2141 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2096 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die durch Covid-19 verursachte und in Folge durch andere globale Ereignisse verstärkte Wirtschaftskrise hat massive Auswirkungen auf die Liquidität und Solvenz österreichischer Unternehmen. Während die Bundesregierung, Aufsichtsbehörden und der Finanzsektor in einer ersten Phase die Bereitstellung von Haftungen, Garantien, Moratorien und Zuschüssen ermöglicht haben, um Unternehmen zu stützen und deren Liquidität aufrecht zu erhalten, werden in einer zweiten Phase viele Unternehmen zusätzliches Eigenkapital benötigen. Ein EU-Vergleich ergibt bei österreichischen Unternehmen zudem generell einen Aufholbedarf hinsichtlich der Deckung des Finanzierungsbedarfs durch Eigenkapital. Um die Bereitstellung von Eigenkapital bzw. die Beteiligung an Unternehmen zu erleichtern, sollen mit dem Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglicht werden, die elektronische Übermittlung von Benachrichtigungen an die FMA betreffend Wagniskapitalfonds im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) vorgeschrieben werden sowie steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) vorgesehen werden.

Zum Wagniskapitalfondsgesetz:

Mit diesem Bundesgesetz sollen die Rahmenbedingungen für den Wagniskapitalfonds hinsichtlich dessen Organisation und der aufsichtsrechtlichen Einordnung festgelegt werden. Der Wagniskapitalfonds ist jedenfalls als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren und unterliegt daher dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). Da in diesem Gesetz keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen sind, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Diese ermöglicht eine Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile am Wagniskapitalfonds. Die Rahmenbedingungen des Wagniskapitalfonds berücksichtigen hohe Transparenzstandards, den Schutz der Anleger sowie Geldwäscheprävention und ermöglichen keine Steuergestaltungsmodelle. Auf Grund des Fehlens einer Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der mangelnden Liquidität sowie des erhöhten Veranlagungsrisikos, das einem solchen Fonds inhärent ist, soll der Vertrieb nur an professionelle Kunden, wie insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG vertrieben werden dürfen. Der Wagniskapitalfonds kann daher nicht an Kleinanleger vertrieben werden.

Zum Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz:

Die FMA soll per Verordnung vorschreiben können, dass bestimmte Anzeigen und Übermittlungen, die gemäß dem WKFG an die FMA zu ergehen haben, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben.

Zum Investmentfondsgesetz 2011:

Spezialfonds, die als Anderes Sondervermögen ausgestaltet sind, sollen eingeschränkt auch die Möglichkeit haben, illiquide Vermögenswerte für das Fondsvermögen zu erwerben. Damit soll die Finanzierung von KMU durch institutionelle Investoren erleichtert werden.

Es soll klargestellt werden, dass die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und AIF auch für Wagniskapitalfonds (WKF) gelten.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Vorliegen eines öffentlichen Angebots soll für Zwecke des Sondersteuersatzes fingiert werden, wenn es sich um Erträge aus öffentlich angebotenen Anteilen oder Anteilscheine an einem Investmentfonds oder Immobilienfonds handelt.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 BVG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) sowie § 7 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

 

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Antrag, dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung der gegenständlichen Regierungsvorlage an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zu empfehlen, fand keine Stimmenmehrheit (für den Antrag: S, dagegen: V, F, G, N).

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2096 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 27

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann