2192 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über den Antrag 3520/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 6. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf sieht vor, den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine gewähren zu dürfen. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 14. Dezember 2022, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) erlassen (Verordnung (EU) 2022/2463, Abl. Nr. L 322 vom 16.12.2022). Das Ziel des Instruments besteht darin, zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, indem zu günstigen Konditionen eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Konkret wird ein Betrag von maximal 18 Mrd. EUR in Form von Darlehen bereitgestellt. Die Darlehen sind hoch konzessionell, mit Laufzeiten von bis zu 35 Jahren, wobei die Tilgungen nicht vor 2033 beginnen sollen. Zusätzlich ist die Möglichkeit von Zinszuschüssen vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 über freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden. Zu diesem Zweck schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission eine Beitragsvereinbarung ab. Die Beiträge zu den Zinszuschüssen werden über das EU-Budget, als zweckgebundene Einnahmen, abgewickelt. Der Zinszuschuss muss von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).
Besonderer Teil
Zu § 2f:
Mit dem vorgeschlagenen § 2f soll der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, in Abstimmung mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes
Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine gewähren
zu dürfen. Die Gewährung solcher Beiträge ist auf
Maßnahmen der Europäischen Union gestützt auf Art. 212 AEUV beschränkt. Zudem dürfen diese Beiträge einen Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Laut Europäischer Kommission belaufen sich die Zinskosten im Rahmen der Makrofinanzhilfe + für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 auf 2,8 Milliarden Euro. Wird der österreichische Anteil von rund 2,79% am EU-Budget als Referenz genommen, entfallen davon rund 78,2 Millionen Euro auf Österreich. Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 100 Millionen Euro soll vor allem dem Zinsänderungsrisiko Rechnung getragen werden.“
Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. September 2023 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete die Abgeordnete Dr. Elisabeth Götze Bericht.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 09 14
Dr. Elisabeth Götze Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann