2129 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über den Antrag 3425/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) geändert wird
Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„ Zu Z 3 (§ 65 Abs. 2):
Die bestehende Verpflichtung der Stromhändler und Lieferanten, preisrelevante Daten der Regulierungsbehörde für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln, wird im Sinne einer weiteren Verbesserung des Tarifkalkulators erweitert. Standardprodukte im Sinne von Z 1 dieses Absatzes sind insbesondere jene Produkte, die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung udgl. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die Meldepflicht gemäß Z 2 soll gewährleisten, dass Kunden die Preise für ihre in der Vergangenheit abgeschlossenen Standardprodukte mit aktuellen Angeboten nach Z 1 vergleichen und somit Preisvorteile erkennen können. Durch die Meldepflicht wird die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt, diese Daten im Vergleichsinstrument zur Verfügung stellen zu können. Die Meldeschwelle von 3% der Haushaltskundinnen und Kleinunternehmenskunden soll dabei die Administrierbarkeit für die Lieferanten sowie die Regulierungsbehörde sicherstellen.
Zu Z 4 (§ 76a):
Durch Abs. 1 sollen Kunden künftig einmal jährlich auf die Möglichkeit des Wechsels und den Tarifkalkulator hingewiesen werden. Hierdurch sollen Kunden, die das Recht auf Wechsel grundsätzlich jederzeit in Anspruch nehmen könnten, animiert und dabei unterstützt werden, das passende, günstigste Standardprodukt zu finden.
Kunden, die einen Liefervertrag abgeschlossen haben, der sie für eine gewisse Dauer an den Vertrag bindet (Bindungsfrist; beispielhaft etwa durch einen Kündigungsverzicht für 12 Monate), sollen durch Abs. 2 animiert und dabei unterstützt werden, nach Ablauf der Bindungsfrist das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Im Falle von vereinbarten Bindungsfristen minimiert die rechtzeitige Erinnerung zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist einerseits das Risiko, dass Kunden die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (§ 76 Abs. 1) verpassen, andererseits gewährleistet diese Vorlaufzeit, dass ein allfälliges Verfahren für einen Lieferantenwechsel rechtzeitig zum Ende der Bindungsfrist abgeschlossen ist (§ 76 Abs. 2).
Der Hinweis auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde soll Kunden die Möglichkeit aufzeigen, selbstständig das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Indem Lieferanten dem jeweiligen Kunden zugleich mit dem Informationsschreiben ein für den Kunden günstigeres Standardprodukt aus ihrem Produktportfolio anbieten müssen, sofern ein solches verfügbar ist, ist zudem gewährleistet, dass auch jenen Kundengruppen, die das Instrument des Tarifkalkulators nicht nutzen (können), eine einfache Möglichkeit aufgezeigt wird, anstelle der automatischen Vertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen ein für sie günstigeres Angebot wahrzunehmen. „Günstiger“ bedeutet finanziell vorteilig und stellt auf eine den Energieverbrauch des letzten Vertragsjahres berücksichtigende Analyse unter Heranziehung der Ergebnisse im Tarifkalkulator ab. Die Gültigkeitsdauer des Angebots muss jeweils so bemessen sein, dass ausreichend Zeit für Angebotsvergleiche zur Verfügung steht.
Zu Z 5 (§ 81 Abs. 5):
Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass Rabatte (einmalige sowie wiederkehrende Vergünstigungen) auch bei der Berechnung von Teilbeträgen und nicht erst bei der Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind. Energiepreis ist der zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis und den Grundpreis, umfasst. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken sind abrechnungsbezogene Boni (z.B. „Online-Bonus", Bonus für Zahlung per Lastschrift, Bonus für papierlose Rechnung), Gratisstromzeiträume, Neukundenrabatt und -bonus, Treuerabatte und -bonus oder Wärmepumpenbonus.
Anpassung der Teilbeträge an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt verringern das Risiko unerwarteter Nachzahlungen oder potentiell inflationsfördernder überhöhter Vorauszahlungen.
Der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh, eine Anpassung der Teilbeträge zu verlangen, soll diese animieren, die Möglichkeit stärker wahrzunehmen. Die Möglichkeit besteht für alle Kunden, unabhängig davon, ob sie ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion nutzen.
Zu Z 6 (§ 81 Abs. 6):
Die Ergänzung der Bestimmung soll sicherstellen, dass Endverbraucher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ihr Wahlrecht zwischen Jahres- und Monatsrechnung informiert sind. Im Falle einer Monatsrechnung rückt die Zahlung näher an den Verbrauch, wodurch die Kunden ihre tatsächlichen Kosten leichter verfolgen können. Im Falle eines stark variierenden Verbrauchsverhaltens ergeben sich mitunter größere Unterschiede zwischen den einzelnen Monatsrechnungen, die im Rahmen einer jährlichen Abrechnung mit monatlichen Teilzahlungsbeträgen geglättet werden würden. Der Hinweis auf das Wahlrecht hat deshalb auch Informationen zu den jeweiligen Auswirkungen auf die Verrechnung zu enthalten, damit die Kunden in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen.“
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Mag. Dr. Petra Oberrauner, Dr. Johannes Margreiter, Dr. Christoph Matznetter und Tanja Graf sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Allgemeines:
Die E-Control erhebt regelmäßig angebotene Preise und damit verbundene kostenmäßige Einsparpotenziale beim Wechsel zu einem günstigeren Versorger (siehe https://www.e-control.at/preismonitor). Laut Preismonitor der E-Control per 1. Juni 2023 können Haushalte beim Wechsel derzeit mit Ersparnissen von bis zu € 500,- rechnen (unter Annahme eines Jahresverbrauchs von 3.500 kWh, inklusive Wechselrabatten). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, Haushalte gezielt auf die Möglichkeit des Versorgerwechsels und auf den Tarifkalkulator der E-Control hinzuweisen.
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 76a Abs. 4):
Um unerwünschte postalische Zustellungen, sowie die damit einhergehenden Kosten zu minimieren, sollen Informationsschreiben gemäß Abs. 1 und 2 auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch zugestellt werden können, wenn die adressierten Kunden bereits im Hinblick auf andere Schriftstücke (Informationsschreiben und Rechnungen) mitgeteilt haben, dass sie diese in elektronischer Form erhalten wollen.
Zu Z 3 (§ 80 Abs. 4a):
Bei Floater-Tarifen wird nicht wie üblich ein statischer Preis pro kWh verrechnet, sondern ein Preis, der Preisschwankungen auf Spotmärkten, einschließlich Day-Ahead- und Intraday-Märkte, widerspiegelt (vgl. dazu die Begriffsdefinition gemäß Art. 2 Z 15 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu dynamischen Stromtarifen). Dies ermöglicht, den Verbrauch gemäß den Echtzeit-Preissignalen anzupassen, wodurch Endkundinnen und Endkundinnen unmittelbar am Markt partizipieren können. Die Bestimmung statuiert erhöhte Informationspflichten für Lieferanten, die Lieferverträge mit Floater-Tarifen anbieten. Die Information über Chancen sowie Kosten und Risiken sind leicht verständlich und transparent zu formulieren, als Beispiel kann eine Vergleichsrechnung dienen (Vergleich eines Liefervertrages mit dynamischen Energiepreisen im Vergleich zum bisherigen Produkt anhand des letzten Jahresverbrauchs). Hierbei hat jedenfalls eine transparente und überprüfbare Darstellung der relevanten Produktparameter und deren finanzielle Auswirkungen anhand von repräsentativen Beispielen und Berechnungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Ziel ist, dass Endkundinnen und Endkunden für die hohe Volatilität solcher Produkte sensibilisiert werden und sie eine bewusste Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können. Abs. 4a letzter Satz ermöglicht eine jederzeitige Kündigung – Bindungsfristen sind für derartige Lieferverträge nicht zulässig, eine Kündigung muss auch im ersten Vertragsjahr möglich sein.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 06 21
Lukas Hammer Peter Haubner
Berichterstattung Obmann