Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Aufgrund von Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien im Rahmen des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 93/2022, wird der Beschluss einer Überschreitungsermächtigung für den diesbezüglich derzeit noch nicht abschließend abschätzbaren budgetären Bedarf in der Untergliederung (UG) 21 im Bundesfinanzgesetz 2023 und somit auch eine Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetzes 2023 bis 2026 erforderlich.

Des Weiteren machten die deutlich geänderten Rahmenbedingungen am Finanzmarkt eine Anpassung der Finanzierungsstrategie der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) notwendig, um zusätzliche Zinskosten zu vermeiden: Die OeBFA nahm vermehrt kurzfristige Finanzierungen auf, die derzeit in Erwartung weiterer Zinserhöhungen deutlich geringere Laufzeiten aufweisen als in den Vorjahren. Dies führt zu einem höheren saldenneutralen Umsatz im Geldfluss als ursprünglich im BFG 2023 vorgesehen war, weshalb der Beschluss einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze im Geldfluss der UG 58 erforderlich wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Gesetzesbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2023 bis 2026)

Aufgrund der Überschreitungsermächtigung im Bundesfinanzgesetz 2023 für Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien innerhalb der UG 21 wird eine Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen der Rubrik 2 und der UG 21 im Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2023):

Zu Z 1 (Art VI Z 10 BFG 2023):

Zur Abdeckung der budgetären Mehrkosten aufgrund der Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien, im Rahmen dessen der Anwendungsbereich in § 2 des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes um die Bekämpfung von Wohnungslosigkeit erweitert wurde und in den §§ 3a bis einschließlich 3d neue Zuwendungen vorgesehen wurden, wird eine entsprechende Überschreitungsermächtigung im Bundesfinanzgesetz 2023 verankert.

Zu Z 2 (Art VIa BFG 2023):

Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit stellt die Einzahlungen, etwa aus der Aufnahme von Finanzschulden, und die Auszahlungen, etwa aus Tilgungen von Finanzschulden, dar. Er wird daher nicht bloß durch den Finanzbedarf, sondern auch durch die Umschlagshäufigkeit der Finanzierungstätigkeit geprägt.

Bei der Budgeterstellung 2023 war bei den kurzfristigen Verpflichtungen (UG 58 – Finanzierungen und Währungstauschverträge DB 58.01.02 – Kurzfristige Verpflichtungen) noch von einer durchschnittlichen Fristigkeit von drei bis sechs Monaten auszugehen. Tatsächlich beträgt die durchschnittliche Fristigkeit mittlerweile zwei bis acht Wochen, da die Investoren aufgrund der anhaltend hohen Inflationsraten von weiteren Zinserhöhungen durch die Europäische Zentralbank (EZB) ausgehen und daher kürzere Veranlagungen präferieren, um flexibler auf künftige Notenbank-Entscheidungen und Marktveränderungen reagieren zu können. Diese Verkürzung der durchschnittlichen Fristigkeit führt zu einer höheren Umschlagshäufigkeit respektive des Umsatzes der Geldmittel bei den Kassenstärkern und macht daher eine saldenneutrale Überschreitung des Ein- und Auszahlungsrahmens bei kurzfristigen Verpflichtungen (UG 58 – Finanzierungen und Währungstauschverträge DB 58.01.02 – Kurzfristige Verpflichtungen) wahrscheinlich. Das Festhalten an den geplanten Fristigkeiten kurzfristiger Finanzierungen des Budgetvoranschlages 2023 hätte aufgrund der geringeren Marktnachfrage zudem zu deutlich erhöhten Zinskosten geführt.