2187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3547/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. August 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 3a Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2):

Zur Vermeidung von Doppelförderungen bei Personen bzw. Haushalten, die sowohl eine Sonderzuwendung nach § 3d z.B. aufgrund Arbeitslosigkeit als auch nach § 3a als Sozialhilfe Beziehende (Aufstockung) erhalten können, ist derzeit eine Anrechnung der Sonderzuwendungen des Bundes gem. § 3d auf die Sozialhilfe gemäß § 4 vorgesehen. In Vorbereitung der Umsetzung auf Länderebene hat sich gezeigt, dass dieses – bisher gängige - Modell bei einer laufenden Zuwendung, wie sie die Sonderzuwendungen nach § 3a und § 3d darstellen, nicht praktikabel ist. Aus diesem Grund wird – in Anlehnung an die Rangfolgenlösung des § 3d – in § 3a ebenfalls eine Rangfolge verankert. Damit kann die Anrechnungsvorkehrung in § 4 entfallen und wäre gleichzeitig die Berechtigung zur Einsichtnahme in die Transparenzdatenbank anders zu verteilen.

Zu Z 2 (§ 3d Abs. 2):

Die Daten für die Beurteilung des Anspruches nach § 3d Abs. 2 LWA-G werden vom Arbeitsmarktservice basierend auf dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bereitgestellt. Für die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort, nicht jedoch auf den Hauptwohnsitz abgestellt.

Die jeweiligen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden zwar in aller Regel einen Hauptwohnsitz an derselben Adresse haben; dies ist jedoch nicht überprüfbar, weil die Daten des AMS diese Information nicht enthalten und diese auch nicht ohne erheblichen Aufwand ermittelt und gespeichert werden können. Der Verweis auf den Hauptwohnsitz in § 3d Abs. 2 LWA-G soll daher entfallen. Die Regelung soll für den gesamten Leistungszeitraum gelten, für den die Sonderzuwendung gebührt, somit ab Juli 2023.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. September 2023 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Michael Bernhard und Gabriele Heinisch-Hosek.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 09 13

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann