2151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3467/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird sowie

über den Antrag 2127/A der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Antrag 3467/A

Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1a):

Die pandemiebedingte generelle Gebührenbefreiung nach § 35 Abs. 8 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 26/1957, ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Dadurch sind nunmehr insbesondere Anträge nach § 18 Abs. 1a AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zu vergebühren. Da allerdings alle Verfahren während der gesamten Laufzeit der Sonderbetreuungszeit gebührenrechtlich gleichbehandelt werden sollen, soll die Gebührenbefreiung rückwirkend verlängert werden. Die Buchhaltungsagentur hat die Abwicklung der Förderung der Sonderbetreuungszeit 2020 übernommen. Da zu diesem Zeitpunkt die Gebührenbefreiung gegeben war, müsste der Musterprozess für die Abwicklung der Anträge um die Vergebührung erweitert werden, was zu einer zusätzlichen unverhältnismäßig hohen Arbeits- und Kostenbelastung führen würde. Dies würde nach dem derzeitigen Stand sowohl Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 7, die nach dem 31.12.2022 eingebracht worden sind, als auch Anträge aus der Sonderbetreuungszeit 8, die noch bis 7.7.2023 läuft, betreffen.“

Antrag 2127/A

Die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Ziffer 1:

Die in den letzten Jahren neu geschaffenen Einrichtungen für stationäre Rehabilitation für Kinder und Jugendliche werden in Österreich insbesondere durch jüngere Kinder und deren Eltern nicht bedarfsentsprechend in Anspruch genommen. Die Begründung dafür liegt im Wesentlichen darin, dass viele betroffene Eltern Schwierigkeiten haben im Ausmaß von bis zu vier Wochen - dies entspricht der durchschnittlichen Dauer stationärer Rehamaßnahmen - von der Arbeitsstelle fernbleiben zu können. Dadurch nehmen die rehabilitationsbedürftigen Kinder, die auch während des Reha-Aufenthaltes der elterlichen Betreuung bedürfen, die notwendige stationäre Rehabilitation zum Schaden der Kinder nicht in Anspruch.

Da die weitere Entwicklung der Kinder-Reha abzuwarten bleibt, wurde durch den Klammerausdruck (stationär) auch berücksichtigt, dass auch ambulante Reha-Maßnahmen von§ 15e AVRAG erfasst sind.

Zu Ziffer 2:

Aufgrund ähnlich gelegener Sachverhalte wird auch hier ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz wie bei Inanspruchnahme einer Maßnahme nach§ 14a AVRAG geregelt. Nach Ablauf der in § 15a vorgesehenen Frist greift auch noch der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 105 (3) Z 1 lit. i ArbVG. Ein klar definierter gesetzlicher Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der stationären Rehabilitation des Kindes soll dazu beitragen, dass auch Elternteile im erforderlichen Ausmaß der stationären Rehabilitation ihres Kindes teilnehmen können. Eine Teilungsmöglichkeit der bis zu vierwöchigen Dienstfreistellung ist für Eltern, die als Begleitpersonen zu qualifizieren sind, festzulegen. Nur bei Kindern mit der vom Sozialversicherungsträger entsprechend ausgestellten Indikation, welche einen Anspruch auf ‚familienorientierte Reha‘ nach sich zieht, ist für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf maximal vier Wochen bezahlter Dienstfreistellung festzulegen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2127/A in seiner Sitzung am 16. März 2022 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Alois Stöger, diplômé die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Gerald Loacker. Die Verhandlungen wurden vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2127/A in seiner Sitzung am 3. November 2022 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Petra Wimmer, Norbert Sieber, Bedrana Ribo, MA, Alois Stöger, diplômé und Tanja Graf. Die Verhandlungen wurden neuerlich vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2127/A in seiner Sitzung am 23. März 2023 abermals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heike Grebien, Alois Stöger, diplômé, Rebecca Kirchbaumer, Dr. Dagmar Belakowitsch und Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Josef Muchitsch. Die Verhandlungen wurden erneut vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 2127/A in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 abermals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé und Mag. Michael Hammer sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher. Die Verhandlungen wurden neuerlich vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 3467/A in seiner Sitzung am 28. Juni 2023 erstmals in Verhandlung genommen. Die Verhandlungen zum Initiativantrag 2127/A wurden in dieser Sitzung wieder aufgenommen.

Berichterstatterin im Ausschuss für den Initiativantrag 3467/A war Abgeordnete Tanja Graf.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Barbara Neßler, Tanja Graf, Rebecca Kirchbaumer, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Gerald Loacker einen Abänderungsantrag zum Initiativantrag 3467/A eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 14e samt Überschrift, § 15a Abs. 1 samt Überschrift):

Der Ministerratsvortrag 60/13 vom 24. Mai 2023 – Weitere Schritte der Pflegereform – sieht ua. auch die Erarbeitung einer Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Kinder bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen begleiten können, sofern diese Begleitung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Als finanzielle Leistung wird dafür ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld zustehen.

Die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten einer Freistellung von Eltern zur Begleitung eines in einer Rehabilitationsanstalt stationär aufgenommenen Kindes nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, Angestelltengesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs greifen mitunter zu kurz. Ein Freistellungsanspruch im Rahmen der Familienhospizkarenz gem. §§ 14a und 4b AVRAG besteht nur in den Fällen einer schwersten Erkrankung, in aller Regel aber nicht dann, wenn das schon gesundende Kind an einer Rehabilitation teilnimmt.

Die Schaffung von arbeitsvertragsrechtlichen Maßnahmen, die es Eltern ermöglichen, ihre Kinder bei stationärer Aufnahme in einer Rehabilitationsanstalt zu begleiten, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen, ist sozial- und familienpolitisch geboten.

Vorgeschlagen wird daher die Schaffung eines eigenen ‚Freistellungstatbestandes‘ im AVRAG nach Vorbild der Familienhospizkarenz für Eltern zur Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes, sofern der Sozialversicherungs-Träger die Kinderrehabilitation bewilligt.

Arbeitnehmer/innen sollen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung haben, wenn ihr Kind unter 14 Jahren aufgrund einer Genehmigung durch einen Sozialversicherungsträger in eine stationäre Anstalt zur Rehabilitation aufgenommen wird. Die Einschränkung des Anspruchs auf Freistellung nur für Kinder bis zur Beendigung des 14. Lebensjahres erscheint im Hinblick auf andere einschlägige altersorientierte Grenzen in arbeitsrechtlichen Regelungen gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Freistellung steht pro Kind in der Dauer von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr zu, eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist medizinisch notwendig. Weiters ist eine geteilte Inanspruchnahme zulässig. Erfasst sind nicht nur Fälle der Rehabilitation von Kindern nach einer Erkrankung oder einem Unfall, sondern auch von Kindern mit Behinderungen, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden müssen.

Eine ‚Kombination‘ der Freistellung nach Abs. 1 mit Pflegefreistellungen nach dem AngG, ABGB oder UrlG im selben Anlassfall ist nicht zulässig.

Die/den Arbeitnehmer/in trifft eine Nachweis- und Meldepflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellung, weiters besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die/den Arbeitnehmer/in wie bei der Familienhospizkarenz als inhaltlich vergleichbarer Regelung.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1 Z 55):

Die Inkrafttretens-Regelung wird um die Bestimmungen des § 14e samt Überschrift und § 15a Abs. 1 samt Überschrift ergänzt, zugleich wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Das Inkrafttreten der Regelung zur Freistellung iZm einer Kinderrehabilitation ist mit dem Inkrafttreten der Regelung zur finanziellen Absicherung während der Freistellung im Bundespflegegeldgesetz abgestimmt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Gerald Loacker einstimmig beschlossen.

 

Der Initiativantrag 2127/A gilt als miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Tanja Graf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 28

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann