Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 38 (im Folgenden: Single-Digital-Gateway-Verordnung [SDG-VO]) ist etwa für den Bereich des Meldewesens sicherzustellen, dass Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online durchführen können. Mit der vorliegenden Novelle sollen die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Insbesondere entfällt das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, um Anmeldungen im Zentralen Melderegister (ZMR) online durchführen zu können. Wie viele Menschen dies betrifft, ist nicht bekannt, da laut Auskunft der A-Trust keine Statistiken geführt werden, für wie viele Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft Bürgerkarten ausgestellt wurden. Der Umstand, dass ein Wohnsitz in Österreich keine zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Bürgerkarte ist, erschwert zusätzlich Schätzungen über die somit relevante Anzahl an potentiell Betroffenen.

 

Mit der schrittweisen Einführung des E-ID als eine Weiterentwicklung der Funktion Bürgerkarte sind die Begrifflichkeiten im Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) zur digitalen Identifizierung nicht mehr treffend. Weiters kommt es im Rahmen der allgemeinen Behördenabfrage im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vor, dass die Zuordnung eines Kindes zu den Eltern mit den Vornamen der Eltern nicht immer eindeutig ist. Das führt vor allem bei der Vergabe von Beihilfen sowie im Erziehungs- oder Bildungsbereich zu einem erhöhten Aufwand für die Behörden.

Zur Beauskunftung des Lebensstatus einer Person herrscht, mangels einer eindeutigen Rechtsgrundlage in der Praxis, eine sehr unterschiedliche Handhabung mit hilfsweise ausgestellten Dokumenten vor. Das Zentrale Personenstandsregister sieht derzeit keinen derartigen Registerauszug vor, der eine solche Beauskunftung ermöglichen würde. Bezieher von ausländischen Pensionen brauchen jedoch oftmals jährlich eine derartige Bestätigung für den Rechtsverkehr mit ausländischen Behörden.

Darüber hinaus führen abweichende Gliederungen eines Namens (beispielsweise in Form einer Namenskette) für Bürger gehäuft zu Problemen im Alltag (Schule, Sozialversicherung) und bei der behördlichen Interaktion, obwohl sie über eine starke gesellschaftliche Einbindung verfügen (anerkannte Flüchtlinge, Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft). Ursächlich dafür ist, dass verschiedene Rechtsordnungen anderer Staaten Namen nicht in Vor- und Familiennamen gliedern. Selbst ein Statutenwechsel führt zu keiner Änderung der bestehenden Namensgliederung. Um eine Namensführung im Sinne der österreichischen Rechtsordnung (Vorname und Familienname) zu erlangen, muss die betroffene Person derzeit drei Behördenwege beschreiten. Neben der Familiennamensfestsetzung durch den Landeshauptmann und einer Vornamensbestimmung am Standesamt ist weiters eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, um die weiteren Namenteile (sonstige Namen) entfallen zu lassen.

Schließlich soll im Bereich des PStG 2013 vorgesehen werden, dass nicht bloß anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland eingetretene Personenstandsfälle im ZPR eintragen können, sondern diese Möglichkeit auch jenen Personen offensteht, deren Beziehung zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind und sie über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen. Die im Bereich des Personenstandsrechts vorgeschlagene Änderung soll aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs auch im Namensänderungsgesetz (NÄG) vorgesehen werden.

 

Ziel(e)

- Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion E-ID im Melde- und Personenstandsrecht

- Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich

- Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im ZPR

- Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht

- Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen

- Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im PStG 2013 durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG)

- Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs. 1 PStG 2013 um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern

- Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG 2013 ("Lebensbestätigung")

- Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist

- Angleichung des Personenkreises im PStG 2013 und NÄG an die Bestimmung des § 9 Abs. 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Dienstleister Innenministerium – Dienstleistungen sollen noch transparenter, bedarfsgerechter und zielgruppenorientierter erbracht werden." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Erweiterung der allgemeinen Abfrage im ZPR nach § 47 Abs. 1 PStG 2013 um die vbPK-ZP der Eltern und die Umsetzung der Lebensbestätigung führt zu einem Aufwand hinsichtlich der technischen Umsetzung (7 200 Euro), der durch das bestehende Wartungsbudget gedeckt ist.

 

Hinsichtlich der Angleichung des Personenkreises in § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 und § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG ist bei einer Gesamtzahl von derzeit rund 9.500 subsidiär Schutzberechtigten in Österreich davon auszugehen, dass die Hälfte davon eine Personenstandsurkunde benötigt und eine Eintragung der Personenstandsfälle aus dem Ausland im ZPR beantragen wird. Für die Eintragung im ZPR sind pro Anlassfall 30 Minuten anzunehmen. In Summe entsteht den Gemeinden hierdurch ein Zeitaufwand in Höhe von 2.375 Arbeitsstunden am Standesamt, der bei einem mittleren Stundensatz von 15 Euro einen finanziellen Aufwand in Höhe von 35 625 Euro ergibt. Bei einem Zuwachs von rund 2.000 subsidiär Schutzberechtigten gegenüber dem Vorjahr ist davon auszugehen, dass folglich im Durchschnitt in den nächsten Jahren jährlich 1000 subsidiär Schutzberechtigte eine Nacherfassung ihrer im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle bei einem Standesamt beantragen werden. Daraus ergibt sich ein Zeitaufwand von 500 Stunden und folglich ein Kostenaufwand in Höhe von 7 500 Euro jährlich.

 

Die Erweiterung der Anmeldemöglichkeit im ZMR auf EU-Bürger und der damit einhergehenden Anpassung betroffener Services verursacht an den vom Bundesministerium für Inneres betriebenen Systemen einen Entwicklungsaufwand, welcher in der vereinfachten WFA zur MeldeV dargestellt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Erweiterung ZPR Abfrage und Umsetzung der Lebensbestätigung

0

7

0

0

0

Angleichung des Personenkreises im § 35 Abs. 2 PStG an die Bestimmung des § 9 Abs. 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

0

35

7

7

7

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das gegenständliche Gesetzesvorhaben enthält Anpassungen an die Single-Digital-Gateway-Verordnung.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1661549879).