Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Bundes-Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst (Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2024 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Derzeit sieht das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, keine Regelung für die Aberkennung von Ehrenzeichen für den Fall vor, dass ein Verhalten der Ausgezeichneten bekannt wird, welches dem Wesen der Verleihung widerspricht.
Zwar enthalten § 5 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen, BGBl. I Nr. 44/2002 (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie § 8a des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, ident lautende Bestimmungen über die Aberkennung der Ehrenzeichen, diese Bestimmungen sind jedoch sehr allgemein gehalten.
Weiters sind in den genannten Gesetzen keine Regelungen enthalten, die dem Bedürfnis nach einer posthumen Aberkennung von Ehrenzeichen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.
Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten um höchstpersönliche Rechte, die an der ausgezeichneten Person "haften" und nur ihr besondere Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.
Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dem vorliegenden Gesetz eine Regelung geschaffen werden, wonach posthum die Feststellung, dass ein Ehrenzeichen aberkannt worden wäre, möglich ist.
Eine explizite posthume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen etwa die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr. 19/2016) und Oberösterreich (eingeführt durch LGBl. Nr. 69/2012) bereits in ihren Landesgesetzen vor.
Es ist angezeigt, konkrete Voraussetzungen zu normieren, unter denen Ehrenzeichen entweder ex lege widerrufen oder von der verleihenden Stelle aberkannt werden können. Zu diesem Zweck werden alle von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten zu verleihenden Ehrenzeichen sowie das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler oder dem jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu verleihende Bundes-Ehrenzeichen in ein Bundesgesetz zusammengeführt und einheitliche Widerrufs- bzw. Aberkennungsregelungen normiert.
Ziel(e)
Ziel der Regelung ist es, für Ehrenzeichen des Bundes konkret die Voraussetzungen zu normieren, unter denen das Ehrenzeichen aberkannt werden kann. Zu diesem Zweck werden alle drei Bundesgesetze zusammengeführt und eine einheitliche Regelung für die Aberkennung eingeführt.
Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sollen auch die entsprechenden Regelungen hinsichtlich des Militär-Verdienstzeichens, das nach § 6 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 ebenfalls der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung verleiht, an die Bestimmungen des Bundes-Ehrenzeichengesetzes angepasst werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach eine Aberkennung des Ehrenzeichens sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Ausgezeichneten möglich ist.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
keine
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Von der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO wurde im Hinblick auf DSFA-A22 gemäß der Anlage zur Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-V), BGBl. II Nr. 108/2018 abgesehen. Eine Datenverarbeitung zur Verleihung von Preisen und Ehrenzeichen oder ähnlicher Auszeichnungen, einschließlich der damit verbundenen Vorprüfungen ist von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (DSGVO) ausgenommen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2110761072).