2153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3415/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 3 und 7):

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, G 232/2021‑14, § 4 Abs. 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft. In der bis dahin noch geltenden Regelung ist die ‚einhellige Befürwortung des AMS Regionalbeirats‘ (Z 1) als eine von mehreren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen normiert. Der VfGH ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass diese Regelung mit den im § 4 Abs. 3 aufgezählten alternativen Bewilligungsvoraussetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und hat folglich den gesamten § 4 Abs. 3 aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH ist im § 4 Abs. 3 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (wenn auch alternativ) an die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats gebunden, der aber nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Damit wird im Falle der Nichtzustimmung des Regionalbeirats die behördliche Entscheidungskompetenz des Leiters der regionalen AMS‑Geschäftsstelle an die Zustimmung eines nichtbehördlichen Organs gebunden. Laut VfGH widerspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, der zuständigen Behörde auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Bewilligung und damit die eigentliche behördliche Vollzugsentscheidung zu entziehen. Im Gesetz gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung unter anderen Voraussetzungen zu erteilen hätte als der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Insofern dürfe nach der bisherigen Rechtslage auch das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilen, wenn die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats (für die jeglicher gesetzliche Maßstab fehle) vorliege.

Die mangelnde einhellige Befürwortung könne sohin weder durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht substituiert werden. Auf diese Weise werde auch dem Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und damit sowohl das Recht zur Entscheidung über den Antrag als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung entzogen.

Der VfGH stellt jedoch ausdrücklich fest, dass gegen die Einbeziehung von nichtbehördlichem Sachverstand (wie im Rahmen des Regionalbeirats) dem Grunde nach keine Bedenken bestehen, solange dadurch die Entscheidungsbefugnisse nicht endgültig auf nichtbehördliche Organe ‚ausgelagert‘ werden.

Damit hält der VfGH die Einbindung des Regionalbeirats grundsätzlich für zulässig, wenn und solange der Leiter der regionalen Geschäftsstelle die Möglichkeit hat, die Beschäftigungsbewilligung – trotz Nichtzustimmung des Regionalbeirat – zu erteilen. Er nennt dazu beispielhaft zwei Fallkonstellationen: die Beschäftigung des Ausländers ist aus besonders wichtigen Gründen (z. B. dringender Arbeitskräftebedarf) geboten oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen erfordern die Beschäftigung des Ausländers.

Dementsprechend wird nun eine Regelung vorgeschlagen, die auch bei der nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats und bei Nichtvorliegen einer der übrigen Voraussetzungen des Abs. 3 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, wie z. B. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist (Z 2), oder wenn öffentliche bzw. überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern (Z 3).

Schließlich sollen künftig auch für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ gemäß § 69 NAG, das sind beispielsweise die Familienangehörigen von Studierenden oder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ‚Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit‘, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die zu besetzende Stelle keine beim AMS vorgemerkten Ersatzarbeitskräfte vermittelt werden können (Z 13).

Da der bisherige Abs. 3 mehrere entfallene Ziffern enthält, ist bei der Neuerlassung des gesamten Absatzes eine Änderung der Ziffernbezeichnung erforderlich. Die bisherigen Bestimmungen werden mit einer Ausnahme unverändert übernommen. In der Ziffer 8 wurde ein Verweis an die gleichlautende Bestimmung im Landarbeitsgesetz 2021 angepasst und der zweite Halbsatz, der eine gegenstandslose Regelung für Überlassungen aus einem EWR-Mitgliedstaat enthält, gestrichen.

Im Abs. 7 sind die Verweise an die nunmehrige Ziffernbezeichnung anzupassen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger, Dr. Dagmar Belakowitsch und Rudolf Silvan sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 28

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann