Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. Nr. L 62 vom 2.3.2020 S.7, im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Letztere haben die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zu übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Zahlungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine entsprechende Umsetzung soll in § 18a UStG 1994 erfolgen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie der Meldeverpflichtungen für bezüglich jener Zahlungsdienstleister festgelegt werden, für die das Finanzamt für Großbetriebe bereits für die Abgabenerhebung zuständig ist. Für alle übrigen Zahlungsdienstleister hat das Finanzamt Österreich die Aufzeichnungs- Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldeverpflichtungen zu kontrollieren.

Zum Finanzstrafgesetz:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden.

Zum Bankwesengesetz:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll § 38 angepasst werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1,2 und 3 (§ 18a und § 28 Abs. 61):

Durch die Einführung von § 18a soll die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. Nr. L 62 vom 2.3.2020 S.7, wonach Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet werden, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen, solche Zahlungen aufzuzeichnen, mitzuteilen und aufzubewahren, in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Maßnahme soll der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug dienen. Die Verwendung von Zahlungsdaten beruht auf der Notwendigkeit, die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zu verbessern, was aufgrund der mangelnden physischen Präsenz von Unternehmern in den Verbrauchsmitgliedstaaten besonders schwer ist.

Die Verpflichtungen für die Zahlungsdienstleister sollen nach dieser Bestimmung lediglich im Hinblick auf grenzüberschreitende Zahlungen gelten (§ 18a Abs. 1). Eine grenzüberschreitende Zahlung (§ 18a Abs. 2 Z 6) soll eine Zahlung sein, bei der sich der Ort des Zahlers in einem Mitgliedstaat und der Ort des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (siehe Art. 243b Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/284). Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben, können gemäß dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, Zahlungsdienstleister aus allen Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen Zahlungsdienste im Inland erbringen. Nordirland ist zwar nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L 029 vom 31.1.2020 S. 7, Teil des EU Mehrwertsteuerraums, die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/284 sind davon jedoch nicht erfasst (vgl. § 1 Abs. 3). Deshalb sind Zahlungsdienstleister mit Sitz bzw. Hauptverwaltung in Nordirland diesbezüglich als in einem Drittland ansässig zu beurteilen.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen (§ 18a Abs. 2) soll wie in der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 243a der Richtlinie (EU) 2020/284 auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, auf deren nationale Umsetzung, dem ZaDiG 2018, verwiesen werden. In diesem Sinn sollen Zahlungsdienstleister iSv § 18a iVm §§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ZaDiG 2018 Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und die Österreichische Post AG sowie natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt gilt, sein. Klarstellend ist anzuführen, dass die in § 3 Abs. 1 ZaDiG 2018 genannten Rechtsträger, für welche das ZaDiG 2018 ex lege gesamthaft nicht zur Anwendung kommt, mangels Anwendbarkeit des § 1 ZaDiG 2018 nicht als Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ZaDiG 2018 einzustufen und somit auch keine Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz sind. Zahlungsdienstleister, die den Verkauf und Kauf von Waren oder Dienstleistungen sowohl im Namen des Zahlers als auch im Namen des Zahlungsempfängers aushandeln und abschließen, unterliegen den Verpflichtungen nach § 18a (§ 1 Abs. Z 1 bis 4 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 e contrario ZaDiG 2018). Eine Zahlung gemäß §18a Abs. 2 Z 3 soll ein Zahlungsvorgang gemäß § 4 Z 5 ZaDiG 2018 oder ein Finanztransfer gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 sein. Davon umfasst sind auch Zahlungsvorgänge, die vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden (Zahlungserstattungen; siehe § 4 Z 5 ZaDiG 2018). Die Aufzeichnungen sollen Informationen über die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger enthalten und nicht Informationen über die Zwischenübertragungen von Geldmitteln zwischen den Zahlungsdienstleistern (sog. „Zahlungsabwicklung“ zwischen Zahlungsdienstleistern).

Auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen sind die Zahlungsdienstleister in der Lage, den Ort des Zahlers (§ 18a Abs. 3) und des Zahlungsempfängers (§ 18a Abs. 4) in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu ermitteln, und zwar anhand eines Kennzeichens des Zahlungskontos des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder anderer Kennzeichen, die eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifizieren und ihren Ort angeben (zB IBAN). Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 243c Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2020/284, welche in § 18a Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Wenn solche Kennzeichen nicht verfügbar sind, soll der Ort des Zahlers oder des Zahlungsempfängers mittels eines Geschäftskennzeichens des Zahlungsdienstleisters (zB BIC), der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, festgestellt werden. Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 243c Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2020/284, welche in § 18a Abs. 3 Z 2 bzw. Abs. 4 Z 2 in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ist es erforderlich, dass die Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig sind und auf das notwendige Ausmaß für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beschränkt sein sollen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert werden soll, soll der Ort des Zahlers sein. In Umsetzung dieser Vorgaben soll gemäß § 18a Abs. 7 Z 7 lit. c die Angabe nur den Mitgliedstaat des Zahlers umfassen, nicht jedoch eine konkretere Adressangabe (siehe auch Art. 243d Abs. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2020/284).

Zahlungsdienstleister sollen nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Die Einführung eines Schwellenwerts von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen pro Kalendervierteljahr an den Zahlungsempfänger soll einen Hinweis darauf bieten, ob diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen sollen so ausgeschlossen werden. Außerdem soll der Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat einzeln gelten, d.h. der Schwellenwert soll pro Mitgliedstaat zu berechnen sein. Verfügt ein Zahlungsdienstleister über die Information, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen gem. § 18a Abs. 4 hat, soll dies bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sein. Anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, des Namens, der Adresse oder anderer Informationen sollen die Zahlungsdienstleister erkennen können, dass ein Zahlungsempfänger über mehrere Kennzeichen verfügt. Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 243b Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/284, welche in § 18a Abs. 5 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Zahlungsdienstleister sollen Zahlungskonten mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen UID-Nummern, nicht für die Berechnung des Schwellenwertes zusammenrechnen.

Beispiel 1:

X erhält 20 grenzüberschreitenden Zahlungen in einem bestimmten Kalendervierteljahr an das Zahlungskonto 1 bei der A-Bank im Inland und 23 grenzüberschreitende Zahlungen im selben Kalendervierteljahr an das Zahlungskonto 2 bei derselben Bank.

Lösung:

Die A-Bank hat für die Berechnung des Schwellenwertes alle grenzüberschreitenden Zahlungen an X zusammenzurechnen. Daher unterliegt die A-Bank bezüglich dieser Zahlungen den Pflichten nach § 18a Abs. 1.

Sollte ein Zahlungskonto mehreren Zahlungsinhabern zuzurechnen sein, sollen die Zahlungen nur mit Zahlungen an andere Zahlungskonten aggregiert werden, die dieselbe Inhaberstruktur aufweisen. Dies gilt bspw für Franchiseunternehmen, Personen- oder Tochtergesellschaften.

Beispiel 2:

X und Y erhalten grenzüberschreitende Zahlungen an ihr gemeinsames Konto. X erhält weiters grenzüberschreitende Zahlungen an ein weiteres Konto mit Z und an ein alleiniges Konto.

Lösung:

Es hat keine Zusammenrechnung der Zahlungskonten für die Ermittlung des Schwellenwertes zu erfolgen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten sollen nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, übermitteln und aufbewahren, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht. Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 243b Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/284, welche in § 18a Abs. 6 in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Beispiel 3:

Der Ort des Zahlers und seines Zahlungsdienstleisters ist in Italien. Der Ort des Zahlungsempfängers und seines Zahlungsdienstleisters ist im Inland.

Lösung:

Die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 18a finden nur auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung.

Beispiel 4:

Der Ort des Zahlers und seines Zahlungsdienstleisters ist im Inland. Der Ort des Zahlungsempfängers und seines Zahlungsdienstleisters ist in der Schweiz.

Lösung:

Die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichtnach § 18a findet nur auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers Anwendung.

Beispiel 5:

Der Ort des Zahlers und seines Zahlungsdienstleisters ist in Deutschland. Der Zahlungsempfänger ist in der Schweiz ansässig und der Ort seines Zahlungsdienstleisters ist im Inland.

Lösung:

Die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 18a findet nur auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung, weil nach § 18a Abs. 4 Z 1 als Ort des Zahlungsempfängers der Ort gilt, dem die IBAN seines Zahlungskontos zugeordnet werden kann. Deshalb gilt als Ort des Zahlungsempfängers in diesem Fall das Inland.

Es ist möglich, dass auf Seiten des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlers mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung beteiligt sind (bspw im Rahmen von Kartenzahlungen die Bank des Zahlers, der Kreditkartenemittent [Netzbetreiber], der Betreiber des Drei-Parteien-Netzwerks [Kartensystemanbieter], der Kreditkartenacquirer [Netzbetreiber] sowie die Bank des Zahlungsempfängers). Es ist aus Gründen der Vollständigkeit der Datenerhebung notwendig, dass alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterliegen sollen, es sei denn, es besteht eine besondere Ausnahme (§ 18a Abs. 5 und 6).

In § 18a Abs. 7 soll normiert werden, welche Aufzeichnungen die Zahlungsdienstleister gemäß Abs. 1 aufzuzeichnen, mitzuteilen und aufzubewahren haben. Diese Regelung entspricht Art. 243d der Richtlinie (EU) 2020/284.

Die gemäß § 18a Abs. 7 Z 3 und Z 6 aufzuzeichnenden, zu übermittelnden und aufzubewahrenden Informationen sollen nur unter die Verpflichtungen gemäß § 18a fallen, sofern diese in den Unterlagen der Zahlungsdienstleister vorhanden sind. Das Kontokennzeichen des Zahlungsempfängers gemäß § 18a Abs. 7 Z 4 soll verpflichtend anzugeben sein, wenn Geldmittel auf ein Zahlungskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden. Die BIC bzw. das Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gemäß § 18a Abs. 7 Z 5 soll verpflichtend anzugeben sein, wenn Geldmittel an einen Zahlungsempfänger ohne Zahlungskonto transferiert werden. Folglich sollen entweder die Informationen nach § 18a Abs. 7 Z 4 oder Z 5 aufzuzeichnen, zu übermitteln und aufzubewahren sein. Unter „jeder Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist“ gemäß § 18a Abs. 7 lit. d soll die Transaktionskennung zu verstehen sein.

Die Zahlungsdienstleister sollen die Informationen mittels eines elektronischen Standardformulars gemäß dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6.4.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug an die Abgabenbehörden übermitteln. Die Übermittlung soll spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, das auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, erfolgen (Abs. 8 Z 2). Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen, siehe Art. 24b Abs. 1 der Verordnung (EU) 200/283 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung, ABl. L 62 S. 1.

Beispiel 6:

Die Verpflichtungen in § 18a sollen erstmals für im ersten Quartal 2024 durchgeführte Zahlungen gelten. Die Zahlungsdienstleister sollen die Informationen, die sich auf die im ersten Quartal 2024 durchgeführten Zahlungen beziehen, spätestens bis 30.4.2024 an die Abgabenbehörden übermitteln müssen. Der Zahlungsdienstleister soll verpflichtet werden, sofern er im Nachhinein erkennt, dass die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind, diese innerhalb eines Monats ab Erkennen zu berichtigen oder zu vervollständigen (§ 18a Abs. 8 Z 3).

Auf Grund des hohen Volumens an Informationen und deren Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen (§ 18a Abs. 8 Z 4). Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken. Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen gemäß Art. 243b Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2020/284.

Der Bundesminister für Finanzen soll mit Verordnung festlegen können, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind. Dies umfasst auch die technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung (§ 18a Abs. 8 Z 5).

Die Bundesfinanzverwaltung gemäß § 49 BAO (zur Zuständigkeit für Finanzvergehen siehe § 58 FinStrG) soll berechtigt sein, die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten in einem nationalen System für höchstens zehn Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen und personenbezogenen Daten dem System übermittelt wurden, zu verarbeiten und speichern sowie zur Erhebung der Abgaben und für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu verwenden (§ 18a Abs. 9). Die diesbezügliche unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 24b Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/283. Die Fristen nach § 57d FinStrG sollen von § 18a Abs. 9 nicht berührt werden. Die Frist von zehn Jahren nach § 18a Abs. 9 ist auf Grund der Verjährungsfrist von zehn Jahren, soweit eine Abgabe hinterzogen ist (§ 207 Abs. 2 BAO), erforderlich. Durch §18a Abs. 9 sollen die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Daten und Informationen für die Erhebung und Festsetzung jeglicher Abgaben verwendet werden dürfen. Dies ist notwendig für die Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges, der Bekämpfung der Abgabenhinterziehung und der Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die finanzstrafrechtliche Verfolgung ist mit der Erhebung und Festsetzung aller Abgaben eng verknüpft.

Diese Maßnahmen sollen ab dem 1.1.2024 gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu 1 und 2 (§ 61 Abs. 3, § 323 Abs. 78):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird in § 61 Abs. 3 Z 2 die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe, um die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht und Meldeverpflichtungen gemäß § 18a UStG 1994 erweitert. Das bedeutet, dass das Finanzamt für Großbetriebe diese Pflichten bei all jenen Zahlungsdienstleistern zu überwachen hat, bei denen es bereits gemäß § 61 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 für die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Abgaben zuständig ist.

Sofern ein Zahlungsdienstleister nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt, ist aufgrund der Generalklausel des § 60 Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten und Meldeverpflichtungen gemäß § 18a UStG 1994 zuständig. Dies gilt auch für Zahlungsdienstleister, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze erzielen.

Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2024 gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu 1 und 2 (§ 31 Abs. 2, § 49e, § 265 Abs. 4):

Mit § 18a UStG soll die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister umgesetzt werden. Für die Verletzung der darin geregelten Pflichten sollen in § 49e entsprechende Sanktionen vorgesehen werden. Sanktioniert werden soll zum Ersten ein Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18a Abs. 1 UStG, zum Zweiten ein Verstoß gegen die Übermittlungsfrist nach § 18a Abs. 8 Z 2 UStG, zum Dritten ein Verstoß gegen die Berichtigungs- und Vervollständigungspflicht des § 18a Abs. 8 Z 3 UStG und zum Vierten ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsfrist des § 18a Abs. 8 Z 4 UStG. Als Sanktion soll eine Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro vorgesehen werden. Bei grob fahrlässiger Tatbegehung soll sich der Strafrahmen auf eine Geldstrafe auf bis zu 25 000 Euro reduzieren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 31 Abs. 2.

Sofern der Zahlungsdienstleister im Nachhinein erkennt, dass die von ihm übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig waren, sind die Informationen nach § 18a Abs. 8 Z 3 UStG innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden zu berichtigen oder zu vervollständigen. Eine derartige Berichtigungspflicht sehen die anderen Meldepflichten, deren Verletzung jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach den §§ 49a bis 49d darstellt, nicht vor. Würde die Selbstanzeige ausgeschlossen werden, gäbe es keine Möglichkeit, nach Fristablauf dieser Berichtigungs- und Vervollständigungspflicht nachzukommen, ohne sich im Falle eines schuldhaften Versäumnisses selbst zu belasten. Aus diesem Grund soll – auch um letztlich die richtigen Daten zu erlangen – die Möglichkeit zur Selbstanzeige bestehen. Um jedoch die Frist für die richtige Meldung nicht über Gebühr auszuweiten, soll diese Möglichkeit nur innerhalb eines Jahres ab Ende der Übermittlungsfrist oder Erkennen der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit möglich sein.

Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2024 gelten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu 1 und 3 (§ 38 Abs. 2 Z 15, § 107 Abs. 110):

§ 18a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG, BGBl. I Nr. 663/1994, sieht in Umsetzung unter anderem des Art. 243b Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/284, ABl. Nr. L 62 vom 02.03.2020 S. 7, vor, dass Zahlungsdienstleister ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder ihrem Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Informationen zur Verfügung stellen müssen, damit die genannten Mitgliedstaaten ihren in Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/283, ABl. Nr. L 62 vom 02.03.2020 S. 1, vorgegebenen Erhebungspflichten nachkommen können. Die in Art. 243b der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen können unter anderem auch Informationen umfassen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, weshalb im Zusammenhang mit der in § 18 Abs. 8 UStG erfolgten Umsetzung des Art. 243b Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG auch die Einführung eines neuen Durchbrechungstatbestandes in § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes notwendig ist.

Gemäß § 38 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erfordert diese Änderung im Nationalrat eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Diese Maßnahmen sollen ab dem 1.1.2024 gelten.

Zu 2 (§ 105 Abs. 21):

Verweisergänzung.