Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörde

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

           1. bis 15. ...

           1. bis 15. ...

        16. Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

        16. Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,

 

        17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. xxx/2022, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.

(2) ...

(2) ...

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen.

        11. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

 

        12. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. Aufgaben nach dem TIB-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Aufgaben der RTR-GmbH

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

           1. bis 4. ...

           1. bis 43. ...

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Aufträge und Aufsicht

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) und (2) ...

§ 18. (1) und (2) ...

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

           1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

           1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

[...]

[...]

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) bis (1b) ...

§ 35. (1) bis (1b) ...

 

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 443 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) bis (14) ...

(2) bis (14) ...

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) bis (33) ...

§ 44. (1) bis (33) ...

 

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 15. Juli 2023 zu überweisen.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) bis (19) ...

§ 45. (1) bis (19) ...

 

(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.