Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel 1 (Ehrenzeichengesetz):

Mit der Verleihung von Ehrenzeichen würdigt die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik sowie vorbildhaftes Verhalten. Durch die Verleihung kommen die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck und die Ausgezeichneten werden in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben. Sie sollen damit Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Verleihungsakt hoheitlicher Natur (VfSlg 2066/1950).

Derzeit sieht das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, keine Regelung für die Aberkennung von Ehrenzeichen für den Fall vor, dass ein Verhalten der Ausgezeichneten bekannt wird, welches dem Wesen der Verleihung widerspricht.

Zwar enthalten § 5 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz), BGBl. I Nr. 44/2002, sowie § 8a des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, ident lautende Bestimmungen über die Aberkennung der Ehrenzeichen, diese Bestimmungen sind jedoch sehr allgemein gehalten.

Weiters sind in den genannten Gesetzen keine Regelungen enthalten, die dem Bedürfnis nach einer posthumen Aberkennung von Ehrenzeichen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten um höchstpersönliche Rechte, die an der ausgezeichneten Person „haften“ und nur ihr besondere Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.

Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine Regelung geschaffen werden, wonach posthum die Feststellung, dass ein Ehrenzeichen aberkannt worden wäre, möglich ist.

Eine explizite posthume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen etwa die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr. 19/2016) und Oberösterreich (eingeführt durch LGBl. Nr. 69/2012) bereits in ihren Landesgesetzen vor.

Es ist angezeigt, konkrete Voraussetzungen zu normieren, unter denen Ehrenzeichen entweder ex lege widerrufen oder von der verleihenden Stelle aberkannt werden können. Zu diesem Zweck werden alle von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten zu verleihenden Ehrenzeichen sowie das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler oder dem jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu verleihende Bundes-Ehrenzeichen in ein Bundesgesetz zusammengeführt und einheitliche Widerrufs- und Aberkennungsregelungen normiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sollen auch die entsprechenden Regelungen hinsichtlich des Militär-Verdienstzeichens, das nach § 6 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002 (WV), ebenfalls die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung verleiht, an die Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 65 Abs. 3 B‑VG (siehe VfSlg 2066/1950).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Ehrenzeichengesetz):

Zu § 1:

Da es sich um ein neues Bundesgesetz handelt, welches die bisherigen Regelungen des Bundesgesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, des Bundes-Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 44/2002, sowie des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, zusammenfasst, wurde den Regelungen ein Geltungsbereich vorangestellt. Die Regelung in Abs. 2, wonach eine Verleihung ausschließlich an natürliche Personen erfolgt, dient der Klarstellung.

Der Begriff „Ehrenzeichen“ soll als Überbegriff für alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen dienen. Insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Bestimmungen im 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist die Begriffsbestimmung in Abs. 3 erforderlich. Wird der Begriff „Ehrenzeichen“ im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ohne Konkretisierung verwendet, bezieht er sich ausschließlich auf die in dem jeweiligen Abschnitt geregelte Auszeichnung.

Zu § 2:

Als Verdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Leistungen für die Allgemeinheit und herausragende Dienste für die Republik Österreich verstanden. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die aufgrund der Förderung der Interessen und des Ansehens der Republik besonders hervorragen. Abs. 2 enthält besondere Regelungen zur Art des Tragens der sogenannten „Lebensrettermedaille“. Die einzelnen Abstufungen des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich werden nicht wie bisher im Statut, sondern bereits im Gesetzestext abschließend angeführt. Die Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich wurde in den letzten Jahrzehnten nicht mehr verliehen. Diesem Umstand Rechnung tragend wurde diese Abstufung nicht in Abs. 3 aufgenommen.

Zu § 3:

Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten. Nach Art. 67 Abs. 1 B-VG erfolgen alle Akte der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.

Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident selbst ist mit dem Tag ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebensdauer Besitzerin bzw. Besitzer der höchsten Abstufung dieses Ehrenzeichens, wie dies schon bisher im Statut geregelt war.

Zu § 4:

Das Aussehen und die Art des Tragens des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich werden in einer gesonderten Verordnung (Statut) geregelt, welche der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

Zu § 5:

Das Bundes-Ehrenzeichen wird als Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, verliehen. Es sollen insbesondere Personen ausgezeichnet werden, deren Tätigkeiten dem allgemeinen Wohl der Gemeinschaft dienen. Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jener Bundesministerin bzw. bei jenem Bundesminister einzubringen, in deren bzw. dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen. Die Regelung zur Einbringung der Vorschläge wurde zur Klarstellung aus den bisherigen Statuten direkt ins Gesetz übernommen.

Zu § 6:

Die Regelung, dass die Verleihung durch die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler oder das jeweils sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung erfolgt, entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 7:

Das Aussehen und die Art des Tragens des Bundes-Ehrenzeichens werden in einer gesonderten Verordnung (Statut) geregelt.

Zu § 8:

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 9:

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Ist die Höchstzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer erreicht, kann erst nach dem Ableben einer Person aus dem Kreis der Ausgezeichneten wieder eine Person vorgeschlagen werden.

Zu § 10:

Wie bisher wird sowohl das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst als auch das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten verliehen. Die Verleihung durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung oder auf Vorschlag eines von der Bundesregierung dazu ermächtigten Mitglieds der Bundesregierung. In der Regel wird die Bundesregierung wohl das für Wissenschaft oder Kunst zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigen, der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten die Verleihung vorzuschlagen. Dem Vorschlag an die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten vorgelagert ist der Antrag auf Erstattung des Vorschlags (Abs. 2). Diesen Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt das für Wissenschaft oder Kunst zuständige Mitglied der Bundesregierung im Ministerrat. Sollten die Agenden von Wissenschaft und Kunst an unterschiedliche Ressorts fallen, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister das Vorschlagsrecht für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich auszuüben.

Zu § 11:

Die Regelungen betreffend Rückstellung des Ehrenzeichens nach dem Tod wurden aus dem bisherigen Statut in den Gesetzestext übernommen.

Zu §§ 12 bis 15:

Diese Regelungen entsprechen der bisherigen Rechtslage und wurden nur sprachlich angepasst.

Zu § 16:

Die äußere Ausstattung und die Tragart der Dekorationen sowie die weiteren Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung werden in einer gesonderten Verordnung (Statut) geregelt. Sollten die Agenden von Wissenschaft und Kunst an unterschiedliche Ressorts fallen, so haben die jeweils zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesminister die Verordnung im Einvernehmen miteinander zu erlassen.

Zu § 17:

Es wird klargestellt, dass Ehrenzeichen keine besonderen Vorrechte mit sich bringen. Die ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen lediglich anlegen und tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer des verliehenen Ehrenzeichens bezeichnen. Das Beurkundungsdekret wird von der verleihenden Stelle ausgefertigt: für Ehrenzeichen des zweiten und vierten Abschnitts von der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten und für Ehrenzeichen des dritten Abschnitts von der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler oder vom sonst sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung.

Zu § 18:

Die bisher unterschiedlich geregelten Eigentumsverhältnisse werden nunmehr vereinheitlicht und im Gesetzestext geregelt. Das Eigentum an den Ehrenzeichen verbleibt beim Bund. Die ausgezeichnete Person wird lediglich Besitzerin bzw. Besitzer und kann nur letztwillig über den Besitz des Ehrenzeichens verfügen. Die Ehrenzeichen müssen allerdings nach dem Tod nicht an die Republik Österreich zurückgestellt werden, wenn die Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmer diese als Andenken behalten wollen. Die Erbinnen bzw. Erben und Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmer haben in keinem Fall das Recht diese zu tragen oder sonst zu verwenden. Sie können ebenfalls nur letztwillig über den Besitz am Ehrenzeichen verfügen.

Beim Eigentum zwischen dem Österreichischen Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und dem Österreichischen Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wurde bisher differenziert. Dies wird nunmehr vereinheitlicht und das Eigentum in beiden Fällen beim Bund belassen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Aberkennung des Ehrenzeichens von Bedeutung, weil ansonsten hiefür eine Enteignung der ausgezeichneten Person nötig wäre. Da es für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst eine Höchstzahl an ausgezeichneten Personen gibt, muss dieses nach dem Ableben der ausgezeichneten Personen an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückgestellt werden. Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst hingegen kann von den Erbinnen bzw. Erben oder von den Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern als Andenken weiter behalten werden.

Die in diesem Bundesgesetz geregelten Ehrenzeichen sind kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und können daher nicht veräußert, versteigert, verschenkt oder Ähnliches werden.

Zu § 19:

Der Österreichischen Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei sollen im Zusammenhang mit der Verleihung des Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich sowie im Zusammenhang mit der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst Aufgaben übertragen werden: Es soll ihr obliegen, den Auftrag zur Herstellung der Ehrenzeichen und Anstecknadeln zu erteilen, diese aufzubewahren, die Beurkundungsdekrete auszufertigen und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen. Das Bundeskanzleramt übernimmt diese Aufgaben bezüglich des Bundes-Ehrenzeichens. Lediglich die Ausstellung des Beurkundungsdekrets über die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch die jeweils verleihende Stelle (zur Zuständigkeit siehe § 6).

Zu § 20:

Ehrenzeichen werden für herausragende Leistungen und vorbildhaftes Verhalten verliehen. Die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe für die Verleihung eines Ehrenzeichens widerspricht dem Zweck dieser Würdigung.

Zu § 21:

In Abs. 1 sind die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Eintritt ein Ehrenzeichen ex lege widerrufen wird. Diese sind der Regelung über den Amtsverlust gemäß § 27 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bzw. Ausschluss von der Wählbarkeit gemäß § 41 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, und Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung gemäß § 22 NRWO nachgebildet.

Der Widerrufstatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), jener des § 21 Abs. 1 Z 3 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB) sowie jener des § 21 Abs. 1 Z 4 wegen strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 sind unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe.

Strafen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits getilgt sind, führen nicht zu einem ex lege Widerruf eines Ehrenzeichens und können auch nicht als Aberkennungsgrund herangezogen werden. Dahingegen bewirken Strafen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht getilgt sind, einen ex lege Widerruf bzw. stellen einen Grund für die Aberkennung von Ehrenzeichen dar.

Klargestellt wird, dass verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen durch Ausgezeichnete zu keinem ex lege Widerruf führen und auch keinen Aberkennungsgrund darstellen.

Durch den ex lege Widerruf des Ehrenzeichens gemäß Abs. 1 bei Eintritt einer der Voraussetzungen soll die bzw. der Ausgezeichnete in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorgehoben werden und klar zum Ausdruck kommen, dass ein solches Verhalten kein Vorbildliches ist.

Von Abs. 2 werden jene Fälle einer gerichtlichen Verurteilung durch ein ausländisches Gericht für ein Verhalten erfasst, das auch in Österreich von den Strafgerichten zu ahnden wäre. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Staaten Gerichte über strafbare Handlungen entscheiden, die in Österreich als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Weiters sollen nur Gerichtsurteile ausländischer Gerichte maßgebend sein, für die die Grundsätze des „fair trial“ gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder vergleichbare Grundsätze gelten und beachtet werden.

Die Aberkennungsmöglichkeiten des Abs. 2 wurden bewusst eng gefasst und auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte sowie Personen mit nationalsozialistischer Vergangenheit beschränkt. Dadurch sollen Aberkennungsfälle vom tagespolitischen Geschehen losgelöst werden.

Abs. 3 dient der Klarstellung, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz nicht möglich ist, wenn eine Person die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 21 Abs. 1 oder für eine Aberkennung gemäß § 21 Abs. 2 erfüllt.

Abs. 4 ermöglicht eine datenschutzkonforme Strafregisterauskunft zur Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen vor Verleihung eines Ehrenzeichens.

Zu § 22:

Der Widerruf eines Ehrenzeichens soll hinsichtlich der Zuständigkeit analog der Verleihung verlaufen. Die Möglichkeit zur datenschutzkonformen Strafregisterauskunft ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs von Gesetzes wegen erforderlich. Eine Strafregisterabfrage hat jedenfalls bei öffentlichem Bekanntwerden einer Verurteilung (§ 21 Abs. 1) einer bzw. eines Ausgezeichneten zu erfolgen. Ansonsten darf eine Abfrage nur bei begründetem Verdacht auf eine Verurteilung erfolgen. Eine periodische Abfrage ohne Anlass ist nicht zulässig. Dem abfragenden Organ kommt hier die Stellung als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.

Die Bestimmung in Abs. 2 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Ansehen der Republik schaden würde, wenn Personen ein Ehrenzeichen der Republik Österreich in der Öffentlichkeit tragen, das aufgrund gravierenden Fehlverhaltens widerrufen wurde.

Zu § 23:

Die Aberkennung eines Ehrenzeichens soll hinsichtlich der Zuständigkeit analog der Verleihung verlaufen, wenn das für die Verleihung zuständige Organ von den Aberkennungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Kenntnis erlangt hat. Die Aberkennung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst erfolgt demnach durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers (zum Vorschlagsrecht bei der Verleihung von Ehrenzeichen siehe §§ 3 und 10). Das Bundes-Ehrenzeichen hat die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung abzuerkennen (siehe § 6).

In Abs. 2 wird eine gesetzliche Grundlage für eine datenschutzkonforme Strafregisterauskunft für die Zwecke der Aberkennung eines Ehrenzeichens geschaffen. Eine Strafregisterabfrage hat jedenfalls bei öffentlichem Bekanntwerden einer Verurteilung (§ 21 Abs. 2 Z 1) einer bzw. eines Ausgezeichneten zu erfolgen. Ansonsten darf eine Abfrage nur bei begründetem Verdacht auf eine Verurteilung erfolgen. Eine periodische Abfrage ohne Anlass ist nicht zulässig. Dem abfragenden Organ kommt hier die Stellung als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.

Nach Abs. 3 ist nach Bekanntwerden der Aberkennungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 die bzw. der Ausgezeichnete mit der Aberkennung des Ehrenzeichens und den Gründen dafür mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu konfrontieren. Die Stellungnahme der bzw. des Ausgezeichneten ist von jenem Organ einzuholen, das die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat. Bei Bundes-Ehrenzeichen ist die bzw. der Ausgezeichnete vom jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu konfrontieren. Der Ehrenzeichenbeirat hat die Stellungnahme in dessen Empfehlung zu berücksichtigen. In Fällen einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht (§ 21 Abs. 2 Z 1) hat das zuständige Organ eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers einzuholen. Sollten Unklarheiten bestehen, ob das ausländische Gericht die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet bzw. die Handlungen auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, so kann die bzw. der für europäische und internationale Angelegenheiten zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister eine Stellungnahme der bzw. des für Justiz zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers einholen.

Die Bestimmung in Abs. 4 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Ansehen der Republik schaden würde, wenn Personen ein Ehrenzeichen der Republik Österreich in der Öffentlichkeit tragen, das ihnen aufgrund gravierenden Fehlverhaltens aberkannt wurde. Die Aufforderung zur Zurückstellung der Dekoration hat bei Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich sowie bei Österreichischen Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und bei Österreichischen Ehrenkreuzen für Wissenschaft und Kunst durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten zu erfolgen.

Abs. 5 bildet die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens einer Aberkennungsvoraussetzung, wenn die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben ist. Die Feststellung der Aberkennung erfolgt durch das für die Aberkennung zuständige Organ, demnach durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten oder durch das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme (Abs. 3) findet naturgemäß in diesen Fällen keine Anwendung. Die posthume Aberkennung ist etwa auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

Zu § 24:

Der Ehrenzeichenbeirat hat die Funktion eines Gutachtergremiums, dessen Entscheidungsempfehlung vor einer Aberkennung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 einzuholen ist. Erfolgt die Aberkennung durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten hat der Ehrenzeichenbeirat dessen schriftliche Empfehlung an jenes Organ abzugeben, welches der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten die Aberkennung vorzuschlagen hat. Bundes-Ehrenzeichen (§§ 5 bis 7) werden vom sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung aberkannt, weshalb auch die Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates direkt an dieses zu ergehen hat.

Zu § 25:

Diese Regelung wurde der bisherigen Bestimmung für das Bundes-Ehrenzeichengesetz nachgebildet und soll nunmehr für alle Ehrenzeichen in gleicher Form gelten.

Zu § 26:

Die Vollzugsbestimmungen wurden an die neue Rechtslage angepasst. Sollten die Agenden von Wissenschaft und Kunst an unterschiedliche Ressorts fallen, so haben die jeweils zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesminister den Vollzug im Einvernehmen mit einander auszuüben.

Zu § 27:

Die Möglichkeit zur Aberkennung der Ehrenzeichen und des Ehrenkreuzes sollen auch für die Auszeichnungen zur Anwendung kommen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden. Bundes-Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002 und Ehrenkreuze nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, sind bereits ins Eigentum der Ausgezeichneten übergegangen. Auch für solche Fälle soll die Aberkennung zum Tragen kommen. Eine Rückstellung kommt jedoch für solche Fälle nicht in Betracht.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 10 und § 18 Abs. 4h:

Mit dem Ehrenzeichengesetz sollen einheitliche Widerrufs- bzw. Aberkennungsregelungen hinsichtlich aller von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten zu verleihenden Ehrenzeichen normiert werden. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sollen daher auch die entsprechenden Regelungen hinsichtlich des Militär-Verdienstzeichens, das nach § 6 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 ebenfalls die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung verleiht, an die jeweiligen Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes angepasst werden.