Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die Schule hat bei der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Bildungsauftrages gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG an der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, insbesondere Art. 5, mitzuwirken. Dies dient der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention).

Mit vorliegendem Entwurf sollen besondere Regelungen zum Kinderschutz in den bestehenden umfassenden Ansatz des Schutzes der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierte Gewalt in der Schule eingebunden werden. Dazu sollen die Regelungen über die Pflichten der Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung des Schullebens, somit der Rahmen für die als Verordnung zu erlassende Schulordnung, um detaillierte Regelungen für den Kinderschutz ergänzt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13b):

Derzeit können nur Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe für Maßnahmen der Berufsbildungsorientierung dem Unterricht fernbleiben. Schülerinnen und Schüler mit Schullaufbahnverlust, für welche eine Orientierung kurz vor dem Ende der Schulpflicht wichtig wäre, können dies derzeit nicht. Daher soll nunmehr nicht auf die Schulstufe, sondern auf das achte Jahr der allgemeinen Schulpflicht abgestellt werden, sodass auch Schülerinnen und Schüler, die noch nicht die 8. Schulstufe erreicht haben, an diesen Maßnahmen teilnehmen können.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 44):

Es soll der Titel des Paragraphen um die Wendung „Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ ergänzt werden, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler in der Schule als wichtiges Ziel dieser Norm ist. Der Begriff „Sicherheit“ soll dabei als umfassend verstanden werden und neben den Sicherheitsthemen im engeren Sinn (zB Verhalten im Brandfall, Unfallvermeidung) auch andere Bereiche, insbesondere den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt im Sinne des Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, wie physische, psychische oder sexualisierte Gewalt, einschließlich jener, die nicht in der Schule ausgeübt wird, aber in der Schule erkennbar wird, umfassen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Schulrechts (zB Zielbestimmung des § 2 des Schulorganisationsgesetzes, Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler bei der Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG), Informationspflichten (§ 19 SchUG) und Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (§ 48 SchUG) usw) zu sehen.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 1 erster Satz):

Die Regelung soll den Geltungsbereich über den Unterricht in der Schule hinaus festlegen und einerseits auch Unterricht außerhalb des Schulgebäudes umfassen, zB den Schwimmunterricht in einem Hallenbad (dislozierten Unterricht), andererseits auch Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, die nicht Teil des Unterrichts sind, sondern dessen Ergänzung dienen, umfassen.

Durch das Weglassen der Wendung „der Schüler“ sollen die Regelungen über Sicherheit in der Schule auf alle Personen ausgeweitet werden. Damit sind neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule auch Erziehungsberechtigte oder Personen, die sich aus anderen Gründen in der Schule aufhalten dürfen oder müssen (zB Schulraumüberlassung, zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, zur Erbringung einer Dienstleistung uä.), umfasst.

Zu Z 4 (§ 44 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 sollen die Z 3 bis 7 die bisherige Rechtslage fortschreiben.

Abs. 3 Z 1 soll festlegen, dass in der Verordnung Regelungen für das Verhalten aller in der Schule bzw. bei Unterricht, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhalten, zu treffen sein sollen. Damit soll auch festgehalten werden, dass eine Schule kein jederzeit allgemein zugänglicher Ort ist, sondern Zugang zur und der Aufenthalt in der Schule nur zulässig sind, wenn ein Rechtsgrund vorliegt, ein rechtliches Interesse daran besteht oder eine Einladung, zB an eine externe Person, die im Rahmen der Unterrichtsgestaltung gemäß § 17 SchUG ihre Fachexpertise einbringen soll, zur Teilnahme an einer Veranstaltung, zB zum Besuch der Schule im Rahmen Informationsveranstaltungen der Schule, wie Tage der offenen Tür usw, vorliegt. Einladungen in die Schule können sowohl durch die Schulleitung als auch durch Lehrkräfte (zB an die externe Person) ausgesprochen werden.

Zum Aufenthalt verpflichtet werden beispielsweise Schülerinnen und Schüler sein, die zum Besuch der Schule nach den jeweils anzuwendenden Regelungen verpflichtet sind, auch Lehrpersonen und sonstige Bedienstete des Schulwesens, einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulerhalter, welchen die betreffende Schule als Dienstort zugewiesen wurde, oder Erziehungsberechtigte, wenn sie gemäß § 61 oder § 62 SchUG zum Erscheinen in der Schule verpflichtet sind. Ebenso wird der Zutritt für alle Personen zu ermöglichen sein, die Rechtshandlungen in der Schule setzen oder eine solche vorbereiten wollen, zB Eltern beim Besuch der Sprechstunde, zur Vorlage von Dokumenten uä.; bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen könnte dies zB eine Besichtigung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, zur Vorbereitung für die Legung eines Angebotes usw. sein. Weiters kommen zivilrechtliche Verträge, zB beauftragte Unternehmen, Lieferanten, Pachtverhältnisse, ebenso wie die Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG oder Kooperation gemäß § 65a SchUG uä. in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in der Schule kann sich auch aus einer amtlichen Tätigkeit, zB einer Baubehörde, und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Blaulichtorganisationen ergeben.

Als Mittel bei Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien kommen beispielsweise Ermahnungen, Zurechtweisungen aber auch ein Ausschluss von einer Veranstaltung, ein Verweisen von der Schulliegenschaft bzw. eine Untersagung des Betretens der Liegenschaft in Betracht. In anderen Rechtsmaterien geregelte Materien, zB Verpflichtungen gemäß § 78 StPO, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abs. 3 Z 2 soll für jede Schule ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept vorsehen, das in Abs. 4 näher ausgeführt wird. Schulen eines Schulclusters sollen im Sinne dieser Bestimmung eine Schule sein. Der Begriff partnerschaftlich soll dabei, abweichend vom Wort schulpartnerschaftlich, zum Ausdruck bringen, dass in den Prozess nicht nur Personen, die Aufgaben im Rahmen der institutionellen Schulpartnerschaft übernommen haben (zB Mitglieder des SGA) eingebunden werden sollen, sondern ein weiterreichender Personenkreis beteiligt wird (zB alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, alle Mitglieder des Vorstandes des Elternvereins usw.).

Abs. 4 Z 2 sieht vor, dass die Verordnung Regelungen für ein Kinderschutzteam enthalten muss, wobei jedenfalls die Zusammensetzung und deren Rechte zu normieren sein werden. Bei der Zusammensetzung des Kinderschutzteams wird auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten sein.

Abs. 4 Z 3 soll den Rahmen für die Risikoanalyse festlegen, wobei zwischen drei verschiedenen Gefahrengruppen zu unterscheiden sein wird:

•       Gefahren außerhalb der Schule, die in der Schule wahrgenommen werden,

•       Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und

•       Gefahren durch Erwachsene in der Schule.

Dabei soll auf die konkrete Situation der einzelnen Schule eingegangen werden, zB

•       Wie ist der Zugang für Schulfremde auf dem Schulgelände geregelt? Gibt es hier Risikopotentiale (Handwerker, Ganztagsbereich, Pausenhof, Wartebereiche usw.)?

•       Gibt es Räume oder Orte, die ein Risikopotential bergen (zu dunkel, zu abgeschieden, nicht einsehbar, zu eng …)? Außerhalb des Schulgebäudes: Gibt es ein Risikopotential auf dem Schulgelände (zu dunkel/zu schlecht beleuchtet, zu abgeschieden, nicht einsehbar usw.)?

•       Gibt es Zeitpunkte, Orte, Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt und alleine sind (Umkleiden im Sport, Schulweg usw.)?

•       Wie ist die Kommunikation an der Schule? Zwischen Schulpersonal und Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schüler untereinander? Gibt es Verhaltensregeln und Anlaufstellen zum Umgang mit herabwürdigender, sexualisierter, sexistischer oder diskriminierender Sprache?

•       Gibt es Situationen, bei denen ein Erwachsener mit einer einzelnen Schülerin oder einem Schüler in einem nicht einsehbaren Raum alleine ist (1:1–Kontakt zB bei individueller Förderung, Nachsitzen, pflegerische Maßnahmen bei einer körperlichen Behinderung von Schülerinnen und Schülern)?

•       Gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusätzliche Umstände, in denen sie besonders vulnerabel sind, und wie können sie hier speziell geschützt werden?“

Abs. 4 Z 4 sieht vor, dass die Verordnung Regelungen über den Umgang mit möglichen Gefährdungen der Sicherheit zu treffen hat, wobei hier die Verantwortung zunächst bei der Schulleitung, sie ist die Leitung der Dienststelle, liegen muss. Aus diesem Grund soll sie nicht Mitglied des Kinderschutzteams sein, da ansonsten die Beratungsfunktion, somit eine Möglichkeit zu einer ersten Reflexion über Informationen, nicht zur Verfügung steht.

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 2 lit. c):

Es soll ein Widerspruch im Falle einer negativen Beurteilung über die Wiederholung einer Semesterprüfung geschaffen werden um diese mit der Wiederholungsprüfung am Ende eines Schuljahres gleichzustellen.

Zu Z 7 (§§82h bis 82m):

Aufgrund des zeitlich befristeten Anwendungsbereiches der Bestimmungen besteht für sie keine Anwendungsmöglichkeit mehr, sie sollen im Interesse der Übersichtlichkeit entfallen.