Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur von der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (GKB), welche zu 100% im Bundeseigentum steht, an die ÖBB-Infrastruktur AG bewirkt ein Einsparungspotential für den laufenden Betriebskostenzuschuss des Bundes an den Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH. Weiters bewirkt diese Übertragung, dass die Kosten für den anstehenden Ausbau der Eisenbahninfrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (v.a. Totalelektrifizierung des gesamten Streckennetzes bis 2028) über die für die ÖBB-Infrastruktur AG bereits bestehenden Annuitätenzuschüsse abgedeckt werden können, wodurch sich eine weitere Entlastung des Bundesbudgets ergibt. Diese Entlastungspotentiale für das Bundesbudget werden mit der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs realisiert.

Kompetenzgrundlage:    

Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen liegen in Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen), Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Versicherungswesen) und Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Durchführung der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Anordnung an diese beiden Gesellschaften, wodurch der Bund seiner Verantwortung als deren direkter bzw. indirekter Alleineigentümer nachkommt. Günstigere Regelungen im Vergleich zum Arbeitsvertragsanpassungsgesetz bzw. zur Betriebsübergangsrichtlinie sind daher aufgrund dieser Eigentümeridentität jedenfalls begründet. Die Übertragung selbst erfolgt unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme). Da sich in weiterer Folge diese Übertragung auf das Bundesvermögen neutral auswirkt, erfolgt im Gegenzug zur Übertragung keine Gewährung von Anteilen der ÖBB-Infrastruktur AG an den Bund als alleinigen Anteilsinhaber der übertragenden Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH.

Zu § 2:

Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass die §§ 7 bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG zur Anwendung gelangen.

Zu § 3:

Grundsätzlich bedarf gemäß § 25 Eisenbahngesetz 1957 u.a. die Veräußerung oder Verpachtung einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn einer behördlichen Genehmigung. Mit der vorliegenden Bestimmung wird klargestellt, dass die angestrebte Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB Infrastruktur AG keiner gesonderten Genehmigung nach § 25 Eisenbahngesetz bedarf.

Zu § 4:

Da die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Bediensteten der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeits-Vertragsrechtsanpassungsgesetz – AVRAG –, BGBl Nr. 459/1993 idgF, nicht zur Gänze abgesichert werden können, soll eine allfällige dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der von der Übertragung betroffenen Bediensteten der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH durch die Bestimmungen des § 4 ausgeschlossen werden.

Die in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung individualisierbaren, vereinbarten Arbeits- und Entgeltbedingungen sind so weit umfasst, als deren Status Quo nach Betriebsübergang in die jeweiligen Einzelverträge überführt wird. Zukünftige kollektivvertragliche Besserstellungen sind davon unberührt.

Die Möglichkeit zur Beibehaltung der höheren Wochenarbeitszeit der GKB dient der Sicherstellung der bestehenden Entgelthöhe für die übergehenden Mitarbeitenden der GKB. Eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf das Niveau der ÖBB-Infrastruktur AG würde zu einem Entgeltverlust führen. Damit ist eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden in Bezug auf Wochenarbeitszeit und Entgelt sichergestellt. Es ist dabei unbeachtlich, ob die vereinbarte Arbeitszeit auf kollektiv- oder einzelvertraglicher Basis vereinbart wurde. Ein Abgehen von dieser Regelung in den Einzelverträgen ist möglich. Eine allfällige, zukünftige Absenkung der Arbeitszeit durch Kollektivertrag unter die bestehenden 38,5 h bei der ÖBB-Infrastruktur AG soll im Verhältnis wirksam werden.

Darüber hinaus wird mit dem letzten Satz des Absatz 1 klargestellt, dass für jene übergehenden Arbeitsverhältnisse, die den Regelungen über die „Abfertigung alt“ unterliegen, diese weiter gelten.

In Absatz 2 wird ergänzend zu §105 ArbVG ein zusätzlicher Anfechtungstatbestand einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber beabsichtigten aber von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer abgelehnten Vertragsänderung aufgenommen, womit auch allfällige Änderungskündigungen bei späteren Umstrukturierungen erfasst sind. Davon sind auch Versetzungen umfasst, die über das in Absatz 3 geregelte Gebiet hinausgehen. Zu Absatz 2, letzter Satz ist ergänzend festzuhalten, dass die Abspaltung zur Aufnahme direkt in die ÖBB-Infrastruktur AG ohne zwischengeschaltete Gesellschaften erfolgt. Zusätzlich werden die Rechte der Arbeitnehmenden auch über allfällige, zukünftige Betriebsübergänge hinaus abgesichert.

Darüber hinaus wird in Absatz 3 festgelegt, dass verschlechternde Änderungen der Verwendung der Arbeitnehmenden nur mit deren Zustimmung möglich sind. Durch den Verweis auf § 101 ArbVG wird klargestellt, dass die umfangreiche Judikatur zur verschlechternden Versetzung auch in diesem Fall vollumfänglich anzuwenden ist.

Der letzte Satz des Absatz 5 stellt klar, dass jene Arbeitsverhältnisse, die dem „GKB-Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Bahnund Busbetrieb GmbH vom 12.12.1968“ in der geltenden Fassung unterliegen, in die Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) zugeordnet werden. Unabhängig davon bleiben die Regelungen des GKB-Kollektivvertrags als Einzelvertrag gem. Absatz 1 aufrecht.

Durch Absatz 6 wird gewährleistet, dass alle betrieblichen Pensionszusagen für übergehende Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Rechtsgrundlage (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag) erfasst sind.

Die Regelungen des § 4 gelten für alle übergehenden Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon ob diese privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Zu § 5:

Mit der Regelung soll eine durchgehende Finanzierung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH gewährleistet werden. Damit ist für diesen auch ein positiver Verkehrswert sichergestellt.

Zu § 6:

Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung unterliegt der Körperschaftsteuer (das Umgründungssteuergesetz ist nicht anwendbar) und der Umsatzsteuer. Aus der Abspaltung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH sollen – mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer – keine sonstigen bundesgesetzlich geregelten Abgaben, keine Bundesverwaltungsabgaben, keine Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben und keine Gebühren anfallen. Dies umfasst sowohl den Abspaltungsvorgang selbst als auch in der Folge abzuschließende Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Erklärungen, die durch die Abspaltung erforderlich werden (zB Nutzungsverträge für Liegenschaften zwischen der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft).