2183 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3159/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 01. Februar 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 20 Abs. 6):

Die Höhe des Schulungszuschlages wurde im Gesetz aktualisiert. Der Wert von täglich 2,27 € entspricht dem valorisierten Wert für das Jahr 2023. Ab dem Jahr 2024 soll der Schulungszuschlag neu geregelt werden (§ 20 Abs. 6), wobei der einfache Betrag bei über vier Monate dauernden Schulungen verdreifacht und bei 12 Monate dauernden Schulungen verfünffacht wird. Mit der dritten Stufe (fünffacher Schulungszuschlag bei mindestens zwölf Monate dauernden Schulungen) soll die täglich gebührende Leistung den Grenzbetrag von 46,67 € (entspricht 1.400 € pro Monat) nicht überschreiten, der fünffache Schulungszuschlag gebührt in diesen Fällen anteilig oder gar nicht. Es gebührt in diesen Fällen aber (jedenfalls) der dreifache Schulungszuschlag. Der Grenzbetrag ergibt sich aus der Aufsummierung von Grundbetrag, Familienzuschlägen, allfälligem Ergänzungsbetrag sowie einem (allenfalls anteiligen) Schulungszuschlag, solange der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Damit werden Leistungen, die die den Grenzbetrag überschreiten, durch die dritte Stufe des Schulungszuschlags nicht weiter erhöht.

Der Schulungszuschlag wie auch die vervielfachten Werte und der Grenzbetrag werden jährlich nach § 108f ASVG erhöht. Das entspricht jenem Wert, mit dem auch die Sozial- und Familienleistungen erhöht werden.

Die Möglichkeit von Zuschussleistungen durch Betriebe und Ausbildungseinrichtungen wird ausdrücklich gesetzlich verankert. Bei Zuschussleistungen Dritter gebührt jedoch maximal der dreifache Schulungszuschlag. Die bisherige Regelung des Abs. 7 soll mit Ende 2023 (vgl. § 80 Abs. 18) entfallen.

Zu Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 (§ 27 Abs. 2 bis 5, § 80 Abs. 18 und § 82 Abs. 7):

Die Regelung sieht im Wesentlichen den Entfall der Altersteilzeit in Form einer Blockzeitvereinbarung vor. Diese Form der Altersteilzeit entspricht in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension, hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden. Im Übergangsrecht (§ 82 Abs. 7) wird der Zugang zu dieser Form der Altersteilzeit durch Anhebung des frühestmöglichen Zugangsalters von derzeit fünf Jahren vor dem Regelpensionsantrittsalter um sechs Monate pro Kalenderjahr, beginnend mit 1. Jänner 2024, vermindert.

Weiters wird in Abs. 2 eine gesetzliche Klarstellung der Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge getroffen, wonach sich Ober- und Unterwerte für den Lohnausgleich auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beziehen und somit den gleichen Bezugszeitraum aufweisen. Der Unterwert bemisst sich an der Entlohnung, die für eine entsprechend verringerte Arbeitszeit im Bezugszeitraum gebührt hätte, und ist somit im Ergebnis ein prozentueller Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen). Das schränkt Möglichkeiten zur sachwidrigen Gestaltung des Unterschiedsbetrags ein, die sich insbesondere in Folge des VwGH-Erkenntnisses vom 17 11 2021, Ra 2020/08/0042 ergeben. Die ab 2024 geltende Berechnung von Ober- und Unterwert soll für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten, somit auch für laufende sowie später beginnende Vereinbarungen. Bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen ist spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem Arbeitsmarktservice bekanntzugebenden Entgeltänderung die neue Berechnung von Ober- und Unterwert anzuwenden. Dies gilt auch für die nach 2024 noch möglichen Blockzeitvereinbarungen (§ 82 Abs. 7). Damit werden verwaltungsaufwendige unterschiedliche Abrechnungsmodi für das Arbeitsmarktservice für unterschiedliche Altersteilzeitvereinbarungen vermieden.

Die Übernahme der erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge war schon bisher eine Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld. Die Übernahme durch den Dienstgeber stellte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhte die Lohnnebenkosten, die wiederum vom AMS ersetzt wurden. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung wird nun in Abs. 2 eine explizite Tragungsregel für die Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge eingeführt, sodass die Übernahme der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellt. Dadurch wird die Komplexität der Berechnung des Altersteilzeitgelds und der Lohnverrechnung reduziert.

Zur weiteren Verwaltungsvereinfachung, insbesondere in der Lohnverrechnung, werden nach Abs. 5 nur noch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Lohnerhöhungen aufgrund von vergleichbaren Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) bei der Bemessung des Altersteilzeitgelds berücksichtigt.

Wie bisher wird ein Ersatz für den direkten Aufwand des Lohnausgleichs (inklusive Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für diesen) sowie für den Aufwand für die Errichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenzbeitragsgrundlage geleistet. Die Bestimmungen in Abs. 5 wurden sprachlich präzisiert.

Die Regelung des § 27a (Teilpension) wird in den § 27 integriert. § 27a soll samt Überschrift entfallen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. September 2023 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Rainer Wimmer, Mag. Markus Koza, Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 20 Abs. 6):

Durch den vorliegenden Initiativantrag sollen Zuschussleistungen Dritter während der Teilnahme an AMS-Maßnahmen ausdrücklich ermöglicht werden, ohne dass ein Dienstverhältnis begründet wird und der AMS-Maßnahmencharakter der Schulung verloren geht. Um Umgehungskonstruktionen auszuschließen und Scheindienstverhältnisse zu Ausbildungseinrichtungen zu verhindern, sollen Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern (Arbeitsstiftungen, AQUA-Träger, Ausbildungsverbünde, Schulungseinrichtungen) und Betrieben an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer mit dem Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG begrenzt werden. Erfolgen Zuschussleistungen von mehreren Dritten (Betrieben, Ausbildungsträgern) sind diese zusammenzuzählen, diesfalls darf die Summe der Zuschüsse die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreiten. Betriebe und Ausbildungsträger haben sich gegenseitig über Zuschussleistungen zu informieren. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze würde die Förderung durch das Arbeitsmarktservice entfallen und das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu prüfen sein.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 2 Z 3):

Mit Z 2 wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Z 3 (§ 27Abs. 3):

Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes über den Zeitraum der Altersteilzeit hinweg. Die Arbeitszeit muss mindestens 20 vH und darf höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Mit dieser Änderung sollen Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten erlaubt werden, sofern diese insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

Zu Z 4 (§ 80 Abs. 18):

Die bestehende Regelung des Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) soll für Maßnahmen, die bis Ende 2023 begonnen haben, weiterhin Anwendung finden.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. 7):

Der Abänderungsantrag sieht für die Blockzeitvariante der Altersteilzeit statt einer Erhöhung des Zugangsalters den stufenweisen Entfall der Abgeltung der Aufwendungen vor. Da diese Form der Altersteilzeit in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension entspricht, hat sie keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden. Im Übergangsrecht (§ 82 Abs. 7) soll der Anreiz für diese Form der Altersteilzeit durch den stufenweisen Entfall des abzugeltenden Anteils (derzeit 50 vH) für die Blockzeitvariante vermindert werden. Von 2024 bis 2027 soll der abzugeltende Anteil von derzeit 50 vH auf 20 vH sinken (pro Jahr um 7,5 Prozentpunkte) und danach pro Jahr um 10 Prozentpunkte. Für Altersteilzeitvereinbarungen (in der Blockzeitvariante), deren Laufzeit ab 2029 beginnt, gebührt somit kein Altersteilzeitgeld (Aufwandsabgeltung) mehr. Der Beginn der Altersteilzeitvereinbarung (bzw. der Beginn des Anspruches auf Altersteilzeitgeld, wenn dieser erst nach Laufzeitbeginn besteht) ist für den (verringerten) Kostenersatz entscheidend; dieser wird dann für die gesamte Laufzeit gewährt. Für Anträge, die bereits vor der Einbringung dieses Abänderungsantrags beim AMS eingebracht, aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, gebührt noch der volle Kostenersatz.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 09 13

                                   Bettina Zopf                                                                   Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann