Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die fortschreitende Digitalisierung hat bereits Einzug in die öffentliche Verwaltung gehalten. Mit der Einführung der zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ im Jahr 2019 und der damit einhergehenden Novelle des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, wurden die Voraussetzungen für umfassende elektronische Meldeverfahren geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Die korrespondierende Novelle der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, ermöglichte in einem ersten Ausbauschritt die elektronische Verlegung des Hauptwohnsitzes im Inland (BGBl. II Nr. 104/2018). Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist derzeit aufgrund der bereits behördlich geprüften Identitätsdaten jenen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten, die über einen bestehenden oder historischen Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie über eine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.

Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1 (CELEX-Nummer: 32018R1724; im Folgenden: Single-Digital-Gateway-Verordnung [SDG-VO]) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können (siehe Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO). Auch grenzüberschreitende Nutzer sollen dabei nach Erwägungsgrund 18 – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und diese online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art. 6 Abs. 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

Das gegenständliche Vorhaben trägt weiters der Umsetzung des Regierungsprogramms für die Jahre 2020 bis 2024 („Aus Verantwortung für Österreich.“) bei, wonach bestehende Verwaltungsprozesse hinsichtlich der Möglichkeiten zur Digitalisierung geprüft werden sollen (Kapitel „Digitalisierung & Innovation“).

Darüber hinaus soll die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der „Ummeldung“ im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

Im Bereich des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, soll insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen und Bürger eine sogenannte „Lebensbestätigung“ – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG 2013: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG 2013 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“; „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zum Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b:

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 3 Abs. 1a, 1b und 3:

Aufgrund Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis spätestens 12. Dezember 2023 die vollständige elektronische Abwicklung von Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung zu ermöglichen. Die Option zur elektronischen Vornahme eines Meldevorgangs mithilfe des E-ID steht derzeit lediglich jenen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, deren Identitätsdaten bereits im ZMR erfasst wurden und die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, sollen die Online-Services ab 12. Dezember 2023 auch für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung stehen.

Die SDG-VO räumt in Art. 6 Abs. 3 sowie dem einschlägigen Erwägungsgrund 27 ein, dass es in manchen Fällen möglicherweise weiterhin notwendig ist, dass Nutzer angesichts des aktuellen Stands der technischen Entwicklung im Rahmen des Online-Verfahrens nach wie vor persönlich bei der Behörde vorstellig werden. Allerdings sollte dies auf jene Fälle beschränkt sein, in denen dies aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses in den Bereichen öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens“ gerechtfertigt ist.

Die Einschränkung bei elektronischen Meldeverfahren auf bereits im ZMR erfasste Personen dient dem Allgemeininteresse der Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens durch die Aufrechterhaltung der hohen Datenqualität im ZMR. Sofern die Identitätsdaten des E-ID-Inhabers aufgrund eines bereits vorhandenen (aktuellen oder historischen) Datensatzes im ZMR eingetragen wurden, besteht keine Gefahr, dass das ZMR als eines der wichtigsten Basisregister für die österreichische Verwaltung durch die elektronische Meldung unrichtige Identitätsdaten enthält und wird zudem die Verwendung von Meldedaten für missbräuchliche Zwecke weitestgehend verhindert.

Weiters ist aufgrund der folgenden Überlegungen die Einschränkung auf bereits im ZMR erfasste Personen erforderlich: Gemäß § 3 Abs. 1 darf die Anmeldung eines Wohnsitzes stets erst nach der Unterkunftnahme erfolgen, denn der wesentliche Zweck des Melderegisters ist es, Menschen auffindbar zu machen. Hervorzuheben ist, dass Abfragen im ZMR auch für Zwecke des Katastrophenschutzes zulässig sind und in diesem Fall von erheblicher Bedeutung sein können. Auch im Falle eines Brandes kann es wichtig sein, welche Personen in einem Gebäude gemeldet sind. Die grenzüberschreitende Anmeldung vor Unterkunftnahme soll daher aus diesen Gründen weiterhin rechtlich nicht möglich sein.

Im Bereich des E-Governments weist Österreich die Besonderheit auf, dass die elektronische Identifizierung auf jenen Daten beruht, die im ZMR – oder mangels Wohnsitzes im Bundesgebiet im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) – gespeichert sind. Dies gilt auch für den Zugang zur elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Aufgrund dieser konnten insbesondere in Zeiten der Pandemie wichtige Leistungen bereitgestellt werden, wie zB die elektronische Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente.

Würde man die Online-Meldung auch für jene Personen zulassen, die über keinen Eintrag im ZMR verfügen, besteht die Möglichkeit, etwa bei ausreichendem Inlandsbezug (zB Beschäftigungsverhältnis) des Betroffenen, dass bereits ein Eintrag im ERnP vorhanden ist. In diesen Fällen kann die betroffene Person aufgrund gleichem Namen und Geburtsdatum oftmals nicht eindeutig einem bestehenden Eintrag im ERnP zugeordnet werden. Da derzeit kein vollautomatischer Prozess zur eindeutigen Zuordnung zu einem Eintrag im ERnP und anschließender Übernahme des Datensatzes in das ZMR vorgesehen ist, kann die Online-Meldung regelmäßig nicht ohne weitere Rücksprache mit der betroffenen Person und nicht ohne die Durchführung eines aufwändigen Clearingprozesses abgeschlossen werden. Weiters würde bei einer irrtümlich falschen Zuordnung im ERnP die Gefahr bestehen, dass die betroffene Person mittels ELGA in fremde Gesundheitsdaten einsehen kann. Aus diesem Grund ist die Einschränkung auf Personen, deren Identitätsdaten bereits im ZMR erfasst sind, auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.

Auch für die Privatwirtschaft ist die Datenqualität des ZMR von enormer Bedeutung, da eine Übermittlung von Identitätsdaten im Rahmen der sogenannten Businesspartner-Anfrage gemäß § 16a Abs. 5 und 5a häufig in Anspruch genommen wird. Für den Fall, dass die Identitätsdaten des E-ID-Inhabers aufgrund eines aktuellen oder historischen Wohnsitzes noch nicht im ZMR erfasst wurden, ist die Meldung vor Ort bei der Meldebehörde vorzunehmen.

Um missbräuchliches Verhalten in Zusammenhang mit der elektronischen An- oder Ummeldung Minderjähriger durch einen Elternteil zu vermeiden, soll in Abs. 1b klargestellt werden, dass die gemeinsame Unterkunftnahme auch einen bestehenden gemeinsamen Hauptwohnsitz voraussetzt.

In Bezug auf die Verweisanpassungen in Abs. 1a und 3 in Zusammenhang mit der neuen Definition der Ummeldung eines Wohnsitzes wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 verwiesen.

Zu § 3 Abs. 2:

Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält der österreichische E-ID aufgrund der einschlägigen Regelungen im E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, jedenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, (im Folgenden: eIDAS-Verordnung) gleichwertige Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu akzeptieren sind, soll das ausdrückliche Erfordernis der elektronischen Signatur entfallen, um die elektronische Meldung auch für gleichwertige Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Damit ist auch kein sicherheitstechnischer Verlust verbunden, weil alle Anforderungen der eIDAS-Verordnung (Sicherheitsniveau „hoch“) auch ohne die Voraussetzung einer elektronischen Signatur erfüllt werden.

Zu § 4 Abs. 2a letzter Satz:

Zur Vermeidung missbräuchlichen Verhaltens soll die elektronische Abmeldung Minderjähriger durch einen Elternteil nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass beide gemeinsam gemeldet sind. In Zukunft soll der Elternteil unter Verwendung der Funktion E-ID somit den selben Abmeldevorgang für die bei ihm gemeldeten Minderjährigen durchführen können.

Zur Überschrift zu § 4a und § 4a Abs. 1:

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.

Zu § 11 Abs. 1a:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll ein redaktionelles Versehen beseitigt sowie die Klarstellung vorgenommen werden, dass Personenstandsbehörden Änderungen lediglich im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln haben, falls der betreffende Eintrag nicht bereits automatisch aktualisiert wurde (§ 48 Abs. 11 PStG 2013).

Zu § 11 Abs. 2 und 4:

In der Vergangenheit hat der melderechtliche Begriff der „Ummeldung“ bei Bürgerinnen und Bürgern oftmals zu Missverständnissen geführt. Nach geltender Rechtslage bedeutet eine „Ummeldung“ gemäß § 11 die Änderung der Wohnsitzqualität oder des Namens, des Familienstandes oder der Staatsbürgerschaft, wogegen im allgemeinen Sprachgebrauch mit einer „Ummeldung“ meist die Verlegung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren Wohnsitzes gemeint ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll durch eine verständliche Definition klargestellt werden, dass eine Ummeldung eine Änderung der Wohnsitzqualität bewirkt, sodass ein bestehender Hauptwohnsitz zum weiteren Wohnsitz geändert wird oder ein bestehender weiterer Wohnsitz zum Hauptwohnsitz. Zur besseren Übersicht und um Missverständnisse zu vermeiden, soll die Ummeldung in einem neuen Absatz geregelt werden.

Die terminologischen Anpassungen sollen in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Meldevorgänge keine Änderung im Vergleich zur geltenden Rechtslage herbeiführen. Die Änderung der Wohnsitzqualität soll technisch weiterhin in einem Schritt erfolgen und den Meldebehörden dadurch kein zusätzlicher Aufwand entstehen.

Zu § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7:

In Zusammenhang mit der Abgrenzung der „Ummeldung“ von der Änderung bestimmter Meldedaten gemäß § 11 Abs. 1 bis 2 sollen in den obenstehenden Bestimmungen Verweisanpassungen sowie terminologische Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Abs. 1:

Bei Verdacht auf unrichtige oder unvollständige Eintragungen hat die Staatsbürgerschaftsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 zu prüfen, ob sie Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft vorzunehmen hat. Sofern erforderlich werden die Daten im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) berichtigt und anschließend gemäß § 64a Abs. 16 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV), auch im ZMR aktualisiert. Im Ergebnis besteht daher für eine amtswegige Änderung der Staatsbürgerschaft durch die Meldebehörde kein Anwendungsbereich und soll der entsprechende Verweis in Abs. 1 entfallen.

Zu Abs. 3 und 4:

Die Einführung der neuen Online-Meldeverfahren wird zum Anlass genommen, bestehende Regelungen auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Vor Inbetriebnahme des ZMR am 1. März 2002 diente der Meldezettel als Nachweis über die erfolgte An- oder Abmeldung, seither dient der Meldezettel lediglich der Aufnahme der Daten des Meldepflichtigen. Der Nachweis über die durchgeführte An- oder Abmeldung erfolgt ausschließlich durch einen Meldevermerk auf dem Gesamtdatensatz oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4). Allenfalls vor dem 1. März 2002 ausgehändigte Meldezettel mit Anmeldevermerk sind der Meldebehörde entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis nicht mehr vorzulegen.

Mangels Anwendungsbereich sollen daher die entsprechenden Passagen in Abs. 3 und 4 in Bezug auf Vorlagepflichten oder die Ausfolgung von Meldezetteln entfallen.

Zudem soll die Bestätigung der amtswegigen Abmeldung durch die Meldebehörde künftig nur mehr auf Verlangen des Betroffenen erfolgen. Laut geltendem Recht hätte die Meldebehörde der betroffenen Person in jedem Fall die amtswegige Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes zu bestätigen. Die Zustellung dieser Bestätigung führt in der Praxis häufig zu Zustellproblemen, da der Meldebehörde in den meisten Fällen unbekannt ist, an welchem Ort sich die betroffene Person befindet. Vor diesem Hintergrund soll in Abs. 3 vorgesehen werden, dass die amtswegige Abmeldung lediglich auf Verlangen des Betroffenen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes zu bestätigen ist.

Zu § 15 Abs. 2a:

Derzeit ist eine vereinfachte amtswegige Abmeldung bloß bei Mitteilungen über bereits erfolgte Abschiebungen gemäß § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, möglich. Im ordentlichen amtswegigen Abmeldeverfahren gemäß Abs. 2 ist die betroffene Person zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; falls die erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ist die amtswegige Abmeldung mit Bescheid vorzunehmen. Im Sinne der Verfahrensökonomie soll das vereinfachte amtswegige Abmeldeverfahren nunmehr auch bei Mitteilungen über bereits durchgeführte Räumungsexekutionen zur Verfügung stehen. Beispielsweise erhält der Hauseigentümer als betreibender Gläubiger eine gerichtliche Bestätigung über die bei einem seiner Mieter durchgeführte Räumungsexekution und kann damit künftig bei der Meldebehörde in weiterer Folge eine amtswegige Abmeldung erwirken, ohne dass dabei das Verfahren gemäß Abs. 2 einzuhalten ist.

Zu § 16 Abs. 3:

Um die Meldebehörden in Bezug auf die Meldung von Insassen in Justizanstalten zu entlasten, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung der Meldedaten an das ZMR bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013 geschaffen. Derzeit befindet sich diese Funktionalität in einer Testphase in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz. Im Zuge dieser hat sich ein Konkretisierungsbedarf ergeben, dass die jeweiligen Meldedaten im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR übermittelt werden sollen. Durch diese verwaltungsvereinfachende Maßnahme werden Meldebehörden künftig entlastet, da die durch die Justizanstalten erfassten Meldedaten im ZMR übernommen werden, sodass seitens der Meldebehörden keine weiteren Schritte zu veranlassen sind. Der Zeitpunkt, ab dem diese Funktionalität nach dem Stand der technischen Möglichkeiten zur Verfügung steht, wird nach erfolgreichem Abschluss der Testphase durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

Zu § 19 Abs. 1a:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass die Meldebestätigung aus dem ZMR auch elektronisch unter Verwendung der Funktion E-ID beantragt und ausgestellt werden kann.

Zu § 20 Abs. 3 letzter Satz:

Der Verweis auf Abs. 2 soll entfallen, da dieser bereits mit Aufnahme des Echtbetriebes des ZMR außer Kraft getreten ist (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001).

Zu § 22 Abs. 1 Z 4:

Es handelt sich um eine Verweisanpassung.

Zu § 22 Abs. 5:

Da § 21a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006 aufgehoben wurde, sollen die entsprechenden Verweise entfallen.

Zu § 23 Abs. 25:

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der SDG-VO soll für den Bereich des Meldewesens vorgesehen werden, dass Inhaber eines E-ID oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Daher soll der 12. Dezember 2023 als Inkrafttretenszeitpunkt gewählt werden.

Aus derzeitiger Sicht ist es nicht auszuschließen, dass der Echtbetrieb der Funktion E-ID erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Aus diesem Grund soll vorsorglich eine Übergangsregelung geschaffen werden: Bis zum Zeitpunkt, der gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundgemacht wurde, sind jene Bestimmungen, die bereits die neue Bezeichnung „E-ID“ enthalten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich noch um die Funktion Bürgerkarte handelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013)

Zu § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 47 Abs. 5 und § 58 Abs. 2:

Die bestehenden Begriffe im Zusammenhang mit der Funktion Bürgerkarte sollen in den genannten Bestimmungen aufgrund der geplanten Einführung der Funktion E-ID entsprechend angepasst werden. Da die elektronische Anzeige der Geburt sowie die elektronische Anzeige des Todes inzwischen in Betrieb genommen wurden, sollen die Verordnungsermächtigungen in § 9 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 entsprechend bereinigt werden.

Zu § 20 Abs. 1 Z 5:

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu § 35 Abs. 2 Z 3:

§ 35 Abs. 2 regelt mittels taxativer Aufzählung, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall in das ZPR einzutragen ist. Wie bereits bei der Erlassung des Personenstandsgesetzes (PStG), BGBl. Nr. 60/1983, beabsichtigt (ErlRV 656 BlgNR 15. GP 18), soll sich diese Bestimmung am Personenkreis des § 9 Abs. 3 IPR-Gesetzes (IPRG), BGBl. Nr. 304/1978, orientieren, sodass für Personen, bei denen österreichisches Recht zur Anwendung kommt, die Möglichkeit zur Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles bestehen soll. Dies kam zwar in den ursprünglichen Erläuterungen, allerdings nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck. Nach dem neuen Wortlaut soll neben Flüchtlingen auch Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet werden, einen im Ausland eingetretenen Personenstandsfall in das ZPR eintragen zu lassen.

Zu § 35 Abs. 5:

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll klargestellt werden, dass die Mitteilungen der betroffenen Personen an die Personenstandsbehörden im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde zu erfolgen haben.

Zudem hat die geltende Formulierung aufgrund der Interpretationsspielräume regelmäßig zu negativen Zuständigkeitskonflikten geführt. Durch Wegfall der missverständlichen Formulierung in Bezug auf die Eintragung sollen nunmehr klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden: Jene Personenstandsbehörde, bei der die Mitteilung über den gemäß Abs. 2 bis 4 angeführten Personenstandsfall einlangt, hat ausnahmslos die Eintragung im Personenstandsregister gemäß Abs. 5 erster Satz vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit der kontaktierten Personenstandsbehörde auch dann besteht, falls sich herausstellt, dass am Ort der Personenstandsbehörde kein entsprechender Anknüpfungspunkt des Betroffenen vorhanden ist.

Zu § 38 Abs. 1:

In § 11 Abs. 1 erster Satz der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013, ist für fremdsprachige Urkunden bereits vorgesehen, dass die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder von einem Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen hat. Weiters sind in § 11 Abs. 4 PStG-DV 2013 die ISO-Normen zur buchstaben- und zeichengetreuen Transliteration angeführt. Im Einklang mit diesen Bestimmungen soll auch in § 38 Abs. 1 vorgesehen werden, dass eine entsprechende Übersetzung beizubringen ist, sofern in der Urkunde andere als lateinische (etwa kyrillische oder arabische) Schriftzeichen verwendet wurden.

Entsprechend der geltenden Rechtslage werden ausländische Urkunden, die andere als lateinische Schriftzeichen enthalten, buchstaben- und zeichengetreu transliteriert und wird diese Schreibweise in weiterer Folge von den Personenstandsbehörden übernommen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die auf Grundlage der Transliteration ausgestellten österreichischen Urkunden erheblich von der Namensschreibweise des Ursprungslandes abweichen können. Namen, die andere als lateinische Schriftzeichen enthalten, werden in ausländischen Reisepässen üblicherweise phonetisch in das lateinische Schriftsystem übertragen (Transkription). Sofern die betroffene Person Urkunden mit unterschiedlicher Namensschreibweise bei ausländischen Behörden vorlegt, entstehen dort oftmals Zweifel an der Identität der Person und der Echtheit der Dokumente. Die international übliche Praxis der phonetischen Übersetzung bzw. Transkription soll nun grundsätzlich in österreichischen Personenstandsurkunden durch die Standesbeamten übernommen werden und somit zu einer wesentlichen Erleichterung für die Betroffenen führen. Eine Transliteration soll daher ausnahmsweise nur mehr in jenen Fällen zulässig sein, in denen Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auftreten.

Zu § 38 Abs. 2:

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.

Zu § 38 Abs. 2a:

Nach geltender Rechtslage wird bei Personen, deren Name aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist, dieser sowohl als Vor- als auch als Familienname eingetragen.

Oftmals besteht in diesen Situationen seitens der betroffenen Person der Wunsch, entsprechend dem österreichischen Namensrecht einen Vor- und Familiennamen zu führen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die betroffene Person durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten aus ihren ursprünglichen Namensbestandteilen einen Vor- und Familiennamen bestimmen können, wobei der Familienname im Einklang mit § 155 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, höchstens aus zwei Teilen bestehen darf und als Doppelname durch einen Bindestrich in der Mitte abzutrennen ist.

Die betroffene Person kann im Zuge dieser Erklärung vor dem Standesbeamten vorsehen, dass künftig nicht im Vor- und Familiennamen enthaltene Namensbestandteile entfallen.

Nach geltender Rechtslage wären drei Behördenwege für eine entsprechende Festlegung von Vor- und Familiennamen erforderlich: Die schriftliche Erklärung zur Festsetzung des Vornamens ist beim Standesbeamten abzugeben, der diese in weiterer Folge gemäß § 67 Abs. 1 Z 7 einzutragen hat. Hinsichtlich der Festsetzung des Familiennamens liegt die Zuständigkeit beim Landeshauptmann (§ 66 Abs. 2) sowie im Hinblick auf die Namensänderung zum Entfall der „sonstigen Namen“ bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 2 Abs. 3 iVm § 7 des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988).

Die vorgeschlagene Regelung zur umfassenden Namensbestimmung stellt damit eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme dar, da Bürgerinnen und Bürger diese Behördenwege im Sinne eines „One-Stop-Shops“ künftig rasch und unkompliziert vor dem Standesbeamten erledigen können. Aus verfahrensökonomischer Sicht ist dieser neuen Bestimmung der Vorzug zu geben, sodass die Regelung des § 66 Abs. 2 künftig nur mehr in jenen Fällen anzuwenden ist, die von § 38 Abs. 2a nicht erfasst sind.

Zu § 47 Abs. 1:

Die derzeitige Behördenabfrage im ZPR führt vor allem bei der Vergabe von Beihilfen sowie im Erziehungs- oder Bildungsbereich zu einem erhöhten Aufwand für die Behörden, da die personenbezogenen Daten der Kinder oftmals nicht eindeutig den Eltern zugeordnet werden können. Dies liegt daran, dass im Rahmen der Behördenabfrage nach geltender Rechtslage lediglich die Vornamen der Eltern übermittelt werden. Etwa im Zuge der Vorschreibung der Kindergartenbeiträge steht man vor dem Problem, dass die personenbezogenen Daten der Kinder den Eltern häufig nicht eindeutig zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund soll die Behördenabfrage als verwaltungsvereinfachende Maßnahme um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern ergänzt werden, sodass künftig in diesen Fällen eine rasche und eindeutige Zuordnung möglich ist. Die Übermittlung der Vornamen der Eltern ist weiterhin erforderlich, da das Bundesministerium für Inneres über keine Informationen verfügt, ob die Datenverarbeitung des Übermittlungsempfängers bereits mit bPK ausgestattet wurde. Sofern eine bPK-Ausstattung noch nicht erfolgt ist, benötigt der Übermittlungsempfänger zur Zuordnung des Kindes auch künftig die Vornamen seiner Eltern.

Zu § 51 Abs. 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu § 58 Abs. 1 Z 3:

Für den Bezug von ausländischen Pensionen benötigen betroffene Personen oftmals jährlich sogenannte „Lebensbestätigungen“ zur Vorlage bei den ausländischen Behörden. Nach geltender Rechtslage kann lediglich die Meldebehörde die aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestätigen und auch im Personenstandsrecht fehlt für die Ausstellung einer „Lebensbestätigung“ eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund soll vorgesehen werden, dass eine Auskunft aus dem ZPR nicht bloß bereits eingetragene Personenstandsfälle (geltende Z 1 und 2) betreffen kann, sondern auch den Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht eingetragen wurde.

Zu § 63 Abs. 1 und 3:

Derzeit steht es Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 63 Abs. 3 frei, Gebühren für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken zu verlangen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll die Einsichtnahme künftig bei sämtlichen Verwahrern der Altmatriken (§ 62) kostenfrei möglich sein.

Zu § 67 Abs. 1 Z 7:

In Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Bestimmung in § 38 Abs. 2a soll auch die Zuständigkeit des Standesbeamten insbesondere für die Beurkundung der Namensbestimmung und Eintragung des Namens im ZPR begründet werden.

Zu § 72 Abs. 12:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 79 Z 2:

Entsprechend der geltenden Rechtslage im Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), soll die aktuelle Ministerialbezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ verwendet werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Namensänderungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 3:

§ 1 Abs. 1 enthält eine taxative Aufzählung der Personengruppen, denen auf Antrag unter den angeführten Voraussetzungen eine Änderung des Namens zu bewilligen ist. Da diese Norm im inhaltlichen Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 PStG 2013 steht, soll die im Bereich des Personenstandsrechts vorgeschlagene Änderung auch im Namensänderungsgesetz vorgesehen werden (siehe erläuternde Bemerkungen zu § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013).

Zu § 11 Abs. 11:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.