2108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2081 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll in das Dauerrecht übernommen werden.

Dabei sind die unterschiedlichen Zielsetzungen der geltenden im Vergleich zur vorgeschlagenen Rechtslage zu beachten: Während mit dem COVID-19-VwBG gesichert werden sollte, dass Verhandlungen trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen überhaupt stattfinden können und es somit auch während der Pandemie zu keinem Stillstand bei der Führung von Verwaltungsverfahren kommt, soll die in diesem Entwurf vorgeschlagene Regelung in erster Linie die Verfahrenseffizienz fördern. Entsprechende Möglichkeiten sollen im behördlichen Verfahren eingeräumt werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll diese Möglichkeit eröffnet werden, wobei sichergestellt werden soll, dass das (Grund-)Recht auf ein faires Verfahren (gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: GRC) in jedem Fall gewährleistet ist.

Außerdem sollen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (‚Verfassungsgerichtsbarkeit, ‚Verwaltungsgerichtsbarkeit‘) und Art. 11 Abs. 2 B-VG (‚Verwaltungsverfahren‘, ‚Verwaltungsstrafverfahren‘).

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Werner Herbert, Mag. Christian Drobits sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Ernst Gödl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2081 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 20

                               Mag. Ernst Gödl                                                         Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann