. 11 bis 15 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 zur Gewährung einer jährlichen Zuwendung für den durch die Befreiungsregelungen bewirkten Entfall an ORF-Programmentgelt. Wie bereits erwähnt kann folglich auch für das Verständnis der nunmehr adaptierten Bestimmungen (abgesehen von den neuen inhaltlichen Voraussetzungen) für die verfahrenstechnischen Aspekte vollumfänglich auch auf die diesbezüglichen Erläuterungen in der RV 611 BlgNR, XXIV. GP hingewiesen werden.
Der aufgrund der Regelung in Abs. 14 (beginnend mit dem Jahr 2024 an spezifische, in Abs. 11 geregelte Voraussetzungen und beginnend mit dem Jahr 2025 an weitere, in Abs. 12 geregelte Voraussetzungen) gewährte Jahresbetrag ist – was sich aus der Anordnung in Abs. 3 ergibt – für die Ermittlung der Nettokosten in Abzug zu bringen. Die Regelung ist daher unmittelbar mit der Berechnung der Höhe des ORF-Beitrags verknüpft, sodass ausgeschlossen wird, dass es auf diesem Weg zu einer Überkompensation kommt.
Die Überprüfung, ob die so normierten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt nach Maßgabe des Abs. 15 im Nachhinein durch die Regulierungsbehörde und wird mit der bescheidmäßigen Feststellung, ob dies der Fall ist oder nicht angeschlossen.
Zu Abs. 11:
Die Bestimmung hält zunächst grundsätzlich fest, dass dem ORF unter bestimmten Voraussetzungen eine Kompensation zu gewähren ist. Zur Höhe und zur Berechnung der Kompensation ist auf die Abs. 13 bis 14 zu verweisen (zum betragsmäßigen Umfang vgl. die Darstellungen in der Wirkungsfolgenabschätzung).
Das Programmentgelt (§ 31 ORF-Gesetz, zuletzt i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 84/2022) unterlag der Umsatzsteuer, wodurch der Österreichische Rundfunk auch insoweit zum Vorsteuerabzug (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994) berechtigt war, als er Leistungen für die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bezog. Die Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen (§ 31 Abs. 3 ORF-Gesetz) und die der Festsetzung des Programmentgelts zugrunde lagen, beinhalteten daher nur die vom Österreichischen Rundfunk aufzuwendenden Entgelte, aber immer nur exklusive Umsatzsteuer.
Anstelle des Programmentgelts soll der Österreichische Rundfunk zukünftig durch einen ORF-Beitrag finanziert werden. Bei diesem handelt es sich um kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Österreichischen Rundfunks. Diese Tatsache hat zur Konsequenz, dass der Österreichische Rundfunk für einen Teil der von ihm bezogenen Leistungen, wie insbesondere Kosten für Programme, die nicht mit anderen weiterhin umsatzsteuerpflichtigen Erlösen in Zusammenhang stehen, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug verlieren wird ("Vorsteuerschaden"). Bisher konnte der ORF in vollem Umfang die Vorsteuern geltend machen. Da der ORF-Beitrag im Gegensatz zum bisherigen Programmentgelt nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Geltendmachung der Vorsteuern nur mehr einschränkt möglich. Weil der ORF aber weiterhin Eingangsleistungen mit USt bezahlt, entsteht eine Finanzierungslücke im zweistelligen Millionenbereich. Diese Finanzierungslücke wird dem ORF ersetzt.
Die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme soll sicherstellen, dass es durch die Kompensation zu keiner Erhöhung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags (§ 31 Abs. 3 ORF-Gesetz) kommt, welche die Beitragszahler belasten würde. Für diese Vorgangsweise kann auf internationale Beispiele verwiesen werden: Section 33 des britischen Value Added Tax Act 1994 und § 34a bis § 34c der Durchführungsverordnung über die Satzung der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt DR als Vorbilder, wo vergleichbare Regelungen zugunsten der British Broadcasting Corporation (BBC) bzw. der DR vorgesehen sind. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen wird anhand des konkreten Vorsteuerschadens des ORF definiert und soll damit Vorsteuern erfassen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, aber nicht (mehr) abzugsfähig sind.
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Vergleich zum Status quo der (teilweisen) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags aus Programmentgelt mit diesem Ausgleich keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF verbunden ist. Ihm stehen deswegen keine höheren finanziellen Mittel zur Verfügung, als es derzeit der Fall ist. Materiell betrachtet begünstigt die Neuregelung die Konsumentinnen und Konsumenten, die durch die Einführung des ORF-Beitrags von der 10%-igen Umsatzsteuer entlastet werden, ohne einen Ausgleich für den daraus resultierenden Vorsteuereffekt im Wege einer Erhöhung des ORF-Beitrags leisten zu müssen.
Abs. 11 enthält zunächst sechs Voraussetzungen, die vom ORF schon im Jahr 2024 zu erfüllen sind, damit die entsprechende Kompensation gewährt werden kann.
Die erste Voraussetzung in Z 1 besteht darin, dass das vom ORF veranstaltete Sport-Spartenprogramm während des gesamten Kalenderjahres 2024 der Allgemeinheit im Weg der Ausstrahlung über Satellit zur Verfügung gestellt wird. Ab dem Jahr 2027 ist diese Verbreitung über Satellit nicht mehr Bedingung, wohl aber ist der ORF aufgrund der Anordnungen in § 4b dazu verpflichtet, dieses lineare Angebot jedenfalls online bereitzustellen. Auf diese Weise soll gewährleistet sein, dass es weiterhin ein diesem speziellen inhaltlichen Programmauftrag entsprechendes, auf einem Kanal fokussiertes Angebot am Fernsehmarkt gibt. Als zweite kumulative Voraussetzung für die Gewährung der Kompensation im Jahr 2024 (und auch für die Folgejahre) ist geregelt, dass der ORF in den „Hauptprogrammen“ das zeitliche Ausmaß der Sportsendungen gegenüber dem Jahr 2023 (und 2025 gegenüber 2024 usw.) erhöht. Maßgeblich (und von der Regulierungsbehörde anhand der Nachweise des ORF zu prüfen) ist dabei die Erhöhung bei der Berichterstattung über zum Breitensport zu zählende Sportarten und -bewerbe, bei der Darstellung regionaler Sportveranstaltungen und bei der Übertragung von am TV-Markt durch andere Anbieter nicht angebotenen Bewerben.
Als dritte (schon in den Jahren 2011 bis 2013 vom ORF-Gesetz verlangte) Voraussetzung für die dem ORF für das Jahr 2024 (aber auch 2025 und 2026) zu gewährende Kompensation ist der Fortbestand des Radiosymphonieorchesters in diesen Jahren.
Die Voraussetzung in Abs. 11 Z 4 ist (im Zusammenhang mit dem Inkrafttretensdatum der Novelle) dahingehend zu verstehen, dass der ORF im Jahr 2024 den im Jahr 2023 erzielten Anteil an Eigen- und Koproduktionen in ORF III steigern muss. Gleiches gilt für die Folgejahre im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Die Bestimmung befördert damit das öffentlich rechtliche Profil des Programmangebots, indem der Anteil in diesem für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags bedeutsamen Programm erhöht und so das zeitliche Ausmaß anspruchsvoller und hohe Qualität aufweisender Sendungen (so die Anforderungen in § 4c Abs. 1) ausgebaut wird. Schließlich treten als weitere Vorgaben die Erhöhung des Anteils im Angebot barrierefrei zugänglicher Inhalte (unter Bedachtnahme auf die Regelung in § 5 Abs. 2) und des Anteils in Volksgruppensprachen (vgl. dazu die Möglichkeit der Anrechnung in § 5 Abs. 1) hinzu.
Zu Abs. 12:
In Abs. 12 sind weitere Voraussetzungen aufgezählt, die beginnend mit Wirkung für das Jahr 2025 kumulativ zu jenen nach Abs. 11 hinzutreten und für die Gewährung der Kompensation erfüllt sein müssen, was von der Regulierungsbehörde (vgl. Abs. 15) für jedes explizit in der Bestimmung genannte Jahr zu prüfen und zu bestätigen ist. Für die Beurteilung der Regulierungsbehörde maßgeblich ist dabei auch – im Sinne der den ORF treffenden Verantwortung und der daher konsequenten Einbindung des Stiftungsrats als Aufsichtsrat des ORF–, dass der Generaldirektor in der Art einer regulierten Selbstregulierung für jedes Jahr im Voraus die von ihm als zur Zielerreichung geeignet erachteten Maßnahmen, Indikatoren und Werte für die drei in Abs. 12 genannten Bereiche vom Stiftungsrat genehmigen lässt.
Die Ziffern 1 bis 3 stellen die Bereiche dar, in denen einerseits Spareffekte und andererseits eine Effizienzsteigerung erzielt werden sollen.
- Zu den operativen Personalkosten (Z 1)
Diese Bestimmung hat den Kriterien in Abs. 2 entsprechenden Einsatz von öffentlichen Mitteln im Bereich der operativen Personalkosten zum Ziel. Angesichts der Tatsache, dass sich die Regelung in Abs. 12 wie bereits dargestellt an den schon einmal angewendeten und daher auch in der Vollziehung erprobten Vorgaben des Abs. 13 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 orientiert, können die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission bei der Analyse und Überprüfung dieser Aspekte auf die umfassenden Erfahrungen bei der Vollziehung der Vorgängerbestimmung zurückgreifen. In diesem Sinn zählen etwa die Beibehaltung der bisher erreichten Kapazitätseinsparungen sowie die Umsetzung von entsprechenden Gehaltsabschlüssen zu den effektivsten Maßnahmen im Personalkostenbereich. Ergänzen soll etwa durch die Verschiebung von vorhandenen Personalkapazitäten eine Optimierung der benötigten Ressourcen in strategisch wichtigen Bereichen erreicht werden. Zudem sorgen Maßnahmen wie selektive und günstigere Nachbesetzungen für entsprechende Effekte. Als weiteres Beispiel ist die Reduktion von Personalrückstellungen zu nennen, die ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen können.
- Zu den Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten (Z 2)
Im Bereich der nicht programmbezogenen Kosten soll durch die konsequente Fortführung bzw. Intensivierung der Automatisierung und Digitalisierung eine nachhaltige Effizienzsteigerung in allen Bereichen erreicht werden. Hinsichtlich der Erfahrungen mit der vergleichbaren Vorgängerbestimmung ist auf die vorstehenden Überlegungen zu verweisen. Es ist eine Tatsache, dass entweder mit weniger Mitteln zumindest der gleiche Output wie bisher erzielt werden kann oder mit gleichen Mitteln ein höherer Output. Auch die Überarbeitung von Prozessen soll weitere Potentiale im Bereich der Sachkosten aufzeigen und zur nachhaltigen Senkung der Kosten beitragen. Damit verbundene Einmal- und Anlaufaufwendungen sind mit den erzielbaren, nachhaltigen Einsparungen abzuwägen.
- Zur Effizienzsteigerung durch Innovation (Z 3)
Künftige innovative Produktionsmethoden beinhalten die Erfassung, Entwicklung und Umsetzung von sogenannten smarten Programmproduktionsprozessen. Es sollen insbesondere neue Produktionsstandards entwickelt und implementiert werden. Dazu zählen unter anderem neue Produktionsmethoden – zum Beispiel für hybride Produkte im Bereich Sport, Kinder- und Multichannel-Formate sowie crossmediale Produktionen –, die Umsetzung von Konzepten zur Nutzung neuer Plattform- und Abwicklungstechniken sowie rein digitale Produktionen und das Vertiefen von multimedialen Arbeitsprozessen. Damit verbundene Einmal- und Anlaufaufwendungen sind mit den erzielbaren, nachhaltigen Einsparungen abzuwägen. Auch für diesen Bereich wird – worauf gleich nachfolgend einzugehen ist – der Maßnahmenkatalog des Generaldirektors ensprechende Konkretisierungen enthalten müssen, die letztlich auch der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde die Beurteilung der Erfüllung erleichtern sollen.
Der zweite, mit der Wortfolge „Diese Strukturmaßnahmen …“ eingeleitete Teil der Bestimmung geht ebenfalls zurück auf das Vorbild im derzeit noch in Geltung stehenden, aber nicht mehr anwendbaren Abs. 13. Darin werden dem Generaldirektor weitere Vorgaben gemacht und es wird durch die Einbindung der Prüfungskommission sichergestellt, dass eine unabhängige außenstehende Kontrolle besteht. Mit diesem System ist auch gewährleistet, dass die Festlegung dieser Maßnahmen im Bezug auf die Personalkosten, die Gemeinkosten und die Effizienzerhöhung unter Anerkennung der durch das BVG Rundfunk gewährleisteten Unabhängigkeit erfolgen kann. Die so vom ORF – unter begleitender Kontrolle (im Sinne einer Beurteilung der Geeignetheit zur Zielerreichung) der Prüfungskommission – festgelegten Daten bilden in der Folge die Grundlage für die Prüfung der Regulierungsbehörde nach Abs. 15. Auf die beschriebene (und in der Vergangenheit ja bereits mehrfach erprobte) Art und Weise ist die Garantie gegeben, dass auch die Überprüfung der von der Prüfungskommission für geeignet befundenen Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte durch die unabhängige Regulierungsbehörde den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Unabhängigkeit des ORF gerecht wird.
Für die in Abs. 12 genannten Bereiche ist daher erstmals im Jahr 2024 für das Jahr 2025, in der Folge im Jahr 2025 für das Jahr 2026 und im Jahr 2026 für das Jahr 2027 usw. vom Generaldirektor ein genehmigender Beschluss des Stiftungsrates über Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte einzuholen.
Zu Abs. 13:
Die Höhe der Kompensation soll sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und Art. 12 UStG 1994 bemessen, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Zur Ermittlung der Kompensation sind somit sämtliche Vorschriften des § 12 und Art. 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem ORF Vorsteuern zustehen, soll jedenfalls keine Kompensation gewährt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der ORF – wirtschaftlich betrachtet – hinsichtlich der finanziellen Belastung durch die Umsatzsteuer auf seine Eingangsleistungen nicht besser behandelt wird, als vor der Umstellung der Finanzierung.
Zu Abs. 14:
Im Abs. 14 soll festgehalten werden, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) Anwendung findet und es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe im Sinne der BAO handelt. Ein Antrag auf Kompensation ist je Kalendermonat bis zum 15. des auf diesen Kalendermonat zweitfolgenden Monats – wie auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung – einzureichen. Eine Jahreserklärung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
Die Vollziehung der Regelungen über die Kompensation soll dem Bundeskanzler obliegen. Da die Kompensation eine Abgabe im Sinn der Bundesabgabenordnung darstellt, ist er somit die oberste Abgabenbehörde. Zuständig für die Gewährung soll das Finanzamt für Großbetriebe sein, das dem Bundeskanzler für Zwecke der Kompensationsgewährung weisungsgebunden ist. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres soll die Kompensation mit Bescheid festgesetzt werden. Hinsichtlich einer Festsetzung der Monatsmeldungen soll § 21 Abs. 3 UStG 1994 sinngemäß angewendet werden. Eine Festsetzung hat demnach nur zu erfolgen, wenn die Meldung sich als unvollständig oder nicht richtig erweist. Eine Festsetzung kann auch nur solange erfolgen, als nicht eine Jahresfestsetzung der Kompensation für den betroffenen Zeitraum bereits erfolgt ist. Im Fall einer Änderung der Bemessungsgrundlage sollen sinngemäß die Bestimmungen des § 16 UStG 1994 zur Anwendung kommen.
Hinsichtlich der Verbuchung und Verrechnung der Kompensation sollen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (vor allem §§ 213 ff BAO) gelten.
Zu Abs. 15:
Dem Modell des Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2010 folgend regelt diese Bestimmung die Prüfungsschritte der Regulierungsbehörde, während der folgende Abs. 16 (so wie im erwähnten Modell schon Abs. 15) die behördliche Entscheidung und deren Inhalt betrifft, damit klargestellt ist, ob dem ORF die Kompensation zu Recht zugekommen ist oder nicht.
Die Regelung dient der eindeutigen Festlegung, für welches Jahr die Regulierungsbehörde welche Voraussetzungen als Bedingung für die Rechtmäßigkeit des Erhalts der Kompensation zu prüfen hat und welche Verfahrensschritte dabei einzuhalten sind. Auch diesfalls kann auf die bewährten Erfahrungen mit der vergleichbaren, für die Jahre 2011 ff geltenden Rechtslage zurückgegriffen werden, wurden doch die jeweiligen vom ORF beschlossenen, der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde vorgelegten und vom ORF vollzogenen Maßnahmen in dieser Zeit von der Regulierungsbehörde ausnahmslos „genehmigt“.
Eindeutig festgelegt ist folglich, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 schon für das Jahr 2024 (und – soweit nicht im Normtext Spezifisches geregelt ist – auch für die folgenden Jahre) gelten und daher beginnend mit dem Jahr 2025 von der Regulierungsbehörde jährlich zu prüfen sind. Konkret bedeutet das, dass die Regulierungsbehörde im Jahr 2025 (in einer Vergangenheitsbetrachtung für das Jahr 2024) beurteilt, ob 1. das Sportspartenprogramm durchgängig per Satellit verbreitet wurde (Abs. 11 Z 1) und ob der Anteil der spezifisch bezeichneten Sportsendungen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr 2023 gesteigert wurde (wie in Abs. 11 Z 2 näher beschrieben) und ob das RSO im Jahr 2024 durchgängig fortbestanden hat und ob der Eigen- und Koproduktionsanteil in ORF III im Vergleich zu 2023 gestiegen ist. Schließlich ist – wie oben bereits angesprochen auch die Erhöhung des barrierefreien Sendungsanteils und des Volksgruppensprachenanteils zu prüfen.
Erstmals im Jahr 2026 hat die Regulierungsbehörde (für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2025) neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 zusätzlich (und ausgehend von dem vom ORF-Stiftungsrat beschlossenen und von der Prüfungskommission für geeignet gehaltenen Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerten) zu prüfen, ob die drei in Abs. 12 genannten, die Personalkosten, Gemeinkosten und Effizienzsteigerung bei den Produktionsmethoden betreffenden Voraussetzungen als Bedingung für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Ausgangsbasis für die Prüfung für dieses zweite Bündel an Voraussetzungen ist der vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde vorzulegende Nachweis. Flankierend dazu ist (wiederum wie in den Jahren 2011 ff) ein Bericht samt der relevanten Dokumente vorzulegen, der es ihr ermöglicht, gegenüber der Regulierungsbehörde die Erfüllung und Einhaltung zu bestätigen. Um diese Beurteilung auch im Sinne einer kontinuierlichen (begleitenden) Unterrichtung der Prüfungskommission zu erleichtern, wird nunmehr zusätzlich eine quartalsweise anhand einzelner Kennzahlen Fortschrittsberichterstattungspflicht eingeführt. Die in Abs. 15 vorgesehene Überprüfung durch die Prüfungskommission verfolgt ausschließlich den Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen der für die Gewährung der Kompensation zu überprüfen. Sie dient insbesondere nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Gläubiger.
Zu Abs. 16:
Das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation soll durch die Regulierungsbehörde jährlich im Nachhinein festgestellt werden. Eine Kompensation soll nur dann zustehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 im betreffenden Kalenderjahr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres nicht vor, steht für das gesamte Kalenderjahr keine Kompensation zu. Ob die für die Gewährung der Kompensation erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind ist aus Sicht des Finanzamts eine Vorfrage im Sinn des § 116 BAO. Allerdings hat das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen nicht zu prüfen, sondern kann sich auf die gesetzliche Fiktion des Abs. 16 letzter Satz verlassen. Wenn die Regulierungsbehörde einen Bescheid erlässt und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, hat sie ihn dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Dieser hat ihn dem Finanzamt weiterzuleiten, falls darin festgestellt sein sollte, dass entgegen den Voraussetzungen der Abs. 11 und 12 eine Vorgabe im betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt wurde. Nur in diesem Fall wurde die vom Finanzamt vorausgesetzte Lösung der Vorfrage durch die zuständige Regulierungsbehörde anders beurteilt. Sobald das Finanzamt Kenntnis von der abweichenden Beurteilung durch die Regulierungsbehörde erhält, hat sie das Verfahren der Kompensationsgewährung gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO von Amts wegen wiederaufzunehmen und gegebenenfalls in weiterer Folge die gesamte für das betroffene Kalenderjahr bereits gewährte Kompensation zurückzufordern.
Zu Abs. 17:
Die Regelung stellt klar, dass sich die Modalitäten der Einhebung des ORF-Beitrags ausschließlich nach dem ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt.
Zu Abs. 18:
Die Bestimmung findet sich bisher in § 17a und bedarf nur der Anpassung im Hinblick auf die einheitliche Verwendung des Begriffs „ORF-Beitrag“ statt bisher „Programmentgelt“ und die Umbenennung des mit der Einhebung betrauten Rechtsträgers.
Zu den Abs. 19 bis 22:
Mit Wirkung für die Jahre 2024 bis 2026 ist durch Abs. 19 zunächst jedenfalls die Gesamtsumme der für den ORF zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge gedeckelt. Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt. Diese Beträge ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen und Berechnungen:
Die Ermittlung der Nettokosten des öffentlichen-rechtlichen Auftrags erfolgt in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips im Sinne der Randziffern 70ff der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ (Rundfunkmitteilung) und der insofern unveränderten Umsetzung im ORF sowie der abgeleiteten Dokumente, insbesondere die von der KommAustria geprüfte „Allgemeine Handlungsanweisung zur Umsetzung der Trennungsrechnung im ORF-Konzern“ in der Fassung vom 30. September 2020. Durch die Neugestaltung der öffentlich-rechtlichen Finanzierung in Richtung eines ORF-Beitrags sind die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags neu zu beurteilen. Dabei werden die bisherigen Grundsätze einer strengen Nettokostenrechnung nicht geändert, sondern fortgeschrieben.
Berechnung der Nettokosten

Auf Grundlage der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. unter Berücksichtigung der Handlungsanweisung wurde die Berechnung der voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den Zeitraum 2024 bis 2026 durchgeführt. Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags werden auf Basis der aktuellen Planung nachstehend tabellarisch zusammengefasst.
Aus der vorliegenden Finanzvorschau ergibt sich zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein Finanzbedarf (Gesamtkosten brutto) zwischen rund 1,0 Mrd. Euro und 1,1 Mrd. Euro im Betrachtungszeitraum 2024-2026. Aufgrund der weiterhin überdurchschnittlichen Inflationsprognosen und der daraus zu erwartenden zusätzlichen Kostenbelastung sowohl im Sachkosten- als auch Personalkostenbereich, mussten bereits intensive Kosteneinsparungsprogramme berücksichtigt werden. Im Jahr 2023 wurden die Kosten bereits um 50 Mio. Euro reduziert, durch weitere Maßnahmen im Personal- und Sachbereich sollen die Aufwände 2024 um rd. 82 Mio. Euro, im Jahr 2025 um rd. 88 Mio. Euro und im Jahr 2026 um rd. 104 Mio. Euro gesenkt werden. Dadurch konnte die geplante Kostensteigerung auf durchschnittlich 1,8 % p.a. begrenzt werden.
Die so ermittelte Gesamtkostenbasis kann darüber hinaus nur durch Überschüsse aus kommerzieller Tätigkeit weiter reduziert werden, sodass der Bedarf an öffentlich-rechtlichen Mitteln so gering wie möglich gehalten wird. In der aktuellen Planung wird damit eine Reduktion um durchschnittlich rund 30% der Gesamtkosten erreicht.
Der ORF ist mit der Erzielung von kommerziellen Erträgen ebenso wie der private Mitbewerb zur Gänze dem Marktrisiko ausgesetzt. Im Gegensatz zu den Privatmedien sind dem ORF darüber hinaus noch zahlreiche gesetzlichen Beschränkungen auferlegt, die eine Steigerung der kommerziellen Erträge stark einschränkt. Jede weitere gesetzliche Beschränkung im kommerziellen Bereich wirkt sich daher naturgemäß kostenerhöhend auf die Nettokosten aus.
Über den gesamten Betrachtungszeitraum ergeben sich zwischen rund 680 Mio. Euro und rund 740 Mio. Euro bzw. durchschnittlich 710,0 Mio. Euro p.a. an Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags.
Auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung ist die Höhe des öffentlich-rechtlichen Finanzierungs-beitrags mit jenem Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags decken zu können. Die 2024 bis 2026 zu erwartenden Kosten-steigerungen müssen berücksichtigt werden.
Wesentliche Planungsparameter der zukünftigen Finanzierungsform (ORF-Beitrag)
Der Gesetzgeber sieht ab 1.1.2024 anstelle der bisherigen gerätebezogenen Programmentgelte eine geräteunabhängige Geldleistung vor („ORF-Beitrag“). Aus den vorstehenden Nettokosten errechnet sich mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen (dazu sogleich) ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat. Durch die vorgesehenen Einsparungsmaßnahmen kann die Höhe des einzelnen ORF-Beitrages gegenüber dem derzeit eingehobenen Programmentgelt daher trotz prognostizierter Kostensteigerungen auch mittelfristig gesenkt werden.
In der Berechnung der zukünftig zu erwartenden öffentlich-rechtlichen Mittel wird nach Abzug von Abgabebefreiungen von durchschnittlich 3,7 Mio. Privathaushalten ausgegangen. Darüber hinaus werden weitere 340.000 Beiträge von österreichischen Unternehmen berücksichtigt. Die Aufwendungen im Rahmen der Beitragseinhebung (Provisionen und Forderungsausfälle) bewegen sich im Betrachtungszeitraum in einer Bandbreite zwischen 4,5% - 5,3% der eingehobenen Bruttoumsätze aus öffentlich-rechtlichen Beitragszahlungen, wovon sich die Forderungsausfälle auf jährlich rund 2,3%-Punkte belaufen.
Die daraus resultierenden Nettoumsätze aus „ORF-Beiträgen“ belaufen sich im Jahr 2024 auf 710,2 Mio. Euro, im Jahr 2025 auf 706,1 Mio. Euro und im Jahr 2026 auf 714,1 Mio. Euro. Durchschnittlich belaufen sich die öffentlich-rechtlichen Erträge aus dem „ORF-Beitrag“ auf 710,0 Mio. Euro pro Jahr.
Aufgrund
der unterschiedlichen Entwicklung der Nettokosten und der Einnahmen aus dem
ORF-Beitrag innerhalb des Betrachtungszeitraums, ist davon auszugehen, dass der
ORF die hierfür vorgesehenen Beträge gemäß § 31
Abs. 6 ORF-G abgrenzt. Unter Berücksichtigung der öffentlich-
rechtlichen Beitragszahlungen sowie der freiwilligen Hinzurechnung von
Stand-alone-Ergebnissen können die Nettokosten des
öffentlich-rechtlichen Auftrags gedeckt werden.
Der tragende, auch den Anordnungen der Absätze 19 ff zugrundeliegende Gedanke ist, dass der ORF nicht mehr erhalten darf, als zur Erfüllung des ihm erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist, dh. keine beihilfenrechtlich unzulässige Überkompensation eintritt. Die vorliegenden Regelungen übernehmen daher auch diesfalls die bereits von der EK im Lichte der unionsrechtlichen Anforderungen überprüfte Systematik des Zusammenspiels zwischen § 31, § 39 Abs. 2 und Abs. 2a (Widmungsrücklage) und § 39c (Sperrkonto), um dem ORF (vgl. Abs. 19) die insoweit (vgl. den Verweis auf die Begrenzung der Widmungsrücklage und die Verwendung der Mittel aus der Widmungsrücklage) überschießenden Mittel nicht zukommen zu lassen, sondern zwingend das Sperrkonto zu dotieren. Schon nach der geltenden, von der Europäischen Kommission genehmigten Rechtslage dürfen zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden, die dafür gebundenen Mittel sind (vgl. § 31 Abs. 6) dem Sperrkonto zuzuführen und dürfen nur für die Abdeckung dieser Steigerungen herangezogen werden. Zur Begrenzung und zu den Möglichkeiten der Verwendung der Mittel in der Widmungsrücklage ist auf die eindeutige Regelung in § 39 Abs. 2a hinzuweisen. Als weitere schon bisher im Gesamtsystem geregelte Maßnahme (vgl. § 39 Abs. 2a) ist für den Fall des „Übersteigens“ der Einnahmen die Einschaltung der Prüfungskommission vorgesehen, die im Wege der Jahresprüfung festzustellen hat, ob die Einnahmen mit dem Finanzbedarf korrelieren.
Abs. 21 trifft die erforderlichen Vorkehrungen für den Fall, dass zwar die Einnahmen wider Erwarten höher ausfallen als bei der Konzeption der Neufassung des ORF-Beitrags-Regimes angenommen, andererseits aber trotz Einhaltung der klaren Vorgaben der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl. § 31 Abs. 2) auch die Nettokosten tatsächlich steigen. Eine Dotierung der Widmungsrücklage ist diesfalls nur in jenem Umfang vorzunehmen, der über das für den Ausgleich der tatsächlich entstandenen unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen Erforderliche hinausgeht. Wiederum ist aber hier – und zwar nun schon vorab, dh vor Verwendung zur Abdeckung behaupteter Steigerungen – die Prüfungskommission und zusätzlich die Regulierungsbehörde eingeschaltet, aufgrund deren Beurteilung dem ORF aufgetragen werden kann, doch wie nach dem grundsätzlichen System vorgesehen, die Widmungsrücklage zur Gänze oder bloß teilweise zu dotieren.
Die Regelung in Abs. 22 schließlich ist erforderlich, um auch für den äußersten Fall eine Vorsorge zu treffen. Dieser Extremfall liegt dann vor, wenn wie in der gesetzlichen Anordnung dargestellt selbst unter Heranziehung der in der Widmungsrücklage befindlichen Mittel und der gesamten auf dem Sperrkonto befindlichen Beträge die dann insgesamt (gemeinsam mit den Gesamteinnahmen aus dem ORF-Beitrag) verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde ausgehend von der dem ORF-Generaldirektor aufgetragenen Mitteilung über den Eintritt des Falls die Prüfungskommission die Bewertung des Österreichischen Rundfunks zu prüfen. Nur wenn die Prüfungskommission die Beurteilung des ORF teilt, knüpft sich daran die Einleitung des nach dem grundsätzlichen System schon vorgesehenen Verfahrens zur Neufestsetzung.
Zu § 31d:
Diese neue Bestimmung legt in Abs. 1 die Voraussetzungen fest, unter denen der Österreichische Rundfunk Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G Rechte an Ausschnitten seiner eigenen Sendungen einräumen muss. Maßgeblicher Inhalt einer derartigen Vereinbarung zur Einräumung wird – neben der Festlegung der konkreten Bildsequenz – der Ersatz der Kosten sein, die dem Österreichischen Rundfunk dabei nachweislich entstehen. Mit dem Hinweis auf den durch die „rechtliche Zulässigkeit“ gezogenen Rahmen (Abs. 1) bzw. die „urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten“ Produktionen (Abs. 2) ist zum Ausdruck gebracht, dass der ORF nur dort und insoweit die Rechte zur Nutzung einräumen kann, wo er selbst rechtlich dazu in der Lage ist. Zudem gilt für Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, dass diese von den Fernsehveranstaltern unmittelbar mit den Verwertungsgesellschaften geklärt werden müssen. Die Bestimmungen des Urheberrechts werden durch diese Sonderbestimmung für den öffentlich-rechtlichen Mediendienste-Anbieter nicht berührt. Der unter diesem Vorbehalt berechtigte Fernsehveranstalter wiederum darf die Ausschnitte nur zur Herstellung inhaltlich durch Abs. 1 näher bestimmter Sendungen verwenden. Die Abgeltung ist auf jene Kosten (technischer Art oder hinsichtlich der Abgeltung von Ansprüchen Dritter) beschränkt, die dem ORF nachweislich entstehen, wenn er die Ausschnittsrechte einräumt
Abs. 2 bezieht sich – anders als Abs. 1 für bloße Sendungsteile – auf die Bereitstellung ganzer Sendungen.
Abs. 3 stellt klar, dass sämtliche Ansprüche einerseits auf Einräumung der betreffenden Nutzungs- und Ausstrahlungsrechte sowie auf Einhaltung der inhaltlichen Beschränkung und andererseits auf Ausgleich der entstandenen und nachgewiesenen Kosten im Fall von einander widersprechenden Standpunkten über Inhalt und Ausmaß durch die Zivilgerichte zu klären sind und keine Regulierungsangelegenheit der KommAustria darstellen.
Zu § 36 Abs. 1:
Bei der Änderung handelt es sich um die legistische erforderliche Anpassung der Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei sogenannten Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes.
Zu § 49 Abs. 22 Z 1, § 50 Abs. 8, 10 und 11:
Diese Änderungen betreffen arbeitsrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften und sind als zweiseitig zwingende gesetzliche Anordnungen ausgestaltet. Erstens beziehen sich die Änderungen auf die Kürzung der Betriebspensionen, die auf direkten Leistungszusagen beruhen, durch eine weitere Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages, der mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, eingeführt wurde. Zweitens betreffen die arbeitsrechtlichen Änderungen die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigungen gegen den Arbeitgeber, die im Wesentlichen auf Einzelvereinbarungen oder Kollektivverträgen beruhen. Nicht erfasst sind daher Ansprüche auf Abfertigungen, soweit diese gemäß § 47 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen worden sind. Dies erfolgt gestaffelt und die erste Begrenzung tritt mit 1. Jänner 2029 ein. Mit 1. Jänner 2031 treten dann die endgültigen Vorgaben in Kraft. Drittens bestehen ab 1. Jänner 2026 keine Ansprüche mehr auf Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen, die auf Einzelvereinbarungen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Ansprüche auf die angeführten Zulagen ist ein stufenweises Vorgehen vorgesehen.
Diese Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung bzw. Einzelvereinbarungen, worunter auch „freie“ Betriebsvereinbarungen verstanden werden, die privatrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften begründen, greifen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG sowie Art. 1 [1.] ZPEMRK; vgl. VfSlg. 14.075/1995; 20.073/2016), aber auch in den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) ein. Unter dem Vertrauensschutz prüft der VfGH auch, ob Eingriffe in „wohlerworbene Rechte“ verfassungsmäßig sind. Dabei handelt es sich um gesetzlich oder vertraglich eingeräumte „subjektiv rechtliche Positionen, wobei es sich um schon bestehende Rechtsansprüche, um effektuierte und um noch nicht effektuierte Anwartschaften handeln kann“ (Holoubek, Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2 B-VG [2018] Rz 395 ff.). Sofern kollektivvertragliche Ansprüche reduziert werden, greifen die neu eingeführten zweiseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen auch in Art. 11 EMRK (und Art. 28 GRC) ein (vgl. Gruber-Risak, Der Karfreitag [auch] als koalitionsrechtliches Problem, öarr 2019, 322; widersprechende Bestimmungen in Kollektivverträgen sind nichtig, siehe Strasser, § 3, in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG, Stand 1.10.2002, rdb.at, Rz 23).
Die Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF als öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seiner demokratischen und kulturellen Aufgabe (seinem „öffentlich-rechtlichen Auftrag“, siehe § 1 Abs. 2 zweiter Satz ORF-G) liegt im öffentlichen Interesse. Die arbeitsrechtlichen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des ORF. Die Finanzierung des ORF ist geprägt von einer Mischfinanzierung. Auf der einen Seite erhielt der ORF im Zuge des gesetzlich geregelten Programmentgeltes öffentliche Mittel im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Auf der anderen Seite finanziert sich der ORF durch am Markt erwirtschaftete Gelder (vor allem durch den Verkauf kommerzieller Kommunikation; Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 2014, 125). In Folge des Erkenntnisses VfGH 30.6.2022, G 226/2021, erfolgt nun eine Umstellung vom Programmentgelt auf einen ORF-Beitrag (§ 31 ORF-G). Für die Jahre 2024 bis 2026 werden jährlich im Durchschnitt € 710 Mio. über ORF-Beiträge eingehoben.
Die neue Finanzierung erfordert Einsparungen, die auch den Bereich der Personalaufwendungen betreffen. Dabei handelt es sich um Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Einzelvereinbarung (dazu zählen auch Ansprüche aus „freien Betriebsvereinbarungen“) oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung geregelt sind, und die ihrer Art nach betriebliche „Zusatzleistungen“ zum normalen Arbeitsentgelt (und somit nur einen Teil des Gesamtentgeltes betreffen) darstellen. Die Kürzung der Betriebspension, die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigung und der Wegfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen sind allgemein – also nicht auf eine bestimmte Gruppe an Beschäftigten – anwendbar und erfolgen sowohl zeitlich mit Übergangsregelungen als auch beitragsbezogen stufenweise, sodass sie in ihrer Wirkung abgefedert werden (vgl. dazu VfSlg. 12.732/1991 und 19.832/2013; der VfGH betrachtet bei Pensionsleistungen einen Eingriff in Höhe von 10% des Nettobezuges als verfassungskonform (VfSlg. 18.010/2006) bzw. akzeptiert eine darüber liegende Kürzung, wenn der Pensionsanspruch „weit über dem Durchschnitt“ lag, VfSlg. 20.088/2016). Hervorzuheben ist außerdem die Berücksichtigung von Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften, die ab 1. Jänner 2029 (Z 1) bzw. 1. Jänner 2030 (Z 2) das Pensionsalter erreichen und denen somit an sich der höhere Abfertigungsanspruch zustehen würde, der aber nicht zur Anwendung gelangt, weil sie weiterhin dort beschäftigt sind. Durch den späteren Pensionsantritt bekämen sie somit eine geringere Abfertigung. Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen im Hinblick auf die Anwendung der gestaffelten Ansprüche auf Abfertigung dennoch auf das Pensionsantrittsalter abgestellt. Eine ähnliche Konstellation ergibt sich für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter bereits vor 1. Jänner 2029 eintritt, und die ebenfalls länger beim Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Aus diesem Grund unterfällt diese Personengruppe nicht den herabgesetzten Abfertigungsansprüchen nach Z 1 bis 3. Für sie ist der zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters bestehende Rechtsrahmen anzuwenden. Um unverhältnismäßige Eingriffe für Personen mit geringerem Einkommen hintanzuhalten, wird im Zusammenhang mit dem Wegfall bzw. der Begrenzung der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen eine Obergrenze von 10% vorgesehen. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Abfertigung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig und steht nicht in jedem Fall zu, sodass nur ein möglicherweise bestehender Abfertigungsanspruch reduziert wird. Diese arbeitsrechtlichen Änderungen liegen auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Zu § 50 Abs. 15:
Mit dieser Übergangsbestimmung wird – abgestimmt auf den Regelungsgehalt von § 4e Abs. 9 – erneut zum Ausdruck gebracht, dass für die in § 4e Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 und 8 determinierten Online-Angebote entsprechende Angebotskonzepte zu erstellen sind und andererseits die Online-only-Angebote in § 4e Abs. 5 und 6 einer Auftragsvorprüfung bedürfen. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, bedarf es auch einer Regelung, dass die Angebotskonzepte für die Bereitstellung der Dienste nach § 4e Abs. 2 bis 4, 7 und 8 schon vor Inkrafttreten der materiellen Regelungen zum Inhalt der ergänzten Angebote an die Regulierungsbehörde übermittelt werden und von dieser nach dem etablierten, in § 5a ORF-G geregelten System geprüft werden. Aus diesem Grund ist auch in § 49 Abs. 22 Z 1 vorgesehen, dass diese Übergangsbestimmung schon mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt.
Zu § 50 Abs. 16:
Die Ergänzung stellt klar, dass auch das vom ORF angebotene und aufgrund eines Angebotskonzepts zulässigerweise bereitgestellte Ö1 Campus-Radio weiterhin bereitgestellt werden darf.
Zu § 50 Abs. 17:
Es gilt, alle Optionen zur Absicherung des in hoher künstlerischer Qualität tätigen und verdienstvollen „Klangkörpers“ im Sinne eines Zukunftskonzepts zu prüfen. Dabei sollen vor allem die einzelnen Möglichkeiten zu den Grundlagen der Finanzierung erhoben und dargestellt werden und andererseits auch Lösungswege für eine institutionelle Verankerung und Absicherung des RSO, sei es im oder außerhalb des ORF, aufgezeigt werden. Um den Fortbestand des Orchesters über den 31. Dezember 2026 hinaus sicherzustellen, hat das für Kunst und Kultur zuständige Mitglied der Bundesregierung ein Zukunftskonzept als Ministerratsvortrag einzubringen.
Zu Artikel 2 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Zu § 1:
Das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll die Voraussetzungen sowie die Erhebung des ORF-Beitrags regeln. Die Voraussetzungen sowie die Erhebung der Landesabgaben sollen wie bisher durch die jeweiligen Landesgesetze geregelt werden. Der ORF-Beitrag ist als Geldleistungsverpflichtung anzusehen, die ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat.
Soweit im Gesetz oder den Materialien die Begriffe „Beitragspflicht“, „Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerinnen“ oder „Beiträge“ verwendet werden, beziehen sich diese Begriffe auf den ORF-Beitrag.
Zu § 2:
Der Begriff „Hauptwohnsitz“ in Z 1 entspricht der Legaldefinition in § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992.
Der Begriff „Unternehmer“ in Z 2 entspricht der Legaldefinition in § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993.
Der Begriff „Betriebsstätte“ in Z 3 entspricht der Legaldefinition in § 4 des KommStG 1993.
Zu § 3:
Die Beitragspflicht im privaten Bereich knüpft an den Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, an. Dabei wird formal auf die Eintragung im Zentralen Melderegister abgestellt, um einen verwaltungsökonomischen und weitestgehend automatisierten Vollzug sicherzustellen.
Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerin soll jede an einer im Inland gelegenen Adresse im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person sein. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ist der ORF-Beitrag aufgrund der vorgesehenen Gesamtschuldnerschaft (§ 6 Bundesabgabenordnung) nur einmal zu entrichten. Damit läuft die gegenständliche Beitragspflicht weitestgehend auf eine Abgabe je Haushalt hinaus, auch wenn der Haushalt aus Gründen der Vollzugsvereinfachung nicht direkt als maßgeblicher Anknüpfungspunkt festgelegt wird. Wird der ORF-Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, liegt es im Ermessen der Gesellschaft, welche der mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldeten Personen in Anspruch genommen wird, die Ermessensübung wird allerdings anhand objektiver Kriterien zu begründen sein.
Durch den neuen § 3 soll die Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung verteilt und bei der Erhebung des ORF-Beitrags ein einfacher und automatisierter Vollzug ermöglicht werden. Die Beitragspflicht ist davon unabhängig, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das entspricht bereits der geltenden Rechtslage, wonach für die Gebührenpflicht nicht nur das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich ist, sondern auch deren Betriebsbereithaltung. Vor dem Hintergrund, dass beinahe jede Bürgerin bzw. jeder Bürger mittels Computer, Smart-Phone oder Tablet über einen Internetanschluss verfügt, der es ermöglicht, die Programme des ORF zu konsumieren, erscheint die vorgeschlagene Anknüpfung an den Hauptwohnsitz sachgerecht und ein Differenzieren der Beitragspflicht dahingehend, ob bzw. in welchem Ausmaß Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, nicht notwendig. Zudem könnte eine Regelung, die auf das tatsächliche Konsumverhalten des Beitragspflichtigen abstellt, wenn überhaupt, nur dann vollzogen werden, wenn aufwendige Kontrollmaßnahmen, die weit in grundrechtlich geschützte Bereiche wie das Ehe- und Familienleben oder die Informationsfreiheit eingreifen, erfolgen. Es ist daher unumgänglich, typisierende Regelungen vorzusehen, die die Beitragspflicht an Umstände anknüpfen, die effizient und rechtskonform vollzogen werden können. Dabei hat sich der Hauptwohnsitz als maßgebliches Kriterium als geeignetsten erwiesen, da über das Zentrale Melderegister die Beitragspflichtigen automatisiert ermittelt werden können.
Unter „Adresse“ ist jede durch die im Zentralen Melderegister erfassten Adressdaten (Postleitzahl. Ortschaft, Straße, Hausnummer, Stiege, Tür) und den vom Adressregister vergebenen Adresscode im Sinne des § 9a Abs. 1 Z 10 Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in Verbindung mit der Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, individualisierbare räumliche Einheit zu verstehen.
Durch die neue Regelung werden in Einzelfällen auch Personen, die nicht über Geräte verfügen, mit denen Programme des ORF in Anspruch genommen werden können, in die Beitragspflicht einbezogen. Auch das ist vor dem Hintergrund, dass von einem unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur die Personen profitieren, die dessen Angebote konsumieren, sondern auch jene, die das nicht oder kaum tun, gerechtfertigt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Aufgabe, eine freie und umfassende Information und Meinungsbildung zu gewährleisten und übt eine Kontrollfunktion über die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative aus, was unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist.
Von einer Staffelung der Beitragspflicht (anlehnend an den betrieblichen Bereich) nach der Anzahl der an derselben Adresse lebenden Personen kann im privaten Bereich abgesehen werden, da die Beitragspflicht in typisierender Weise jede Adresse bzw. jeden Haushalt einmal umfassen soll. Zwar kann auch im privaten Bereich die Beitragspflicht einer Person die Beitragspflicht weiterer Personen aufgrund der Anknüpfung an die Adresse abdecken, in der Regel wird es sich dabei aber nicht – wie im betrieblichen Bereich – um hunderte oder tausende Mitbenutzer handeln. Da mit der neuen Regelung die Finanzierungverantwortung des öffentlichen Rundfunks auf die Bevölkerung verteilt werden soll und nicht mehr auf Rundfunkempfangsgeräte abgestellt wird, soll für Zweitwohnsitze – anders als nach § 3 Abs. 3a RGG – keine Beitragspflicht bestehen.
Abs. 3 regelt, dass Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerinnen, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen (z. B. Diplomaten), nicht der Beitragspflicht unterliegen. Diese Befreiung soll sich auch auf an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erstrecken.
Nach Abs. 4 soll eine Beitragspflicht im privaten Bereich nicht bestehen, wenn für dieselbe Adresse bereits der betriebliche Beitrag zu entrichten ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beiträge nicht doppelt für dieselbe Adresse bezahlt werden müssen. Ein-Personen-Unternehmen, für die keine Kommunalsteuerpflicht und damit keine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich besteht, haben bei Zusammenfallen des Hauptwohnsitzes und der Betriebsstätte hingegen die Beiträge nach § 3 Abs. 1 zu zahlen. Zudem soll durch Abs. 4 gewährleistet werden, dass Privatpersonen, die an Adressen von Betriebsstätten ihren Hauptwohnsitz haben, für die entweder der betriebliche Beitrag zu entrichten ist oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht vorliegt, keiner Beitragspflicht unterliegen. Zu denken wäre dabei etwa an Bewohner von Altersheimen, Studentenheimen oder Pflegeheimen. Da diesen Personen im Regelfall ohnehin ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zukommen wird, wird mit dem neuen Abs. 4 erreicht, dass eine Vielzahl von Befreiungsanträgen bereits ex lege nicht gestellt werden muss, was sowohl für die Betroffenen eine Erleichterung darstellt als auch im Sinne der Verwaltungseffizienz liegt.
Auch Abs. 5 zielt darauf ab, dass bestimmte weitere Personengruppen ex lege von der Beitragspflicht befreit werden. In diesem Sinne wird klargestellt, dass Bewohner bzw. Bewohnerinnen von Unterkünften, die vom Bund, den Ländern oder den Gemeinden betrieben werden, nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Zu § 4:
Auch im betrieblichen Bereich soll die Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sachgerecht verteilt werden, wobei aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Staffelung der Beitragshöhe erforderlich erscheint, um die Belastung – in Anlehnung an § 5 des dt. RBStV – nach der Größe der Unternehmen zu differenzieren.
Aus Praktikabilitätserwägungen soll die Beitragspflicht direkt an die Verpflichtung von Unternehmen zur Entrichtung der Kommunalsteuer angelehnt werden. In diesem Sinne wird einerseits daran angeknüpft, wie viele Betriebsstätten gemeindeübergreifend betrieben werden, andererseits, wie hoch die je Gemeinde ausbezahlten Löhne sind. Dadurch wird in sachgerechter Weise sichergestellt, dass Klein- und Mittelbetriebe einer geringeren Beitragspflicht unterliegen, als Großbetriebe mit hohen Lohnsummen und bzw. oder vielen Betriebsstätten. Zudem soll dadurch gewährleistet werden, dass Unternehmen, die nur eine Betriebsstätte bzw. in nur einer Gemeinde mehrere Betriebsstätten betreiben, dort aber höhere Lohnsummen auszahlen, gleichermaßen einer höheren Beitragspflicht unterliegen, wie Unternehmen, die in vielen Gemeinden Betriebsstätten mit geringeren Lohnsummen betreiben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Betriebsstättengemeinde und die Festlegung, dass für die Höhe der Beitragspflicht als Bemessungsgrundlage die Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr je Gemeinde ausbezahlten Arbeitslöhne heranzuziehen ist, ermöglicht einen weitestgehend automatisierten Vollzug durch die Gesellschaft. Gemäß § 4 Abs. 1 KommStG 1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Indem die Daten der Kommunalsteuererklärungen der Gesellschaft vom Bundesminister für Finanzen übermittelt werden, entsteht für die von der Beitragspflicht betroffenen Unternehmen – abgesehen von einer einmaligen Initialanmeldung – kein Verwaltungsaufwand.
Da die Beitragspflicht unmittelbar an die Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer anknüpft, unterliegen Ein-Personen-Unternehmen mangels Beschäftigung von Dienstnehmern nicht der betrieblichen Beitragspflicht, was vor dem Hintergrund, dass diese Personen in der Regel im privaten Bereich den Beitrag zu entrichten haben werden, als rechtfertigbar erscheint. Ausländische diplomatische Vertretungsbehörden und begünstigte internationale Einrichtungen unterliegen gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 KommStG 1993 nicht der Beitragspflicht.
Abs. 5 sieht eine Deckelung vor, um nicht sachgerecht erscheinende Spitzenbelastungen zu vermeiden. Die Deckelung gilt unabhängig von der Zahl der Gemeinden nach Abs. 1, in denen kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätten betrieben werden, sowie unabhängig von der Höhe der Lohnsumme nach Abs. 2.
Zu § 4a:
Die Befreiungstatbestände nach den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sind gemäß § 4a – wie bisher aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 5 RGG – zur Gewährleistung der Rechtskontinuität für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2025 weiterhin maßgeblich. Anschließend soll ein vereinfachtes Befreiungsverfahren in Kraft treten, wodurch die derzeit aufwendig zu erbringenden Nachweise für Antragssteller im privaten Bereich entfallen können.
Im Sinne der Rechtssicherheit sollen zudem alle Befreiungsbescheide, die nach dem derzeit geltenden RGG erlassen wurden und deren Befristung nicht vor dem 1. Jänner 2024 ausläuft, übernommen werden, sodass in diesen Fällen kein neuer Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt werden muss.
Zum Außerkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.
Zu § 5:
Im privaten Bereich sollen die Befreiungstatbestände (§ 5) und das Verfahren über Befreiungsanträge (§ 15) nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§§ 4a und 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden. Um weiterhin weitestgehende Rechtskontinuität zu gewährleisten, sollen die Befreiungstatbestände der §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung, ergänzt um den Befreiungstatbestand für Lehrlinge in einem Lehrverhältnis nach § 1 Berufsausbildungsgesetz, übernommen werden.
Die Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich soll – wie bisher – auf einer Zwei-Stufen-Prüfung basieren. Allgemeine Voraussetzung ist die Erfüllung einer der in § 5 Abs. 1 taxativ aufgezählten Anspruchsgrundlagen (erste Stufe). Liegt eine solche Anspruchsgrundlage vor, wird das Haushalts-Nettoeinkommen aller im Haushalt wohnenden Personen geprüft (zweite Stufe). Als Verwaltungsvereinfachung soll ab 1. Jänner 2026 von dem durch mehrere Einzelleistungen zusammengesetzten Haushaltseinkommen abgegangen und an den Einkommensbegriff des § 5 Abs. 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, der automatisiert über die Transparenzdatenbank ermittelbar ist, angeknüpft werden. Dadurch kann die Nachweispflicht für den Antragsteller in vielen Fällen darauf reduziert werden, dass dieser nach § 15 Abs. 3 nur mehr Name und Geburtsdatum aller Haushaltmitglieder anzugeben haben wird. Über die Transparenzdatenbank wird es der Gesellschaft möglich sein, die jeweiligen Einkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder auf Basis der zuletzt verfügbaren Jahreslohnzettel oder des zuletzt verfügbaren Einkommensbescheides zu ermitteln. Zudem können auch die in Abs. 1 genannten Leistungen teilweise eingesehen werden, sodass sich auch diesbezüglich der Nachweisaufwand deutlich reduzieren wird.
Liegt eine Anspruchsgrundlage nach Abs. 1 vor und übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die Betragsgrenze des Abs. 2 nicht, hat die Gesellschaft eine Befreiung von der Beitragspflicht wie bisher mit Bescheid zuzuerkennen. Da als maßgeblicher Grenzwert nach wie vor das Haushaltseinkommen für die Zuerkennung der Befreiung maßgeblich sein soll, stellt Abs. 3 klar, dass eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht sich auf alle mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erstreckt.
Die für den betrieblichen Bereich geltenden Befreiungstatbestände nach § 47 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b sowie Z 2 lit. b der Fernmeldegebührenordnung werden inhaltlich weitestgehend in den neuen § 6, der die Befreiung im betrieblichen Bereich für Anträge ab 1. Jänner 2026 regelt, übergeführt.
Zum Inkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.
Zu § 6:
Auch im betrieblichen Bereich soll die Befreiung nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§§ 4a und 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden.
Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich unmittelbar an das KommStG 1993 anknüpft, erscheint es für die Einheitlichkeit des Vollzugs sinnvoll, auch die dort geregelten Befreiungstatbestände direkt zu übernehmen. Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen Unternehmer ex lege von der Beitragspflicht befreit sein, wenn diese auch von der Kommunalsteuerpflicht nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit sind. In inhaltlicher Hinsicht besteht durch den Verweis auf § 8 Z 2 KommStG 1993 eine Befreiung von der Beitragspflicht für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
Durch die Anknüpfung an die Befreiungstatbestände nach § 8 Z 2 KommStG 1993 wird gewährleistet, dass jedenfalls Heime und Vereine, die nach den bisher geltenden § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. b der Fernmeldegebührenordnung von der Beitragspflicht befreit waren, auch zukünftig weitestgehend befreit sein werden. Zudem wird sich der Kreis der befreiten Unternehmen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage erweitern, da unter anderem auch Heime für ältere Menschen, Anstalten für Rehabilitation oder Pflege von Behinderten zukünftig weitestgehend in der Regel gänzlich von der Beitragspflicht befreit sein werden, während diese nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 3 RGG zumindest eine einmalige Gebühr entrichten müssen.
Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1) auf die Kommunalsteuerpflicht des vorangegangenen Kalenderjahrs abstellt, soll auch für die Befreiung auf die Erfüllung des § 8 Z 2 KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt werden.
Zum Inkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.
Zu § 7:
Die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird in § 31 ORF-Gesetz geregelt.
Zu § 8:
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Indem die Beitragspflicht erst mit dem Monat, der auf die Anmeldung des Hauptwohnsitzes folgt, beginnt, wird eine doppelte Beitragspflicht bei Ummeldungen vermieden.
Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich darauf abstellt, ob im vorangegangenen Kalenderjahr eine Betriebsstätte betrieben wurde, für welche Kommunalsteuer zu entrichten war, macht es keinen Sinn, dass die Beitragspflicht – anlehnend an den privaten Bereich – mit Ersten des Monats, in dem an einer Adresse eine Betriebsstätte eingerichtet wurde, beginnt. Aus diesem Grund soll die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich mit 1. Jänner des darauffolgenden Jahres beginnen, in dem zum ersten Mal für eine Betriebsstätte die Kommunalsteuer zu entrichten war. In diesem Jahr liegen die für die Berechnung der Beitragshöhe erforderlichen Daten auf Basis der Kommunalsteuererklärung vor und können der Gesellschaft automatisiert zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne soll die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich grundsätzlich auch erst mit Ende des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war. Diese Regelung ermöglicht einen sowohl für die die Beiträge erhebende Gesellschaft als auch für die Unternehmer weitgehend automatisierten und unbürokratischen Vollzug.
Abs. 3 sieht als Sonderregelung für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung in einer Gemeinde vor, dass für das gesamte Jahr der Betriebsstättengründung der ORF-Beitrag erst im Nachhinein zu entrichten und als Bemessungsgrundlage die Summe der im Jahr der Betriebsstättengründung ausbezahlten Arbeitslöhne heranzuziehen ist. Dadurch wird erreicht, dass für Unternehmen aufgrund der Entrichtung des Beitrags im Gründungsjahr kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.
Da die Kommunalsteuererklärungen zeitlich verzögert zur Betriebsstättenaufgabe vorliegen, ist ein automatisches Ende der Beitragspflicht frühestens mit Ende des Jahres, das dem Jahr der Betriebsstättenaufgabe folgt, möglich. Diesem Umstand trägt Abs. 4 Rechnung, der vorsieht, dass über Anzeige die Beitragspflicht früher, nämlich mit Ablauf des Jahres der Betriebsstättenaufgabe, endet. Diesfalls ist es notwendig, dass der Unternehmer die Gesellschaft aktiv über den Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsstätten informiert. Eine Ruhend-Meldung des Gewerbes ist einer Betriebsstättenaufgabe gleichzusetzen. Diese Anzeige muss bis spätestens 15. April des Jahres, das dem Jahr der Betriebsstättenaufgabe folgt, erfolgen, damit die Gesellschaft für dieses Jahr keine Beiträge mehr vorschreibt. Eine Bescheiderlassung ist im Regelfall nicht erforderlich. Die Gesellschaft hat in diesen Fällen lediglich zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise erbracht wurden und die Anzeige auch sonst vollständig erstattet wurde. Ist die Anzeige vollständig, hat die Gesellschaft diese ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und keine Zahlungen vorzuschreiben. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Anzeigende dies, etwa um Rechtssicherheit zu erlangen, verlangt.
Zu § 9:
Die Meldepflicht (§ 9 Abs. 1) entspricht weitestgehend der geltenden Rechtslage, wobei die nach Abs. 2 zu meldenden Daten angepasst wurden. Eine An- und Abmeldung soll weiterhin erforderlich sein, um die Ermittlung der Beitragsschuldner und die Erhebung der Beiträge für die mit der Erhebung der Beiträge betraute Gesellschaft zu vereinfachen und, soweit technisch möglich, zu automatisieren.
Bei Gesamtschuldnern im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit die Meldung durch einen der Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht. Gesamtschuldner haben im Rahmen der Anmeldung bekanntzugeben, wer von ihnen die Beiträge entrichten wird.
Abs. 3 regelt – im Hinblick auf § 3 Abs. 4 – eine erweiterte Meldepflicht jener Unternehmen, die Betriebsstätten betreiben, an deren Adresse Privatpersonen wohnen (z. B. Altersheime, Studentenheime). Um zu gewährleisten, dass Zahlungsaufforderungen an diese Personengruppen nicht übermittelt werden, ist es notwendig, der Gesellschaft bekannt zu geben, dass für diese Adresse entweder der betriebliche Beitrag zu entrichten ist oder eine diesbezügliche Befreiung besteht.
Abs. 4 regelt – im Hinblick auf § 3 Abs. 5 – eine dem Abs. 3 entsprechende Meldepflicht für Körperschaften öffentlichen Rechts, die Einrichtungen betreiben, in denen Privatpersonen Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, sofern es sich dabei nicht um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Gesellschaft entsprechend informiert wird, um zu gewährleisten, dass auch diesfalls keine Beitragsvorschreibung an die dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Privatpersonen erfolgt.
Abs. 5 regelt den Zeitpunkt der in Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Meldungen. Im privaten Bereich sollen die Meldungen unverzüglich erfolgen, um zeitnah alle Beitragsschuldner bzw. etwaige Änderungen in deren Daten zu erfassen. Im betrieblichen Bereich knüpft die Beitragspflicht an die Kommunalsteuerpflicht an. Da die Kommunalsteuerdatenaten erst über die Kommunalsteuererklärungen, welche bis 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr durch den Bundesminister für Finanzen an die Gesellschaft übermittelt werden, vorliegen, macht es keinen Sinn, die Meldepflicht im betrieblichen Bereich vor diesem Datum vorzusehen. Aus diesem Grund soll es ausreichend sein, wenn die Meldung bis spätestens ebenfalls 15. April an die Gesellschaft übermittelt wird. Bei Abmeldungen und Änderungen der persönlichen Daten im betrieblichen Bereich soll es daher ebenfalls ausreichend sein, wenn diese bis zum auf die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in der Gemeinde bzw. auf die Änderung der persönlichen Daten folgenden 15. April gemeldet werden. Meldungen nach Abs. 3 und 4 hingegen müssen unverzüglich erfolgen, um sicherzustellen, dass eine Beitragsvorschreibung im privaten Bereich in diesen Fällen nicht erfolgt.
Zu § 10 und § 11:
Die Gesellschaft soll als beliehenes Unternehmen weiterhin die Erhebung des ORF-Beitrages besorgen. Dies umfasst insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (§ 9), die Entscheidung über Befreiungsanträge (§§ 14a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (§ 10 Abs. 3), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (§ 14 Abs. 1 und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 10 Abs. 7) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 17) bzw. die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (§ 17 Abs. 7).
Die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen den gänzlichen Entfall der Vor-Ort-Kontrollen sowie effizientere bzw. im betrieblichen Bereich gänzlich wegfallende Befreiungsverfahren. Diese Effizienzsteigerungen treten beginnend mit 2024 in Kraft und erreichen ihre volle Wirksamkeit mit Beginn 2026. Aus diesem Grund soll die von der Gesellschaft maximal einzuhebende Vergütung für die Einbringung der Beiträge reduziert werden.
Bei Erzielung eines Gewinns soll die Gesellschaft diesen – wie bisher – anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückerstatten. Allfällige Verluste müssen ebenfalls von allen Rechtsträgern, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge getragen werden.
Die Gesellschaft nimmt bei der Vollziehung ihrer Aufgaben nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 behördliche Aufgaben wahr und ist der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers für Finanzen unterstellt.
Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, von der Gesellschaft einzuhaltende Grundsätze der Datensicherheit bzw. jedenfalls zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO erforderlichenfalls mit Verordnung festzulegen.
Zu § 12:
Diese Bestimmung entspricht in Abs. 1 und 3 der geltenden Rechtslage. Der Anwendungsbereich des AVG bezieht sich nicht auf die Tätigkeit der Gesellschaft nach § 10 Abs. 1 Z 2.
Zur Verwaltungsvereinfachung sieht Abs. 2 vor, dass die Festsetzung der Beiträge mittels Zahlungsaufforderung erfolgen kann. Die Erlassung eines Bescheides soll nur dann erforderlich sein, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner gewährleisten.
Analog zu § 37 KommAustria-Gesetz wird im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines umfassenden und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (auch im Beschwerdestadium) in Abs. 3 die Bestimmung aufgenommen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz zukommen.
Zu § 13:
Diese Bestimmung sieht Datenübermittlungspflichten an die Gesellschaft vor und soll gewährleisten, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben effizient und mit geringem Kostenaufwand erfüllen kann.
Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Inneres, auf Verlangen der Gesellschaft monatlich aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrages sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, einen allfälligen akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie die vom Adressregister vergebenen Adresscodes an die Gesellschaft zu übermitteln. Da § 16 die Einmeldung von Befreiungen der Beitragspflicht im privaten Bereich in die Transparenzdatenbank vorsieht, soll zudem das dafür notwendige verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen übermittelt werden, da diese Daten für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank bzw. für Auswertungen aus der Transparenzdatenbank durch die Bundesanstalt Statistik Österreich erforderlich sind. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) dieser Datenverarbeitung. Für die Datenübermittlung soll ein angemessenes Entgelt an den Bundesminister für Inneres zu entrichten sein.
Die Gesellschaft wird in Abs. 2 ermächtigt, bei Bedarf im Einzelfall zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch, in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), in das Zentrale Vereinsregister, in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie in die Transparenzdatenbank. Die Berechtigung zu einzelfallbezogenen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister wird von der Gesellschaft unter anderem zur Durchführung von Befreiungsverfahren benötigt, um angesichts der Volatilität der Meldedaten auf tagesaktuelle Daten bei der Bearbeitung von Befreiungsverfahren zugreifen zu können. Die Gesellschaft muss etwa zur Ermittlung des für Befreiungen maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens (§ 5 Abs. 2) ermitteln bzw. überprüfen können, welche Personen im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben (§ 5 Abs. 3). Um diese ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfüllen zu können, muss die Gesellschaft auch der Auskunftssperre unterliegende Daten einsehen können. Eine eingeschränkte Abfrageberechtigung im Umfang des § 16a Abs. 5 MeldeG genügt nicht, weil auf diesem Wege nur die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, abgefragt werden können. Eine Abfrageberechtigung im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG erscheint daher erforderlich, um den Zweck der Datenverarbeitung zu erreichen. Die personenbezogenen Daten erscheinen daher dem Zweck der Datenverarbeitung angemessen, für den Zweck erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, § 1 Abs. 1 DSG).
Abs. 3 ordnet an, dass die Steuererklärungen gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 sowie der Inhalt von Prüfberichten über die Kommunalsteuer zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrages, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner von näher bestimmten Behörden an die Gesellschaft zu übermitteln sind. Die Datenübermittlung der Kommunalsteuererklärungen hat bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass Steuererklärungen gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 vom Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres abzugeben sind und dem Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist für die weitere Übermittlung an die Gesellschaft einzuräumen ist. Daten über den Inhalt von Prüfberichten sollen der Gesellschaft anlassbezogen auf Verlangen übermittelt werden.
Abs. 4 regelt, dass Gemeinden im Anlassfall über etwaige Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 der Gesellschaft Auskunft geben müssen.
Die Gesellschaft ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung der nach Abs. 1 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten. Ebenso können auch Daten von juristischen Personen nach § 1 Datenschutzgesetz – DSG durch die Gesellschaft verarbeitet werden. Um dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) Rechnung zu tragen, sieht Abs. 6 eine Löschfrist für diese Daten vor. Eine Speicherdauer von längstens 15 Jahren erscheint erforderlich, weil gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz ORF-Gesetz sämtliche einen Gegenstand der Prüfung durch die Prüfungskommission (§ 40 Abs. 1) bildenden Unterlagen über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten sind. Die Prüfungsbefugnis umfasst gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ORF-Gesetz auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Als Finanzierungsperiode gilt nach § 31 Abs. 2 ORF-Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des ORF-Beitrags.
Dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) entsprechend werden auch nur jene personenbezogenen Daten von der Gesellschaft verarbeitet, welche zur konkreten Aufgabenerfüllung notwendig sind. Ebenso ist die vorgesehene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG.
Zu § 14:
Die Ermittlung der Beitragsschuldner bei fehlender Meldung nach § 9 soll im Vergleich zur geltenden Rechtslage mit einem relativ geringen administrativen Aufwand einhergehen, weil die Beitragspflicht an vorhandene Daten (Meldedaten, Kommunalsteuerdaten), welche gemäß § 13 an die Gesellschaft zu übermitteln sind, anknüpft. Die Ermittlung der Beitragsschuldner soll daher künftig weitestgehend automatisiert erfolgen.
Im privaten Bereich hat die Gesellschaft in dem Fall, dass für eine Adresse keine Anmeldung vorliegt, gemäß Abs. 1 jene Personen, die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Zahlung der Beiträge aufzufordern. Sie kann zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen. Diese Daten können direkt über das Zentrale Melderegister erhoben werden.
Dasselbe gilt sinngemäß im betrieblichen Bereich, bei dem unmittelbar an die Steuerschuld nach dem KommStG 1993 angeknüpft wird: Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 1 keine Anmeldung vor, so hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 den Unternehmer, dem die Betriebsstätte anhand der der Gesellschaft vom Bundesminister für Finanzen übermittelten Kommunalsteuerdaten zuzurechnen ist, zur Zahlung der Beiträge aufzufordern. Sie kann zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.
Anlehnend an Abs. 1 und Abs. 2 regelt Abs. 3, wie die Gesellschaft vorzugehen hat, wenn eine Meldung nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 unterlassen wurde.
Das ORF-Beitragssystem hängt wesentlich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Zentralen Melderegister erfassten Daten ab. Die Gesellschaft hat zudem als Verantwortliche für die bei ihr verarbeiteten Daten dem Grundsatz der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO zu entsprechen. Abs. 4 ermächtigt daher die Gesellschaft, mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Unrichtigkeiten des Zentralen Melderegisters der zuständigen Meldebehörde zu melden, um eine Prüfung und Berichtigung des lokalen Melderegisters anzustoßen. Die Prüfung durch die lokale Meldebehörde, bei der das erforderliche Fachwissen vorhanden ist, soll Doppelgleisigkeiten vermeiden und steht im Interesse einer effizienten und sparsamen Verwaltung.
Abs. 5 berechtigt die Gesellschaft, in begründeten Einzelfällen Kommunalsteuerprüfungen durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
Abs. 6 stellt klar, dass in Bezug auf die zeitliche Zuordnung abgabenrechtlicher Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung (z. B. geänderte Bemessungsgrundlagen), diese sich nicht rückwirkend auf die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auswirken soll. Dadurch soll ein im Verhältnis zur Höhe der Beiträge unangemessener Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Zu § 14a:
Das Verfahren über Befreiungsanträge nach den §§ 51 bis 53 Fernmeldegebührenordnung soll gemäß § 14a – wie bisher aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 2 RGG – im Sinne der Rechtskontinuität für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren weiterhin anzuwenden sein.
Zum Außerkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.
Anschließend soll im privaten Bereich das in § 15 geregelte Verfahren zur Anwendung kommen. Für den betrieblichen Bereich soll es kein eigenes Befreiungsverfahren mehr geben, sondern die Befreiung ex lege an § 8 Z 2 KommStG 1993 anknüpfen.
Zu § 15:
Das Verfahren über Befreiungsanträge soll nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§ 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden.
Abs. 1 sieht vor, dass Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen sind. Damit soll die Erledigung dieser Anträge erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Als Verwaltungsvereinfachung ist eine Berechtigung der Gesellschaft zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 vorgesehen, da es nicht mehr zeitgemäß erscheint, Antragsteller zur Vorlage umfangreicher Unterlagen aufzufordern, wenn die erforderlichen Daten automatisiert ermittelbar sind. Damit von der Gesellschaft nur die für die Befreiung von der Beitragspflicht erforderlichen Daten eingesehen werden können, wird in der Transparenzdatenbank für die Gesellschaft im Sinne der Datenminimierung auf technischer Ebene eine Begrenzung der Dateneinsicht implementiert.
Die Abs. 5 bis Abs. 8 entsprechen im Wesentlichen dem derzeit geltenden § 51 Fernmeldegebührenordnung.
Abs. 9 soll es der Gesellschaft ermöglichen, Befreiungsanträge – in Abweichung von § 18 Abs. 3 AVG bzw. in Anlehnung an § 96 BAO – vollständig automatisiert zu erledigen. Unter Berücksichtigung der bereits in § 41 Abs. 3 Studienförderungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der automatisierten Bescheiderlassung und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 11.590/1987, in der automatisierte Bescheide (damalige Bezeichnung „Computerbescheide“) grundsätzlich als zulässig bestätigt wurden, sollen dadurch zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Verfahren erreicht werden (vgl. zu diesen Kriterien § 39 Abs. 2 AVG).
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll daher – in Abweichung von § 18 Abs. 3 AVG – ein verfahrensrechtlicher Rahmen für vollständig automatisiert erstellte Erledigungen geschaffen werden, der jedoch solche nicht einfach ermöglicht, sondern auch dazu geeignete Verfahren vorsieht und den besonderen Anforderungen an die Transparenz sowie den Rechtsschutz gegen solche Erledigungen wie folgt Rechnung trägt:
- Transparenz der Automatisierung durch die Bekanntmachung, dass Angelegenheiten nach § 15 Abs. 9 vollständig automatisiert erfolgen dürfen, aufgrund der Verpflichtung der Gesellschaft, in ihrem Wirkungsbereich tatsächlich automatisierte Verfahren bekanntzumachen und dabei alle aufgrund Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO gebotenen Informationen zu geben;
- spezifischer Rechtsschutz (Abs. 10) gegen vollständig automatisierte Erledigungen in Bescheidform, der zu einer Beseitigung der Erledigung und zur Notwendigkeit einer neuerlichen Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) auf Ebene der Verwaltung führt;
- Zurücknahme unrichtiger Erledigungen in Bescheidform innerhalb einer zweimonatigen Frist erlaubt der Gesellschaft ein „Aussteuern“ aus dem automatisierten Prozess und somit die Etablierung von Kontrollmechanismen.
Befreiungsverfahren nach § 15 erscheinen für eine Automatisierung als grundsätzlich geeignet, da der Subsumtionsvorgang anhand klar definierter Bezugspunkte (Bezug bestimmter Leistungen wie Arbeitslosengeld, eindeutig festgelegte Grenze des Haushaltseinkommens) eindeutig vorher bestimmbar ist und keinen Ermessensspielraum beinhaltet. In diesem Sinne kann auch automatisiert der nach wie vor geltenden Begründungspflicht von Bescheiden nach § 58 AVG nachgekommen werden, da sich diese mangels Ermessenspielraum darauf beschränkt, anzugeben, ob eine der Leistungen nach § 15 Abs. 1 bezogen wurde und ob das Haushaltseinkommen den gesetzlich definierten Schwellenwert überschreitet.
Unberührt bleibt das Erfordernis einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) gemäß § 18 Abs. 4 AVG, wodurch die für die Bescheidadressaten erforderliche Erkennbarkeit der (durch automationsunterstützte Datenverarbeitung durchgeführten) Ausfertigungsherstellung und der behördlichen Urheberschaft sichergestellt wird. Auch dem Transparenzprinzip der DSGVO bei vollständig automatisierten Entscheidungen wird vollumfänglich Rechnung getragen, indem der Umstand der automatisierten Erledigung in jeder einzelnen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen soll. Es muss sowohl auf die vollständig automatisierte Bescheiderstellung als auch – in der Rechtsmittelbelehrung – auf den besonderen Rechtsschutz (Abs. 10) hingewiesen werden. Darüber hinaus wird auch in der Datenschutzerklärung der Gesellschaft darauf hinzuweisen sein (Art. 13 Abs. 2 lit. f, 14 Abs. 2 lit. g DSGVO).
Abs. 10 sieht bei automatisierter Erledigung gemäß Abs. 9 einen speziellen Rechtsschutzmechanismus gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide vor. Dadurch wird unter anderem Art. 22 DSGVO („Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling“) Rechnung getragen und eine erleichterte Rechtsschutzmöglichkeit gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide geschaffen. Das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung soll sicherstellen, dass die Rechtsschutzsuchenden noch auf Ebene der Verwaltung eine Entscheidung durch einen Menschen (Organwalter) erhalten und etwaige Ermittlungsdefizite, die mitunter bei automatisierten Entscheidungen auftreten können, kompensiert und nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Dadurch verfügt der automatisiert erzeugte Bescheid bloß über provisorischen Charakter, bei Erhebung der Vorstellung hat ein weiteres behördliches Verfahren, in dem unter anderem ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Parteiengehör umfassend zu wahren ist, zu erfolgen. Beim gesetzlich vorgesehenen remonstrativen Rechtsmittel der Vorstellung handelt es sich um ein solches gegen einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG.
Das einfach zu erhebende Rechtsmittel der Vorstellung erscheint unter anderem auch deshalb gegenständlich als besonders geeignet, weil es zur Steigerung der Akzeptanz von vollständig automatisiert erstellten Bescheiden beitragen kann – wer eine solche Entscheidung aus welchem Grund auch immer nicht will, kann sie durch die Erhebung einer Vorstellung einfach, endgültig und ohne verpflichtende Angabe einer Begründung beseitigen sowie eine Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) noch auf Verwaltungsebene sicherstellen; dies wäre durch die fakultative Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) nicht gewährleistet. Erst ein nach der Vorstellung erlassener Bescheid soll auf dem gewöhnlichen Rechtsschutzweg bekämpft werden können (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von besonderen Rechtsmitteln gegen Provisorialentscheidungen siehe VfSlg. 20.377/2020).
Auch den in Art. 22 DSGVO enthaltenen Vorgaben trägt die gegenständliche Vorschrift Rechnung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO hat eine Rechtsvorschrift, die eine Entscheidung, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person zu enthalten (vgl. auch § 41 Abs. 2 DSG). Art. 22 Abs. 3 DSGVO nennt Schutzmaßnahmen, die dafür zu gewährleisten sind. So muss dem von der automatisierten Verarbeitung Betroffenen das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen zukommen. Ferner muss es ihm möglich sein, den eigenen Standpunkt darlegen und die Entscheidung anfechten zu können. Da Art. 22 Abs. 3 DSGVO nicht auf Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO Bezug nimmt, ist prima vista unklar, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO den Vorgaben von dessen Abs. 3 zu entsprechen hat. In der Literatur wird vertreten, dass selbst dann, wenn man von einer (analogen) Anwendung des Art. 22 Abs. 3 DSGVO für automatisierte Einzelentscheidungen ausginge, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde sowie die Möglichkeit der Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 Abs. 1 VwGVG), eine ausreichende Schutzmaßnahme darstellen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 22 DSGVO Rz 23 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).
Abs. 11 schafft – neben dem vereinfachten Rechtsschutzmechanismus in Abs. 10 – auch für die Gesellschaft die Möglichkeit, automatisiert erstellte Bescheide bis zu zwei Monate nach Eintritt der formellen Rechtskraft aufzuheben bzw. abzuändern, wodurch der Charakter als Provisorialentscheidung auch auf diese Weise zum Ausdruck gebracht wird. Diese Regelung ist angelehnt an § 299 BAO. In diesem Sinn hat die Rechtsrichtigkeit – im Falle von „Abs. 9-Bescheiden“ – Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft erfließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0113 zu § 299 BAO). Die Notwendigkeit einer behördlichen Bescheidaufhebung bzw. -änderung nach Eintritt der Rechtskraft ergibt sich vor allem aus dem (wirtschaftlichen) Gefahrenpotential, das sich (insbesondere in Massenverfahren) bei einem automatisierten Vollzug verwirklichen könnte. Insoweit wird sichergestellt, dass maschinelle Fehler auch nachträglich durch das Eingreifen von Menschen saniert werden können.
Anders als Bescheide nach § 299 BAO sollen Bescheide nach Abs. 11 nicht nur kassatorischen Charakter haben (vgl. VwGH 27.7.1994, 94/13/0122 zu § 299 BAO); vielmehr soll der Bescheid auch in jede Richtung abgeändert werden können. Während noch offener Vorstellungsfrist sowie eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist die Inanspruchnahme des Abs. 11 unzulässig.
Auch ohne die in § 299 BAO vorgesehene Voraussetzung („wenn sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erweist“) kommt eine Aufhebung oder Abänderung nur dann in Betracht, wenn es für den neuen Bescheid eine entsprechende Grundlage in den Verwaltungsvorschriften gibt (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/10/0096), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Spruch des abzuändernden Bescheides inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Abs. 12 regelt die datenschutzrechtliche Rollenverteilung im Sinne der DSGVO und sieht eine Speicherbegrenzung für die nach Abs. 1 bis Abs. 11 erhobenen Daten vor. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Um dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) Rechnung zu tragen, ist eine Löschfrist für diese Daten vorgesehen. Eine Speicherdauer von längstens 15 Jahren erscheint erforderlich, weil gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz ORF-Gesetz sämtliche einen Gegenstand der Prüfung durch die Prüfungskommission (§ 40 Abs. 1) bildenden Unterlagen über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten sind. Die Prüfungsbefugnis umfasst gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ORF-Gesetz auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Als Finanzierungsperiode gilt nach § 31 Abs. 2 ORF-Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des ORF-Beitrags.
Abs. 13 verpflichtet die Gesellschaft, soweit sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Angelegenheiten gemäß Abs. 9 tatsächlich vollständig automatisiert zu erledigen, dies im Internet, etwa auf ihrer Homepage, sowie an der Amtstafel entsprechend bekanntzumachen und dabei die nach der (ohnehin unmittelbar anzuwendenden) DSGVO gebotenen Informationen in einer für die Bürgerinnen und Bürger verständlichen Weise vollständig bereit zu stellen. Notwendig sind demnach die Information über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung – eine automatisiert erstellte Erledigung im Sinne des § 18a ist als automatisierte Entscheidung gemäß Art. 22 DSGVO anzusehen – sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Zu § 16:
Da neben dem Bund auch Länder und Gemeinden die Gewährung von Förderungen oder anderen Leistungen häufig vom Vorliegen einer Rundfunkgebührenbefreiung nach dem derzeit geltenden RGG abhängig machen, macht es Sinn, dass die Gesellschaft jene Personen, denen eine Beitragsbefreiung mit Bescheid zuerkannt wurde, in die Transparenzdatenbank einmeldet. Dadurch soll für Abwicklungsstellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, auch diese Daten über die Transparenzdatenbank einzusehen, sofern dies für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung bzw. sonstigen Leistung notwendig ist. Da die Daten natürlicher Personen in der Transparenzdatenbank nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden, werden Namen oder Adressen von Betroffenen in der Transparenzdatenbank nicht gespeichert. Die Zugehörigkeit eines Datums zu einer Person ergibt sich nur durch die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens nach § 9 E‑Government-Gesetz. Zur Verarbeitung der Daten in der Transparenzdatenbank ist dabei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person – Transparenzdatenbank“ (vbPK-ZP-TD) erforderlich. Damit die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zur Erfüllung des Steuerungszweckes nach § 2 Z 3 TDBG 2012 im Rahmen von Auswertungen auch von der Bundesanstalt Statistik Österreich verwendet werden können, ist zudem das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ erforderlich. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das vbPK-ZP-TD und das vbPK-AS von der Gesellschaft in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.
Aufgrund des Umstandes, dass im betrieblichen Bereich zukünftig kein Bescheid über die Beitragsbefreiung zu erlassen sein wird, sollen Befreiungen im betrieblichen Bereich von der Einmeldeverpflichtung in die Transparenzdatenbank ausgenommen sein.
Zu § 17:
Diese Bestimmung entspricht in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 und 7 weitgehend der geltenden Rechtslage.
In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Gesellschaft neben einem Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages auch allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben kann.
Abs. 2 sieht eine Härtefallregelung – wie bisher – insbesondere für Fälle vor, in denen ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht hätte gestellt werden können, aber nicht rechtzeitig gestellt wurde.
Abs. 4 regelt den Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich zu entrichten, und zwar auf Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen ab für das laufende Kalenderjahr. Eine Sonderregelung im betrieblichen Bereich für das Jahr der erstmaligen Betriebsstättengründung, wonach der ORF-Beitrag im darauffolgenden Kalenderjahr rückwirkend zu entrichten ist, enthält § 8 Abs. 3.
Eine Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist nach Abs. 5 (weiterhin) zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die Gesellschaft auf Antrag im privaten Bereich die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, SEPA-Lastschriftmandate zu erteilen, um die Portokosten der Gesellschaft zu senken.
Die Gesellschaft soll sich wie bisher eines Inkassos zur Eintreibung rückständiger Beiträge bedienen können.
Da das AVG keine Verjährungsbestimmungen enthält und die Bestimmungen der BAO nicht subsidiär herangezogen werden dürfen, weil es sich bei der Gesellschaft um keine Abgabenbehörde des Bundes im organisatorischen Sinn handelt, würden Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ORF-Beiträgen nicht verjähren, weil auch die Allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich-rechtliche Schuldbeziehungen nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit galt bereits gemäß Rundfunkgebührengesetz eine Verjährungsbestimmung (§ 3 Abs. 6 RGG) für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte, sohin auch für alle von der GIS Gebühren Info Service GmbH eingehobenen Bundes- und Landesabgaben. Diese Verjährungsbestimmung wird inhaltlich in das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für alle von der Gesellschaft eingehobenen Bundes- und Landesabgaben übernommen.
In Abs. 8 wird die datenschutzrechtliche Rollenverteilung bei der Beauftragung eines Dritten (Auftragsverarbeiter) mit der Durchführung des Inkassos klargestellt. Der Auftragsverarbeiter hat seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach der DSGVO, insbesondere Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO einzuhalten.
Abs. 9 soll die Gesellschaft zur Erhöhung der Transparenz verpflichten, indem jeder Beitragsschuldner auf Antrag über die von diesem im vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten Beiträge und sonstigen damit verbundenen Abgaben in aufgeschlüsselter Form zu informieren ist. Die Information nach Abs. 9 soll aus Kostengründen sowie zur Ressourcenschonung mittels E-Mail und nur dann, wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben erfolgen.
Zu § 18:
Die Verwaltungsstrafbestimmung entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage. Ergänzend sollen auch unterlassene Meldungen nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 von einer Sanktion bedroht sein. Wie bisher soll nicht zu bestrafen sein, wer eine Meldung nach § 9 zwar unterlassen hat, aber innerhalb der gesetzten Frist wahrheitsgemäß nachholt.
Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.
Zu § 19:
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als dynamische Verweisungen zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Zu § 20:
Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklauseln.
Zu § 21:
§ 21 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen.
Abs. 1 sieht vor, dass der derzeit mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute Rechtsträger, die GIS Gebühren Info Service GmbH, bestehen bleibt und seine Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fortsetzt. Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH soll angesichts des Wegfalls der Rundfunkgebühren auf „ORF-Beitrags Service GmbH“ geändert werden.
Abs. 1a soll sicherstellen, dass ein möglichst effizienter und kostengünstiger Übergang vom RGG auf das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewährleistet ist. In diesem Sinne sollen alle Personen, die nach dem derzeit geltenden RGG als Rundfunkteilnehmer mit ihrem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst sind, übergeleitet werden. Diese Personen sollen ex lege als Beitragsschuldner im privaten Bereich nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gelten und haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag zu entrichten. Eine Anmeldung (§ 9) ist nicht erforderlich. Sollte für eine Adresse die Rundfunkgebühr derzeit mehrmals entrichtet werden, stellt Abs. 1a letzter Satz klar, dass diesfalls der ORF-Beitrag nur mehr einmal im Sinne der in § 3 Abs. 2 angeordneten Gesamtschuldnerschaft zu zahlen ist.
Abs. 2 regelt, dass für den Einzug der Rundfunkgebühren erteilte SEPA-Lastschriftmandate als für den Einzug des ORF-Beitrages erteilt gelten, wobei die Gesellschaft im Vollzug sicherzustellen haben wird, dass nur der reduzierte Beitrag eingehoben wird. Von der Gesellschaft für die Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährte Zahlungsfristen sollen vorerst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin gelten. Damit soll die Zahl an Anträgen nach § 17 Abs. 5 vorerst reduziert und der Initialaufwand für die Gesellschaft zeitlich besser verteilt werden. Bei erteilten SEPA-Lastschriftmandaten bleibt eine Entrichtung in zwei- oder sechsmonatlichen Abständen unverändert.
Abs. 3 legt fest, dass Personen im privaten Bereich, die mit 1. Jänner 2024 nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst sind, eine entsprechende Anmeldung bei der Gesellschaft vornehmen müssen. Die Anmeldung soll bis spätestens 30. November 2023 vorgenommen werden, um der Gesellschaft die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zur Beitragserhebung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit rechtzeitig über diese Meldepflicht zu informieren haben.
Abs. 4 enthält die Übergangsbestimmung für den betrieblichen Bereich und legt fest, dass Beitragsschuldner im betrieblichen Bereich eine Anmeldung nach § 9 Abs. 1 bei der Gesellschaft vorzunehmen haben. Eine dem Abs. 1 vergleichbare Fiktion ist hier angesichts der nunmehr vorgesehenen Staffelung nicht möglich und würde mitunter zu unrichtigen Vorschreibungen führen. Aus diesem Grund soll eine einmalige Initialanmeldung der beitragspflichtigen Unternehmen erfolgen. Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollen dabei nur die unbedingt erforderlichen Daten angegeben werden, alle anderen für die Beitragsvorschreibung notwendigen Informationen sollen der Gesellschaft über die Kommunalsteuererklärungen zur Verfügung gestellt werden. Da diese Daten der Gesellschaft erst mit 15. April 2024 übermittelt werden, ist es ausreichend, dass auch die Anmeldungen im betrieblichen Bereich bis 15. April 2024 und nicht früher erfolgen. Ausgenommen davon sind Meldungen nach § 9 Abs. 3 und 4, da diese Informationen für die Gesellschaft notwendig sind, um Zahlungsaufforderungen im privaten Bereich an die durch § 3 Abs. 4 und 5 ex lege befreite Personengruppe hintanzuhalten. Aus diesem Grund sollen etwaige Meldungen nach § 9 Abs. 3 und 4 – anlehnend an die Anmeldungen im privaten Bereich – bis spätestens 30. November 2023 erfolgen.
Abs. 5 stellt klar, dass bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin gelten sollen. Das umfasst sowohl Befreiungen im privaten als auch im betrieblichen Bereich.
Für personenbezogene Daten, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeichert sind und sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, sieht Abs. 6 eine Übergangsregelung vor. Diese Daten dürfen von der Gesellschaft zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) dieser Datenverarbeitung.
Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist nach Abs. 7 das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz soll das Rundfunkgebührengesetz weiterhin nach Abs. 8 gelten.
Die Gesellschaft wird mit Abs. 9 ermächtigt, ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
Die Gesellschaft wird durch die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen und Effizienzsteigerungen, die mit Beginn 2026 ihre volle Wirksamkeit entfalten, deutlich entlastet, sodass deren Vergütung ab 2026 deutlich reduziert werden kann (vgl. § 10 Abs. 7). Für die Jahre 2024 und 2025 werden in Abs. 10 als Übergangsregelung vorübergehend weniger stark reduzierte Einbringungsvergütungen vorgesehen, um den Initialaufwand der Umstellung vom RGG auf das ORF-Beitrags Gesetz 2024 abzudecken.
Die §§ 4a und 14a, die für Befreiungen von der Beitragspflicht und das Verfahren über Befreiungen auf die Fernmeldegebührenordnung verweisen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abs. 11 regelt, dass auf in diesem Zeitpunkt anhängige Befreiungsverfahren diese Bestimmungen weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 4a und 14a erlassen wurden, gelten weiterhin.
Eine Evaluierung der Einbringungsvergütung der Gesellschaft (§ 10 Abs. 7) soll bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.
Zu § 22:
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
Jene Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, die unter anderem Vorbereitungsarbeiten der Gesellschaft oder Meldepflichten im betrieblichen oder privaten Bereich vorsehen, sollen nach Abs. 2 bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Im Sinne der Rechtskontinuität sollen im privaten Bereich die Regelungen der Fernmeldegebührenordnung für Anträge bis 31. Dezember 2025 weiterhin maßgeblich bleiben. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen die §§ 4a und 14a sollen – wie auch die Fernmeldegebührenordnung – außer Kraft treten. Anschließend sollen die Befreiungstatbestände (§§ 5 und 6) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden und das für Antragsteller mit erleichterten Nachweispflichten verbundene Verfahren nach § 15, das an den Einkommensbegriff nach § 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 anknüpft, zur Anwendung kommen. Zur Übergangsregelung für anhängige Verfahren und nach §§ 4a und 14a erlassene Bescheide siehe § 21 Abs. 11.
Zu Artikel 3 (Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes)
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll das bisher geltende Rundfunkgebührengesetz ersetzen, sodass dieses außer Kraft zu setzen ist.
Zu Artikel 4 (Änderung Fernmeldegebührenordnung)
Zu Z 1 und Z 2:
§ 47 Abs. 1 ist entsprechend den neuen Begriffsbestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes anzupassen. Zudem sollen die Befreiungstatbestände um jenen der Lehrlinge, die in einem Lehrverhältnis nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, erweitert werden.
Zu Z 3:
Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich knüpft nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an die Steuerschuld nach dem KommStG 1993 an. Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen Unternehmen, die nach § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit sind, ex lege von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sein. Heime und Vereine, die einen Anspruch auf nach den derzeit geltenden § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. b haben, sollen durch den Verweis auf § 8 Z 2 grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage befreit sein.
Zu Z 4, Z 5 und Z 6:
Die Änderungen ergeben sich infolge der neuen Begriffsbestimmungen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und den vorgeschlagenen Änderungen in § 47 Abs. 1.
Zu Z 7:
Z 7 soll klarstellen, dass sich die einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich auf alle Personen erstrecken soll, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies erscheint sachgerecht, da auch das Haushaltsnettoeinkommen für die Zuerkennung der Befreiung maßgeblich ist.
Zu Z 8 bis Z 14:
Die Änderungen ergeben sich infolge der neuen Begriffsbestimmungen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und den vorgeschlagenen Änderungen in § 47 Abs. 1.
Zu Z 15:
Die GIS Gebühren Info Service GmbH soll umbenannt werden in ORF-Beitrags Service GmbH.
Zu Z 16:
Die Gesellschaft soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ermächtigt werden, Abfragen gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Es erscheint nicht mehr zeitgemäß, Antragsteller zur Vorlage umfangreicher Unterlagen zum Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens aufzufordern, wenn erforderliche Daten über elektronischen Weg abgefragt werden können. Damit von der Gesellschaft nur die für die Befreiung von der Beitragspflicht erforderlichen Daten eingesehen werden können, wird in der Transparenzdatenbank für die Gesellschaft im Sinne der Datenminimierung auf technischer Ebene eine Begrenzung der Dateneinsicht implementiert.
Zu Z 17:
Für die Prüfung einer Befreiung im betrieblichen Bereich soll die Gesellschaft im Zweifel die nach dem KommStG 1993 zuständige Gemeinde um Mitteilung ersuchen können, ob ein Befreiungstatbestand des § 8 Z 2 KommStG 1993 erfüllt ist.
Zu Z 18 und Z 19:
Die Änderungen ergeben sich infolge der neuen Begrifflichkeiten nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Zudem soll in datenschutzrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass von der Gesellschaft verarbeitete Daten nach längstens 15 Jahren zu löschen sind. Eine Speicherdauer von längstens 15 Jahren erscheint erforderlich, weil gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz ORF-Gesetz sämtliche einen Gegenstand der Prüfung durch die Prüfungskommission (§ 40 Abs. 1) bildenden Unterlagen über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten sind. Die Prüfungsbefugnis umfasst gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ORF-Gesetz auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Als Finanzierungsperiode gilt nach § 31 Abs. 2 ORF-Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des ORF-Beitrags.
Zu Z 15 (§ 54):
Die Änderungen des Fernmeldegebührengesetzes sollen gemeinsam mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft treten.
Zu Artikel 5 (Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes)
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht und das Verfahren über Befreiungsanträge sind ab 1. Jänner 2026 direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt. Die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) haben damit keinen Anwendungsbereich mehr. Da auch die verbleibenden Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes infolge des Außerkrafttretens des Bundesgesetzes betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997 obsolet geworden sind, ist das Fernmeldegebührengesetz zur Gänze außer Kraft zu setzen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes)
Zu Z 1:
Anlässlich der Aufnahme des neuen Befreiungstatbestandes für Lehrlinge, die in einem Lehrverhältnis nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, in der Fernmeldegebührenordnung, soll dieser Befreiungstatbestand auch im Fernsprechentgeltzuschussgesetz verankert werden.
Zu Z 2:
Die Änderungen ergeben sich infolge der neuen Begriffsbestimmungen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
Zu Z 3:
Die Gesellschaft soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ermächtigt werden, Abfragen gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Es erscheint nicht mehr zeitgemäß, Antragsteller zur Vorlage umfangreicher Unterlagen zum Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens aufzufordern, wenn erforderliche Daten über elektronischen Weg abgefragt werden können. Damit von der Gesellschaft nur die für die Befreiung von der Beitragspflicht erforderlichen Daten eingesehen werden können, wird in der Transparenzdatenbank für die Gesellschaft im Sinne der Datenminimierung auf technischer Ebene eine Begrenzung der Dateneinsicht implementiert.
Zu Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7:
Diese Änderungen ergeben sich durch den erfolgten Ressortwechsel und die damit im Zusammenhang stehende Änderung der Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens.
Zu Z 8:
Die Änderungen des Fernentgeltzuschussgesetzes sollen gemeinsam mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft treten.
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)
Zu Z 1 und Z 2 (§ 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 FAG 2017):
Mit der Änderung des ORF-Gesetzes soll der teilweise Entfall des Vorsteuerabzugs durch eine Kompensation ausgeglichen werden. Mit der Ergänzung der Vorwegabzüge bei der Umsatzsteuer wird dieser Ausgleich auch finanzausgleichsrechtlich neutralisiert.
Die Ergänzung des Zitats in § 13 Abs. 2 betrifft die Ermittlung der monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile und ist lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 9 Abs. 2.
Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1 FAG 2017):
§ 16 Abs. 1 ordnet „Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages“ dem Typus „ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben“ zu, wobei derzeit ausdrücklich auch „insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling)“ als solche Lustbarkeitsabgaben gelten.
Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Abkehr von der Anbindung des Programmentgeltes an den Betrieb oder an die Bereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung bedarf es auch für die parallel dazu von den Ländern unter verschiedenen Bezeichnungen (Kulturförderungsbeitrag bzw. -abgabe, Landesmusikschul-Förderbeitrag, Rundfunkabgabe) erhobenen Landesabgaben einer Neuregelung. In § 16 Abs. 1 sollen daher die beispielhaft genannten Fernsehschillinge und – im Sinne einer Rechtsbereinigung – auch der mittlerweile landesgesetzlich nicht mehr verwendete Begriff der Kriegsopferabgaben entfallen.
Den Landesgesetzgebern soll aber trotz der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin die Möglichkeit offenstehen, wie bisher Abgaben von den neuen Besteuerungsgegenständen zu erheben. Der Katalog der Landes(Gemeinde)abgaben in § 16 Abs. 1 wird daher um Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ergänzt.
Der Landesgesetzgebung wird damit unabhängig davon, ob eine gleichartige Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand eingehoben wird, jedenfalls ermöglicht, parallel zu den neuen ORF-Beiträgen landesgesetzliche Abgaben zu erheben, die – mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 B‑VG – von der ORF-Beitrags Service GmbH eingehoben werden.
Zu Z 4 (§ 30 Abs. 1c FAG 2017):
Auch die Novelle zum FAG 2017 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Dass diese Änderungen noch in das FAG 2017 aufgenommen werden, obwohl dieses mit Ende des Jahres 2023 außer Kraft treten wird und ab dem 1. Jänner 2024 ein neues Finanzausgleichsgesetz in Kraft treten soll, hat zwei Gründe: Zum einen werden auch die Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Jänner 2024 ihre landesgesetzlichen Bestimmungen anpassen müssen, sodass zeitgerecht Klarheit über die Kompetenzlage ab dem 1. Jänner 2024 vorliegen soll. Zum anderen ist eine Regelung bereits im FAG 2017 auch für den Fall erforderlich, dass das neue Finanzausgleichsgesetz erst nach dem 1. Jänner 2024 kundgemacht oder beschlossen wird, weil in diesem Fall die Bestimmungen des FAG 2017 vorläufig weiter anzuwenden sind (Finanzausgleichsprovisorium gemäß § 31 Abs. 2).
Zu Art. 8 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)
Zu § 3 Abs. 1, § 17a Abs. 1 und 7:
§ 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (kurz WZEVI-Gesetz) regelt, dass bisher in Bundesgesetz angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf EVI zu erfolgen haben. Die Änderungen dienen daher der Anpassung an diese Vorgabe.
Zu § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 4, § 35a Abs. 1 sowie § 46:
Alle angeführten Bestimmungen beinhalten Regelungen, die die Finanzierung bestimmter Aufgaben aus den bisher dem Bund unter dem Titel der „Rundfunkgebühren“ zufließenden Mittel betreffen. Da das Rundfunkgebührengesetz mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgehoben wird, sind die entsprechenden Verweise zu beseitigen. Der Bund wird folglich auf anderem Weg für die Bereitstellung der Mittel für
die Finanzierung der Aufgaben der RTR-GmbH als Servicestelle im Bereich Medienkompetenz,
den Digitalisierungsfonds,
den Fernsehfonds Austria,
die Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen und des privaten Rundfunks,
die Unterstützung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger,
die Finanzierung des Aufwands für die Regulierung bei Video-Sharing-Plattform-Anbietern und
die Finanzierung des Aufwands für die Regulierung in der Branche Medien
zu sorgen haben. Damit in Zusammenhang steht die Änderung in der Vollziehungsklausel in § 46.
Zu § 35 Abs. 3 und § 46:
Mit der Einführung des ORF-Beitrags (vgl. § 31 ORF-G und das ORF-Beitrags-Gesetz 2024) bedarf es einer Änderung der Terminologie in allen anderen, bislang auf das „Programmentgelt“ abstellenden Bestimmungen.
Zu Art. 9 (Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes)
Zu § 8 Abs. 3:
Zu dieser Änderung kann vollinhaltlich auf die vorstehenden Überlegungen zur Beseitigung der Verweise auf das Rundfunkgebührengesetz im KommAustria-Gesetz verwiesen werden.
Zu Art. 10 (Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes)
Zu § 3 Abs. 1:
Bedingt durch die mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bewirkten Änderungen (Entfall der Rundfunkgebühren) muss auch im FERG eine Anpassung vorgenommen werden. Wird bislang für die Frage, wann ein größtmöglicher Teil der Bevölkerung mit einem frei zugänglichen Programm versorgt wird, auf einen Prozentsatz der „rundfunkgebührenpflichten“ Personen abgestellt, so sind dies nunmehr jene Personen, die zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet oder davon befreit sind.
Zu Art. 11 (Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)
Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außer Kraft treten. Die dortige Regelung des Kunstförderungsbeitrags soll damit ersatzlos aufgehoben werden. Die Abgaben, die zur Finanzierung der Aufgaben des Künstler-Sozialversicherungsfonds vorgesehen sind, sollen in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz transferiert werden.
Zu Art. 12 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Hier werden redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen in der Struktur des Gesetzes vorgenommen.
Zu Z 3 (§ 5):
Hier erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 4 (§ 5a):
Zur Finanzierung des Aufwands des Fonds für die Beitragszuschüsse wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2000 im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 einerseits eine Abgabe für Betreiber einer Kabelrundfunkanlage und andererseits eine Gerätabgabe verankert. Beide Abgaben werden durch den Fonds selbst eingehoben (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 3 leg cit.). Die Mittelaufbringung des Fonds erfolgt daher durch von gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen für jeden Empfangsberechtigten (unabhängig von der technischen Übermittlung an den Endkunden) und den Verkäufern/Vermietern von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (wie z. B. Set-Top-Boxen, Fernsehgeräte mit DVB-S-Tuner, etc.) zu leistenden Abgaben (siehe die Absätze 1 bis 6 des § 3 leg. cit.). Diese Bestimmungen sollen inhaltlich identisch in den neuen § 5a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes übernommen werden. Weiters sieht dessen Abs. 8 eine Übergangsregelung hinsichtlich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle entstandener Abgabenansprüche vor.
Zu Z 5, 6 und 10:
Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2022.
Zu Z 7 (§ 13):
Die BGBl. I Nr. 24/2020 im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz verankerten Ergänzungen in § 13 Abs. 1, 3 und 4 sind gemäß § 30 Abs. 1 befristet in Geltung. Um die für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendigen Bestimmungen dauerhaft in Geltung zu setzen, muss der § 13 unbefristet neu erlassen werden. Weiters wurden redaktionelle Bereinigungen bzw. Klarstellungen vorgenommen.
Zu Z 8 (§ 17 Abs. 8):
Die Regelungen in § 17 Abs. 8 stellen sicher, dass für die ersten fünf Kalenderjahre selbständiger künstlerischer Tätigkeit, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, diese Anspruchsvoraussetzung entfällt, sodass der/dem betreffenden Künstlerin/Künstler trotzdem der Beitragszuschuss gebührt. Die Covid-19-Pandemie betraf alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich und führte insbesondere in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zu erheblichen Einkommensentfällen. Die Aufnahme einer Regelung, dass das Zuschusserfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) zusätzlich zu den ersten 5 Kalenderjahren auch für diese stark betroffenen Jahre entfällt, soll zur Abfederung von coronabedingten Einnahmenausfällen führen. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre auch nicht herangezogen.
Zu Z 9 (§ 30 Abs. 10):
Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz verankerten Ergänzungen in § 13 Abs. 1, 3 und 4 dienen der vollständigen Bearbeitung und Abrechnung von Anträgen nach § 25c K-SVFG und zur Sicherstellung eines abgestimmten Vorgehens mit anderen unterstützenden Stellen in sämtlichen Stadien des Unterstützungsprozederes und ermöglichen dem Fonds, bestimmte Daten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und den Abgabenbehörden des Bundes abzufragen. Diese Abfragemöglichkeiten werden sowohl für die Unterstützungsmöglichkeiten infolge der COVID-19-Pandemie benötigt als auch für die Gewährung Beihilfen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25c Abs. 1 K-SVFG. Der Geltungszeitraums dieser Bestimmungen soll daher nicht mehr befristet sein, sodass der das Außerkrafttreten regelnde Abs. 10 des § 30 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag entfallen kann. An seine Stelle tritt die generelle Bestimmung über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle. Die übrigen Änderungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes sollen gleichzeitig mit der neuen Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft treten.