Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.

Die Arbeit multilateraler Entwicklungsbanken ist darüber hinaus angesichts der Bewältigung multipler, globaler Krisen, wie dem Klimawandel, dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine und deren Auswirkungen auf die globale Nahrungsmittel- und Energieversorgung noch relevanter geworden. Diese Institutionen sind aufgrund ihrer geballten Expertise, ihrer Vor-Ort Präsenz und der durch sie bereitgestellten finanziellen Mittel sehr effiziente Akteure bei der Bewältigung von Herausforderungen, die nicht an unseren Grenzen haltmachen.

Die gegenständliche österreichische Mittelauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) hat das Ziel, den ärmsten und fragilsten Ländern Afrikas Finanzierungen zur fortgesetzten Unterstützung ihrer Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität, zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter und zur Bewältigung globaler Krisen und deren Folgen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die Mittelauffüllung des AfEF, zu der sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen bekannt hat, schaffen.

Bei den gegenüber der Institution abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung von der oder dem ressortmäßig zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 und § 2 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß dem vom OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.

16. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF‑16):

Der AfEF trägt zur Armutsbekämpfung und zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der derzeit 37 ärmsten afrikanischen Länder bei. Er unterstützt dafür Projekte, Programme und den Kapazitätsaufbau durch die Bereitstellung von besonders günstigen, gestützten Finanzierungen. Nach der bei der Weltbank angesiedelten Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association  – IDA), ist der AfEF der zweitgrößte am afrikanischen Kontinent tätige multilaterale Entwicklungsfonds und stellt eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der Agenda 2030 auf multilateraler Ebene dar.

Der Fonds wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB) verbunden ist, gegründet und feierte 2022 sein 50-jähriges Bestehen. Finanzielle Beiträge wurden bisher von 31 hauptsächlich nicht-regionalen Ländern sowie der AfEB geleistet. Unter den afrikanischen Unterstützern finden sich Südafrika, Ägypten, Angola, Algerien, die Demokratische Republik Kongo und Marokko. Zweck des AfEF ist es, den ärmsten afrikanischen Ländern Mittel zu konzessionellen Bedingungen (lange Laufzeiten, reduzierte Zinsen, ein Teil auch als nicht rückzahlbare Zuschüsse – Grants) zur Verfügung zu stellen. Die Laufzeit der Kredite kann bis zu 50 Jahre betragen, die ersten fünf bis zehn Jahre sind tilgungsfrei. Der AfEF investierte in seiner 50-jährigen Laufzeit bisher 45 Mrd. USD in 2.750 Operationen in mehr als 40 Ländern. Die Mittel des AfEF werden regelmäßig in einem Dreijahreszyklus von den Gebern wieder aufgefüllt.

Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2021 insgesamt 673,35 Mio. Sonderziehungsrechte (SZR) an einzahlbaren Beiträgen geleistet.

Die Folgen der Coronavirus-Pandemie, die weitreichenden Auswirkungen des russische Angriffskrieg in der Ukraine und der Klimawandel beeinträchtigen die Bemühungen afrikanischer Staaten zur Erreichung der SDGs sehr. So geht die AfEB davon aus, dass durch die Coronavirus-Pandemie alleine in 2020 zusätzlich 26 Millionen Menschen in AfEF-Ländern in die extreme Armut getrieben wurden. Außerdem sind neun der zehn gegenüber dem Klimawandel vulnerabelsten Länder Empfängerländer des AfEF. Hinzu kommt eine sowohl durch interne als auch externe Faktoren bedingte zunehmende Überschuldung vieler afrikanischer Länder, etwa aufgrund der hohen Inflation, die u.a. auf steigende Nahrungsmittel- und Energiepreise als Folge des Ukrainekrieges zurückzuführen ist. Auch durch die Coronavirus-Pandemie bedingte zusätzliche Ausgaben trugen zu zunehmender Verschuldung afrikanischer Staaten bei. Die ärmsten afrikanischen Länder sind daher verstärkt auf konzessionelle Mittel für notwendige Investitionen angewiesen.

Im Lichte dieser enormen Herausforderungen ist eine fortgesetzte Unterstützung des AfEF besonders wichtig. Der dafür notwendige Finanzierungsbedarf war Gegenstand von Geberverhandlungen über die 16. Wiederauffüllung des AfEF (AfEF‑16), die im Dezember 2022 abgeschlossen werden konnten. Für AfEF-16 konnten Gesamtressourcen in der Höhe von rd. 6,19 Mrd. SZR erreicht werden. Diese Summe, die in den Jahren 2023 bis 2025 implementiert werden soll, beinhaltet Geberbeiträge in der Höhe von rd. 3,93 Mrd. SZR, ca. 246 Mio. SZR an konzessionellen Geberkrediten (netto, ohne dem Grant-Element) sowie rd. 2,02 Mrd. SZR an intern generierten Ressourcen (z.B. Kreditrückzahlungen). Der österreichische Beitrag zur 16. Wiederauffüllung des AfEF beträgt rd. 122,63 Mio. EUR.

Die kommende AfEF‑16‑Periode wird ihre Schwerpunkte auf die Schaffung von qualitativ wertvoller, dem Klimawandel gegenüber resilienter, nachhaltiger Infrastruktur sowie auf die Erreichung guter Governance-Standards, den institutionellen Kapazitätsaufbau, und ein nachhaltiges Schuldenmanagement der Empfängerländer legen. Während Geschlechtergleichstellung und Privatsektorentwicklung als Querschnittsmaterien festgelegt wurden, wird das gesamte AfEF‑16 Portfolio aus dem Blickwinkel spezieller Anforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel einerseits und fragilen Ländern andererseits betrachtet. Dem Thema Fragilität und der Bekämpfung seiner Grundursachen kommt unter AfEF‑16 noch mehr Bedeutung als bisher zu. Dies ist auch dadurch bedingt, da aktuell 19 der 37 afrikanischen Länder, die Zugang zum AfEF haben, als fragil klassifiziert sind. Auch auf die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, insbesondere für die Jugend, wird besonders geachtet.

Aufgrund des erheblichen Bedarfs afrikanischer Staaten an Klimaanpassungs- und Emissionsvermeidungsmaßnahmen, sowie technischer Assistenz im Klimabereich, wurde für den AfEF erstmals ein eigenes Klimafenster eingerichtet. Dieses, zusätzlich zu den Kernressourcen aufgesetzte Fenster soll Investitionen in den drei genannten Bereichen finanzieren und auch Beiträge nicht‑staatlicher Geber empfangen können. Das Klimafenster konnte bisher Beiträge von Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich in der Höhe von insgesamt rd. 312,64 Mio. SZR verbuchen. Während das Klimafenster zu 100% aus Klimafinanzierungen bestehen wird, sollen 40% der jährlichen Investitionsfinanzierungen aus AfEF‑16 Kernressourcen der Klimafinanzierung anrechenbar sein.

Um bestmögliche und effektive Mittelnutzung zu garantieren, wird weiterhin verstärktes Augenmerk auf die Ergebnismessung der Projekte, sowie den Beitrag des Fonds zu länderübergreifenden Entwicklungsergebnissen, die in Kooperation mit Partnerorganisationen verfolgt werden, gelegt. Dazu wird es für AfEF‑16 ein neues Resultatsmesssystem geben, das auch weiterhin auf dem Resultaterahmen der AfEB, der 2023 überarbeitet wird, aufbauen werden. Zusätzlich wird es ab der Halbzeit erstmals ein separates und umfangreicheres jährliches Reporting für AfEF‑16 geben.

Die AfEF‑16 Mittel werden zu ca. 54% direkt leistungsbezogen (im Rahmen der Performance Based Allocation – PBA) an die Empfängerländer vergeben, weitere 33% der Mittel sind indirekt mit dem PBA-System über Spezialfazilitäten verbunden: Die Fazilität für Regionale Operationen (Regional Operations – RO) erhält Zuweisungen von 25% der AfEF‑16 Gesamtmittel und über die erste Säule der Fazilität für fragile Staaten (Transition Support Facility – TSF) werden ca. 694 Mio. SZR an die derzeit 19 fragilen Länder zugewiesen. Des Weiteren gehen ca. 150 Mio. SZR in die dritte Säule der TSF um u.a. gezielte Maßnahmen in fragilen Ländern im Bereich Privatsektorentwicklung durchzuführen und mit ca. 50 Mio. SZR werden die Mittel der Privatsektorfazilität (Private Sector Facility – PSF, eine Risikogarantiefazilität, die Privatsektorfinanzierungen in AfEF-Ländern steigern soll) aufgestockt. Neu eingerichtet wird ein mit ca. 400 Mio. SZR dotierter programmatischer Ansatz innerhalb der TSF, der einerseits darauf abzielt flexibel auf die Grundursachen von Fragilität zu reagieren, Resilienz zu stärken und insbesondere eine regionale Manifestation von Fragilität und Konflikt zu verhindern und es dem Fonds andererseits ermöglicht, schnell und effizient auf Krisen zu reagieren. Zugang zu diesem neuen Ansatz steht allen AsEF-Empfängerländern offen.

Die 16. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen beim Fonds hinterlegt haben, vorausgesetzt, dieses Datum ist nicht später als der 30. Juni 2023. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 17. April 2023 bzw. längstens 30 Tage nach Inkrafttreten erwartet. Aus legislativen Gründen ist es jedoch möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach Hinterlegung der österreichischen Zeichnung zu leisten.

Während der AfEF‑16 Periode wird die bereits früher vereinbarte Kompensation des Fonds durch die Geber für die von diesem ausgegebenen nicht-rückzahlbaren Finanzierungen (Grants) weiter umgesetzt. Der Gesamtbetrag dieser Kompensation, der im Rahmen von AfEF‑16 von Österreich zu leisten ist, beläuft sich auf rd. 3,8 Mio. SZR bzw. rd. 4,79 Mio. EUR.

Somit setzt sich der österreichische Gesamtbeitrag im Rahmen der 16. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds aus einem Beitrag zu AfEF-16 von rd. 122,63 Mio. EUR und der Kompensation für ausgegebene Grants in Höhe von rd. 4,79 Mio. EUR zusammen. Dies ergibt einen Gesamtbeitrag von rd. 127,42 Mio. EUR.

Vergleich mit anderen Gebern:

Ein Vergleich des österreichischen Gesamtbeitrages zu AfEF‑16 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:

Geberland

AfEF‑16
(Beitrag in Mio. EUR *)

Österreich

127,42

Deutschland

635,08

Schweiz

190,99

Belgien

83,94

Schweden

238,82

*) Für AfEF-16 wurde der Wechselkurs SZR/EUR 1,25437 fixiert und für die Umrechnung angewandt.

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF und der bei der Weltbank angesiedelten Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), (BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um auf diese Weise zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Nachhaltigen Entwicklungszielen in den betroffenen Ländern beizutragen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und bestimmte, vordefinierte Kriterien erfüllen und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich im Falle des AfEF über 50 Jahre. Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von AfEF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 121/2020 vom 1. Dezember 2020). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen SDGs.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen bzw. nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1:

Zur 16. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF‑16):

Der österreichische Gesamtbeitrag im Rahmen von AfEF‑16 in Höhe von 127 417 387 EUR besteht aus dem AfEF‑16 Beitrag von 122 630 000 EUR (liegt mit rd. 1,93% etwas unter dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 1,99%) und den in der AfEF-16 Periode anfallenden Beiträgen von 4 787 387 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während AfEF‑9 bis AfEF‑13 (entspricht den damaligen österreichischen Lastenanteilen).

Zu § 1 Z 2:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI)

Die von Österreich während AfEF‑16 erwarteten Zusagen von 8 791 803,86 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.

Zu § 2:

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von AfEF‑16. Voraussichtlich gegen Ende 2024 wird die Institution ihren Halbzeitbericht vorlegen, der Endbericht ist im Laufe des Jahres 2026 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf den strategischen Leitfaden des BMF gegenüber IFIs Bezug nehmen, welcher mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.