Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 – MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002 – MAG 2002

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1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. und § 2. ...

§ 1. und § 2. ...

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 4 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 4. ...

§ 4. ...

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. und § 6. ...

§ 5. und § 6. ...

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.

(3) Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. xxx, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15. ...

§ 15. ...

§ 16. (1) bis (8) ...

§ 16. (1) bis (8) ...

(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

 

(10) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem xxx verliehen wurden, unberührt bleiben.

§ 17. ...

§ 17. ...

§ 18. (1) bis (4f) ...

§ 18. (1) bis (4f) ...

(4g) § 2, § 3 Abs. 5, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(4g) § 2, § 3 Abs. 5, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

 

(4h) § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx treten mit xxx in Kraft.

(5) ...

(5) ...

§ 19. ...

§ 19. ...