Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Den zentralen Aspekt dieser Novelle stellt die Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 dar. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen hat und nach den festgelegten Verteilungsschlüsseln an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zu verteilen hat.

Diese Verteilungsschlüssel sollen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) angepasst werden. Hintergrund dafür ist, dass durch die letzte Novelle des HSG 2014 den bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Diese Wahlmöglichkeit wurde den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingeräumt, da insbesondere Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen oft Schwierigkeiten mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben. Da aber aufgrund der geltenden Rechtslage ein Wechsel zu finanziellen Einbußen geführt hätte, hat nur eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben. Daher soll durch diese Änderung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt werden, diesmal jedoch verbunden mit einer geänderten Regelung zur Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39, die einen finanziellen Anreiz schafft, dass der Status als Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgegeben wird. Der finanzielle Anreiz besteht darin, dass die Sockelbeträge, die Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, erhalten, signifikant mit dieser Novelle erhöht werden.

 

Ziel(e)

–      Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge gemäß § 39 HSG 2014

–      effizientere Abwicklung der laufenden Aufgaben und präzisere Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

–      laufende Weiterentwicklung des HSG 2014, insb. datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Adaptierungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Aufnahme einer Bestimmung, dass in Hinkunft den wahlwerbenden Gruppen nur mehr jene personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die im Antrag angegeben werden (Datenminimierungsprinzip)

-       Implementierung eines Wahlrechts für bestimmte Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie aufgrund der Neuregelung des § 39 HSG 2014 eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen. Im Fall der Mitbetreuung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2024 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft.

-       Festlegung einer Frist für die Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission

-       Streichung der Möglichkeit der Vornahme einer Überschussrechnung

-       Änderung der zuständigen Stelle hinsichtlich der Übermittlungspflicht bei Protokollen von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014: Diese haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse in Hinkunft der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Hochschulvertretung zu übermitteln (und nicht mehr der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Kein Erfordernis für eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1541286231).