2139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (2090 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister geändert werden (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. Nr. L 62 vom 2.3.2020 S.7, im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Letztere haben die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zu übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Zahlungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine entsprechende Umsetzung soll in § 18a UStG 1994 erfolgen.
Zur Bundesabgabenordnung:
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie der Meldeverpflichtungen für bezüglich jener Zahlungsdienstleister festgelegt werden, für die das Finanzamt für Großbetriebe bereits für die Abgabenerhebung zuständig ist. Für alle übrigen Zahlungsdienstleister hat das Finanzamt Österreich die Aufzeichnungs- Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldeverpflichtungen zu kontrollieren.
Zum Finanzstrafgesetz:
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden.
Zum Bankwesengesetz:
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll § 38 angepasst werden.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Mag. Gerald Loacker, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kai Jan Krainer und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2090 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 06 27
Peter Haubner Karlheinz Kopf
Berichterstattung Obmann