2140 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2091 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Basierend auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der Nationalen Risikoanalyse 2021 sowie im Hinblick auf die bei der Umsetzung von Sanktionen gewonnenen Erfahrungen sollen weitere Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:

-       Umsetzung von Sanktionen: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut werden. So können künftig effektiv und effizient Verdachtsfälle im Hinblick auf die Eigentümer, vertretungsbefugten Personen und wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle sollen im Register gespeichert werden und von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden können.

-       Bekämpfung von Scheinunternehmen: Jährlich entgehen der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherung durch Sozialbetrug Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe durch Scheinunternehmen. Mit diesen werden Lohn- und Sozialabgaben systematisch verkürzt und es entsteht zudem eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtskonform und redlich handelnden Unternehmen. Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden sollen die zentralen Services künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen können.

-       Verbesserung der Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen: Treuhändig gehaltene Anteile an Rechtsträgern sind schon derzeit offenzulegen. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen noch weitere Fälle erfasst werden, bei denen Treuhandschaften zu einer Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums führen können. So sollen zukünftig auch Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette und die treuhändige Übernahme der Funktionen des Stifters oder des Begünstigten bei Stiftungen (Treuhandstiftungen) offengelegt werden.

-       Verbesserung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde: Künftig sollen Bedrohungsszenarien im Hinblick auf die Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums durch modellbasierte Analysen der zentralen Services der Abgabenbehörden deutlich schneller und besser erkannt werden können, wie beispielsweise Scheingesellschafter, nicht gemeldete Treuhandschaften und unrichtige Meldungen im Hinblick auf die Umgehung von Sanktionen.

-       Intensivierung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden: Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essentiell. Zu diesem Zweck soll eine rechtliche Grundlage für einen, über die Amtshilfe hinausgehenden, Informationsaustausch geschaffen werden und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.

-       Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, soll eine Einsicht in das Register ermöglicht werden, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Zudem soll dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Daten der Register der wirtschaftlichen Eigentümer in europäischen Rechtsakten eine immer größer werdende Bedeutung für die Vergabe von öffentlichen Förderungen zukommt.

-       Einführung einer Einsicht mit berechtigtem Interesse und Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022, mit dem Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 (5. Geldwäscherichtlinie) aufgehoben wurde.

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich: der Ausnahmegrund DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, trifft zu, da personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers verarbeitet werden. Mit der gegenständlichen Novelle sollen auch keine Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.

Inkrafttreten:

Die beabsichtigten Änderungen treten gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung mit, 1. August 2023, 12. Dezember 2023, 1. Jänner 2024, 16. April 2024, 1. Juli 2024, 17. September 2024 und 10. Dezember 2024 in Kraft.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: „äußere Angelegenheiten“; Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen und Monopolwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Nina Tomaselli die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Franz Leonhard Eßl und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2091 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 27

                            Mag. Nina Tomaselli                                                            Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann